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8ObA26/25v•OGH 8ObA26/25v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* H*, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 5.959,23 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2025, GZ 12 Ra 11/25m-20, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2025, GZ 59 Cga 65/24h-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 801,06 EUR samt 8,58 % Zinsen aus 102,24 EUR seit 1. 1. 2022, 11,08 % Zinsen aus 299,52 EUR seit 1. 1. 2023 und 13,08 % Zinsen aus 399,30 EUR seit 1. 1. 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5.158,17 EUR samt 8,58 % Zinsen aus 1.070,33 EUR seit 1. 1. 2022, 11,08 % Zinsen aus 2.071,68 EUR seit 1. 1. 2023, 13,08 % Zinsen aus 1.863,28 EUR seit 1. 1. 2024 und 13,08 % Zinsen aus 152,88 EUR seit 1. 5. 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.675,05 EUR (darin 486,62 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger ist seit 4. 1. 2021 als Radiologietechnologe nach dem (Salzburger) L-VBG (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000) beim beklagten Bundesland beschäftigt und dem Landeskrankenhaus * zugewiesen, das von der G*gesellschaft mbH (SALK) betrieben wird.
[2]Er ist im Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich), Einkommensband 10 der Anlage 1 des (Salzburger) LB-GG (Landesbediensteten-Gehaltsgesetz) eingereiht und bezog im Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 die Einkommensstufen 1 bis 3 (Vorrückungen erfolgten im Oktober 2021 und 2023); daraus errechnet sich ein Bruttoeinkommen (Grundeinkommen zuzüglich Ergänzungszulage) für die Normalstunde von 17,95 EUR (bis September 2021) bis 23,17 EUR (ab Jänner 2024).
[3]Der Kläger erbrachte über die von ihm zu leistenden Normalstunden laut Dienstplan hinaus regelmäßig Journaldienststunden. Dabei handelt es sich um einen Bereitschaftsdienst samt Dienstleistung, der zeitlich nach dem bzw teils überlappend mit dem Normaldienst, nämlich beispielsweise von 15:30 Uhr bis zur Dienstübergabe um 7:30 Uhr des Folgetages, geleistet wird und in dem sich der Bedienstete in der Klinik befindet.
[4]Im Zeitraum Juni bis September 2021 konsumierte der Kläger 38 Stunden und 55 Minuten Journaldienststunden durch Zeitausgleich, wobei dem Kläger die geleisteten Journaldienststunden im Verhältnis 1 : 1 abgezogen wurden.
[5]Den Bediensteten der Klinik wird die Möglichkeit geboten, Journaldienststunden auf ein Zeitausgleichskonto zu übertragen und anschließend durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Umgebuchte Stunden können aber auch zur Auszahlung auf das Journaldienstkonto zurückgebucht werden.
[6]Der Kläger buchte im Zeitraum September 2021 bis Februar 2024 von den geleisteten Journaldienststunden insgesamt 435 Stunden und 10 Minuten auf sein Zeitausgleichskonto. Das Zeitausgleichskonto des Klägers wies per Ende April 2024 einen (positiven) Saldo von 74 Stunden und 28 Minuten, per Ende Oktober 2024 einen solchen von 83 Stunden und 55 Minuten auf.
[7]Die Stunden, die der Kläger weder durch Zeitausgleich konsumierte noch in sein Zeitausgleichskonto umbuchte, gelangten zur Auszahlung, und zwar mit dem in der NG-VO ([Salzburger] Nebengebührenverordnung) festgelegten, von der konkreten Einkommensstufe des jeweiligen Bediensteten unabhängigen Fixbetrag; dieser stieg von 30,74 EUR brutto im Jahr 2021 auf 37,73 EUR brutto im Jahr 2023 an.
[8]Der Kläger begehrt 5.959,23 EUR sA als Differenz zwischen seinem jeweiligen Bruttoeinkommen für die Normalstunde und dem für die im Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 geleisteten Journaldienststunden gebührenden Betrag. Der „Zuschlag“ für die Journaldienststunden in Höhe dieser Differenz müsse ebenso ausgezahlt werden wie dies bei einer Konsumation von Zeitausgleich bei Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % erfolge.
