OLG Linz 3R60/26b

3R60/26bOberlandesgericht20.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R60/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00300R00060.26B.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und Mag. Carina HabringerKoller in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Unternehmerin, *, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, gegen den Beklagten B, geboren am **, Unternehmer, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und Dr. Elisabeth HumerRieger, MBL, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 15.803,67 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. April 2026, Cg-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.446,52 (darin EUR 230,96 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb im Februar 2022 als Alleineigentümerin die Liegenschaft ** in ** mit dem darauf errichteten Wohn und Betriebsobjekt und ließ dort vor ihrem Einzug umfangreiche Umbauarbeiten durchführen. Für die Renovierung eines im Obergeschoss befindlichen Badezimmers beauftragte sie den Beklagten mit Installationsarbeiten; dabei wurde die Badewanne an bestehende Rohre angeschlossen. Außer Streit steht, dass zwei Rohre im Bad Schnitte und Löcher aufwiesen, die nicht vom Beklagten verursacht worden waren.

Die Klägerin begehrt EUR 15.803,67, davon EUR 13.507,56 aufgrund einer Rechnung der Firma C* für Trocknungs, Holz und Installationsarbeiten zur Sanierung sowie EUR 1.680,08 und EUR 616,03 für Malerarbeiten und brachte dazu vor, im Zuge ihrer Renovierungsarbeiten sei das vorbestehende Bad einschließlich des Fliesenbelages von anderen Handwerkern entfernt worden, bevor der Beklagte mit seinen Installationsarbeiten begonnen habe. Dabei habe er Einschnitte an zwei vorhandenen Rohren, die ihm im Zuge seiner Arbeiten aufgefallen seien, nicht fachgerecht mit einem Gewebeband abgeklebt, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Er wäre verpflichtet gewesen, sie auf die vorhandenen Schäden an den beiden nebeneinander liegenden Rohren hinzuweisen; diesfalls hätte sie ihn mit dem Austausch der Rohre beauftragt, um Feuchtigkeitsschäden hintanzuhalten. Der Beklagte habe aber – ohne jegliche Abstimmung mit der Klägerin – die schadhaften Stellen an den Rohren unsachgemäß mit einem Gewebeband abgeklebt, wodurch es zu Wasseraustritten und in der Folge zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen sei, den die Klägerin im Jänner 2024 im Bereich der Außenwand ihrer im Erdgeschoss befindlichen Küche festgestellt habe. Erst durch Bauteilöffnungen habe sie von Einschnitten und Schraublöchern in den Rohren Kenntnis erlangt, wobei sich eines der beiden vom Beklagten angebrachten Gewebebänder bereits durch die Feuchtigkeit abgelöst gehabt habe. Das unsachgemäße Vorgehen des Beklagten sei ursächlich für den Schaden. Aufgrund vertraglicher Nebenleistungspflichten hätte er die Klägerin auf die Einschnitte und auf einen möglichen Wasserschaden bei nicht fachgerechter Sanierung hinweisen müssen. Seine eigenmächtig vorgenommene – unsachgemäße – Ausbesserung in Form eines Abklebens der schadhaften Stellen mit Gewebeband stelle zudem einen Eingriff in ihr Eigentum dar, weshalb der Beklagte auch deliktisch hafte.

