OLG Linz 3R49/26k

3R49/26kOberlandesgericht12.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R49/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00300R00049.26K.0512.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Mag. Carina Habringer-Koller als Vorsitzende sowie Dr. Gert Schernthanner und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers Ing. A* B*, geboren am **, Landwirt, **, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die Beklagten 1. C, geboren am **, ohne Angabe einer Beschäftigung, **, *, und 2. D AG, FN **, **, *, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 38.652,00 sA und Feststellung (EUR 1.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Februar 2026, Cg-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.042,00 (darin EUR 673,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 3. Juni 2021 ereignete sich neben der ** in der Nähe von ein Verkehrsunfall, der durch den strafrechtlich deswegen verurteilten Erstbeklagten dadurch verursacht wurde, dass er mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw von der Fahrbahn abkam und in eine dort stehende Gruppe von Mopedfahrern fuhr. Zwei Personen kamen dabei ums Leben, mehrere weitere wurden teils schwer verletzt.

Der Kläger hatte die Gruppe der Mopedfahrer mit einem Begleitfahrzeug begleitet. Der beim Unfall getötete E* war ein guter Freund des Klägers, den dieser wöchentlich besuchte. Auch der beim Unfall getötete F* G* war ein Freund des Klägers.

Der Kläger begehrt EUR 38.652,00 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Folgen aus dem Unfall vom 3. Juni 2021. Er sei durch den Unfall zwar nicht physisch verletzt, wäre aber um Haaresbreite selbst vom Fahrzeug erfasst worden und habe den Unfall mitansehen müssen. Er habe psychische Beschwerden erlitten, die ein Schmerzengeld von zumindest EUR 5.000,00 rechtfertigen würden. Spät- und Dauerfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus habe er durch die Absage des Festivals „H*“ einen Verdienstentgang von EUR 33.552,00 erlitten. Dazu kämen vorfallskausale Spesen für diverse Fahrten und Telefonate in Höhe von EUR 100,00.

Die Beklagten bestritten und wandten im Wesentlichen ein, dass beim Kläger durch den Unfall keine krankheitswertige psychische Verletzungsfolge eingetreten sei. Er habe weder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen noch sei er im Krankenstand gewesen. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen. Das Festival „H*“ sei unabhängig von der Person des Klägers abgesagt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Es stellte über das eingangs Wiedergegebene hinaus - soweit wesentlich - noch Folgendes fest:

Da das Moped von I* B*, dem Neffen des Klägers, einen Defekt hatte, musste die Gruppe der Mopedfahrer anhalten. Die Mopedfahrer stellten ihre Mopeds in etwa vier Meter Entfernung von der Bundesstraße auf einem Güterweg ab. Der der Gruppe nachfahrende Kläger hielt sein Fahrzeug ebenfalls an. Als er die Fahrzeugtüre öffnete, raste der Erstbeklagte in die Gruppe. Der Kläger hörte beim Aussteigen plötzlich einen dumpfen Knall und sah aus dem Augenwinkel, wie F* G* links an ihm vorbeiflog und rund drei Meter vom Kläger entfernt bei der Vorrang-Geben-Tafel auf dem Boden liegen blieb. Der Kläger war so perplex, dass er anfangs nicht genau wusste, was passierte. Er sah sodann, dass F* G* aus dem Mund, der Nase und den Ohren blutete, und ging zum Auto, um eine Jacke zu holen; er wollte damit F* J* Blutungen stoppen. In weiterer Folge kam eine Frau auf den Kläger zu und teilte diesem mit, dass sie Krankenschwester sei. Sie erklärte dem Kläger, dass F* G* ein Schädel-Hirn-Trauma habe. Nach und nach kamen mehrere Sanitäter in Zivil zur Unfallstelle und halfen bei der Erstversorgung, bis die Blaulichtfahrzeuge sowie die beiden Rettungshubschrauber eintrafen.

An der Unfallstelle traf in weiterer Folge ein Kriseninterventionsteam ein, das sowohl mit dem Kläger als auch K*, der ebenfalls unverletzt geblieben war, sprach. Sodann wurden der Kläger und K* in ein nahe gelegenes Gasthaus gebracht. Der Kläger war der Auffassung, dass er kein tiefer gehendes Gespräch mit den Mitarbeitern der Krisenintervention benötigte. Medikamente oder Infusionen wurden dem Kläger zu keinem Zeitpunkt verabreicht.

Die Kriseninterventionsmitarbeiter kamen auch am darauffolgenden Tag zum Kläger, wobei es wiederum zu keinem tiefer gehenden Gespräch kam.

Der Kläger verbrachte in den auf den Unfall folgenden Tagen viel Zeit mit seinen Freunden auf dem in unmittelbarer Nähe liegenden Gelände des Festivals „H*“. Dabei sprachen diese immer wieder über den Unfall, der den Kläger in diesem Zeitraum sehr beschäftigte. Der Kläger, der das Festival „H*“ mitaufgebaut hatte, führte in diesem Zeitraum auch Gespräche mit dem für das Festival zuständigen Pfarrer.

