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8Ob151/25a•OGH 8Ob151/25a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, , vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, *, vertreten durch die Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZivilrechtssachenWien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 39 R 124/25m-44.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1]Über das Vermögen der Beklagten wurde am 14. 1. 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2]Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Dies betrifft auch Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverhältnissen oder die Räumung von Bestandobjekten (10 Ob 45/15p; 8 Ob 114/12s; 9 Ob 321/98s; 10 Ob 516/95; Lovrek, Rechtsfragen der Bestandnehmerinsolvenz, wobl 2026, 83 [89]).
[3]Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]).
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