[9]Das beklagte Land beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Bei der Journaldienstabgeltung handle es sich um einen entgeltlichen „Monolith“, ohne jeglichen Zuschlag, der für alle Bediensteten einer Modellfunktion in gleicher Höhe gebühre. Die geleisteten Journaldienststunden seien im Falle der Konsumation durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu betrachten, weil § 31 LB-GG für diesen Fall keine zusätzliche Abgeltung vorsehe. Bei den auf dem Zeitausgleichskonto vorhandenen Stunden sei die Forderung auch nicht fällig.
[10]Das Erstgericht wies die Klage ab. Für einen rechnerischen Zuschlag bei Konsumation von Journaldienststunden durch Zeitausgleich (1 : 1) bestehe keine gesetzliche Grundlage.
[11]Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aufgrund des zwingenden Charakters der Dienstrechtsgesetze stelle sich die Frage nach einem Journaldienstzuschlag neben dem Verbrauch von Zeitausgleich nur dann, wenn diese Konsumation der Journaldienststunden durch Freizeitausgleich gesetzlich überhaupt zulässig sei. Mehrdienstleistungen an Werktagen – ausgenommen jene aufgrund der Erbringung von Journaldienst (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b) – seien gemäß § 12b Abs 2 LBG (Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987), auf das § 22 L-VBG verweise, nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Nach den gesetzgeberischen Intentionen seien damit (auch) jene Teile des Journaldienstes, die als Mehrdienstleistung gelten, nicht mit Freizeit auszugleichen, sondern nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Wortlaut des § 12b Abs 2 L-BG trage aber auch die von den Streitteilen konkludent angenommene, bisher unerörtert gebliebene Annahme der Zulässigkeit des Ausgleichs von Journaldiensten durch Freizeit. Bei einer eng am Wortlaut haftenden Auslegung enthalte § 12b L-BG nur die Aussage, dass Journaldienststunden nicht durch Freizeit auszugleichen seien (also nicht ausgeglichen werden müssten); ein Ausgleich sei aber nicht (im Sinne eines „Nicht-Dürfens“) ausgeschlossen. § 31 LB-GG normiere ausschließlich die – von § 27 Abs 1 Z 3 als Nebengebühr definierte – „Journaldienstabgeltung“; ein (kombinierter) Ausgleich in Freizeit (und Geld) sei hingegen – anders als für Mehr- bzw Überstunden in § 12b Abs 4 Z 3 bzw Abs 5 Z 3 L-BG – in LB-GG, L-BG, NG-VO oder einer anderen Norm nicht vorgesehen. Schon die Bemessung der Journaldienstabgeltung mit einem fixen Prozentsatz eines – von der Einreihung und Einstufung des Journaldienst leistenden Mitarbeiters unabhängigen – Einkommensansatzes indiziere die Intention, alle Angehörigen einer Modellfunktion für einen Journaldienst gleich zu entlohnen. Das liege auch im Rahmen des gestalterischen Spielraums des Normgebers. Wenn der Zuschlag – als Konsequenz der vom Kläger angestrebten Auslegung – umso niedriger würde, je höher der Mitarbeiter eingestuft bzw je weiter er vorgerückt sei, würde nicht nur dieser Zweck konterkariert, sondern auch das Senioritätsprinzip ins Gegenteil verkehrt. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den bundesrechtlichen, im Verordnungsrang stehenden Regelungen zur Journaldienstzulage, die – durchgängig – dann gebührten, wenn (und nicht: „soweit“) die Zeiten eines Journaldienstes nicht durch Freizeit ausgeglichen seien.
[12]Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage der Abgeltung von Journaldiensten in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
[13]Mit seiner Revision strebt der Kläger die Klagsstattgebung an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[14]Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
[15]Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist teilweise auch berechtigt.
[16]1.1. Gemäß § 22 L-VBG (Landes-VertragsbedienstetenG 2000, LGBl 4/2000 idgF LGBl 2015/44) sind die §§ 12 bis 12k L-BG (Salzburger Landes-BeamtenG 1987, LGBl 1987/1 idgF) auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.