Der Kläger suchte (erstmals) im Oktober 2021 seinen Hausarzt auf, wobei dieser dem Kläger drei Fachärzte für eine weitergehende psychische Behandlung empfahl. Der Kläger kam dieser Empfehlung jedoch nicht nach und suchte wegen des Unfalls weder einen Psychiater noch einen Psychotherapeuten auf.

Von 8. bis 29. März 2022 war der Kläger im L* in ** auf Kur, um ein Heilverfahren für den Stütz- und Bewegungsapparat in der Dauer von 22 Tagen durchzuführen. In der Therapie-Gesamtdauer von 1.365,00 Minuten war am 26. März 2022 eine psychologische Einzelberatung in der Dauer von 25 Minuten beinhaltet, die in Form eines psychologischen Gesprächs stattfand. Im psychischen Befund wurde angeführt: „Stimmungslage: ausgeglichen“.

Beim Kläger lag ein initiales Schockerleben nach Erleben eines singulären Traumas (Trauma-Typ I) vor. Ein psychischer Schock ist eine starke seelische Erschütterung, die durch ein plötzlich hereinbrechendes und belastendes Ereignis ausgelöst wird. Der Kläger verarbeitete den Unfall aus psychischer Sicht erstaunlich gut. Er nahm aufgrund des Unfalls weder eine psychologische noch psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Er nahm keine Medikamente zur Verarbeitung des Unfallgeschehens. Zwar führte der Unfall zu einem initialen Schockereignis, jedoch zu keiner krankheitswertigen Traumafolgestörung.

Der Kläger war aufgrund seiner Erlebnisse für die Dauer von zumindest drei Tagen nach dem Unfall nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Ob bzw in welchem Ausmaß für die darauffolgende Zeit von einer unfallskausalen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, kann nicht festgestellt werden.

Das für Ende Juni 2021 geplante Festival wurde aufgrund des Unfalls abgesagt. Das Festival wäre auch dann abgesagt worden, wenn der Kläger den Unfall nicht unmittelbar wahrgenommen hätte.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die Unfallfolgen beim Kläger keinen Krankheitswert erreicht hätten, sodass dieser keinen auf einem Schockschaden gründenden Schadenersatz ansprechen könne. Sowohl das auf Schmerzengeld gerichtete Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren seien daher abzuweisen. Beim geltend gemachten Verdienstentgang handle es sich um keinen Folgeschaden einer Körperverletzung nach § 1325 ABGB, sondern um einen reinen Vermögensschaden, den der Kläger gegenüber den Beklagten nicht geltend machen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil in eine gänzliche Klagsstattgabe abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Rechtsrüge:

1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf den vom Kläger geltend gemachten „sekundären Feststellungsmangel“ einzugehen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Ein sekundärer Feststellungsmangel läge nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Wurden aber – wie hier – zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T3]).

Dies vorausschickend erhebt der Kläger in Wahrheit eine Tatsachenrüge, wenn er die vom Erstgericht auf US 7 getroffene Feststellung bekämpft, dass der Unfall bei ihm zu einem initialen Schockereignis, nicht aber zu einer krankheitswertigen Traumafolgestörung geführt habe. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt insoweit nicht vor.

Inhaltlich stützt sich die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ.-Prof. Dr. M*, der zu dem Ergebnis kam, dass der Unfall beim Kläger zu einem initialen Schockereignis, nicht aber zu einer krankheitswertigen Traumafolgestörung geführt hat (ON 18.1, S 13). Bei diesem Ergebnis blieb der Sachverständige sowohl in seiner schriftlich vorbereiteten Fragenbeantwortung (ON 25.2, S 2) als auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 11. Februar 2026, auch wenn er dort von einer „harten Antwort“ sprach (ON 25.4, S 9). Der Sachverständige führte ua aus, dass beim Kläger unfallbedingt kein Krankenstand, kein Krankenhausaufenthalt und auch keine medizinische Betreuung notwendig wurden und dieser „offenbar gute Kompensationsmechanismen“ hat (ON 25.2, S 6). Der Kläger hat den Unfall „erstaunlich gut verarbeitet“ (ON 25.4, S 7). An diesem vom Sachverständigen mehrfach und ausführlich erklärten Ergebnis vermögen weder die Aussagen des Klägers und des Zeugen N* B* noch die ärztliche Bestätigung Beilage ./H etwas zu ändern; Letztere ist inhaltlich vage und außerdem undatiert. Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung kann insoweit verwiesen werden (vgl US 9f).

