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1R42/26s•OLG Linz 1R42/26s
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Steinmayr Pitner Rechtsanwälte GmbH in Mauthausen, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 201.468,00 sA über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 201.468,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Februar 2026, Cg90, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.281,72 (darin EUR 713,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist im Veranstaltungsbereich tätig. Die Klägerin bietet Kontrollarmbänder (engl. Wristbands) mit integrierten RFIDChips (engl. Radio Frequency Identification) zum Kauf an. Die C* GmbH Co KG (im Folgenden kurz C*) stellt RFIDChips her.
Die Klägerin begehrte EUR 201.468,00 (sich zusammensetzend aus EUR 198.855,00 für nicht abgerufene 441.900 Stück Chips [ohne Kontrollarmbänder] und EUR 2.355,00 für abgerufene 4.500 Stück Kontrollarmbänder samt Chips zuzüglich EUR 258,00 an Aufpreis betreffend dem Projekt D*).
Mit EMail vom 14. Februar 2022 habe die Beklagte auf Basis des Angebots vom 9. Februar 2022 der Klägerin den Auftrag zur Lieferung von 1.000.000 Stück Kontrollarmbändern mit Chips zu einem Stückpreis von netto EUR 0,58 erteilt („Rahmenvereinbarung für die Saison 2022“). Die Klägerin habe daraufhin auftragsgemäß 1.000.000 Stück auf Lager genommen. Für den Abruf der einzelnen Stückmengen sei entsprechend den Vorgaben der Beklagten ein Zeitraum bis 30. September 2022 vereinbart worden. Im Kaufvertrag sei keine Bedingung einer bestimmten Herstellerfirma zugrunde gelegt worden, sondern seien Kontrollarmbänder mit dem bestimmten ChipTyp „E* F*“ bestellt worden. Zwischen den Parteien sei also nicht die Lieferung von ausschließlich CChips vereinbart worden. Ungeachtet dessen habe die Klägerin ohnehin CChips geliefert.
Selbst wenn – wovon die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe – keine C*Chips geliefert worden seien, hätten die gelieferten Chips dem vereinbarten Verwendungszweck entsprochen.
Die Beklagte habe den Abruf der restlichen 441.900 Kontrollarmbänder mit Chips mit der Begründung verweigert, dass keine OriginalCChips geliefert worden seien. Die Klägerin habe aber keinen Vertragsbruch begangen und kein Verhalten gesetzt, welches der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte. Diese befinde sich demnach im Zahlungsverzug und zwar auch betreffend der 4.500 Stück Kontrollarmbänder samt Chips für das Projekt D.
Die Anfechtung wegen Irrtums scheitere daran, dass der Klägerin das allfällige Nichtvorliegen von Originalchips nicht bekannt gewesen sei und daher ein allfälliger Irrtum nicht von ihr veranlasst worden sei.
Die Beklagte habe fast sechs Monate lang keine Mängelrüge erstattet. Erst am 29. September 2022 habe sie eingewandt, dass die gelieferten Chips keine OriginalChips der Firma C* wären. Die Rüge sei im Hinblick auf die von April bis September 2022 in 18 Tranchen erfolgten und bezahlten Abrufe verspätet und daher verfristet. Da sich die Mängelrügen auf Waren bezogen hätten, welche die Klägerin mangels Abrufs noch gar nicht geliefert habe, sei die Mängelrüge zudem unbeachtlich.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sie in der Vergangenheit immer wieder Chips bei der Klägerin bestellt habe und zwar nur Chips mit der Bezeichnung „C* G* E* F*“.
Die Beklagte habe in weiterer Folge eine Anfrage hinsichtlich eines größeren Lagerbestandes an E* Chips an die Klägerin gerichtet. Diese habe ausdrücklich bestätigt, dass es sich um dieselben Chips wie gehabt handle. Auch im Angebot vom 9. Februar 2022 habe sie auf das Produkt E* F* Chip verwiesen; damit könne nur das Produkt „G* E* F*“ gemeint sein, welches von C* hergestellt werde. Allenfalls hätte die Klägerin die Beklagte aufklären müssen, dass es sich um keine Chips der Marke „C* G* E* F*“ handle.
Die Klägerin habe entgegen der Vereinbarung keine Originalprodukte „C* G* E* F*“ geliefert. Sie habe damit nicht die geschuldete Qualität und nicht die bedungene Eigenschaft geliefert. Die gelieferten Chips hätten nicht reibungslos verwendet werden können. Am 27. April 2022 habe die Beklagte der Klägerin die Funktionsstörung gemeldet, wonach die Chips nicht gelesen werden konnten. Am 27. Mai 2022 habe sie gegenüber der Klägerin moniert, dass es sich um Falsifikate handeln könne. C* habe am 20. September 2022 auch bestätigt, dass es sich um CloneProdukte handle. Die Beklagte habe den Vertrag daher am 29. September 2022 aus wichtigem Grund wegen enormen Vertrauensverlustes beendet.
Die Rügen der Beklagten seien ab Kenntnis des Mangels und der Probleme in der Verwendung der Chips an die Klägerin weitergeleitet worden und seien diese auch substanziiert gewesen. Bei einem nicht genehmigungsfähigen aliud sei aber ohnehin jegliche Rügepflicht obsolet.
Der Rahmenvertrag über die Lieferung von 1.000.000 Chips sowie der Vertrag über die Lieferung von 200.000 Chips für das Projekt H* werde wegen Irrtums angefochten. Bei fehlender Originalität liege ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor. Die Beklagte hätte die Chips nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um Falsifikate handle. Auch ein gemeinsamer Irrtum berechtige zur Anfechtung des Vertrages.
Die Klagsforderung sei nicht fällig, da nicht vereinbart gewesen sei, dass die restlichen Chips bis 30. September 2022 abgerufen werden hätten müssen.
Die Beklagte wandten zuletzt einen Betrag von EUR 265.500,34 (sich zusammensetzend aus EUR 50.000,00 an Schaden für die vertragswidrig gelieferten FakeChips, EUR 140.256,00 an Kaufpreis für 200.000 Chips betreffend dem Projekt H* und EUR 75.244,34 an Überzahlung) compensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 4 bis 21 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Chips mit der Bezeichnung „EF“ werden von mehreren Herstellern produziert. Nicht festgestellt werden kann, ob Chips mit der Bezeichnung „E*“ oder „E* F*“ von mehreren Herstellern oder nur vom Hersteller C* produziert werden. Chips mit der Bezeichnung „G*“ und „G* E* F*“ werden jedenfalls nur von C* produziert.
Die Parteien standen vor 2022 in sporadischer Geschäftsbeziehung. Der Klägerin war schon vor 2022 bekannt, dass die Beklagte im Veranstaltungsbereich tätigt ist und Kontrollarmbänder mit Chips für den Einsatz auf Veranstaltungen benötigt. Die Beklagte informierte die Klägerin vor 2022 zumindest zweimal darüber, dass von ihr nur Chips des Herstellers C* bezogen werden. Die Klägerin lieferte der Beklagten vor 2022 auch immer nur Chips mit der Bezeichnung „G* E* F*“ des Herstellers C* und bezeichnete diese in ihren Rechnungen als „C* G* E* F* Chips“.
