OGH 10ObS15/26t

10ObS15/26tObergericht19.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS15/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00015.26T.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 7 Rs 105/25z27, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. August 2025, GZ 25 Cgs 6/25s20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

[1]Der Kläger erlitt im Jänner 2023 einen Myocardinfarkt mit cardiogenem Schock und ist arbeitsunfähig. Aufgrund der schlechten Herzleistung ist eine Herztransplantation vorgesehen, für die derzeit die notwendigen Voruntersuchungen laufen. Unter der aktuell möglichen konservativen Therapie ist eine kalkülsrelevante Besserung seines Zustands nicht zu erwarten. Wenn sich der Kläger zu einer Herztransplantation entschließt und diese erfolgreich verläuft, ist eine kalkülsrelevante Besserung seines Zustands sehr wahrscheinlich. Die Evaluierung für die Herztransplantation ist im Gange, der Kläger steht (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) noch nicht auf der Transplantationsliste. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange es dauern wird, bis der Kläger auf diese Liste kommt. Er möchte die Transplantation jedenfalls durchführen und setzt dazu alle notwendigen Maßnahmen und Schritte.

[2]Mit Bescheid vom 30. 10. 2024 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit ab 1. 10. 2024.

[3]Der Kläger begehrt (erkennbar) die Festellung, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Er habe beabsichtigt, Rehabilitationsgeld zu beantragen, der Antrag habe jedoch nur mit einem Formular gestellt werden können. Der Antrag sei vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation inklusive Rehabilitationsgeld zu behandeln. Er sei gesundheitlich derzeit nicht in der Lage seiner Berufstätigkeit nachzugehen, jedoch bestehe die begründete Aussicht, dass dieser Zustand sich wiederum verbessere. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsgeld seien somit gegeben.

[4]Die Beklagte beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Klage. Der Kläger habe Berufsunfähigkeitspension beantragt und erhalten und sei daher nicht beschwert. Überdies sei der Kläger dauerhaft berufsunfähig und eine Besserung seines Gesundheitszustands sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Bei einer Herztransplantation handle es sich nicht um eine zumutbare Heilbehandlung.

[5]Das Erstgericht stellte das Vorliegen vorübergehender Berufsunfähigkeit mindestens im Ausmaß von sechs Monaten seit 1. 10. 2024 und den Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung seit 1. 10. 2024 fest. Die Klage sei nicht mangels Beschwer zurückzuweisen, weil es sich beim Anspruch auf Rehabilitationsgeld und bei der Invaliditätspension um unterschiedliche Leistungen handle, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhten. Für das Vorliegen vorübergehender Berufsunfähigkeit genüge der Beweis einer hohen Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Besserung des die Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit. Zwar wäre dem Kläger wohl die Herztransplantation im Rahmen einer Mitwirkungspflicht nicht zumutbar und könne ihm daher nicht aufgetragen werden, er sei jedoch im konkreten Fall mit dieser Behandlung einverstanden. Nach Durchführung der Herztransplantation sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Aufgrund der Zustimmung des Klägers seien auch nähere Feststellungen zu den Gefahren der Behandlung entbehrlich.

[6]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass es das auf Feststellung des Vorliegens vorübergehender Invalidität und des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren (unter Wiederholung des die Berufsunfähigkeitspension gewährenden Bescheids) abwies. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension schließe die formelle Beschwer für nicht ausdrücklich beantragtes Rehabilitationsgeld nicht aus. Schon die gesetzliche Anordnung, Pensionsanträge primär unter anderem auf Leistung von Rehabilitationsgeld zu deuten, zeige, dass es auf die formale Beantragung von Rehabilitationsgeld nicht ankomme. Dies ergebe sich auch aus dem von der Beklagten angebotenen Antragsformular, das nur die jeweiligen Pensionsleistungen, nicht aber Rehabilitationsgeld zur Auswahl vorsehe, und beim Punkt „Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension“ den Hinweis enthalte, dass dieser Antrag vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation inklusive Rehabilitationsgeld gelte. Bei gegebener vorübergehender Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG habe die versicherte Person gemäß § 273b ASVG Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Vorübergehende Berufsunfähigkeit sei anzunehmen, wenn bewiesen werde, dass eine wesentliche Besserung des die Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich sei. Dieser Beweis obliege nach allgemeinen Beweislastregeln dem Kläger, der die Gewährung von Rehabilitationsgeld anstrebe. Die zeitnahe Möglichkeit einer Verbesserung des Zustands des Klägers bestehe zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht, weil der Kläger nicht auf der Transplantationsliste stehe und auch nicht absehbar sei, wie lange es dauere, bis dies der Fall sein werde.

