OLG Wien 1R55/26d

1R55/26dOberlandesgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 1R55/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00100R00055.26D.0513.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag.a Klenk und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. B, Rechtsanwalt in *, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH, FN **, *, und 2. Dipl.Ing. D, **, **, beide vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 429.443,69 und Feststellung (Streitwert EUR 30.000), über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 595,34) gegen die im Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.3.2026, **-119, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert, dass sie lautet:

„2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten ihrer Äußerung vom 13.3.2026 zum Berichtigungsantrag der beklagten Parteien vom 2.3.2026 wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 210,23 (darin EUR 35,04 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz (gegenüber dem Erstbeklagten durch Feststellung einer Insolvenzforderung) und die Feststellung der Haftung des Zweitbeklagten für weitere geheime Baumängel.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wandten insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des Erstbeklagten und die Unschlüssigkeit der Klage ein.

Mit Urteil vom 27.2.2026 (ON 114) verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, wies sämtliche Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab und verpflichtete die Klägerin gestützt auf § 41 ZPO zum Ersatz der mit EUR 25.793,06 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 4.296,34 USt und EUR 15 Barauslagen) an die Beklagten .

Mit Berichtigungsantrag vom 2.3.2026 (ON 115) begehrten die Beklagten die Berichtigung der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung, weil das Erstgericht übersehen habe, auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 15.775,10 und die Kosten für die Klagebeantwortung der Erstbeklagten vom 11.7.2024 von EUR 3.251,28 zuzusprechen, obwohl diese Kosten – zwar nicht im letzten Kostenverzeichnis bei Schluss der Verhandlung, jedoch in den jeweiligen Schriftsätzen – verzeichnet worden seien.

Mit dem vom Erstgericht nicht aufgetragenen Schriftsatz vom 13.3.2026 (ON 117) sprach sich die Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung aus und verzeichnete dafür Kosten auf Basis TP3A von EUR 1.175,88.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (1.) den Berichtigungsantrag der Beklagten ab und verpflichtete (2.) die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten der Äußerung der Klägerin vom 13.3.2026 (ON 117) von EUR 595,34.

Es liege kein Berichtigungsfall vor, weil ein Wille des Gerichts, die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren und die Kosten für die Klagebeantwortung zuzusprechen, der mit § 41 ZPO begründeten Kostenentscheidung nicht zu entnehmen sei. Aus der Begründung der Kostenentscheidung gehe nicht hervor, aus welchem Grund jene Kosten, deren Zuspruch mit dem Berichtigungsantrag begehrt werde, nicht zugesprochen worden seien. Da die Beklagten mit ihrem Berichtigungsantrag zur Gänze unterlegen seien, hätten sie der Klägerin die Kosten der ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn des Art 6 EMRK zustehenden Äußerung auf Basis von TP2 RATG zu ersetzen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dass der Klägerin für ihre Äußerung vom 13.3.2026 keine Kosten zugesprochen werden.

Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Beklagten wenden gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts ein, dass die Äußerung der Klägerin zum Berichtigungsantrag nicht zweckentsprechend gewesen sei, weil das Erstgericht diese nicht aufgetragen und den Berichtigungsantrag bereits nach der Aktenlage abgewiesen habe.

Damit haben sie Recht:

2. Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen (RS0133295 = 6 Ob 71/20i; 6 Ob 189/20t); Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller6 § 419 ZPO Rz 19; Brenn in Höllwerth/Ziehensack² § 419 ZPO Rz 21).

Ist aber der Berichtigungsantrag bereits nach dem Vorbringen abzuweisen, so kann von der Einholung einer Stellungnahme des Gegners zum Berichtigungsantrag Abstand genommen werden (3 Ob 227/11w; 9 ObA 137/19s; Brenn aaO).

3. Hier hat das Erstgericht der Klägerin keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und im Ergebnis den Berichtigungsantrag bereits nach dem Vorbringen der Beklagten aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen. Den von den Beklagten als Grundlage der Berichtigung unterstellten Entscheidungswillen des erkennenden Richters bei Treffen der Kostenentscheidung im Urteil sah das Erstgericht nicht als gegeben, weshalb es nicht von einer offenbaren und daher berichtigungsfähigen Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausging.

4. Da der Berichtigungsantrag der Beklagten daher bereits nach deren Vorbringen abgewiesen wurde, bedurfte es der Einholung einer Stellungnahme der Klägerin zu dieser Frage nicht. Das Erstgericht hat der Klägerin auch keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die dennoch ohne Aufforderung erstattete Äußerung der Klägerin zum Berichtigungsantrag ist daher, weil nicht zweckentsprechend, nicht zu honorieren.

5. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrem Kostenverzeichnis für den Rekurs zwar eine unrichtige Bemessungsgrundlage angeführt, jedoch war der verzeichnete Ansatz richtig (EUR 104,60 auf Basis der gemäß § 11 Abs 1 RATG richtigen Bemessungsgrundlage von EUR 595,34).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.