Ende Januar 2022 beabsichtigte die Beklagte, 200.000 Kontrollarmbänder mit „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* für das Projekt H* von der Klägerin zu beziehen. Über Anfrage der Beklagten antwortete die Klägerin in dem Zusammenhang mit EMail vom 1. Februar 2022, 14:14 Uhr unter anderem wie folgt:
„... wir danken für Eure Anfrage und bieten wie folgt: …
Chip: G* E* F* …
Menge: 200.000 Stück
Preis pro Stück: EUR 0,58 exkl. MWSt. zzgl. Porto (EXW I*)
Stückpreis versteht sich für Kontrollarmbänder und RFID Plättchen gemeinsam. ...
Liefertermin: Mitte Mai 2022
…“
Anfang Februar 2022 beabsichtigte die Beklagte, 500.000 bis 1.000.000 Kontrollarmbänder mit „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* für die Veranstaltungssaison 2022 von der klagenden Partei zu beziehen.
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 14:19 Uhr, führte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem aus:
„… danke für die Info. Kannst Du mir bzgl. dem Chipmarkt kurz sagen wie eure generellen Verfügbarkeiten aussehen und die Lieferzeiten aktuell sind? Habt ihr einen großen bestand auf Lager vom EF? Wäre hier ein Ankauf und Lagern möglich? …“
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 14:43 Uhr, antwortete die Klägerin:
„… ja, wir können für Euch ein Lager für EF anlegen. Wieviele Chips würdet Ihr benötigen (Plättchen für Wristbands und Karten)? …“
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 14:49 Uhr, reagierte die Beklagte wie folgt:
„… die frage ist eher wie viele habt Ihr aktuell verfügbar oder auf wie viele könntet Ihr zugreifen?
Wir haben aktuell 320.000 J* + 300 EF auf Lager.
Wir denken gerade darüber nach bis zu 1.000.000 EF zu Lagern. Aber alles noch nicht final beschlossen. Der bestand muss dann aber gesichert sein. …“
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 15:09 Uhr, schrieb die Klägerin an die Beklagte:
„… benötigt Ihr Karten (Kreditkartengröße) oder Wristband Tags? Über welchen Zeithorizont sind die 1 Mio Stück EF angedacht? …“
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 15:18 Uhr, antwortete die Beklagte:
„… bei den Wristbands Tags würden wir die 1 Mio (EF) über einen Zeitraum von 5 – 6 Monaten benötigen. Los gehts wahrscheinlich ab März. Es kann sein das wir ein Monat mal 300.000 Stück brauchen und im folge Monat nur 200.000 Stück. Es ist aktuell schwer zu sagen …
Unser gedanke wäre:
1 Mio auf Lager und bei jeder Bestellung entsprechend rausziehen und in die Produktion / Druck geben.
…“
Mit EMail vom 1. Februar 2022, 15:40 Uhr, führte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem aus:
„… Für EF müssten wir erst für Euch ein Lager anlegen. ...“
Mit EMail vom 2. Februar 2022, 15:36 Uhr, antwortete die Beklagte:
„… das ist ja meine frage, zu wann könntet ihr ein Lager Bestand aufbauen mit 500k? …“
Mit EMail vom 2. Februar 2022, 19:10 Uhr, schrieb die Beklagte unter anderem an die Klägerin:
„… neben der Anfrage zu den 500k noch eine frage zu dem Thema, das sind eh C* EF 50pf?
Können wir die bereits bestellen (wenn der richtige Chip) und 25% Anzahlen bis das Design kommt. Bis wann benötigt man das Design?
Und bitte um Rückmeldung bis wann ein Lager mit 500k aufgebaut werden könnte. Wenn zb. erstmal 100k und 200k etc wäre das okay …“
Mit EMail vom 3. Februar 2022 antwortete die Klägerin:
„… ja, es sind die selben Chips wie gehabt. ...“
Die Rechnung der Klägerin vom 4. Februar 2022, welche sie der Beklagten übermittelte, hatte unter anderem nachstehenden Inhalt:
„… RECHNUNG NR. **
Betrifft: Gewebte Kontrollarmbänder “Projekt H* - K*“ …
Artikel: Gewebte Kontrollarmbänder “Projekt H* - K*“ …
Extra: mit NFC-Plättchen
Chip: C* G* E* F* ...
Menge: 200.000 Stück
…“
Mit EMail vom 9. Februar 2022, 13:37 Uhr, bot die Klägerin der Beklagten wie folgt an:
„… danke für Eure Anfrage, wie bieten wie folgt an: …
Artikel: Gewebte Kontrollarmbänder ...
RFID Plättchen PVC (voreingefädelt auf Band) mit E* F* Chip ...
Gesamtmenge: 1.000.000 Stück (eine Million Stück)
Preis pro Stück: EUR 0,58
Stückpreis versteht sich für Kontrollarmbänder und RFID Plättchen gemeinsam. …“
Mit E-Mail vom 10. Februar 2022 fragte die Beklagte unter anderem nach:
„… wir reden auch vom EF 50 pf, ja? …“
Mit anschließender EMail vom 10. Februar 2022 antwortete die Klägerin:
„… Ja, wir reden vom EF 50 pf. …“
Am 14. Februar 2022 fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt. Nicht festgestellt werden kann, ob sich im Zuge dieses Telefonats die Beklagte gegenüber der Klägerin mit dem Angebot vom 9. Februar 2022 einverstanden erklärte.
Mit EMail vom 14. Februar 2022 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem aus wie folgt:
„… wie heute telefonisch besprochen wollen wir hiermit die 1 Mio. Stk. bestellen. Eine offizielle Bestellung aus dem System kommt in den nächsten Tagen. …“
Am 14. Februar 2022 war der Wille beider Parteien darauf gerichtet, dass die Klägerin für die Beklagte 1.000.000 Kontrollarmbänder mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* auf Lager nimmt und diese bis spätestens 30. September 2022 durch die Beklagte bezogen werden (im Folgenden kurz: „Rahmenvereinbarung“).
Mit EMail vom 17. Februar 2022, 12:07 Uhr schrieb die Beklagte an die Klägerin:
„… hier eine neue Anfrage.
EF Wristbands wie immer mit allen Zusätzen (Coding File welches bereits vorhanden ist, UID auf Rückseite Laser, etc.)
Insgesamt: 30.000 Stück + 25.000 Stück ...
Bitte einmal gesondert von den 1 M Anbieten. Ich kläre gerade noch mit L* ob wir die von den 1 M abziehen oder "neu". ...“
Mit EMail vom 17. Februar 2022, 12:31 Uhr antwortete die Klägerin:
„… wir danken für Eure Anfrage und bieten wie folgt gesondert an:
Artikel: Bedruckte Kontrollarmbänder ...