[7]Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[9]Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[10]1.1. Die von den Vorinstanzen übereinstimmend (in den Entscheidungsgründen) bejahte Beschwer ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dies gilt jedoch nicht für die in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht behandelte Frage, ob der Rechtsweg für die vorliegende Klage zulässig war.

[11]1.2. Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der „darüber“, dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RS0085867). Die Beklagte erkannte im (Spruch des) bekämpften Bescheid(s) den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 2024 an. Über den im Verfahren strittigen Anspruch auf Rehabilitationsgeld sprach die Beklagte hingegen nicht (ausdrücklich) ab.

[12]1.3. Die Reichweite des Bescheidspruchs ist nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids und auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagebegehrens zu interpretieren (RS0105139).

[13]Nach § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gilt ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig unter anderem als Antrag auf Leistung von Rehabilitationsgeld. Entscheidungsgegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträgers war infolge des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG daher auch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld vorliegen.

[14]Der Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sind auch inhaltlich miteinander verknüpft. Die Pensionsleistung setzt das Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Invalidität/Berufsunfähigkeit voraus (§§ 254 Abs 1 Z 1, 271 Abs 1 Z 1 ASVG), während die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld – neben dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension – an die (bloß) vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit anknüpft (§§ 255b, 273b ASVG). Mit der Entscheidung über den Pensionsanspruch erledigt der Pensionsversicherungsträger somit implizit auch den Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld mit (vgl Sonntag, Verfahrens- und materiellrechtliche Probleme des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012, ASoK 2013, 414). Auch deswegen sind diese Ansprüche in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens (vgl RS0086568; RS0084896).

[15]1.4. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festellung eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld hat der Pensionsversicherungsträger zwar nach dem Gesetz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden (§§ 255b Satz 2, 273b Satz 2 ASVG). Damit ist aber nur das positive Vorliegen der Voraussetzungen gemeint (vgl Sonntag, Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012 [2015] Rz 123), was insofern im Einklang mit § 367 Abs 4 ASVG steht, der eine Entscheidung über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nur für den Fall der Ablehnung der Pensionsleistung vorsieht.

[16]1.5. Dass im vorliegenden Bescheid entgegen § 367 Abs 1 letzter Satz ASVG nicht gesondert – also mit eigenem Spruchpunkt (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SVKomm § 367 ASVG Rz 33 [Stand 1. 10. 2019, rdb.at]) – über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit entschieden wurde, ändert nichts am Inhalt des bekämpften Bescheids und spielt daher für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs keine Rolle.

[17]1.6. Für das (vom Erstgericht zutreffend als solches gedeutete) Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld ist daher der Rechtsweg zulässig.

[18]2.1. Nach § 256 ASVG idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) gebührte die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§ 256 Abs 1 Satz 1 ASVG idF vor dem SRÄG 2012; für die Berufsunfähigkeitspension galt gemäß § 271 Abs 3 ASVG idF vor dem SRÄG 2012 entsprechendes). Abweichend davon war die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen war (§ 256 Abs 2 ASVG idF vor dem SRÄG 2012). Nach der Rechtslage vor dem SRÄG 2012 war daher die befristete Pension (in der Dauer von 24 Monaten) der Regelfall (Sonntag in Sonntag, ASVG16 § 256 Rz 19) und wurde eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur in Ausnahmefällen unbefristet gewährt (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 256 ASVG Rz 3 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]).

[19]Daraus leitete die Rechtsprechung ab, dass der Pensionswerber die objektive Beweislast (nur) für die Voraussetzungen eines vom Regelfall abweichenden Zuspruchs trug (RS0085150 [T3]). Nicht der Versicherte musste daher das laufende Aufrechtbleiben des Zustands über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen, sondern oblag es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen werde (RS0085150 [T5]). Blieb offen, ob eine bestehende (voraussichtlich sechs Monate andauernde [§§ 254 Abs 1 Z 2, 271 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem SRÄG 2012]) Invalidität/Berufsunfähigkeit wegfallen könnte, konnte der Pensionswerber somit zumindest für eine Dauer von 24 Monaten eine (befristete) Leistung erreichen.

[20]2.2. Mit dem SRÄG 2012 wurde die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Für diese Personengruppe, zu der auch der Kläger zählt, wurden ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet (§ 143a ASVG), und zwar als Leistung „aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit“ (§ 117 Z 3 ASVG).

