OLG Innsbruck 11Bs127/26b

11Bs127/26bOberlandesgericht20.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs127/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00127.26B.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.4.2026, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A* verbüßt derzeit die im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und wird seit 23.4.2026 im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 8.1.2026, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Ein selbständiger Antrag der Strafgefangenen vom 4.3.2026 wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 23.3.2026, AZ **, nicht bewilligt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe werden am 3.6.2026 vorliegen. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 3.12.2026 (vgl Strafregisterauskunft und IVV-Auszug).

Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte die Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag, weil sie gerne wieder Verantwortung übernehmen würde. Sie habe sich um eine Arbeit gekümmert, um ihre Wohnung bezahlen zu können. Sie würde auch gerne bei ihrer Familie und ihren Freunden sein. Sie habe aus ihren Fehlern gelernt und würde die Chance nutzen (ON 2.3).

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt der zum Zeitpunkt der Stellungnahme unbeschäftigten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2). Die Justizanstalt Ried im Innkreis, in der die Strafgefangene vor ihrer Überstellung am 25.3.2026 in die Justizanstalt Innsbruck angehalten wurde, attestiert der Strafgefangenen hingegen nur eine mäßige Führung, da sie ihren Haftraum schlampig gehalten und sich darüber hinaus fordernd und aufbrausend gezeigt habe (ON 2.5).

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung der Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag wegen ihrer Vorstrafen und der hohen Rückfallslabilität ab.

Dagegen erhob die Strafgefangene rechtzeitig Beschwerde. Vorgebracht wird, die einschlägigen Vorstrafen, auf welche sich das Erstgericht beziehe, habe sie als Jugendliche bzw als „Kind“ begangen. Sie sei damals nicht reif gewesen und habe keine Verantwortung zu tragen gehabt. Jetzt seien ihre Voraussetzungen anders. Sie habe eine Wohnung, um die sie sich kümmern müsse, eine Arbeit und eine ambulante Therapiestelle. Sie gebe sich Mühe für das Leben danach. Die Haft habe sie viel Kraft gekostet und psychisch belastet, weil sie sechs Mal verlegt worden sei. Man könne sich nirgendwo eingewöhnen oder sich etwas erarbeiten, wenn man dauernd verlegt werde. Es sei nicht fair, dass eine Entscheidung nur nach ihrem Akt erfolge, ohne dass sie sich erklären dürfe. Sie bitte darum angehört zu werden (ON 5.1).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach (hier gemäß §§ 19 Abs 2 iVm 17 JGG) einem Monat, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).

Positiv zu bewerten ist zunächst, dass die Strafgefangene - mit Blick auf den elektronisch überwachten Hausarrest - über eine Wohnung und eine Arbeitsstelle verfügt. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug über den Drittelstichtag hinaus. Die Strafregisterauskunft weist bereits sieben Eintragungen auf, denen zwar überwiegend strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen, aber auch solche gegen die körperliche Integrität. Diesbezüglich lagen zuletzt schon die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor (gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu B*). Über die Strafgefangene wurden zunächst eine unbedingte Geldstrafe, zweimal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, seit dem Jahr 2021 jedoch nur mehr unbedingte Freiheitsstrafen. Beim gegenständlichen Strafvollzug handelt es sich um die dritte Hafterfahrung der Strafgefangenen. Sie verbüßte vom 6.8.2020 bis 4.9.2020 den unbedingten Teil (1 Monat Freiheitsstrafe) der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ C* verhängten Sanktion. Von 30.12.2021 bis 11.12.2022 wurde ein Strafblock, bestehend aus den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** (6 Monate Freiheitsstrafe) und AZ ** (5 Monate Freiheitsstrafe) sowie dem aufgrund des Widerrufs der zu C* gewährten bedingten Strafnachsicht zu vollziehenden Strafe (6 Monate Freiheitsstrafe), vollzogen. Aus dem Vollzug dieses Strafblocks wurde die Strafgefangene mit gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe am 11.12.2022 bedingt entlassen. Dies konnte sie jedoch nicht von neuerlichen strafbaren Handlungen abhalten, sodass sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.3.2025, AZ B*, zu jener Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, die derzeit vollzogen wird.

Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat die Strafgefangene während des derzeitigen Strafvollzugs insgesamt drei Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Am 19.6.2025 und am 17.9.2025 wurde sie jeweils abgemahnt, am 9.3.2026 wurde ihr ein Verweis erteilt (ON 2.1).

Ob und gegebenenfalls welche ambulante Therapie die Beschwerdeführerin derzeit absolviert, kann mangels entsprechender Bescheinigung nicht beurteilt werden. Soweit sie ihre einschlägigen Vorstrafen anspricht, bei denen sie noch ein „Kind“ und nicht reif gewesen sei, ist ihr zwar zuzugestehen, dass es sich dabei um Jugendstraftaten handelte, diese können jedoch bei der Zukunftsprognose nicht außer Acht gelassen werden. Überhaupt sind bei einer bedingten Entlassung nicht nur einschlägige Vorstrafen, sondern sämtliche Verurteilungen zu berücksichtigen. Ihre wiederholte Verlegung in andere Justizanstalten hat keinen Einfluss auf eine bedingte Entlassung. Hinsichtlich ihres Ersuchens um eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass das Oberlandesgericht über Beschwerden stets in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangehende persönliche Anhörung zu entscheiden hat (§ 89 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). Im Übrigen wurde sie ohnehin vom Vollzugsgericht persönlich angehört.

Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, die beiden Hafterfahrungen, die bedingte Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe und die Ordnungswidrigkeiten lassen in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach die Beschwerdeführerin durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zum Drittelstichtag nicht zu.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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