Chip: G* E* F* …
Gesamtmenge: 55.000 Stück (30.000+25.000) …
Preis pro Stück: EUR 0,635
Stückpreis versteht sich für Kontrollarmbänder und RFID Plättchen gemeinsam. ...“
Mit EMail vom 18. Februar 2022 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
„… bis dato haben wir noch keine Bestellung aus Ihrem System erhalten.
Um nicht weiter Zeit zu verlieren senden wir Ihnen anbei unsere Rechnung.
In 30 Tagen ab Zahlungseingang der 25 % Anzahlung haben wir ein Lager von mindestens 500.000 Stück EF Chips für Euch aufgebaut, die zweiten 500.000 Stück werden einige Tage zusätzlich in Anspruch nehmen. ...“
Die mit dieser EMail übermittelte Rechnung der Klägerin vom 18. Februar 2022 hatte unter anderem nachstehenden Inhalt:
„… RECHNUNG NR. **
Betrifft: Gewebte Kontrollarmbänder Saison 2022 …
Artikel: Gewebte Kontrollarmbänder Saison 2022 …
Extra: mit NFCPlättchen
Chip: C* G* E* F* …
Menge: 1.000.000 Stück
1.000. 000 Stück 0,58/Stück € 580.000,00
Klischeekosten für 40 Motive € 4.000,00
StandardPorto Pauschale Österreich € 3.600.00
€ 587.600,00
SUMME RECHNUNG € 705.120,00 ...“
Mit EMail vom 28. Februar 2022, 10:54 Uhr, schrieb die Klägerin der Beklagten:
„… anbei unser Korrekturabzug. …
Plättchen: Chip = EF 50pf ...
Menge = 200.000 Stück …
Bitte um Prüfung und Produktionsfreigabe. ...“
Mit EMail vom 2. März 2022, 10:42 Uhr, antwortete die Beklagte:
„… Bitte so wie immer ... wo kommt die 6 Stellige fortlaufende Nummer als Info her? ...“
Mit EMail vom 2. März 2022, 11:15 Uhr, entgegnete die Beklagte:
„… wir hatten schon unterschiedliche Lösungen. …
Bitte um Info für H* 2022 sowie aktueller Auftrag M* (beide 5stellig HEX random?) …!“
Mit EMail vom 02. März 2022, 11:34 Uhr, reagierte die Beklagte darauf wie folgt:
… Also: Bitte 5 zahlen Random als Pin.
Uid wie gehabt auf den Tag.
Das gilt für alle unsere Projekte :) . Sollen wir dir nochmal die Beschreibung zukommen lassen? ...“
Mit EMail vom 2. März 2022, 11:40 Uhr, schrieb die Klägerin der Beklagten:
„... Ja, bitte nochmal die Beschreibung schicken. ...“
Darauf antwortete die Beklagte mit EMail vom 2. März 2022, 16:22 Uhr, wie folgt:
„… hier nochmal:
GET works with following Chip Types:
G* **
• Wristbands 50pf only original C* Products!
• Cards 17pf only original C* Products!
G* E* F*
• Wristbands 50pf only original C* Products!
• Cards 17pf only original C* Products! ...“
Ab 10. März 2022 rief die Beklagte aus der Rahmenvereinbarung dann laufend Kontrollarmbänder mit Chips bei der Klägerin ab.
Mit EMail vom 27. April 2022, 17:36 Uhr, schrieb die Klägerin der Beklagten:
„… wir haben die Bändchen von M* und H* erhalten. Leider können wir die Chips nicht lesen, es scheint ein Key drauf zu sein. Wurde hier etwas drauf gespielt? ...“
Mit EMail vom 27. April 2022, 17:59 Uhr, antwortete die Klägerin:
„… wir haben die Chips gemäß Anforderungen von N* initialisiert. …“
Mit EMail vom 27. April 2022, 18:29 Uhr, schrieb die Beklagte der Klägerin wie folgt:
„… der Key im Dokument von N* ist korrekt, unsere IT hat die Bändchen auch mit genau diesem gecheckt. Wir bekommen die Fehlermeldung dass der Key falsch ist, es ist also nicht der Key drauf, den wir brauchen. Folglich MUSS hier ein Fehler beim schreiben passiert sein. Kannst du bitte in Erfahrung bringen, welche Maschineneinstellungen euer Produzent bei der Produktion für M* und H* hatte (und in weiterer Folge auch für alle anderen Bändchen, die wir bestellt haben für die kommenden Veranstaltungen)? Die Bändchen werden sonst für uns unverwendbar. ...“
Mit EMail vom 28. April 2022 schrieb die Klägerin der Beklagten:
„… Zum derzeitigen Zeitpunkt glauben wir dass das Problem bei Eurer Software liegen müßte aber da fehlt uns der Background. ...“
Mit EMail vom 28. April 2022 antwortete die Beklagte:
„… Wir haben mittlerweile sehr viel Tests mit den Chips gemacht und können keinen Fehler finden. Alle Pages welche wir lesen können sind richtig beschreiben jedoch ist eine anmeldung an der Karte unmöglich. Die Karte meldet das der Key falsch ist. Wir können da nicht wirklich viel machen außer von euch den richtigen Key anfordern. …
Können wir bitte kurzfristig einen Call mit eurem Techniker, bzw der zuständigen Person für das Encoding machen. Ich gehe Stark davon aus das es sich um eine Fabrik in China handelt wir können gerne auch direkt in Kontakt mit der Firma treten. …“
Weiters schrieb sie am selben Tag der Klägerin:
„… wir haben den key herausgefunden und er wurde definitiv falsch geschrieben! Das stellt uns jetzt vor ziemlich große Probleme. Der Key wurde verdreht geschrieben. Und nicht so wie in unserem Coding File angegeben. Vermutlich wurde aus unserem Coding File einfach die Daten aus den Pages 4447 kopiert und der Key nicht richtig zusammengebaut. MSB / LSB Fehler. ...“
Mit EMail vom 4. Mai 2022 teilte die Klägerin der Beklagten wie folgt mit:
„… wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können dass wir vereinbarungsgemäß den kompletten Lagerbestand für Sie in Höhe von 1 Million C* G* E* F* Chips (abzüglich der bereits ausgelieferten) für die Saison 2022 aufgebaut haben und ersuchen folglich um Überweisung von weiteren 25 % der beiliegenden Rechnung (Anmerkung: die MWSt haben Sie bereits durch die Überrechnung der Vorsteuer bezahlt). Gleichzeitig möchten wir Sie höflich darauf hinweisen dass dieser Lagerbestand bis zum Saisonende (Ende September 2022) komplett ausbezahlt werden muß. ...“
Mit EMail vom 23. Mai 2022 schrieb die Beklagte der Klägerin:
„… O* hat sich jetzt nochmals alle offenen Bestellungen angeschaut und wir werden "nur" auf 750k bis Ende der Saison kommen. Wir haben ja 1 Mio. gebucht bei Ihnen. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass wir hier um 250k reduzieren? ich weiß, nicht ideal, aber nachdem der HalbleiterMarkt sowieso sehr nachfragend ist, denke ich, dass Ihr Hersteller der Inlays dafür auch andere Abnehmer finden würde. Uns wäre sehr geholfen! Am Ende wären es dann eh knapp 1 Mio. mit H*. Würde uns freuen, wenn Sie uns da helfen können. ...“
Mit EMail vom 27. Mai 2022 schrieb die Beklagte an die Klägerin:
„… wir haben gerade ziemliche Sorgen, da wir bei Ihren Chips teilweise ein komisches Verhalten festgestellt haben. Wir sind aktuell dabei hier genauer zu klären was los ist. Laut C* könnte dieses Verhalten an einem "FakeChip" liegen ... Wenn das der Fall wäre, hätten wir hier ein großes Problem! Können Sie bitte dringend mit Ihrem InlayLieferanten prüfen wo er die Chips gekauft hat? Er sollte zumindest Ihnen eine Rechnung/Lieferschein senden wo man sieht, dass es 100% C* ist. Wir prüfen natürlich auch mit Hochdruck ob es an der Software liegen kann. ...“
Mit EMail vom 27. Mai 2022 antwortete die Klägerin:
„… wie macht sich die Verhaltensauffälligkeit bemerkbar? Wir hatten bislang noch keine Probleme mit den Chips, kann es an den neuen Initialiserungsvorgaben liegen? Bei welchem Auftrag trat dieses Verhalten auf? ...“
Darauf reagierte die Beklagte mit EMail vom 27. Mai 2022 wie folgt:
„… der OneWayCounter ist plötzlich 0! Es kommt immer drauf an wie man den Chip verwendet und welche Funktionen man braucht. Nein, an dem kann es nicht liegen. P* Q* und M*. ...“
Mit EMail vom 27. Mai 2022 erkundigte sich die Klägerin unter anderem wie folgt:
„… konnten Sie das Problem lösen? Den Auftrag "P*" kennen wir nämlich gar nicht und "Q*" wurde gerade eben erst freigegeben. Den einzigen Auftrag den wir diesbezüglich zuordnen können ist M*. Bitte um rasche Bescheidgabe, sonst müssen wir die Produktion stoppen womit alle Liefertermine fallen würden. …“
Mit EMail vom 2. Juni 2022 schrieb die Beklagte der Klägerin:
„… wir sind hier mit C* dran. C* prüft die Chips. Haben Sie bei Ihrem InlayProduzenten eine Bestätigung angefordert? ...“
Am selben Tag antwortete die Klägerin:
„… der Chiplieferant hat bestätigt dass er Originale zur Weiterverarbeitung geschickt hat, sonst hätte er gar keinen Zugriff auf den Mapping Code gehabt. Alles weitere muß C* hier prüfen und bestätigen. ...“
Mit EMail vom 7. Juni 2022 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem aus:
„… jede Wafer hat eine sog. unique map. Diese gilt es runterzuladen bevor der Chip der Platte entnommen werden kann (der Chip ist ja sehr klein). Dies läuft über die C* website, hier kann der Mapping Code eingegeben und die Map runtergeladen werden. Sowohl der Code als auch die Map sind einzigartig (auf englisch klingt es halt besser), der Download kann nur über die offizielle C* website erfolgen. ...“
Mit EMail vom 15. Juli 2022 schrieb die Beklagte der Klägerin:
„… wir haben wiedermal ein komisches Verhalten Ihrer Chips. Aktuell haben wir bei R* ~1520% Chip die einfach gar nicht gehen. Bei den Chips kann nicht mal die UID gelesen werden! Wir werden auch dieses Chip zu C* senden, aber irgendwas passt hier nicht. Wir haben auch Chips, die einfach die UID ändern. Ich hoffe wirklich, dass das bei den neuen Bestellungen alles passt. So viele Probleme wie dieses Jahr hatten wir noch nie mit defekten Chips. Leider vermute ich noch immer, dass wir da keine originalen C* Chips bekommen haben. Können Sie sich das erklären? ...“
Mit EMail vom 16. Juli 2022 antwortete die Klägerin:
„… das kann nicht an der Initialisierung liegen, hierfür hatten wir ja eine Lösung gefunden. Wenn die Chips nicht funktionieren würden hätten wir die UID nicht auslesen und auf die Rückseite des Chips lasern können. Die Chips wurden unseren Aufzeichnungen nach Ende Mai direkt zu Ihrem Kunden nach ** gesendet, können Sie eruieren wie dieser sie gelagert hat? Unsere Sendung bestand aus mehreren Kartons, wir gehen davon aus dass zumin. 1 Karton einem starken elektromagnetischem Feld ausgesetzt war welches die Plättchen überlastete (dies würde die Symptome erklären). Um dies überprüfen zu können würden wir Muster benötigen. …“
Mit EMail vom 18. Juli 2022 replizierte die Beklagte:
„… wir werden Ihnen Samples senden, aber das Verhalten der Chips war zum Teil äußert komisch. Wir sind am Ende bei über 15% Ausschuss gelandet! Wir haben natürlich unsere SpareBänder geschickt, denn sonst hätten wir sowieso ein Problem gehabt. Leider vermuten wir noch immer, dass es entweder schlechte Chips (AusschussChips am Wafer) waren oder mit der Antenne was nicht gepasst hat. C* wird sich die Chips auch ansehen. ...“
Am selben Tag schrieb die Beklagte weiters:
„… wir werden Ihnen Samples senden, aber das Verhalten der Chips war zum Teil äußert komisch. Wir sind am Ende bei über 15% Ausschuss gelandet! Wir haben natürlich unsere Spare-Bänder geschickt, denn sonst hätten wir sowieso ein Problem gehabt. Leider vermuten wir noch immer, dass es entweder schlechte Chips (Ausschuss-Chips am Wafer) waren oder mit der Antenne was nicht gepasst hat. C* wird sich die Chips auch ansehen. ...“
Mit EMail vom 1. August 2022 schrieb die Beklagte der Klägerin:
„… sollten wir Ihnen alle defekten Bänder schicken oder reichen Ihnen ein paar? Der Kunde will von uns jetzt natürlich einen Nachlass …“
Mit EMail vom 1. August 2022 antwortete die Klägerin:
„… bitte alle defekten Bänder senden. …“
Am 3. August 2022 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie ihr Chips des Herstellers C* übermittelt habe.
Mit EMail vom 11. September 2022 schrieb die Beklagte an die Klägerin:
„… C* hat bereits einige Samples zum prüfen, was hier los ist. …“
Bis 20. September 2022 vertraute die Beklagte auf die Angaben der Klägerin, wonach von dieser „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* geliefert worden seien und sie ging davon aus, dass die Probleme bei der Verwendung der Chips eine andere Ursache haben müssten.
Mit EMail vom 20. September 2022 schrieb C* an die Beklagte unter anderem:
„… wir haben uns die E* F* Samples, die ihr uns gesendet habt nun genauer angesehen, und haben leider festgestellt, dass es sich bei allen Samples um CloneProdukte handelt. Die physikalische Inspection und Decapsulation hat ergeben dass es sich mit Sicherheit um kein C* erzeugtes Produkt handelt, sondern ihr hier leider durchwegs Clones erhalten habt. ...“
Seit 20. September 2022 hat die Beklagte das Vertrauen in die Klägerin verloren und möchte keine Geschäftsbeziehung mehr mit dieser eingehen.