[17]1.2. Nach § 12h L-BG (in der aktuell geltenden, seit LGBl 2000/3 unveränderten Fassung) kann der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
[18]Nach den Begriffsbestimmungen in § 12 L-BG (in den hier anwendbaren Fassungen LGBl 2010/50 und 2024/15) gehören Zeiten eines Journaldienstes zur Dienstzeit (Abs 1 Z 1 lit c); zur Mehrdienstleistung zählen Über- und Mehrstunden (Abs 1 Z 2 lit a), „jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen“ (Abs 1 Z 2 lit b), sowie die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 und 5 L-BG im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden (Abs 1 Z 2 lit c).
[19]Die § 12b Abs 2 bis 4 L-BG lauten in der seit 1. 7. 2021 geltenden Fassung LGBl 2021/54:
„(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.“
[20]Die im Juni 2021 noch anwendbare Fassung LGBl 2010/50 unterscheidet sich davon nur insofern, als in Abs 2 und 3 die – mit LGBl 2021/54 eingefügte – Wendung „im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien“ noch nicht enthalten war.
[21]1.3. Mit dem am 1. 1. 2016 in Kraft getretenen LB-GG (Landesbediensteten-GehaltsG, LGBl 2015/94 idgF; die seit dem 1. 6. 2024 erfolgten Änderungen der genannten Bestimmungen betreffen nicht den hier interessierenden Regelungsinhalt) wurde ein einheitliches Gehaltsrecht für Landesbeamte und Landes-Vertragsbedienstete geschaffen, das insbesondere für alle neu eintretenden Bediensteten – und damit auch für den Kläger – gilt.
[22]§ 4 Abs 1 LB-GG normiert, dass sich das Monatseinkommen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist, und durch die Einkommensstufe bestimmt (Einstufung). Die Modellfunktion „Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst“ ist nach § 35 und Anlage 1–2 der EinModV (Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung, LGBl 2015/122 idgF) je nach ermitteltem Anforderungswert in die Einkommensbänder 10 bis 12 einzustufen, die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst“ nach § 34 und Anlage 1–2 EinModV in die Einkommensbänder 11 bis 16.
[23]Als Überstunden- und Mehrstundenabgeltung sieht § 29 LB-GG grundsätzlich eine nach dem jeweiligen Monatseinkommen berechnete Grundvergütung und einen prozentuellen Zuschlag vor. Gleiches gilt nach § 30 LB-GG für die Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit. Nach § 30 Abs 5 LB-GG gebührt Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG (Krankenanstalten-ArbeitszeitG, BGBl 1997/8 idgF) herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist; die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
[24]§ 31 Abs 1 LB-GG legt fest, dass Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 LB-GG eine Journaldienstabgeltung gebührt. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung nach § 30 Abs 5 wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt. Gemäß § 31 Abs 2 LB-GG ist die Höhe der Journaldienstabgeltung unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzulegen; die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
[25]§ 32 LB-GG sieht für Zeiten der Dienststellenbereitschaft (Abs 1), der Wohnungsbereitschaft (Abs 2) und der Rufbereitschaft (Abs 3) eine Bereitschaftsabgeltung vor, die nach der Dauer der Bereitschaft (und bei der Wohnungsbereitschaft auch nach der Häufigkeit der Beobachtungen) zu bemessen ist.
[26]1.4. Ein Journaldienst liegt – wie nach den zu § 31 Abs 1 erster Satz LB-GG und § 12h Abs 1 L-BG sinngleichen bzw textidenten bundesrechtlichen Bestimmungen nach § 17a Abs 1 GehG und § 50 Abs 1 BDG – je nach Anordnung des Dienstvorgesetzten dann vor, wenn im Rahmen einer ortsgebundenen Bereitschaft ex ante betrachtet neben der Bereitschaft als solcher jedenfalls auch Dienstleistungen zu erwarten sind, die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit also jedenfalls bzw mit höherer Dauer und Intensität zu erwarten ist (VwGH 11. 10. 2007, 2006/12/0121; 19. 4. 2016, Ra 2016/12/0024; Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm zum ÖffDR [2023] § 50 BDG Rz 3).
[27]1.5. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass es sich bei den vom Kläger geleisteten verlängerten Diensten iSd § 4 KA-AZG um Journaldienste iSd § 12h Abs 1 L-BG und § 31 LB-GG gehandelt hat. Dies steht im Einklang mit § 31 Abs 2 LB-GG und § 30 Abs 5 LB-GG.