Dem Einwand des Beklagten, er habe nur Einschnitte an einem einzigen Rohr wahrgenommen und diese abgeklebt, hielt die Klägerin entgegen, dass beide Rohre unmittelbar nebeneinander verliefen, er daher beide Rohre wahrgenommen und auch an beiden ein Gewebeband angebracht habe.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, er habe für das von ihm geschuldete Gewerk keinerlei Arbeiten an den Entlüftungsrohren durchführen müssen. Nach Anschluss der Badewanne an ein aus dem Boden ragendes Abflussrohr habe er zufällig durch eine kleine Öffnung in der Wand ein einzelnes Entlüftungsrohr wahrgenommen, das zwei Einschnitte aufgewiesen habe. Weitere Schadstellen seien ihm nicht aufgefallen, und es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, zu überprüfen, ob andere von der Klägerin beauftragte Professionisten bei ihren Arbeiten Schäden verursacht hätten. Er habe der Klägerin vorgeschlagen, das beschädigte Entlüftungsrohr mit einem Gewebeband abzudichten und am nächsten Tag durch Einsetzen einer Schiebemuffe zu reparieren; eine solche Sanierung habe die Klägerin aber nicht beauftragt. Er habe daher nur ein graues Gewebeband zum Abdichten der einzigen ihm bekannten schadhaften Stelle am Entlüftungsrohr angebracht; ein weiteres Rohr sei aufgrund der vorhandenen Wandverkleidung nicht sichtbar gewesen. Der Beklagte hafte nicht für Schäden, die aufgrund der schadhaften Rohre bis zum Abdichten des einen Rohres mittels Gewebeband entstanden seien und auch nicht für Schäden, die durch Wasseraustritte aus Schnitten im zweiten Rohr und aus dort befindlichen Bohrlöchern entstanden seien. Er hafte auch nicht für die Kosten der Sanierung der schadhaften Rohre selbst, wobei diese aufgrund ihres Durchmessers von nur 5 mm nicht normgerecht ausgeführt seien. Auf die Sanierung der Rohre entfielen Kosten von brutto EUR 1.148,54, bei denen es sich um Sowiesokosten handle.

Mit dem in seinem klagsabweisenden Teil angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.857,66 samt 4% Zinsen seit 1. April 2025 und zum Prozesskostenersatz von (saldiert) EUR 1.224,58 schuldig, während es das Mehrbegehren von EUR 8.946,01 sA abwies. Es traf dazu die auf den Seiten sechs bis neun enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Folgende Feststellungen sind hervorzuheben, wobei die von der Klägerin mit Beweis und Tatsachenrüge bekämpften Feststellungen kursiv wiedergegeben werden:

An zwei Rohren im Obergeschoss, die oberhalb der Anschlussleitungen der Badewanne horizontal nach oben führen, sind jeweils zwei Schnitte (Doppelschnitte) sowie am rechten Rohr zusätzlich vier Löcher im Ausmaß von 0,9 mm vorhanden. Die Doppelschnitte in den Rohren befinden sich auf derselben Höhe.

Der Beklagte schloss die Leitungen der Badewanne an das bestehende Abwasserrohr im Bereich des Fußbodens an. An den Wänden des Badezimmers waren OSBPlatten angebracht, die die Rohrleitungen verdeckten. Als der Beklagte mit seiner Arbeit fertig war, sah er sich um; dabei fiel ihm durch eine kleine rechteckige Bauteilöffnung einer OSBPlatte auf, dass dort ein Rohr mit zwei Schnitten vorhanden war. Mehr war durch diese Öffnung nicht erkennbar. Es war insbesondere nicht erkennbar, dass neben diesem Rohr noch ein weiteres Rohr mit einem Doppelschnitt vorhanden war. Ebenso wenig waren Bohr/Schraublöcher erkennbar. Dies konnte und musste der Beklagte nicht erkennen. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich um das linke oder das rechte Rohr handelte, das der Beklagte wahrnahm. Er klebte auf diesen Doppelschnitt ein zirka 5 cm breites graues Gewebeband, das er mit einem Millimeterstab aufbrachte.

Der Beklagte ging davon aus, dass es sich um ein Entlüftungsrohr handelte und wusste, dass es zur Bildung von Kondenstropfen kommen kann. Als Techniker wäre es für ihn vorhersehbar gewesen, dass es durch das Kondenswasser bei nicht sachgerechter Sanierung zu einem Wasserschaden kommen kann. Es wäre zumutbar gewesen, dass er eine ordnungsgemäße Sanierung vornimmt oder die Klägerin darüber (sowie über das Risiko eines Wasserschadens) aufklärt. Hätte er sie über die Schnitte und das Risiko eines Wasserschadens aufgeklärt, hätte diese eine Sanierung vorgenommen; der Wasserschaden wäre dann mit Ausnahme der Sowiesokosten durch den Rohraustausch aufgrund der nicht vom Beklagten verursachten Schäden nicht entstanden.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Klägerin darüber informierte, dass er zwei Schnitte in einem Rohr bemerkte und mit Gewebeband abklebte und ob er sie vor einem möglichen Wasserschaden bei nicht sachgemäßer Sanierung warnte. Die bestehende Öffnung in der Wandverkleidung wurde nicht vom Beklagten verschlossen. Die Dimension der beiden Rohre mit einem Durchmesser von jeweils 5 cm entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine Abdichtung durch ein Klebeband ist nicht (dauerhaft) dicht und nicht geeignet, Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Beschädigte Rohre sind auszutauschen. Die Sanierung der Rohre hätte (inklusive der erforderlichen Vergrößerung der vorhandenen Bauteilöffnung und des Wiederverschließens dieser Öffnung samt erforderlicher Malerausbesserungsarbeiten) netto EUR 957,12 gekostet.