Mit EMail vom 22. September 2022 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
„… Hinsichtlich der von Ihnen für die Saison 2022 am 14.02.2022 bestellten eine Million Chips haben Sie bis dato 558.100 Stück abgerufen und bezahlt, d.h. von der von Ihnen bestellten Menge sind noch 441.900 Stück für Sie auf Lager. Wie telefonisch besprochen müssen wir die von Ihnen bis dato noch nicht abgerufenen Chips per 30.09.2022 (Saisonende) zur Zahlung fällig stellen. Sie können diese Chips natürlich zu einem späteren Zeitpunk für laufende Bestellungen abrufen. Der Stückpreis für die RFID Wristbands (ohne Band) beträgt EUR 0,45. D.h. 441.900 Stück x EUR 0,45 = EUR 198.855 netto (die MWSt. haben Sie bereits bezahlt). – Rechnungsnummer ** (Teilzahlung). Den Bänderpreis von EUR 0,13 würden wir Ihnen bei der jeweiligen zukünftigen Bestellung in Rechnung stellen. ...“
Mit EMail vom 29. September 2022 schrieb die Beklagte der Klägerin:
„… Wie bereits mehrfach schriftlich und telefonisch mitgeteilt (das erste Mal schriftlich am 27.05.2022), hatten wir dieses Jahr sehr viele Probleme mit Chips von Ihnen. Die Probleme, die aufgetreten sind, waren zum Teil wirklich gravierend und absolut kritisch für unsere Dienstleistung. … Wie bereits auch mitgeteilt hat uns C* angeboten, die Chips zu untersuchen. Leider mussten wir nun feststellen, dass ALLE Samples, die wir C* geschickt haben, NICHT aus dem Hause C* stammen! Es handelte sich bei allen Samples um "Fake" Chips. Ein entsprechender Report samt Untersuchungsergebnis liegt uns vor. … Wir sehen diesen Vorfall als absoluten Vertrauensverlust in Ihr Unternehmen und sehen uns gezwungen, unser Geschäftsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. ...“
Bis 16. November 2022 bezahlte die Beklagte die von ihr aus der Rahmenvereinbarung bezogenen 553.600 Kontrollarmbänder mit Chips, nicht jedoch jene von ihr aus der Rahmenvereinbarung bezogenen 4.500 Kontrollarmbänder mit Chips für das Projekt D*.
Mit Schreiben vom 16. November 2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem auf, bis längstens 25. November 2022 EUR 198.855,00 an Entgelt für 441.900 nicht bezogene Chips (ohne Kontrollarmbänder) Zug um Zug gegen Erhalt der Chips und EUR 2.355,00 für abgerufene 4.500 Stück Kontrollarmbänder samt Chips zuzüglich EUR 258,00 an Aufpreis für das dem Projekt D* zu bezahlen. Die Beklagte kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach.
99,7 % der von der Klägerin am 13. April 2022 und am 27. April 2022 an die Beklagte ausgelieferten Chips für das Projekt H* wurden nicht von C* hergestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob die weiteren 0,3 % der von der Klägerin am 13. April 2022 und am 27. April 2022 an die Beklagte gelieferten Chips für das Projekt H* von C* hergestellt wurden.
Mehr als 90 % der von der Klägerin zwischen Februar 2022 und September 2022 an die Beklagte gelieferten Chips betreffend die Rahmenvereinbarung wurden nicht von C* hergestellt. Nicht festgestellt werden kann, ob die weiteren weniger als 10 % der von der Klägerin zwischen Februar 2022 und September 2022 an die Beklagte ausgelieferten Chips betreffend die Rahmenvereinbarung von C* hergestellt wurden.
Die NachbauChips wiesen nicht die selbe Qualität und nicht die selben Eigenschaften auf wie die Chips vom Hersteller C*. Zwischen den Chips von C* und den NachbauChips zeigten sich nachstehende Unterschiede:
Die NachbauChips waren für den Einsatz auf Veranstaltungen nicht geeignet.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Sukzessivlieferungsvertrag aus, demzufolge die Klägerin sich verpflichtet habe, für die Beklagte 1.000.000 Kontrollarmbänder mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* auf Lager zu nehmen, welche von der Beklagten bis spätestens 30. September 2022 bezogen werden. Nachdem mehr als 90 % der von der Klägerin zwischen Februar 2022 und September 2022 an die Beklagte ausgelieferten 558.100 Chips nicht von C* hergestellt worden seien, es sich vielmehr um NachbauChips gehandelt habe, liege eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung vor. Da diese NachbauChips nicht dieselbe Qualität und nicht dieselben Eigenschaften wie Chips vom Hersteller C* aufgewiesen hätten und für den Einsatz auf Veranstaltungen nicht geeignet gewesen seien, habe die Klägerin von keiner Genehmigung der gelieferten Ware durch die Beklagte ausgehen dürfen. Nachdem die Klägerin der Beklagten bis 20. September 2022 zugesichert habe, Chips von C* geliefert zu haben, obwohl dies auf mehr als 90 % der 558.100 gelieferten Stück nicht zugetroffen habe, sei nicht zu erwarten gewesen, dass die weiteren noch von der Klägerin an die Beklagte auszuliefernden Chips von C* stammen würden. Aufgrund des dadurch begründeten Vertrauensverlusts der Beklagten sei sie berechtigt vom Vertrag zurückgetreten und zwar auch hinsichtlich der noch ausstehenden Teilleistungen. Ein Entgeltanspruch für die noch nicht abgerufenen 441.900 Chips und für die bereits abgerufenen 4.500 Stück samt Aufpreis für das Projekt D* bestehe daher nicht, sodass das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtig Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Antrag.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge:
I.1. Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht gegen die Begründungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO verstoßen habe, indem es die Feststellung, Anfang Februar 2022 beabsichtigte die Beklagte, 500.000 bis 1.000.000 Kontrollarmbänder mit „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* für die Veranstaltung Saison 2022 von der Klägerin zu beziehen, im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht näher begründet habe, sondern sich nur auf den pauschalen Verweis auf die in Klammer angegebenen Beweismittel „PV L*, ZV N*“ und den Hinweis, dass gegen die in Klammer angeführten Beweismittel sowie gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, beschränkt habe.
Erst die Begründung mache die Beweiswürdigung überprüfbar. Demnach müsse der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt habe. Durch die Verwendung der Leer bzw Kurialfloskel „Die Feststellungen stützen sich in erster Linie auf die in Klammer angeführten Beweismittel, gegen deren Richtigkeit – sofern im Folgenden nichts anderes ausgeführt wird – keine Bedenken bestehen.“ habe das Erstgericht einen Begründungsmangel verwirklicht. Dieser verhindere die zuverlässige Überprüfung der Entscheidung, sei dafür zumindest abstrakt kausal und entscheidungswesentlich.