[28]1.6. Aus den letztgenannten Bestimmungen ergibt sich weiters, dass die Journaldienstabgeltung und die Erschwernisabgeltung in einer zwar nach Modellstellen unterschiedlichen, im Übrigen aber von der konkreten Einreihung und Einstufung des jeweiligen Dienstnehmers unabhängigen Höhe festzulegen sind.
[29]1.7. Dem entspricht auf Ebene der Durchführungsverordnung die Regelung der NG-VO (Nebengebührenverordnung), LGBl 2016/54 idgF, die in § 3 Abs 2 normiert:
„Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
…
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst: 1,66 %
…“
[30]Dabei bedeutet „E/1/1/2“ nach § 1 NG-VO das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
[31]Für bloße Bereitschaftsdienste wird in § 4 Abs 5 NG-VO eine wesentlich niedrigere, bei nicht-ärztlichen Bediensteten des Gesundheitsbereichs mit 0,2884 % von E/1/1/2 festgelegte, Bereitschaftsabgeltung normiert. Dies steht damit im Zusammenhang, dass bei Anordnung einer bloßen Bereitschaft die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten zusätzlich als Mehrdienstleistung abzugelten sind, während diese bei einem Journaldienst bereits durch die Journaldienstabgeltung abgedeckt werden (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm zum ÖffDR [2023] § 50 BDG Rz 4).
2. Zur Zulässigkeit des Freizeitausgleichs von Journaldienststunden:
[32]2.1. Die in der Revision zunächst aufgeworfene Frage, ob § 12b Abs 2 L-BG überhaupt einen Freizeitausgleich von Journaldienststunden zulässt, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang nicht beantwortet, und zwar weder vom Obersten Gerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof. Auch Stellungnahmen im Schrifttum sind dazu nicht ersichtlich.
[33]2.2. Soweit hier relevant, beruht die Bestimmung des § 12b Abs 2 L-BG auf der Novelle LGBl 2010/50, mit der ausweislich der Gesetzesmaterialien die Rechtslage im Bund nach § 49 BDG nachvollzogen werden sollte (ErläutRV 384 BlgLT 14. GP, 14); Ausführungen zur hier relevanten Rechtsfrage enthalten die genannten Gesetzesmaterialien nicht.
[34]2.3. Die damit als Vorbild dienende Norm des § 49 Abs 2 BDG erhielt mit dem BudgetbegleitG 2001 (BGBl I 2000/142) jene Form, die bis heute gilt. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 221) wird ausgeführt:
„Nicht durch Freizeit, sondern nach besoldungsrechtlichen Vorschriften sollen jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, ausgeglichen werden.“
[35]2.4. Auch zu § 49 Abs 2 BDG existiert allerdings keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs, in der die Möglichkeit, Journaldienststunden durch Freizeit auszugleichen thematisiert würde.
[36]2.5. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in der Entscheidung vom 12. 6. 1975 zu Zl 617/75 (VwSlg 8843 [A]) mit dieser Frage auf Basis des § 28 Abs 6 Dienstpragmatik idF der Novelle 1972 (BGBl 1972/213) auseinander. Er zog einen Größenschluss: Wenn (damals) für Werktagsüberstunden ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 vorgesehen sei, müsse dies erst recht für Inanspruchnahmen geringerer Intensität wie Journaldienste gelten. Für die durch Gewährung von Freizeit innerhalb der Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ausgeglichenen Zeiten eines Journaldienstes gebühre daher keine Journaldienstabgeltung, dies unabhängig davon, aufgrund welcher Bestimmung die Freizeit gewährt werde.
[37]In der Entscheidung vom 29. 4. 2011, 2010/12/0053, sprach der Verwaltungsgerichtshof die Thematik zwar an. Er erachtete sich jedoch an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde im Aufhebungsbescheid im ersten Rechtsgang gebunden, wonach eine Abgeltung von Journaldienststunden durch Zeitausgleich grundsätzlich zulässig und wirksam sei; demgemäß überprüfte er die Richtigkeit dieser Auffassung der belangten Behörde nicht. Dazu wies er auf „das dem Grunde nach für die Rechtslage vor Inkrafttreten des BDG 1979 zum gleichen Ergebnis wie die belangte Behörde gelangende hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1975, Zl. 617/75“ hin. Die Rechtsfrage, ob nach aktueller Rechtslage Journaldienststunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden können, blieb daher offen.