Am Gewerk des Beklagten selbst liegt kein Mangel vor.

Aus den Schnitten und Schraublöchern der beiden Rohre kam es zu Wasseraustritten, die zu einem Feuchtigkeitsschaden führten, den die Klägerin im Jänner 2024 bemerkte. Es kam zu Schäden an Holzwerkstoffplatten, dem Konstruktionsholz und der Dämmung. Für die Sanierung des Badezimmers und der Küche zahlte die Klägerin einen dafür angemessenen Betrag von netto EUR 11.256,20. Malerarbeiten im Bad und in der Küche erforderten einen angemessenen Betrag von netto EUR 1.363,61. Weitere von der Klägerin bezahlte Malerarbeiten von netto EUR 513,36 sind nicht auf den Feuchtigkeitsschaden zurückzuführen. Bezogen auf die gesamten schadhaften Stellen an den Rohren entspricht der Doppelschnitt in einem Rohr einem Flächenanteil von 49%, wobei dieser Flächenanteil dem Anteil der Wasseraustritte gleichzusetzen ist.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien habe auch Nebenleistungspflichten, und zwar insbesondere Informations und Aufklärungspflichten, beinhaltet. Eine schuldhafte Verletzung solcher Nebenpflichten durch einen Vertragspartner oder ihm zuzurechnende Gehilfen löse Schadenersatzansprüche aus, wobei der seine Pflichten verletzende Vertragspartner gemäß § 1298 ABGB ein fehlendes Verschulden zu beweisen hätte. Der Umfang von Aufklärungspflichten orientiere sich am Vorliegen eines Schutzbedürfnisses des Vertragspartners und hänge jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

Der Beklagte habe den Doppelschnitt an einem Rohr erkannt, nicht aber weitere Schäden an der Verrohrung. Es liege kein Fall einer Missachtung der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB vor, da nicht das Werk des Beklagten selbst betroffen sei. Seine Werkleistung habe darin bestanden, die Badewanne an das Abwasserrohr im Boden einzubinden; das Rohr an der Wand habe er nur zufällig durch eine kleine Öffnung entdeckt. Für ihn habe keine Prüfpflicht dahin bestanden, dass er sich über das Vorhandensein allfälliger weiterer Rohre, die er nicht gesehen habe und von denen er auch nichts gewusst habe, hätte versichern müssen. Es sei für ihn als Techniker aber vorhersehbar gewesen, dass bei nicht fachgerechter Sanierung Kondenswasserbildung zu einem Wasserschaden führen könne, und es wäre ihm auch zumutbar gewesen, eine ordnungsgemäße Sanierung durchzuführen oder die Klägerin über den Schaden und das Risiko eines Wasserschadens aufzuklären. Er hafte daher (mit Ausnahme der Sowiesokosten aufgrund des Rohraustausches) für jene Schäden, die durch die unterlassene Information der Klägerin über den Doppelschnitt an einem Rohr entstanden seien. Dabei handle es sich um 49% der kausalen und angemessenen Kosten nach Abzug der Sowiesokosten, somit um 49% von netto EUR 11.662,69 (netto EUR 5.714,72 bzw brutto EUR 6.857,66).

Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Zuspruch von 98% des Klagebegehrens („das sind EUR 11.662,69“) und wiederum hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht angestrebt.

Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Tatsachen und Beweisrüge:

Statt der oben in Kursivdruck wiedergegebenen Feststellungen strebt die Berufungswerberin nachfolgende Feststellungen an:

Nachdem der Beklagte mit seiner Tätigkeit fertig war, sah er sich um und fiel ihm durch eine rechteckige Bauteilöffnung einer OSBPlatte auf, dass sich dort zwei Rohre mit einem Durchmesser von 5 mm befanden, wobei an beiden Rohren ein Doppelschnitt vorhanden war. Der Beklagte brachte an beiden Rohren ein etwa 5 cm breites, graues Gewebeband an, um diese Doppelschnitte zu verschließen, wobei er möglicherweise einen Millimeterstab zum Aufbringen verwendete.