[21]2.3. Der Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension setzt nach den §§ 254 Abs 1 Z 1, 271 Abs 1 Z 1 ASVG nunmehr voraus, dass die Invalidität/Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht dagegen, wenn – neben den weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 254 Abs 1 Z 2 bis 4, 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG – die Invalidität/Berufsunfähigkeit (bloß) vorübergehend voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§§ 255b, 273b ASVG). Ebenfalls an das Vorliegen vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten knüpft das Gesetz auch den Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist (§§ 253f, 270b ASVG).

[22]2.4. Die Materialien zum SRÄG 2012 führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Leistung einer Pension mit Bescheid abzulehnen sei, wenn davon auszugehen sei, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht dauerhaft vorliege (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 27), und das Rehabilitationsgeld als Ersatz für die weggefallene befristete Invaliditätspension zu sehen sei (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20).

[23]Daraus ist zum einen abzuleiten, dass die oben dargestellten, bis zum SRÄG 2012 geltenden Grundsätze hinsichtlich der befristeten und der unbefristeten Pensionsleistung grundsätzlich auf das Rehabilitationsgeld übertragen werden können, sofern sich aus dem Gesetz keine Abweichungen ergeben (beispielsweise ist das Rehabilitationsgeld im Gegensatz zur früheren befristeten Pension nunmehr als unbefristete Leistung konzipiert). Zum anderen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine „vorübergehende“ Invalidität eine solche ist, die „nicht dauerhaft“ vorliegt. Er bestimmt diesen Begriff daher gleichsam negativ, als Gegensatz zur dauerhaften Invalidität.

[24]2.5. Invalidität/Berufsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs voraussichtlich dauerhaft vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist (RS0130217). Diese den Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension begründende Tatsache hat die versicherte Person – nach dem Regelbeweismaß der ZPO (hohe Wahrscheinlichkeit) – zu erbringen (RS0130217 [T3]). Dabei ist nicht jede Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustands des Versicherten entscheidend, sondern nur eine kalkülsrelevante, die Invalidität/Berufsunfähigkeit beseitigende Besserung, was bei Versicherten mit Berufsschutz bedeutet, dass nur eine Besserungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, die dazu führt, dass der Versicherte eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichten kann (10 ObS 102/15w Pkt 2.).

[25]2.5.1. Liegt Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht in diesem Sinn voraussichtlich dauerhaft vor, sei dies, weil (nach dem Regelbeweismaß) positiv feststeht, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten im beschriebenen Sinn (zu welchem Zeitpunkt auch immer) zu erwarten ist, sei dies, weil nicht festgestellt werden kann, ob eine solche Besserungsmöglichkeit besteht, ist der Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension zu verneinen.

[26]2.5.2. In diesen Fällen ist (sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension der §§ 254 Abs 1 Z 2 bis 4, 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG vorliegen) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt. Da Invalidität/Berufsunfähigkeit in diesen Fällen „nicht dauerhaft“ vorliegt, ist bereits von einer vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit auszugehen. Es bedarf lediglich Feststellungen zu ihrer voraussichtlichen Dauer, also ob sich (nach dem Regelbeweismaß der ZPO) der Gesundheitszustand des Versicherten voraussichtlich nach sechs Monaten oder mehr nach Eintritt der Invalidität/Berufsunfähigkeit (kalkülsrelevant; siehe Pkt 2.5.) bessern wird. Bleibt die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten früher bessert, geht eine allfällige Negativfeststellung – weil für diese Anspruchsvoraussetzung der die Leistung begehrende Versicherte die (objektive) Beweislast trägt – (wie schon nach der Rechtslage vor dem SRÄG 2012; vgl §§ 254 Abs 1 Z 2, 271 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem SRÄG 2012) – zu seinen Lasten.

[27]2.5.3. Liegt Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft (oben Pkt 2.5.1.), aber zumindest im Ausmaß von sechs Monaten (oben Pkt 2.5.2.) vor, sind (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension der §§ 254 Abs 1 Z 2 bis 4, 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG) die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld nach den §§ 255b, 273b ASVG erfüllt.

[28]Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts trägt der Versicherte in diesem Fall nicht auch die Beweislast dafür, dass die bestehende (zumindest sechs Monate andauernde) Invalidität/Berufsunfähigkeit wegfallen wird oder kann. Dies galt schon nach der Rechtslage vor dem SRÄG 2012 (oben Pkt 2.1.) und ist daher auf die Rechtslage nach dem SRÄG 2012 zu übertragen (oben Pkt 2.4.). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass in jenen Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, ob eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten, dessen Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich zumindest sechs Monate andauert (oder tatsächlich andauerte), zu erwarten ist, weder die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension noch das Rehabilitationsgeld zuerkannt werden könnte.