[38]An weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, die diese Frage tangieren, sind lediglich jene vom 16. 9. 2013, 2012/12/0095, und vom 25. 3. 2015, 2013/12/0176, zu nennen. Sie sind aber nicht einschlägig, weil dort gerade keine Gegenverrechnung von Journaldiensten mit Ruhezeiten im Sinne eines Freizeitausgleichs erfolgt war, sondern die Ruhezeiten vielmehr bereits im Dienstplan berücksichtigt waren. Auch die Entscheidung vom 24. 6. 2024, Ra 2023/12/0038 ist nicht relevant, weil es dort – ebenso wie in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 82/23z, 1 Ob 173/24h und 1 Ob 180/24p – um die Abgeltung (behauptetermaßen) zu Unrecht nicht gewährter Ruhezeiten ging.
[39]2.6. Äußerungen im Schrifttum sind nur insofern ersichtlich, als Wimmer (in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR [2022] § 17a GehG Rz 2) ausführt, dass eine Journaldienstzulage nicht für Zeiten eines Journaldienstes gebührt, für die vollwertiger Freizeitausgleich gewährt wurde. Dazu verweist er ausschließlich auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. 6. 1975, Zl 617/75 (VwSlg 8843 A/1975), weitere Argumente nennt er nicht.
[40]Dagegen führt Jöchtl (in Reissner/Neumayr, ZellKomm zum ÖffDR [2023], § 49 BDG Rz 10) aus, dass Mehrdienstleistungen im Rahmen von Journaldiensten nach § 17a GehG mit der Journaldienstzulage in Geld abzugelten seien. Nähere Erläuterungen dazu lassen sich auch seiner Stellungnahme nicht entnehmen.
[41]2.7. Zu erwähnen ist schließlich, dass sich in den (teilweise bereits vom Berufungsgericht genannten) bundesrechtlichen Verordnungen, die zur Durchführung des § 17a GehG zwecks Festlegung der Höhe der Journaldienstzulage ergangen sind, regelmäßig Formulierungen finden, wonach diese für an Werktagen geleistete Journaldienste nur dann gebühre, wenn „Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden“ (vgl etwa §§ 2 bis 4 Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten BGBl II 2000/202 idgF; § 2 V des BMWF über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien, BGBl 1975/188; § 2 V des BMJ vom 30. 10. 1973 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage, BGBl 1973/551 idgF; § 1 V des BMJ vom 29. 6. 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten, BGBl 1987/306 idgF; § 2 V der BMI über die Festsetzung einer Journaldienstzulage für den Bereich des BMI, BGBl 1975/123 idgF; § 2 Abs 1 V des BMLV über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des BMLV, BGBl II 2012/444 idgF [JBDEV BMLV 2012]). Die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für an Werktagen geleisteten Journaldienststunden wird in diesen Verordnungen vorausgesetzt, ein solcher aber weder angeordnet noch näher determiniert (vgl VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0053). Ob aus ihnen eine und gegebenenfalls welche Rechtsauffassung des jeweiligen Verordnungsgebers zur aktuellen Rechtslage abgeleitet werden kann, erscheint aber fraglich.
[42]Die NGVO als im gegenständlichen Fall anwendbare Verordnung des Salzburger Landesrechts enthält keine derartige, auf die Zulässigkeit der Abgeltung von Journaldienststunden durch Freizeitausgleich hinweisende Formulierung.
[43]2.8. In den anderen Bundesländern bestehen zwar teilweise inhaltlich ähnliche Regelungen über die Abgeltung von Journaldiensten; weitere einschlägige höchstgerichtliche Entscheidungen oder Stellungnahmen im Schrifttum zur hier maßgeblichen Frage, ob Journaldienststunden durch Freizeit ausgeglichen werden können, liegen jedoch auch zu diesen Normen nicht vor.
[44]3.1. Die Dienstrechtsgesetze für öffentlich Bedienstete sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Dienstverhältnisse zu bestimmten Körperschaften den wesentlichen Inhalt des Dienstvertrags grundsätzlich zwingend, also weder durch Kollektivvertrag noch Betriebsvereinbarung noch Einzeldienstvertrag abdingbar, festlegen. Die Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten können demnach nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden (RS0050823 [T1, T2]; vgl VwGH, 10. 2. 2025, Ra 2023/12/0056 mwN zur ständigen Judikatur des VwGH).
