OLG Linz 4R60/26k

4R60/26kOberlandesgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R60/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00060.26K.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Netztechniker, , vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die Beklagte B AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.318,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. März 2026, Cg20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die FahrzeugKaskoversicherung 2023 (AKKB 2023) einen Vollkaskoversicherungsvertrag für seinen PKW C* mit Erstzulassungsdatum 4. Dezember 2020 und einer Leistung von 250 kW und 2.995 m³ Hubraum. Für den Versicherungsfall wurde ein Selbstbehalt von EUR 450,00 vereinbart. Am 18. April 2025 trat am Fahrzeug des Klägers ein Schaden auf.

Im Berufungsverfahren ist nur noch ein Betrag von EUR 3.878,00 s.A. strittig, der einer Kürzung der Versicherungsleistung der Beklagten wegen einer Unterversicherung des Fahrzeuges hinsichtlich dessen Sonderausstattung entspricht.

Der Kläger forderte (nachdem ein Teilbetrag seiner Klagsforderung von EUR 22.182,00 unbestritten blieb) zuletzt noch EUR 17.318,00 s.A. und brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, das Fahrzeug verfüge über eine umfangreiche Sonderausstattung, und zwar ein RSSportlenkrad, Sportsitze vorne und hinten, ein „**“Ausstattungspaket, ein Panoramaglasdach, eine elektrisch ausklappbare Anhängerkupplung sowie einen Hybridantrieb mit einer Systemleistung von 381 PS. Nach einem von der Beklagten (nach Eintritt des Versicherungsfalls) eingeholten Sachverständigengutachten sei der Wert der Sonderausstattung mit EUR 27.296,00 anzusetzen; bei Abschluss der Kaskoversicherung habe die Beklagte dafür jedoch nur EUR 10.000,00 angenommen und in der Folge nach dem Schadensfall die Versicherungsleistung um EUR 3.878,00 wegen angeblicher Unterversicherung der Sonderausstattung gekürzt. Dieser Abzug sei unbegründet, da der Kläger bei Abschluss der Versicherung die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bekanntgegeben habe, anhand derer der Wert der Sonderausstattung für die Beklagte erhebbar gewesen wäre. Dass ungeachtet dessen dem Vertrag nur ein Sonderausstattungswert von EUR 10.000,00 zugrunde gelegt worden sei, sei auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Diese hätte in Entsprechung ihrer Beratungspflicht den Kläger vor Abgabe seiner Vertragserklärung anhand der von ihm stammenden Angaben über dessen Wünsche und Bedürfnisse und die negativen Rechtsfolgen einer Unterversicherung aufklären müssen. Eine solche Beratung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger offensichtlich hinsichtlich der Versicherungssumme einer Fehleinschätzung unterlegen sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger sei mangels technischer und versicherungsrechtlicher Expertise nicht in der Lage, den korrekten Wert einer umfangreichen Sonderausstattung eigenständig zu bestimmen, weil dies besondere Fachkenntnisse voraussetze, weshalb eine Aufklärung durch die Beklagte geboten gewesen wäre. Der Kläger habe sich vor dem Vertragsabschluss auch nicht informiert oder fachkundig gezeigt; er hätte den wahren Wert der Sonderausstattung selbst nicht ohne besondere Mühe ermitteln können. Die Beklagte hätte sich durch Begutachtung des Fahrzeuges anhand von Lichtbildern durch ihren Versicherungsvertreter oder durch Angaben des Klägers über die Sonderausstattung in zumutbarer Weise ein Bild von deren Umfang verschaffen können. Es sei anzunehmen, dass ein Versicherungsvertreter über ein entsprechendes Fachwissen hinsichtlich der Bewertung von Sonderausstattungen und deren Einfluss auf die Versicherungssumme verfüge. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, für eine sachgerechte Versicherungssumme zu sorgen. Wäre der Kläger auf eine etwaige Unterversicherung hingewiesen worden, hätte er eine korrekte Prämie vereinbart. Eine allfällige Unterversicherung sei ihm daher nicht vorwerfbar.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, der Kläger habe im Versicherungsantrag die Sonderausstattung des Fahrzeuges ausdrücklich mit EUR 10.000,00 beziffert. Der Versicherungsantrag enthalte einen Hinweis, dass nur eine Sonderausstattung von EUR 5.000,00 prämienfrei mitversichert sei und bei unrichtigen Angaben Leistungsfreiheit bestehe. Auch in den Versicherungsgrundlagen sei festgehalten, dass die Prämienberechnung auf dem Listenpreis zuzüglich der angegebenen Sonderausstattung basiere und unrichtige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führten (unter Hinweis auf Artikel 5.8 und 5.9 der AKKB 2023). Ausgehend von den Angaben des Klägers und seinem Versicherungsantrag sei die Sonderausstattung auch in der Versicherungspolizze mit einem Wert von EUR 10.000,00 ausgewiesen. Es wäre für die Beklagte nicht möglich gewesen, den Wert der Sonderausstattung anhand der Fahrgestellnummer zu ermitteln; dieser sei ihr vielmehr nicht bekannt gewesen. Hingegen sei dem Kläger der Wert der Sonderausstattung, die dieser als Teil des Kaufpreises bezahlt habe, bekannt gewesen. Selbst wenn es der Beklagten durch irgendwelche Recherchen möglich gewesen wäre, einen höheren Wert der Sonderausstattung zu ermitteln als jenen, den der Kläger ihr gegenüber bekanntgegeben habe, hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger aus Gründen der Prämienersparnis nur einen Teil der teureren Sonderausstattung habe versichern wollen. Die Beklagte sei aber ohnehin nicht zur Überprüfung der Angaben des Klägers verpflichtet gewesen, zumal der Kläger bei Antragstellung gewusst habe, dass die Beklagte bei der Prämienberechnung von der Richtigkeit seiner Angaben ausgehe und darauf hingewiesen worden sei, dass unrichtige Angaben zur Leistungsfreiheit führten. Die bestehende Unterversicherung der Sonderausstattung sei daher allein dem Kläger anzulasten und mit einem Abzug von EUR 3.878,00 zu berücksichtigen. Der Vorwurf einer Fehlberatung sei nicht berechtigt, da eine allfällige Fehleinschätzung des Klägers in Bezug auf die Versicherungssumme für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe nicht offen gelegt, welche Sonderausstattung sich im Fahrzeug befunden habe, sondern nur deren Wert mit EUR 10.000,00 angegeben. Die Behauptung, der Kläger habe den Wert der Sonderausstattung selbst nicht erheben können, sei nicht nachvollziehbar. Es habe kein Grund bestanden, die Richtigkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen und – etwa anhand von Lichtbildern – die Sonderausstattung einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen. Ein Beratungsverschulden liege nicht vor. Wollte man ein solches bejahen, sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.940,00 samt 4 % Zinsen seit 12. Juli 2025 schuldig, während es das Mehrbegehren von EUR 11.378,00 s.A. sowie ein Zinsenbegehren abwies.

