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12Os55/26v•OGH 12Os55/26v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, AZ 44 Hv 93/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Urteil vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge und verurteilte * J* – nach Aufhebung des Sanktionsausspruchs – zu einer Freiheitsstrafe, verwies die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung und gab der Berufung des Angeklagten im Übrigen nicht Folge.
[2]Die dagegen gerichtete Eingabe des J* (ON 120.1, 5) war – soweit sie als Beschwerde zu werten ist –, zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
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