Eines dieser Klebebänder, nämlich das Klebeband am von vorne betrachtet linken Rohr, löste sich durch die eindringende Feuchtigkeit ab, sodass es bei einer ersten Befundaufnahme zur Schadensfeststellung bereits in der neben dem Rohr befindlichen Dämmwolle lag. Das Klebeband, welches der Beklagte auf dem rechts direkt daneben befindlichen, etwa 1 cm entfernten Rohr aufgebracht hatte, war auf der linken Seite auch schon teilweise durch die Feuchtigkeit abgelöst.

Den angestrebten Feststellungen zum Verbleib der Klebebänder und zur Situation bei der ersten Befundaufnahme fehlt jegliche Relevanz für die rechtliche Beurteilung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Berufungswerberin selbst führt zur Relevanz ihrer Beweisrüge aus, wenn der Beklagte die Doppelschnitte an beiden Rohren mit Gewebeband abgeklebt habe, hafte er ausgehend von der anteiligen schadhaften Gesamtfläche an den Rohren für „mindestens 98%“ des Schadens. Mit ihrem eventualiter gestellten Abänderungsantrag in einen Zuspruch „in einem Umfang von 98%, das sind EUR 11.662,69“, wird (nur) der Zuspruch der vom Erstgericht als schadenskausal erachteten Nettosanierungskosten begehrt (also unter Ausklammerung der Sowiesokosten für die Reparatur der schadhaften Rohre von netto EUR 957,12 und der nicht auf Feuchtigkeitsschäden zurückzuführenden zweiten Rechnung für Malerarbeiten von netto EUR 513,36). Weder die Beweis- und Tatsachenrüge noch die Rechtsrüge enthalten Ausführungen dazu, warum entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes auch die Sowiesokosten für die Reparatur der – unstrittig nicht vom Beklagten verursachten – Schäden an den Rohren sowie die gar nicht aus dem Wasserschaden resultierende zweite Malerrechnung zuerkannt werden sollten, sodass nicht recht verständlich ist, aus welchem Grund die Abweisung auch dieser Teile des Klagebegehrens bekämpft wird (das Berufungsinteresse wurde mit EUR 8.946,01 entsprechend der gesamten Klagsabweisung beziffert).

Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt wurden (RS0043352 [T30]). Mangels jeglicher Auseinandersetzung der Berufungswerberin mit den tragenden Gründen des Erstgerichtes für die Abweisung der als nicht schadenskausal qualifizierten Malerkosten aus der zweiten Rechnung von netto EUR 513,36 sowie der Sowiesokosten für die Reparatur der schadhaften Rohre von netto EUR 957,12 ist die Klagsabweisung in diesem Umfang (insoweit schon vorgreifend auf die nachfolgende Behandlung der Rechtsrüge) zu bestätigen.

Zur Begründung der begehrten Feststellung, der Beklagte habe an beiden Rohren im Bereich der dortigen Doppelschnitte jeweils ein etwa 5 cm breites graues Gewebeband angebracht, wird auf die Aussage der Klägerin verwiesen, wonach bei der Besichtigung mit der Firma C* neben dem auf dem Lichtbild laut Beilage./B ersichtlichen noch am Rohr befindlichen Gewebeband auch ein zweites Klebeband vorgefunden worden sei, das sich abgelöst im Bereich der durchfeuchteten Wärmedämmung befunden habe.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine eigene Wahrnehmung dazu hatte, ob im Zeitraum der Installationsarbeiten des Beklagten Rohre freigelegt waren (vgl Protokoll ON 27.4, S 14 oben). Über Vorhalt ihres eigenen Prozessvorbringens, wonach „ein Techniker“ am 27. Februar 2024 zugestanden habe, Schnitte (an den Rohren) bemerkt und diese mit grauem Klebeband abgeklebt zu haben, gab die Klägerin an, es habe sich dabei „um einen Techniker der Firma C*“ gehandelt; es sei schließlich die Firma C* gewesen, die die Öffnung vorgenommen habe. Die Situation habe sich bei der Öffnung so dargestellt, wie auf dem Lichtbild auf Seite 1 der Beilage./B ersichtlich: Auf einem Rohr habe sich ein Gewebeband befunden, ein anderes Gewebeband sei „schon so zerknüllt“ in der Dämmwolle verklebt gewesen. Der Beklagte sei bei dieser Bauteilöffnung durch die Firma C* nicht zugegen gewesen, habe aber in der Folge an der Befundaufnahme teilgenommen. Seit diesem Termin wisse sie aufgrund der dortigen Angabe des Beklagten, dass er das Klebeband aufgebracht habe (Protokoll ON 27.4, S 14).

