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4Ob53/26m•OGH 4Ob53/26m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. GusenleitnerHelm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.774 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 13 R 1/26a51, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Senat wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2026 zurück.
[2]Die nicht freigestellte, erst am 4. Mai 2026 eingebrachte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher wegen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
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