I.2. Diese Argumente überzeugen nicht. Der Klägerin ist nämlich entgegenzuhalten, dass ein relevanter Begründungsmangel nur dann vorliegt, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
Nachdem nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Beklagte am 14. Februar 2022 bei der Klägerin 1.000.000 Kontrollarmbänder bestellte und der Wille beider Parteien zu diesem Zeitpunkt darauf gerichtet war, dass diese mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* ausgestattet sind (US 8), kommt es darauf, was die Beklagte Anfang Februar 2022 beabsichtigte, insbesondere ob sie auch damals nur Kontrollarmbänder mit „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* beziehen wollte, nicht an, weshalb der insofern getroffenen Feststellung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Schon deshalb stellt eine allenfalls unterlassene Begründung der angeführten Feststellung keinen Verfahrensfehler dar.
I.3. Im Übrigen liegt aber auch inhaltlich kein Begründungsmangel vor: Für eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung ist wesentlich, dass aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung erkennbar wird, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen oder eben nicht treffen zu können (RS0040165 insb [T1]). Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt jedoch keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können (RS0040180; RS0040165). Nur eine Beweiswürdigung, die überhaupt nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen bestimmte positive, alternative oder negative Urteilsannahmen beruhen, stellt je nach Breite der davon betroffenen Sachverhaltselemente entweder einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO oder aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (RS0043027 [T3], RS0102004).
Von einem Verfahrensmangel ist demzufolge auszugehen, wenn für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung fehlt und ihr damit der Boden entzogen ist, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (8 ObA 62/16z). Eine solche mangelhafte Begründung ist etwa dann verwirklicht, wenn zwar bei den einzelnen Feststellungen in Klammerzitaten dargelegt ist, auf welche Beweisergebnisse sich die getroffene Feststellung stützt, aber in der Beweiswürdigung nicht auf gegenteilige Beweisergebnisse eingegangen wird (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S 119).
Im konkreten Fall ergibt sich die Begründung der kritisierten Feststellung aber ohnedies nicht nur aus den in Klammerzitaten angeführten Belegstellen. Anschaulich hat das Erstgericht in der Beweiswürdigung dargelegt, dass es der Beklagten stets – und zwar auch schon vor dem Jahr 2022 – darauf angekommen ist, Originalchips des Herstellers C* zu erhalten. Es hat sich in dem Zusammenhang nicht nur mit den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten L* sowie des Zeugen N*, sondern auch mit den diversen Urkunden aber auch den teilweise ausweichenden Angaben des Geschäftsführers der Klägerin Mag. S* auseinandergesetzt. Unrichtig ist demnach, dass sich das Erstgericht mit einem pauschalen Verweis auf die in Klammer angegebenen Beweismittel begnügt hätte. Vielmehr enthält das Urteil sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente. Von einer bloß formelhaften, unvollständigen oder kaum verständlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts kann also keine Rede sein, sodass der relevierte Verfahrensmangel auch inhaltlich nicht vorliegt.
II. Zur Tatsachenrüge:
II.1.1. Auch im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, wonach Anfang Februar 2022 die Beklagte beabsichtigte, 500.000 bis 1.000.000 Kontrollarmbänder mit „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* für die Veranstaltungssaison 2022 von der Klägerin zu beziehen. Ersatzweise begehrt sie die Feststellung, Anfang Februar 2022 habe die Beklagte beabsichtigt, 500.000 bis 1.000.000 Kontrollarmbänder mit Chips des Typs EF für die Veranstaltungssaison 2022 von der Klägerin zu beziehen.
Die Klägerin argumentiert, aus den gesamten Beweisergebnissen, insbesondere der Aussage ihres Geschäftsführers Mag. S* lasse sich ableiten, dass mangels einer allgemein bekannten Bezeichnung der Untergruppierung von RFIDChips für die Verwendung in Wristbands (Tags) für die Größe, Funktion und Beschaffenheit lediglich die Bezeichnung EF bzw G* E* F* als Beschreibung der Untergruppe in Form einer Gattung herangezogen werden könne. Die begehrte Ersatzfeststellung sei für die rechtliche Beurteilung relevant, weil sich daraus die Grundlage der Vereinbarung für die (ohnehin konkludent genehmigte) Lieferung von Chips für Wristbands (Tags) ergebe, was zur Klagsstattgabe führen müsse.
II.1.2. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Erledigung einer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben kann, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (7 Ob 143/12y; RS0042386). Nachdem im gegenständlichen Fall, das Erstgericht unbekämpft ausdrücklich den auf die Lieferung von 1.000.000 Kontrollarmbändern mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* gerichteten Willen der Streitteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 14. Februar 2022 festgestellt hat (US 8), kommt es darauf, ob die Beklagte auch bereits Anfang Februar 2022 den Ankauf von mit „G* E* F*“ Chips von C* ausgestatteten Kontrollarmbändern beabsichtigte, von vornherein nicht an. Insofern liegt eine Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung nicht vor, weil – selbst wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – der in der Tatsachenrüge angestrebte Sachverhalt im Hinblick auf den im Kaufzeitpunkt festgestellten Parteienwillen zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Einer Überprüfung der bekämpften Feststellung bedarf es daher nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498, Rz 1).
II.1.3. Im Übrigen hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, ausführlich und wohl begründet dargelegt, dass die Klägerin schon vor 2022 der Beklagten immer Chips des Herstellers C* mit der Bezeichnung „G* E* F*“ geliefert hat. Dies habe selbst der Geschäftsführer der Klägerin, Mag. S* zugestanden. Auch aus der vorvertraglichen Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte immer nur Chips des Herstellers C* beziehen wollte. Seitens der Beklagten sei Anfang Februar 2022 bezüglich einer Lieferung zum Projekt H* bei der Klägerin sogar extra rückgefragt worden, ob es sich dabei auch tatsächlich um C* Chips handle. Wenn das Erstgericht daher auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse, mit denen es sich ausführlich auseinander gesetzt hat, insbesondere aufgrund der objektivierten EMailKorrespondenz, in der immer wieder die Rede von Chips des Herstellers C* ist, letztlich zu der Feststellung gelangte, dass die Beklagte nicht erst bei der Bestellung im Februar 2022 Kontrollarmbänder mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* bestellen wollte, sondern diese Absicht bereits Anfang Februar 2022 hatte, ist das unbedenklich.
Ergänzend ist zu betonen, dass auch die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin Mag. S* (ON 35.2, S 5 ff) der bekämpften Feststellung in Wahrheit gar nicht entgegenstehen. Soweit dieser angab, dass es sich bei der Abkürzung EF in der Anfrage der Beklagten Beilage ./D um einen ChipTyp und zwar unabhängig vom Hersteller handle und auch der von der Klägerin mit Angebot Beilage ./A angebotene „E* F* Chip“ auf keinen bestimmten Hersteller beschränkt sei, sagt das nichts darüber aus, ob die Beklagte bereits Anfang Februar 2022 nur Chips eines bestimmten Herstellers haben wollte oder nicht. Was die Klägerin aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. T* ableiten möchte, erschließt sich nicht. Der Sachverständige war damit beauftragt zu prüfen, ob die gelieferten RFIDChips Originalprodukte des Herstellers C* waren und ob diese technisch einwandfrei funktionierten. Vom Gutachtensauftrag nicht umfasst war naturgemäß die Frage, was die Beklagte Anfang Februar 2022 bestellen wollte bzw auch nicht die Frage, was sie letztendlich bestellt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind daher nicht geeignet, die von der Klägerin bekämpfte Feststellung auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen.