Abgesehen davon, dass die Klägerin zunächst „einen Techniker der Firma C*“ als jene Person nannte, die das Klebeband angebracht habe (das Erstgericht ging angesichts dieser widersprüchlichen Schilderung der Klägerin ohnehin zu deren Gunsten von einem Missverständnis aus, vgl die Beweiswürdigung auf US 13), verwies die Klägerin zur Situation, wie sie sich in ihrer Gegenwart bei der Bauteilöffnung gezeigt habe, auf das Lichtbild auf Seite 1 der Beilage./B – dort ist aber nur ein einziges Gewebeband ersichtlich. Im Hinblick auf den Zweck dieser Bauteilöffnung (die Ursachenforschung nach einem Wasserschaden) wäre es naheliegend gewesen, ein allenfalls vorhandenes zweites Gewebeband fotografisch festzuhalten, wobei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass sich dieses – selbst wenn es sich aufgrund von Feuchtigkeit zur Gänze abgelöst haben sollte – zumindest im Nahbereich der Schnitte auf dem zweiten Rohr vorzufinden gewesen wäre. Wieso dieses Klebeband weder auf dem ersten noch einem weiteren der bei der Bauteilöffnung angefertigten Lichtbilder ersichtlich ist, obwohl die Lichtbilder laut Aussage der Klägerin die Situation so zeigen, wie sie sich bei der Bauteilöffnung darstellte, bleibt die Berufungswerberin schuldig. Fragwürdig ist auch, wieso ein durch Feuchtigkeitseinwirkung abgelöstes Klebeband „zerknüllt“ vorgefunden worden sein soll, zumal dies ohne eine mechanische Einwirkung nicht plausibel scheint.

Das Erstgericht wies in seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass jene (geringfügige) Wandöffnung, durch die der Beklagte den erstgerichtlichen Feststellungen nach ein Rohr samt Doppeleinschnittstelle wahrnahm, anschließend unstrittig von jemand anderem verschlossen wurde, weshalb es gut möglich und sogar wahrscheinlich sei, dass jemand anderer dort ein Klebeband angebracht habe. Im Übrigen sei ein abgelöstes und zerknülltes Gewebeband, das sich der Aussage der Klägerin zufolge in der Dämmwolle befunden habe, generell wenig aussagekräftig, weil es sich schon im Zuge von Vorarbeiten in der Dämmwolle habe verfangen können und nicht nachweisbar sei, wo es zuvor angebracht gewesen sei. Diese Überlegungen werden von der Berufungswerberin ohne nähere Begründung schlicht als „unplausibel“ kritisiert, wobei sich die behauptete fehlende Plausibilität dem Berufungssenat nicht erschließt. Zum einen gibt es abgesehen von der Parteienaussage der Klägerin kein Beweisergebnis für die Existenz eines zweiten Gewebebandabschnittes, zum anderen deutet selbst die Schilderung der Klägerin über das Vorfinden eines „zerknüllten“ Gewebebands jedenfalls nicht darauf hin, dass dieses zuvor über dem Doppelschnitt auf dem zweiten Rohr (geschweige denn vom Beklagten) angebracht war.

Wenn aufgrund der von der Klägerin geschilderten Farbe des (zweiten) Gewebebands – auch dieses sei grau gewesen – der Schluss gezogen wird, es müsse vom Beklagten stammen, der auf dem anderen Rohr ein graues Gewebeband angebracht habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Installationsbereich häufig graue oder silberne Gewebebänder zum Einsatz kommen. Allein die Farbe indiziert daher keine Zuordnung des von der Klägerin geschilderten Gewebebandes zum Kläger.