Seiner rechtlichen Beurteilung legte es die auf den Seiten sieben bis neun getroffenen Feststellungen zugrunde, von denen folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben sind (die in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen werden kursiv wiedergegeben):

Der Kläger übergab dem Versicherungsangestellten D* in der ** Geschäftsstelle der Beklagten die für die Zulassung erforderlichen Dokumente: einen Datenauszug, den Kaufvertrag und vielleicht das Gutachten gemäß § 57a KFG. Unterlagen, in denen die Sonderausstattung angeführt war, standen dem Versicherungsangestellten nicht zur Verfügung. Der Kläger sagte diesem, dass er eine KfzHaftpflichtversicherung mit Vollkasko abschließen wolle. Auch über die Sonderausstattung des Fahrzeuges wurde gesprochen. Der Versicherungsangestellte fragte nach dem Listenpreis und der Sonderausstattung. Vom Kläger wurde die Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 beziffert. Es wurde aber nicht darüber gesprochen, woraus die Sonderausstattung besteht. Der Versicherungsangestellte wies – wie auch in anderen Fällen – darauf hin, dass eine Unterversicherung problematisch wäre.

Im Versicherungsantrag vom 27. Februar 2024 war als versichertes Risiko der „PKW C*“ mit einem Listenpreis von EUR 82.129,90 inkl. NOVA und USt und einem Listenpreis der Sonderausstattung von EUR 10.000,00, davon EUR 5.000,00 prämienfrei, angeführt. In der Versicherungspolizze vom 15. April 2025 war unter anderem Folgendes vermerkt: „Die dem Versicherer genannte Sonderausstattung in Höhe von EUR 10.000,00 ist mitversichert.“ In den Allgemeinen Bedingungen für die KraftfahrzeugKaskoversicherung 2023 ist unter anderem Folgendes geregelt: „Artikel 5 (Versicherungsleistung) 8. Unrichtige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. 9. Als Basis zur Berechnung der Prämie dient der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich der angegebenen Sonderausstattung.“

Der Neupreis des Fahrzeuges ohne Sonderausstattung lag bei EUR 82.520,00 und der Listenpreis der Sonderausstattung bei EUR 27.296,00. Die Sonderausstattung war ab Werk im Fahrzeug verbaut. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges belief sich im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf EUR 55.500,00; davon entfielen EUR 6.500,00 auf die Sonderausstattung. Der Wert des Fahrzeuges ohne Sonderausstattung im Schadenszeitpunkt betrug somit EUR 49.000,00.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 55.500,00 und einem unstrittigen Restwert von EUR 23.050,00 betrage der Gesamtschaden EUR 32.450,00. Davon seien EUR 3.878,00 als von der Beklagten angesetzter Betrag für die Unterversicherung und EUR 450,00 an Selbstbehalt laut Versicherungsvertrag abzuziehen, sodass EUR 28.122,00 verblieben, von denen EUR 22.182,00 geleistet worden seien. Dies ergebe den Klagszuspruch von EUR 5.940,00 s.A. und führe zur Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 11.378,00 s.A. Die Verletzung einer Beratungspflicht sei der Beklagten nicht anzulasten, da der Wert der Sonderausstattung vom Kläger stamme, keine offensichtlichen Anhaltspunkte für einen Bewertungsirrtum des Klägers vorgelegen seien und daher die Beklagte keine weitergehende Erkundigungspflicht getroffen habe.