Vielmehr ist es so, dass die Beklagte Ende Jänner 2022 bereits beabsichtigte für das Projekt H* „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* von der Klägerin zu beziehen. Sie hat sich in dem Zusammenhang mit EMail vom 2. Februar 2022 bei der Klägerin noch einmal bezüglich des Herstellers rückversichert (Beilage ./2). Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung war außerdem bezüglich des gegenständlichen Auftrags der Wille der Parteien auf die Lieferung von 1.000.000 Kontrollarmbändern mit Chips „G* E* F*“ des Herstellers C* gerichtet. Es ist daher naheliegend, dass auch Anfang Februar 2022 der Wille der Beklagten ausschließlich auf die Lieferung von C* Chips gerichtet war. Zusammengefasst ist die von der Klägerin bekämpfte Feststellung somit auch inhaltlich unbedenklich.
II.2.1. Die Klägerin ficht weiters die Feststellung an, wonach die NachbauChips für den Einsatz auf Veranstaltungen nicht geeignet waren. Sie begehrt deren Ersatz durch die Feststellung, die NachbauChips seien für den Einsatz auf Veranstaltungen geeignet gewesen. Die Klägerin meint, die von der Beklagten bestellten Chips seien von dieser laufend getestet und bis auf die Initialisierung, also die Grundeinstellung der Chips im April 2022, für gut befunden worden. Insgesamt seien über sechs Monate hinweg 18 Abrufe getätigt worden. Wären die Chips tatsächlich für Veranstaltungen nicht geeignet gewesen, hätte die Beklagte keine weiteren Lieferungen mehr abgerufen. Mit diesem Umstand habe sich das Erstgericht nicht gehörig auseinandergesetzt. Auch habe das Erstgericht die signifikant schlechtere Performance der NachbauChips im Vergleich zu originalen C*Produkten mit der dreifachen Authentifizierungszeit begründet. Da sich diese bei beiden Chips aber im Millisekundenbereich bewege, sei das vernachlässigbar. Zudem könnten TimeoutProbleme bei RFIDSystemen nicht nur in der absoluten Rechenzeit eines Chips begründet liegen, sondern unter anderem in Parametern des Lesegeräts oder der verwendeten Software. Dieser Umstand sei aber der Sphäre der Beklagten zuzurechnen.
II.2.2. Auch diese Argumente verfangen nicht. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass die Beklagte die Chips ohnehin für gut befunden hätte und 18 Abrufe getätigt habe, übergeht sie, dass diese tatsächlich bereits ab 27. April 2022 Mängel an den Chips kritisiert hat, die Ursache für die auftretenden Probleme – auch weil die Klägerin diese bei der Software der Beklagten vermutete – zunächst aber nicht ausmachen konnte (US 12 ff). Davon, dass die Beklagte die abgerufenen Chips über sechs Monate hinweg als gut befunden hätte, kann also keine Rede sein.
Im Übrigen kapriziert sich die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge im Wesentlichen auf den (vermeintlich) geringen Unterschied der Authentifizierungszeit der Chips, lässt aber unerwähnt, dass der Sachverständige darüber hinaus gravierende Unterschiede zwischen originalen CChips und den NachbauChips festgestellt hat. Insbesondere beurteilte er CChips als zuverlässig, die NachbauChips hingegen als fehleranfällig. Letztere seien von technisch minderer Qualität, was erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit bei Veranstaltungen habe (ON 68.1, S 3). Entgegen der Argumentation in der Berufung handelt es sich bei der etwa dreifach längeren Zugriffszeit bei der Authentifizierung der NachbauChips im Vergleich zu originalen CChips auch nicht nur um formale oder oberflächliche Unterschiede, sondern um eine wesentlich abweichende Implementierung des Chipdesigns und der Sicherheitsmechanismen. Begründend führte er aus, dass drei Millisekunden subjektiv zwar nicht wahrnehmbar sind, aber zu Problemen im Bezug auf die Systemstabilität unter Last führt, insbesondere zu einer höheren Wahrscheinlichkeiten von Timeouts, einer erhöhten Rate von Mehrfachleseversuchen, einer instabilen Feldkopplung bei geringerem Antennenabstand sowie einer größere Anfälligkeit an sporadischen Lesefehlern (ON 85.4, S 10; vgl auch ON 77, S 6 f). Darüber hinaus weisen Nachbauchips typischerweise auch eine deutlich schlechtere Speicherqualität auf. Dies betrifft sowohl die Zuverlässigkeit der Schreib/Lesezyklen als auch die Langzeitstabilität der gespeicherten Daten (ON 68.1, S 12 f; vgl auch ON 77, S 16). Insgesamt gelangte der Sachverständige also zu dem Schluss, dass die gelieferten Chips signifikante technische Abweichungen zu solchen des Herstellers C aufweisen und zwar neben einer bis zu dreifach längeren Zugriffszeit insbesondere qualitative Mängel beim Antennendesign, der Speicherqualität (hiebei handelt es sich um eine fachliche Einschätzung des Sachverständigen und nicht um einen im Labor nachgewiesenen Befund [ON 77, S 8]) und der Codierung. Diese technischen Mängel hatten direkte Auswirkung auf die Nutzbarkeit im Veranstaltungsbetrieb und führten zu erheblichem Support und Entwicklungsaufwand bei der Beklagten (ON 68.1, S 15; vgl auch ON 77, S 16 f). Auch wenn NachbauChips grundsätzlich oft dieselben technischen SollSpezifikationen aufweisen wie ein Original, haben im konkreten Fall die NachbauChips spürbare funktionale Unterschiede und Qualitätsmängel aufgewiesen (ON 77, S 15 f). Auch in der mündlichen Gutachtenserörterung blieb der Sachverständige dabei, dass die NachbauChips objektiv schlechtere technische Parameter aufweisen als originale C*Chips (ON 85.4, S 9).
Wie das Erstgericht unter diesen Umständen zu einer anderen als der bekämpften Feststellung, nämlich dass die NachbauChips für den Einsatz auf Veranstaltungen nicht geeignet waren, gelangen hätte sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Somit ist die vom Erstgericht getroffenen und von der Klägerin bekämpfte Feststellung im Zusammenhang mit der Qualität der gelieferten Chips unbedenklich.
II.3. Zusammenfassend gelingt es der Berufung der Klägerin somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu wecken, weshalb der weiteren Entscheidung der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Zur Rechtsrüge:
III.1. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin zunächst aus, sprachliche Entwicklungen hätten im Laufe der Zeit dazu geführt, dass der Name einer Marke oder eines Produkts wie ein echter Appellativ genutzt werde und Eingang in das Lexikon der Alltagssprache finde. Ein geschützter Produkt oder Markenname werde heutzutage demnach oft für andere Waren dieser Art verwendet.