Nicht überzeugend ist die Argumentation der Berufungswerberin, wonach auch das über dem rechten Rohr auf Seite 1 der Lichtbildbeilage./B angebrachte Gewebeband bereits im Ablösen begriffen sei, was die Ablösung des anderen Klebebandes nachvollziehbar erscheinen lasse: Das Lichtbild zeigt nämlich ein über weite Teile vollflächig verklebtes Gewebeband, das nur punktuell linksseitig etwas abgelöst ist und von dem bei objektiver Betrachtung nicht anzunehmen ist, es werde sich unter Feuchtigkeitseinwirkung zeitnah zur Gänze ablösen (vgl Beilage./B, S 1).

Schließlich führt die Berufungswerberin in ihrer Beweisrüge die Ausführungen des bestellten Sachverständigen Ing. D* ins Treffen, der angab, ausgehend von der Rohrkrümmung und dem geringen Abstand der beiden Rohre hätte bei der Applikation des Klebebandes – selbst wenn diese mit einem Maßstab erfolgt sei – auffallen müssen, dass sich daneben ein zweites Rohr befand. Es sei daher – so die Berufungswerberin - unglaubwürdig, dass der Beklagte das zweite Rohr nicht gesehen haben wolle. Die Wandöffnung, durch die der Beklagte das Rohr gesehen habe, müsse größer gewesen sein als jene, wie er sie bei seiner Einvernahme in ein Lichtbild eingezeichnet habe (vgl Beilage./I); es sei davon auszugehen, dass er beide Rohre wahrgenommen und mit Gewebeband die ihm aufgefallenen Doppelschnittstellen verklebt habe.

Demgegenüber stützte das Erstgericht seine Feststellungen großteils auf die Aussagen des Beklagten, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, indem er keine übertriebenen Beschönigungstendenzen habe erkennen lassen, wenngleich er zum Teil auch „zu seinen Gunsten“ ausgesagt habe. Seine Feststellungen zum Zustand der Wand und zum Ausmaß der darin befindlichen Öffnung im Zeitpunkt der Installationsarbeiten des Beklagten stützte das Erstgericht jedenfalls auf dessen Aussage. Demnach sei nur eine kleine Öffnung vorhanden gewesen, die lediglich einen kleinen Bereich eines einzigen Rohres gezeigt habe, während der Rest der Wand mit Platten verkleidet gewesen sei. Dass bei nur einem einzigen ersichtlichen Rohr der Beklagte naturgemäß im Nachhinein nicht angeben konnte, ob er das linke oder rechte Rohr wahrnahm, liege in der Natur der Sache. Das Erstgericht wies auch darauf hin, dass das bei der Bauteilöffnung angefertigte Lichtbild auf Seite 1 der Beilage./B nur ein einziges Klebeband und daneben frei liegende Einschnitte beim zweiten Rohr zeige. Die Existenz des von der Klägerin behaupteten (abgelösten und zerknüllten) zweiten Gewerbebandes stellte das Erstgericht nicht fest.

Sollte der Beklagte tatsächlich beide Rohre samt jeweiligem Doppelschnitt gesehen haben, wäre es überhaupt nicht nachvollziehbar, warum er dann nur auf einem der beiden Rohre ein Gewebeband hätte anbringen sollen. Der Umstand, dass durch Lichtbilder objektiviert (vgl wiederum S 1 der Beilage./B) nur eines der beiden Rohre mit einem Klebeband versehen war, stützt die Aussage des Beklagten, wonach er nur ein einziges Rohr habe wahrnehmen können. Objektiv ist diese Aussage nicht zu widerlegen, zumal – auch ausgehend von den fehlenden Wahrnehmungen der Klägerin dazu – das Ausmaß des von ihm durch die Öffnung einsehbaren Bereichs in die im Übrigen mit OSBPlatten verkleidete Wand nicht objektivierbar ist. Mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Rohren und um die Rohre Dämmmaterial (Dämmwolle) aufgebracht war, ist es durchaus möglich, dass der Beklagte trotz der örtlichen Nähe der beiden Rohre nur eines davon wahrnahm, zumal er gar nicht mit der Existenz eines zweiten Rohres rechnete, wie sich aus seiner Aussage ergibt (vgl Protokoll ON 27.4, S 3: „Seitlich war komplett Dämmmaterial. Man sieht das ja zwischen den Rohren. Über dem Rohr war kein Dämmmaterial. Durch dieses Rechteck habe ich einen Schnitt am Rohr gesehen.“ und S 6: „Wer legt denn im Bad zwei 50er Leitungen nebeneinander, ich bin da gar nicht davon ausgegangen, dass da zwei Leitungen parallel verlegt wurden.“).