[45]3.2. § 12b Abs 2 L-BG unterscheidet deutlich zwischen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen geleisteten Mehrdienstleistungen. Angesichts dessen bedarf es zunächst einer Unterscheidung zwischen an Werktagen geleisteten Journaldiensten und solchen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht wurden.
[46]3.3.1. Aus § 12b Abs 2 letzter Satz und Abs 3 LBG ergibt sich eindeutig, dass an Sonn- und Feiertagen geleistete Mehrdienstleistungen nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern besoldungsrechtlich abzugelten sind. Davon erfasst sind als Mehrdienstleistungen iSd § 12 Abs 1 Z 2 lit b L-BG auch jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
[47]3.3.2. Nun entspricht es aber dem Wesen eines Journaldienstes (im Unterschied zur Dienststellenbereitschaft), dass es grundsätzlich keiner Zeitaufzeichnungen zur Abgrenzung der bloßen Bereitschaft von den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten bedarf, weil eben beide Teile einheitlich und pauschal nach § 31 LB-GG (im Bundesrecht sinngleich: § 17a GehG) zu honorieren sind. Die beiden Komponenten eines Journaldienstes sind daher im Nachhinein nicht mehr abgrenzbar. Dementsprechend ist eine einheitliche Betrachtung der Journaldienste geboten.
[48]3.3.3. Als erstes Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass ein Freizeitausgleich von an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldiensten unzulässig ist. Diese sind vielmehr zur Gänze besoldungsrechtlich abzugelten.
[49]3.4.1. Im Übrigen, also in Ansehung von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden, ist der Wortlaut des § 12b Abs 2 erster Satz L-BG nur insofern eindeutig, als jedenfalls keine Verpflichtung besteht, diese nach Möglichkeit durch Freizeit 1 : 1 auszugleichen. Die explizite Ausnahme von dieser Verpflichtung lässt aber offen, ob ein Freizeitausgleich von Journaldienststunden im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zulässig ist oder ob Journaldienststunden stets nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind.
[50]3.4.2. Bereits der Umstand, dass jedenfalls keine Verpflichtung besteht, Journaldienststunden durch Freizeit auszugleichen, zeigt, dass sich die Rechtslage wesentlich von jener unterscheidet, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. 6. 1975 zu Zl 617/75 zugrunde lag. Abgesehen davon, dass in dieser Entscheidung ein verpflichtend angeordneter Zeitausgleich zu beurteilen war, ist auch dem dort gezogenen Größenschluss durch die explizite Ausnahme jener Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nach heutiger Rechtslage der Boden entzogen: Diese Zeiten weisen nämlich – sofern sie nicht Sonn- und Feiertagsarbeit beinhalten, die ohnehin nicht durch Freizeitausgleich abzugelten ist – denselben Intensitätsgrad auf wie Werktagsüberstunden; sie werden aber vom Gesetz unterschiedlich behandelt. Zudem war für jeglichen Freizeitausgleich im Zeitpunkt der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Verhältnis von 1 : 1 ohne zusätzliche besoldungsrechtliche Abgeltung vorgesehen, während dies nach dem ausdifferenzierten System des Freizeitausgleichs nunmehr ausschließlich bei jenen Stunden der Fall ist, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 12b Abs 1 L-BG innerhalb eines Monats ausgeglichen werden; gerade von dieser Verpflichtung sind Journaldienststunden aber jedenfalls ausgenommen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. 6. 1975 zu Zl 617/75 ist daher für die heutige Rechtslage nicht mehr einschlägig.
[51]3.4.3. Der Umstand, dass die Journaldienststunden als Ausnahme im ersten Satz des § 12b Abs 2 L-BG genannt und nicht – wie Mehrdienstleistungen im Katastropheneinsatz oder sonstigen Krisenfällen durch LGBl 2021/54 – in den letzten Satz der Bestimmung aufgenommen wurden, führt zu dem Schluss, dass eine von den dort geregelten Fällen abweichende Regelung getroffen werden sollte.