Weiters vertritt sie die Ansicht, dass Gegenstand des Schuldverhältnisses im konkreten Fall eine vertretbare Sache geworden sei und somit eine Gattungsschuld vorliege. Im Einzelnen hätten die Parteien lediglich einen ChipTyp („E* F*“ mit 50 pF) als Gattung vereinbart, nicht hingegen konkret identifizierbar Chips. Die Bezeichnung „G* E* F*“ habe hier nicht der Individualisierung eines Einzelstücks gedient, sondern eine Produktklasse bezeichnet. Insbesondere die Beklagte habe die Bezeichnung „G* EF“ als Gattungsname für kontaktlose Chips gebraucht. Folglich sei im übereinstimmenden Parteiwillen nur die Beschaffenheit (Spezifikation des Chips) festgelegt worden, nicht das einzelne Unikat. Es sei also darum gegangen, 1.000.000 Chips dieser Gattung innerhalb des vereinbarten Zeitraums bereitzustellen. Nachdem die Parteien nach den Feststellungen demnach nicht daran interessiert gewesen seien, welches konkrete Stück sie liefern bzw erhalten, sondern nur, dass die Ware der Gattung („E* F*“Chip) entspreche, habe die Klägerin als Schuldnerin aus der vereinbarten Gattung ein beliebiges Stück oder beliebige Stücke liefern können, solange diese eine vergleichbare Qualität aufweisen.
Die rechtliche Beurteilung, dass der Enderfolg in der Lieferung von 1.000.000 Kontrollarmbändern mit Chips „G* E* F*“ vom Hersteller C* gelegen sei, würden die erstinstanzlichen Feststellungen damit nicht tragen. Die Ware (Chips) sei vertretbar; die Parteien hätten nur Typ und Menge bestimmt und den Schuldner nicht auf ein konkretes Einzelstück festgelegt. Damit erlaube der Vertrag über eine Gattungsschuld aber auch die Verwendung von Nachbau oder Ersatzprodukten, solange sie dem vereinbarten Gattungsmerkmalen entsprechen, was im konkreten Fall gegeben war.
III.2. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. Soweit die Klägerin zusammengefasst die Ansicht vertritt, es obliege dem Willen der Parteien, ob eine Stück oder eine Gattungsschuld vorliege, und nach der vorliegenden EMail Korrespondenz seien keine einzelnen identifizierbaren Chips festgelegt worden, sondern lediglich eine austauschbare Gattung von Chips vereinbart worden, orientiert sie sich nicht an den getroffenen Feststellungen. Neben mehreren Feststellungen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass es der Beklagten stets um „G* E* F*“ Chips des Herstellers C* ging (US 5 ff), steht insbesondere fest, dass der Wille beider Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Sukzessivlieferungsvertrags am 14. Februar 2022 auf die Lieferung eben jener Chips ganz konkret dieses Herstellers gerichtet war (US 8). Soweit die Rechtsrüge diese Feststellungen übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]).
Rechtlich ist daher – wie schon vom Erstgericht ausgeführt – vielmehr davon auszugehen, dass Schuldinhalt die Lieferung von Chips des Typs „G* E* F*“ des Herstellers C* wurde. Ein solcher Vertrag über eine vertretbare Sache, die nach Marke und Typ beschrieben wird, begründet eine Gattungsschuld (vgl 3 Ob 173/15k; RS0019904; Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 § 906 Rz 5). Das gilt nach der Rechtsprechung beim Kauf eines fabriksneuen, serienmäßig hergestellten Fahrzeugs einer bestimmten Marke und Type, selbst bei Vereinbarung von bestimmten, vom Hersteller angebotenen Zusatzausstattungen, wie einem zusätzlichen Bremssystem (2 Ob 194/23b mwN). Dementsprechend liegt auch dem gegenständlichen Sukzessivlieferungsvertrag entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbeantwortung eine Gattungsschuld zugrunde.
Auch bei einer Gattungsschuld gilt aber, dass der Schuldner eine Sache aus der vereinbarten Gattung, also etwa ein Fahrzeug der vereinbarten Marke und Type (Cetin, Gattungsschuld, in RDB Keywords1 Rz 3) oder eben – wie hier – eine ganz konkrete ChipType eines bestimmten Herstellers zu leisten hat. Leistet er hingegen eine Sache aus einer anderen Gattung als aus der vereinbarten (zB einen Kraftwagen einer anderen Marke [Cetin, Gattungsschuld, in RDB Keywords1 Rz 3]), liegt eine aliudLieferung vor (vgl Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor §§ 918 ff Rz 91).
Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin nicht die vereinbarte ChipType, sondern die eines anderen Herstellers geliefert bzw bereitgestellt. Es liegt somit eine aliudLieferung vor. Damit hat sie als Schuldnerin nicht erfüllt und befand sich in Verzug (Cetin, Gattungsschuld, in RDB Keywords1 Rz 3). Nur dann, wenn der Verkäufer aus der geschuldeten Gattung nicht mehr leisten kann und das Geleistete (bzw das als Leistung Angebotene) von der Gattung des Gekauften nicht wesentlich und vor allem nicht zum Nachteil des Käufers vom Geschuldeten abweicht, gilt nach dem Obersten Gerichtshof die Leistung dennoch als vertragsgemäß (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor §§ 918 ff Rz 92). Dies trifft im konkreten Fall allerdings nicht zu. Zum Einen dokumentieren die festgestellten mehrfachen Rückfragen, ob auch sicher Chips des Herstellers C* geliefert bzw bereitgestellt werden, dass es der Beklagten gerade auf diesen Hersteller ankam. Zum Anderen wiesen die gelieferten bzw bereitgestellten Chips entgegen der Darstellung in der Berufung (auch insofern ist die Rechtsrüge also nicht gesetzmäßig ausgeführt) eben nicht die gleiche Qualität wie jene des Herstellers C* auf und waren für den Einsatz auf Veranstaltungen ungeeignet (US 21).
Wenn das Erstgericht – nachdem die Klägerin wiederholt die gelieferten Chips als solche des Typs „G* E* F*“, welche ausschließlich von C* hergestellt werden, darstellte (vgl US 9 ff unter Verweis auf die Beilagen ./37, ./AF = ./5, ./7, ./13) – im gegenständlichen Fall somit einen bei der Beklagten eingetretenen Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin annimmt, der zu dem am 29. September 2022 erklärten Rücktritt vom Vertrag (US 19) berechtigte, ist dass nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Konsequenterweise ist das Erstgericht dann auch davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Entgelt mehr zusteht.
III.3. Auf eine mögliche unterlassene oder verspätete Rüge kommt die Berufung ebenso wenig zurück wie auf etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche für bereits abgerufene Kontrollarmbänder samt Chips, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0043352 [T26, T35, T37], RS0043338 [T17]; 8 Ob 93/25x [ErwGr 1.2.]).
III.4. Auch die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.
IV. Insgesamt erweist sich die Berufung damit als unbegründet.
V. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
VI. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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