Bedenkt man, dass der Beklagte ohne Not die durch ihn erfolgte Verklebung des Doppelschnittes auf einem Rohr unumwunden einräumte, so ist es insgesamt auch mit Rücksicht auf die Argumentation in der Berufung nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht feststellte, dass er auch nur ein einziges Rohr sah und sehen konnte.

Der Tatsachen- und Beweisrüge war somit kein Erfolg zu geben.

In der Berufungsbeantwortung werden die Feststellungen bekämpft, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Klägerin von den beiden Schnitten im Rohr informierte, ihr mitteilte, dass er diese mit Gewebeband abgeklebt hat, ob er ihr weiters eine Sanierung anbot und sie vor den Folgen einer nicht sachgemäßen Sanierung warnte. Richtigerweise hätte das Erstgericht aus Sicht des Berufungsgegners feststellen müssen, dass er die Klägerin darüber informierte, dass in der Entlüftungsleitung ein Schnitt vorhanden sei, es sich um eine nicht wasserführende Leitung handle, er am nächsten Tag vorbeikommen und das herrichten könne und bis dahin Gewebeband darüber gebe, dass ihn die Klägerin aber nicht beauftragte, eine Reparatur durchzuführen, wobei er im Falle einer Beauftragung eine Sanierung vorgenommen hätte. Argumentiert wird allein mit der dem Beklagten vom Erstgericht attestierten Glaubwürdigkeit und dem Umstand, dass er einräumte, eine Schnittstelle mit einem Gewebeband abgeklebt zu haben.

Dabei handelt es sich jedoch um keine prozessordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge. Diese hätte deutlich zum Ausdruck bringen müssen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen getroffen wurden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffen gewesen wären (RS0041835). Es trifft gerade nicht zu, dass das Erstgericht den Beklagten in sämtlichen Punkten für glaubwürdig hielt, zumal es ausdrücklich darauf hinwies, dieser habe zum Teil auch „zu seinen Gunsten“ ausgesagt. Die Berufungsbeantwortung lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung vermissen, wonach es nicht schlüssig erscheine, dass die Klägerin im Falle einer Warnung eine solche Information nicht ernst genommen und hierauf keine Reaktion gesetzt hätte. Hätte sie der Schilderung des Beklagten entsprechend von der Schnittstelle Kenntnis gehabt, so wäre zudem nicht anzunehmen, dass sie bei Auftreten des Wasserschadens nicht daran gedacht hätte, als sie die Firma C* mit der Ursachenforschung für den Schaden beauftragte. Im Übrigen habe der Beklagte vor Gericht mehrfach den Eindruck vermittelt, die Schnitte nicht sonderlich ernst genommen zu haben, zumal sie aus seiner Sicht nur für die Geruchsentwicklung bedeutsam gewesen seien; derartige Schilderungen wären kaum als „Warnung“ aufzufassen (vgl die Ausführungen auf US 12 unten/13 oben).

Mit diesen aus Sicht des Berufungssenats nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich der Berufungsgegner nicht auseinander. Daher war auch der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweis und Tatsachenrüge ein Erfolg zu versagen.

II. Zur Rechtsrüge:

Die Rechtsrüge enthält über weite Strecken zwar zutreffende, jedoch einen konkreten Fallbezug vermissen lassende Ausführungen. Wenn die Berufungswerberin einleitend meint, es komme häufig vor, dass Werkunternehmer an schon bestehende Gewerke anderer Werkunternehmer anarbeiten müssten, ist zu konstatieren, dass der Beklagte die Badewanne nicht etwa an die schadhaften Rohre, sondern vielmehr an ein (intaktes) vorbestehendes Abwasserrohr im Bereich des Fußbodens anschloss. Ein „Anarbeiten“ an bestehende Gewerke lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn man einen über den Anschluss der Badewanne an ein Abflussrohr im Boden hinausgehenden Inhalt des Werkvertrages zugrunde legen wollte: Die Berufungswerberin weist zwar darauf hin, die vom Beklagten erbrachten Arbeiten seien – wie die von ihm vorgelegten Rechnungen belegen würden – deutlich umfangreicher gewesen, zumal das gesamte Bad komplett erneuert worden sei, sie zeigt aber selbst keinerlei Bezug zwischen der Werkleistung des Beklagten und den schadhaften Rohrleitungen auf.