[52]3.4.4. Auch die undeutliche Formulierung in den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des – als Vorbild für § 12b Abs 2 L-BG dienenden – § 49 Abs 2 GehG durch das BudgetbegleitG 2001 (oben ErwGr 2.3.) legt zumindest nahe, dass bewusst keine Regelung über die Zulässigkeit des Freizeitausgleichs von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden getroffen wurde.
[53]3.4.5. Dies muss umso mehr für jene Teile eines Journaldienstes gelten, die gar nicht als Mehrdienstleistungen zählen und demnach aus dem Anwendungsbereich des § 12b LBG (bzw des als Vorbild dienenden § 49 BDG) von vornherein herausfallen, weil es sich um bloße Bereitschaftszeiten handelt.
[54]3.4.6. Als weiteres Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Zulässigkeit des Freizeitausgleichs von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden gesetzlich bewusst ungeregelt geblieben ist. Mangels planwidriger Unvollständigkeit (RS0098756; RS0008866; RS0106092; RS0008870; RS0008931) ist ein Analogieschluss, etwa zu den Normen über die Abgeltung von Überstunden, ausgeschlossen.
[55]3.4.7. Welche Folgerungen aus diesem bewussten Fehlen einer Regelung im eigentlichen Anwendungsbereich des L-BG, dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zu ziehen wären, ist hier nicht zu prüfen. Ein allenfalls vom Beamtendienstrecht abweichendes Ergebnis im Vertragsbedienstetenverhältnis ist durch die in § 22 L-VBG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 12b L-BG nicht ausgeschlossen.
[56]3.4.8. Hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Abgeltung von (an Werktagen geleisteten) Journaldienststunden durch Freizeitausgleich bewusst offen gelassen, führt dies im privatrechtlichen (§ 1 Abs 1 L-VBG) Dienstverhältnis nach dem L-VBG dazu, dass eine privatautonome Regelung möglich ist.
[57]3.4.9. Dem steht der zwingende Charakter des Vertragsbedienstetenrechts (RS0050823 [T1, T2]; vgl oben ErwGr 3.1.) nicht entgegen. Bleibt eine bestimmte Frage gesetzlich ungeregelt, kann eine vertragliche Gestaltung nämlich kein Abgehen von einer gesetzlichen Regelung bedeuten.
[58]3.5. Im Ergebnis zeigt sich demnach, dass nach § 22 L-VBG iVm § 12b Abs 2 L-BG ein Freizeitausgleich von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Arbeitgeber zulässig ist, während es bei an Sonn- und Feiertagen erbrachten Journaldiensten stets bei der besoldungsrechtlichen Abgeltung zu verbleiben hat.
[59]Die Vereinbarung bzw in einem Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können, die durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RS0051784), ohne dass die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte (9 ObA 124/12v). Der Verbrauch von Zeitausgleich ist daher zu vereinbaren (vgl 9 ObA 11/13b mwN; 9 ObA 62/18k); dies kann auch schlüssig erfolgen.
4. Anwendung auf den Einzelfall:
[60]4.1. Den Feststellungen ist die betriebliche Praxis zu entnehmen, einen Freizeitausgleich von Journaldienststunden im Verhältnis 1 : 1 ohne Auszahlung eines Zuschlags zu ermöglichen. Dies ist als Angebot des Arbeitgebers zu werten, für das sich der Kläger aktiv entschieden hat, indem er Journaldienststunden auf sein Zeitausgleichskonto im Verhältnis 1 : 1 umgebucht hat, ohne einen Zuschlag zu begehren. Für jene Journaldienststunden, die der Kläger aktiv auf das Zeitausgleichskonto übertragen hat, ist demnach eine – auflösend durch eine mögliche Rückbuchung bedingte – Vereinbarung zustande gekommen, die Journaldienststunden nicht auszuzahlen, sondern ohne Zuschlag im Verhältnis 1 : 1 in der Zukunft durch Freizeitausgleich zu konsumieren.
