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8Bs323/25y•OLG Graz 8Bs323/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. Juli 2025, GZ **9, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach der am 19. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tauss durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Strafe von vier Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* (erkennbar: vgl Referat der entscheidenden Tatsachen [US 2 zweiter Absatz] iVm Feststellungen [US 4f]; siehe Ratz, WKStPO § 281 Rz 19) des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG schuldig erkannt und (unter verfehlter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB) nach § 283 Abs 2 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem erkannte das Erstgericht auf Einziehung in Form der Löschung gemäß § 33 Abs 1 MedienG einschließlich der Aufforderung an den Medieninhaber zur Entsprechung binnen einer 14-tägigen Frist. Mit unter einem gefassten Beschluss wurde dem Angeklagten gemäß § 50 Abs 1 StGB die Weisung erteilt, ein Medienkompetenztraining zu absolvieren (zur gesonderten Ausfertigung von Beschlüssen nach § 494 StPO siehe RISJustiz RS0126528).
Demnach hat A* am 9. Juli (richtig:) 2024 in (richtig:) ** auf eine Weise, wodurch die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu Hass gegen die nach dem fehlenden Kriterium der österreichischen Staatsangehörigkeit definierte Gruppe der Asylwerber bzw. Migranten/Flüchtlinge aufgestachelt, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebookseite ein Lichtbild, zeigend zwei minderjährige Kinder neben einer Straße, auf der eine ausgeleerte **PommesTüte liegt, mit dem Text: „Unsere armen hungrigen,traumatisierten Flüchtlinge. Aber wie man Dreck macht und die Lebensmittel, die sie von uns bekommen, einfach schön auf der Strasse verteilt, das können sie. Mir kommt gleich das kotzen...“ veröffentlichte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 [der Sache nach Z 9a, vgl RISJustiz RS0117437] StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 12). Gemäß § 498 Abs 3 Satz 3 StPO impliziert die Berufung auch die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO.
Dem Rechtsmittel kommt teilweise Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RISJustiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine lebensnahe und gut nachvollziehbare Abwägung vor. Feststellungen zum Inhalt der veröffentlichten Nachricht und zum Bedeutungsinhalt (vgl RISJustiz RS0092588) vermochte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf das Lichtbild (ON 2.6, 2), den Wortlaut, eine vernetzte Gesamtbetrachtung des Kontextes und die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten verwendete, eine fremdenfeindliche Einstellung nahe legende Wortwahl („Neger“, „Indianer“, „Eskimo“, ON 8.2, 3) stützen. Der Erstrichter legte überzeugend dar, warum er die Einlassung des Angeklagten, wonach dieser lediglich eine Unmutsäußerung aus Wut und Aufregung getätigt habe, jedoch niemanden beleidigen und nicht zu Hass aufstacheln habe wollen, als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung wertete. Aus dem objektiven Geschehen erschloss das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (RISJustiz RS0116882), hinsichtlich der Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit auch auf die Angaben des Angeklagten und den Umstand des Postings auf einer öffentlichen FacebookSeite. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Die (der Sache nach geltend gemachte; vgl RISJustiz RS0117437) Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), mit der die Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale der Verhetzung moniert wird, bleibt ohne Erfolg. Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK StPO § 281 Rz 581), wobei die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen hat (RISJustiz RS0099724, RS0099810 ua). Da der Rechtsmittelwerber die Konstatierungen zum objektiven Tatbild und zur subjektiven Tatseite hinsichtlich § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG (US 4 und 5) ignoriert, ist diese nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Vielmehr werden an dieser Stelle unzulässig eigene beweiswürdigende Schlussfolgerungen gezogen.
Erfolg kommt hingegen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu. Ausgehend vom Umstand, dass der (im 71. Lebensjahr stehende) Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, erweist sich bei der gegenständlichen Strafbefugnis des § 283 Abs 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe als zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld und tatangemessen ist eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt nachzusehen ist. Die Voraussetzungen für die – gemäß § 41 Abs 8 MedienG einen Teil des Ausspruchs über die Strafe bildende – Einziehung in Form der Löschung liegen gegenständlich vor, sodass vom Erstgericht rechtskonform dem Antrag des Anklägers entsprechend darauf erkannt und dem Medieninhaber eine angemessene Frist zur Entsprechung aufgetragen wurde (§§ 33 Abs 1 erster Satz zweite Variante, 36a Abs 1 MedienG; siehe dazu Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar4, § 33 Rz 13ff, § 36a Rz 2ff).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Durch die Abänderung des Strafausspruchs ist auch der vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach § 494 StPO gegenstandslos. Gemäß § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO obliegt die zur Gewährung bedingter Nachsicht hinzutretende Entscheidung über Weisungen und Bewährungshilfe außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Diese spezielle Zuständigkeitsnorm gilt auch in den Fällen der im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RISJustiz RS0092156, RS0092379, RS0086098 insbesondere [T5]), weshalb die Entscheidung über eine allfällige neuerliche Auferlegung einer Weisung dem Erstgericht obliegt (Jerabek/Ropper, WK StPO § 494 Rz 1 mwN) und der Rechtsmittelwerber mit seiner impliziten Beschwerde gegen die (ohne Begründung) erteilte Weisung darauf zu verweisen ist (zuletzt 8 Bs 359/25t, 9 Bs 263/25g).
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