2. Zur behaupteten Körperverletzung durch Schockschaden:

Grundsätzlich stellt die durch einen Schock hervorgerufene psychische Erkrankung nach ständiger Rechtsprechung eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB dar (vgl 2 Ob 186/03x, 2 Ob 111/03p, 2 Ob 202/18x). In der Entscheidung 2 Ob 208/23m, der ebenfalls der Unfall vom 3. Juni 2021 zugrunde lag, erweiterte der OGH zwar den Kreis derer, denen ein Anspruch auf Schockschadenersatz zusteht, auch auf Personen, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, wenn diese der Erstschädigung bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt waren („qualifizierte Unfallbeteiligung“ [Rz 41]). Ob eine solche beim Kläger vorliegt, muss im vorliegenden Fall allerdings nicht beantwortet werden, weil dieser nach den Feststellungen keinen Schockschaden mit Krankheitswert erlitten hat. Damit fehlt es dem Kläger aber an der zentralen Voraussetzung für die Geltendmachung von Schmerzengeld für einen Schockschaden.

Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge mehrfach unterstellt, einen Schockschaden mit Krankheitswert erlitten zu haben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; insoweit ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312, RS0043603).

3. Zur behaupteten Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs:

Gleiches gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verdienstentgang. Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Schockgeschädigter wegen des Eingriffs in sein absolut geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit selbst als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist (2 Ob 202/18x, 2 Ob 207/25t). Einem solcherart Geschädigten kommen alle in § 1325 ABGB eingeräumten Ansprüche zu, daher auch der Ersatz des Verdienstentgangs (vgl 2 Ob 48/16x).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch keinen Schockschaden mit Krankheitswert erlitten. Vielmehr handelt es sich beim geltend gemachten Verdienstentgang um einen reinen Vermögensschaden des Klägers. Dem „Vermögen“ einer Person kommt aber kein absoluter Schutz zu (RS0022462 [T2]). Der Kläger hat daher schon aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Verdienstentgang gegen die Beklagten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang georteten „gravierenden sekundären Feststellungsmängel“ liegen nicht vor.

II. Zur Tatsachenrüge:

1. Der Kläger bekämpft die auf US 8 getroffene Feststellung, dass das Festival auch dann abgesagt worden wäre, wenn der Kläger den Unfall nicht unmittelbar wahrgenommen hätte. Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass die Durchführung des Festivals organisatorisch und produktionstechnisch an die Arbeitsfähigkeit des Klägers geknüpft gewesen sei und dieses hätte veranstaltet werden können, wenn der Kläger vom Unfall nicht betroffen gewesen und arbeitsfähig geblieben wäre.

Abgesehen davon, dass dem Kläger aufgrund der Absage des Festivals schon aus rechtlichen Gründen kein Verdienstentgang zusteht, stößt die bekämpfte Feststellung auch inhaltlich auf keine Bedenken des Berufungsgerichtes. Dass das Festival aufgrund des Unfalls abgesagt werden musste, ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung der Absage laut Beilage ./5. Der Zugang des Erstgerichtes, dass das Festival aufgrund der Größe des Festivals und des Umstands, dass derartige Großveranstaltungen üblicherweise nicht von der Arbeitsleistung von Einzelpersonen abhängig sind, auch dann abgesagt worden wäre, wenn der Kläger den Unfall nicht unmittelbar wahrgenommen hätte (US 10), ist nachvollziehbar. Selbst der Kläger sagte aus, dass er „eher nicht glaube“, dass das Festival ohne die durch den Unfall ausgefallenen Personen durchgeführt hätte werden können (ON 25.4, S 3 f).

2. Der Kläger bekämpft weiters die auf US 7 getroffene Feststellung, dass er aufgrund seiner Erlebnisse für die Dauer von zumindest drei Tagen nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen. Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass er für die Dauer von 14 Tagen unfallskausal arbeitsunfähig gewesen sei.

Abgesehen davon, dass der Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang schon aus rechtlichen Gründen scheitert, musste die Veranstaltung im Jahr 2021 unabhängig von der Person des Klägers abgesagt werden. Ob der Kläger daher drei Tage oder 14 Tage unfallskausal arbeitsunfähig war, ist im Ergebnis nicht erheblich. Ansprüche auf Verdienstentgang aus seiner (vorübergehend eingeschränkten) Tätigkeit als Landwirt hat der Kläger nicht geltend gemacht. Darüber hinaus stützt sich die bekämpfte Feststellung betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von zumindest drei Tagen auf die Einschätzung des Sachverständigen Prim. Univ.-Prof. Dr. M* (ON 25.4, S 9).

III. Zur Verfahrensrüge:

Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verdienstentgang schon dem Grunde nach nicht besteht, liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Weder die beantragte Einvernahme des Zeugen O* noch die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zur konkreten Höhe des Verdienstentgangs hätten zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt. Damit sind die behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich bzw. nicht abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 34). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.

IV. Der Berufung des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

V. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

VI. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren.

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