[61]4.2. Aber auch für den Zeitraum Juni bis September 2021 ist von einer schlüssigen Annahme des genannten Angebots durch den Kläger auszugehen: Nach den Feststellungen hat der Kläger hier Zeitausgleich konsumiert, also freiwillig in Anspruch genommen. Bereits in der Berufung hat er weder eine Beweisrüge erhoben noch ergänzende Feststellungen zu dieser Thematik begehrt. Trotz des Vorbringens des beklagten Landes, es sei dem Kläger ein Wahlrecht zwischen Auszahlung der Journaldienstabgeltung und Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs zugekommen, hat er im Übrigen nicht behauptet, dass diese Konsumation von Freizeitausgleich in Unkenntnis der festgestellten und für ihn aus den Abrechnungen ersichtlichen Praxis erfolgt wäre.
[62]4.3.1. Nach den auch vom Obersten Gerichtshof als unstrittig seiner Entscheidung zugrunde zu legenden (RS0121557 [T3]) Monatsjournalen hat der Kläger regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen Journaldienste geleistet. In den meisten Monaten sind allerdings jene Journaldienststunden, für die Freizeitausgleich konsumiert wurde, oder die vom Kläger auf das Zeitausgleichskonto umgebucht wurden, geringer als die an Werktagen geleisteten Journaldienststunden; die Journaldienstabgeltung, die ihm für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste gebührte, hat der Kläger regelmäßig ohnehin ausgezahlt erhalten.
[63]4.3.2. Anders ist dies nur in den Monaten September 2021, Dezember 2022 und Dezember 2023, weil der Kläger hier jeweils seine gesamten (im September 2021: nach der Konsumation von Zeitausgleich verbliebenen) Journaldienststunden auf das Zeitausgleichskonto umgebucht hat. Damit sind auch die in diesen Monaten an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldienste von der Vereinbarung des Zeitausgleichs erfasst; in diesem Umfang ist sie jedoch gesetzwidrig und wirkungslos.
[64]4.3.3. Davon betroffen sind im September 2021 acht, im Dezember 2022 insgesamt 24 und im Dezember 2023 insgesamt 30 an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienststunden. Diese sind dem Kläger besoldungsrechtlich abzugelten.
[65]4.3.4. Dass der Kläger die Journaldienstabgeltung nicht zur Gänze, sondern nur jenen Teil derselben beansprucht, der sein Bruttoeinkommen für eine Normalstunde übersteigt, steht der Klagsstattgebung nicht entgegen, weil durch die unrichtige Bezeichnung dieser Differenz als „Zuschlag“ kein aliud, sondern lediglich ein minus gegenüber der vollen Journaldienstabgeltung begehrt wird.
[66]4.3.5. Für September 2021 beträgt der vom Kläger begehrte „Zuschlag“ 12,78 EUR pro Stunde, woraus sich für acht Stunden ein Betrag von 102,24 EUR errechnet. Die vom Kläger für das Jahr 2022 beanspruchten 12,48 EUR pro Stunde ergeben für 24 Stunden 299,52 EUR. Für Dezember 2023 spricht der Kläger 13,31 EUR an „Zuschlag“ an, dies sind für 30 Stunden 399,30 EUR. Insgesamt sind dem Kläger dementsprechend 801,06 EUR zuzusprechen.
[67]4.4. Im Übrigen, also in Ansehung der an Werktagen geleisteten Journaldienste, ist die Vereinbarung eines (künftigen) Freizeitausgleichs aber wirksam. Da diese mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass neben dem Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 keine besoldungsrechtliche Abgeltung zu erfolgen hat, steht sie dem Begehren des Klägers auf einen solchen „Zuschlag“ entgegen.
[68]4.5. Der Revision, die keine weiteren Argumente enthält (RS0043352 [T26]), ist deshalb nur insofern Folge zu geben, als dem Kläger 801,06 EUR für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldienste zuzusprechen sind.
[69]4.6. Das Zinsenbegehren wurde nicht substanziiert bestritten.
[70]Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht auf § 43 Abs 1 ZPO sowie – für das Rechtsmittelverfahren – § 50 ZPO. Der Kläger ist mit etwa 13 % seines Klagebegehrens durchgedrungen und hat demnach der beklagten Partei, die keine Barauslagen verzeichnet hat, 74 % deren Kosten (sohin insgesamt 2.919,71 EUR) zu ersetzen; er erhält 13 % seiner Barauslagen (insgesamt 244,66 EUR). Saldiert ergibt sich der zugesprochene Betrag.
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