3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

[29]3.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Kläger infolge des Myocardinfarkts, den er im Jänner 2023 erlitt, arbeitsunfähig. Der Kläger war daher zum Stichtag (1. 10. 2024) und im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 25. 6. 2025) – insofern ist der Sachverhalt im Revisionsverfahren nicht strittig – als berufsunfähig anzusehen.

[30]3.2. Daraus folgt bereits, dass die Berufsunfähigkeit das für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld erforderliche Ausmaß von zumindest sechs Monaten (bereits zum Stichtag) tatsächlich erreichte. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach § 273b iVm § 271 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG sind im Revisionsverfahren nicht strittig.

[31]3.3. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit als voraussichtlich dauerhaft anzusehen ist (in welchem Fall dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension zustünde) oder nicht (in welchem Fall der Anspruch auf Rehabilitationsgeld festzustellen wäre, was der Kläger auch anstrebt). Ob eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers (unter Berücksichtigung des Berufsschutzes als Vertriebsleiter) (nicht) zu erwarten ist, kann auf Basis der getroffenen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilt werden.

[32]Wie das Berufungsgericht und die Beklagte in der Revisionsbeantwortung an sich zutreffend ausführen, gibt die Feststellung, nach der eine kalkülsrelevante Besserung sehr wahrscheinlich ist, wenn sich der Kläger zu einer Herztransplantation entschließt und diese erfolgreich verläuft, über die Möglichkeit einer Verbesserung seines Gesundheitszustands letztlich keinen Aufschluss, weil diese Besserungsmöglichkeit wiederum von bestimmten Bedingungen abhängig sind (Durchführbarkeit der Operation und deren Erfolgsaussichten). Entgegen dem von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Verständnis lässt sich dem festgestellten Sachverhalt mangels einer (Negativ-)Feststellung auch nicht entnehmen, dass eine Besserungsmöglichkeit „nicht prognostizierbar“, diese also nicht feststellbar ist (in welchem Fall – wie ausgeführt – der Anspruch auf Rehabilitationsgeld ohnedies festzustellen wäre). Hinreichend deutliche Feststellungen, die eine dahingehende Beurteilung zuließen, wurden vielmehr nicht getroffen.

[33]Der Umstand, dass entscheidungswesentliche Tatsachen aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar sind, führt aber – entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts – nicht dazu, dass ein Beweis als gelungen oder misslungen anzusehen ist. Es liegen vielmehr sekundäre Feststellungsmängel vor, die vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge sogar von Amts wegen wahrzunehmen wären (RS0114379).

[34]3.4. Der vom Kläger angestrebten Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld steht auch nicht entgegen, dass eine zeitnahe Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers nicht feststeht und nicht absehbar ist, wie lange es dauert, bis der Kläger auf der Transplantationsliste steht (und es dann zu einer kalkülsrelevanten Verbesserung seines Gesundheitszustands kommt). Abgesehen davon, dass keine (positiven oder negativen) Feststellungen vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit oder der Zeitpunkt eines Wegfalls der Berufsunfähigkeit ergibt, ist jedenfalls von einer Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten auszugehen (oben Pkt 3.2.). Der Kläger trägt dann aber nicht die Beweislast für den möglichen Wegfall der bestehenden (zumindest sechs Monate andauernden) Berufsunfähigkeit (oben Pkt 2.5.3.). Im Fall einer Negativfeststellung zur Möglichkeit und zum Zeitpunkt eines Wegfalls der mehr als sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit wäre der Anspruch auf Rehabilitationsgeld vielmehr zu bejahen.

[35]4.1. Infolge der genannten sekundären Feststellungsmängel ist die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unvermeidlich.

[36]Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Berufsunfähigkeit des Klägers voraussichtlich dauerhaft vorliegt, eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers also (nach dem Regelbeweismaß der ZPO) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Dabei ist grundsätzlich auch die Möglichkeit einer (ausreichenden, oben Pkt 2.5.) Besserung des Gesundheitszustands durch eine Operation zu berücksichtigen. Sollte eine solche Operation möglich sein, wären nähere Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung zulassen, ob die Operation dem Kläger zumutbar ist. Wäre eine Operation zur Besserung des Gesundheitszustands zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, wäre das Leistungskalkül als nicht besserungsfähig anzusehen und von einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen (vgl RS0115354 [T9]). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger (derzeit) mit der Durchführung der Operation einverstanden ist, zumal Versicherte nur an zumutbaren medizinischen Maßnahmen mitwirken müssen (§ 99 Abs 1a ASVG).

[37]4.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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