Den allgemeinen Inhalt vertraglicher Nebenleistungspflichten gab bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung (insbesondere bezogen auf Aufklärungspflichten) zutreffend wieder; davon weichen die Ausführungen der Berufungswerberin nicht ab. Indem moniert wird, ein Werkunternehmer dürfe ihm aufgrund seiner spezifischen Fachkenntnisse auffallende Umstände, die zu einem Schaden an den Gütern des Werkbestellers führen könnten, diesem gegenüber nicht verschweigen, wird keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes aufgezeigt, weil dieses den Beklagten dem Grunde nach (spezifische Ausführungen zur Höhe des Anspruchs enthält die Berufung nicht) gerade deshalb haftbar machte, weil er die von ihm festgestellte Beschädigung an einem Rohr weder der Klägerin unter Hinweis auf einen sich daraus ergebenden möglichen Wasserschaden zur Kenntnis brachte noch selbst (fachgerecht) sanierte. Die Berufungswerberin zitiert selbst die von ihr als „richtig“ bezeichneten Erwägungen des Erstgerichtes, nach denen der Beklagte als Techniker hätte vorhersehen müssen, dass die Anbringung eines Klebebandes keine sachgerechte Sanierung der Schnitte darstellte und es ihm zumutbar gewesen wäre, entweder eine ordnungsgemäße Reparatur vorzunehmen oder die Klägerin über die Schnitte und die damit einhergehenden Risiken aufzuklären. Dass ein solcher Hinweis aus allgemeinen vertraglichen Nebenleistungspflichten abzuleiten und kein Ausfluss der spezifischen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB gewesen wäre, deckt sich mit der Auffassung des Erstgerichtes.

Die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen zur Preisgefahr und der Gefahr eines Misslingens des Werkes bei einem ungeeigneten, vom Werkbesteller beigestellten Stoff sind ohne Relevanz für den gegenständlichen Fall; was sich daraus für die rechtliche Beurteilung ergeben soll, lässt sich auch den Berufungsausführungen nicht entnehmen. Die (zutreffenden und mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im Kern übereinstimmenden) allgemein gehaltenen Ausführungen beinhalten keinen Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung durch das Erstgericht.

Soweit hingegen – erstmalig – vorgebracht wird, der Beklagte hätte (ausgehend von den Feststellungen, wonach er nur ein Rohr wahrnehmen konnte) „nachforschen und genau erkunden müssen, wie der Bereich rund um das Rohr dort aussieht“ und spätestens dabei hätte er den zweiten Rohrquerschnitt erkennen müssen, handelt es sich dabei um im Berufungsverfahren unzulässige Neuerungen, weil eine derartige Nachforschungspflicht des Beklagten in erster Instanz nicht behauptet wurde. In diesem Punkt ist die Berufung wegen eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht zu behandeln (RS0043480 [T23]; RS0041965). Entgegen der Argumentation der Berufungswerberin war das Erstgericht mangels eines anspruchsbegründenden Vorbringens der Klägerin auch nicht gehalten, durch ergänzende Befragung des Sachverständigen weitere Beweise zum Abstand der beiden Rohre zueinander zu erheben. Das schriftlich erstattete Gutachten wurde – ausschließlich über Antrag des Beklagten – mündlich erörtert; im Zuge der mündlichen Erörterung nahm die Rechtsvertreterin der Klägerin ohnehin ihr Fragerecht wahr (vgl Protokoll ON 27.4, S 12), sodass sie die nun vermisste ergänzende Befragung des Sachverständigen ohne weiteres hätte veranlassen können.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist somit in den in der Rechtsrüge monierten Punkten nicht zu beanstanden. Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt wurden (RS0043352 [T 30]).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte ist Unternehmer in Deutschland. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer (Unternehmerortprinzip). Die im Ausland abzuführende Umsatzsteuer wäre daher grundsätzlich zu behaupten und zu bescheinigen. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Höhe der ausländischen Umsatzsteuer (19 %) allerdings allgemein bekannt, sodass für die Berufungsbeantwortung die deutsche Umsatzsteuer zugesprochen werden konnte (RS0114955 [T18] uva).

Wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung ist die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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