Gegen die Abweisung von EUR 3.878,00 samt 4 % Zinsen seit 13. Juni 2025 richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ein Zuspruch von (erkennbar insgesamt) EUR 9.818,00 samt 4 % Zinsen seit 13. Juni 2025 erfolgen und nur ein Mehrbegehren von EUR 7.500,00 s.A. abgewiesen werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

1. In der Beweis und Tatsachenrüge werden die oben in Kursivdruck wiedergegebenen Feststellungen bekämpft. Stattdessen strebt der Berufungswerber die Feststellungen an, dass er und der Versicherungsvertreter der Beklagten beim Vertragsabschluss weder über die konkrete Sonderausstattung des Fahrzeuges noch über deren Wert sprachen, der Versicherungsvertreter nur nach dem Listen bzw Neupreis des Fahrzeuges fragte, der im Antragsformular aufscheinende Wert der Sonderausstattung von EUR 10.000,00 nicht vom Kläger, sondern vom Versicherungsvertreter der Beklagten genannt wurde, dem Kläger der tatsächliche Wert der Sonderausstattung nicht bekannt war, er dem Versicherungsvertreter der Beklagten die vollständige Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bekanntgab, der Versicherungsvertreter keine konkrete auf die Sonderausstattung des Fahrzeuges bezogene Aufklärung über das Risiko einer Unterversicherung erteilte und der Kläger davon ausging, dass der vom Versicherungsvertreter ausgefertigte Versicherungsantrag vollständig und richtig sei.

Zur Begründung verweist der Berufungswerber auf seine Parteienaussage, nach der er den Wert der Innenausstattung nicht gekannt und keinen Einfluss auf die Gestaltung der Prämie genommen habe. Er sei nur nach dem Neuwert des Fahrzeuges, nicht aber nach den Kosten einzelner Ausstattungsmerkmale gefragt und auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die Sonderausstattung Vorsicht geboten sei. Der Mitarbeiter der Beklagten habe als Zeuge darauf hingewiesen, täglich zwischen 40 und 50 Gespräche zu führen und sich deshalb nicht mehr an Details des Gespräches mit dem Kläger erinnern zu können. Über die Sonderausstattung müsse laut ihm gesprochen worden sein, da ihm andernfalls eine Angebotslegung nicht möglich gewesen wäre. Für die Berechnung der Vollkaskoversicherung sei für ihn der Listenpreis ausschlaggebend, über den Wert der Innenausstattung sei nichts gesprochen worden, wohl aber über die mit EUR 10.000,00 angesetzte Sonder bzw Zusatzausstattung. Der Zeuge habe eingeräumt, es sei nicht im Einzelnen erörtert worden, über welche Sonderausstattung das Fahrzeug verfüge; das Fahrzeug habe er nicht gekannt, und Unterlagen, aus denen die Sonderausstattung ersichtlich gewesen wäre, seien ihm nicht vorgelegen. Er weise aber stets darauf hin, dass eine Unterversicherung problematisch sein könne.

Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass der Wert von EUR 10.000,00 für die Sonderausstattung nicht vom Kläger eingebracht, sondern vom Versicherungsvertreter ohne Erhebung des tatsächlichen Werts der Sonderausstattung in den Antrag aufgenommen worden sei. Dass das Erstgericht dem Zeugen D* gefolgt sei, obwohl dieser selbst deponiert habe, sich aufgrund der Vielzahl der von ihm täglich geführten Gespräche nicht an Einzelheiten der Unterhaltung mit dem Kläger erinnern zu können, sei nicht überzeugend; letztlich habe der Zeuge nur aussagen können, wie er üblicherweise vorgehe, ohne eine konkrete Erinnerung an den Geschäftsfall mit dem Kläger zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eine fehlende Detailerinnerung des Klägers zu dessen Lasten gewertet habe und der Aussage des Zeugen gefolgt sei, obwohl dieser sich an das Gespräch an sich nicht mehr habe erinnern können.

Das Erstgericht hielt in seiner Beweiswürdigung fest, sich bei der Feststellung des Ablaufs des Versicherungsgespräches an der Schilderung des ihm nach dem persönlich gewonnenen Eindruck überzeugender erschienen Zeugen D* orientiert zu haben. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Wert der Sonderausstattung vom Kläger stamme: Da nur eine Sonderausstattung im Wert von EUR 5.000,00 prämienfrei sei, habe der angeführte höhere Wert von EUR 10.000,00 Eingang (in den Vertrag) finden müssen, was bei realitätsnaher Betrachtung vom Versicherungsnehmer erfolgt sei. Dass Versicherungsangestellte bei Abschlüssen nach dem Neupreis fragten, sei evident. Hinweise darauf, dass die Bewertung der Sonderausstattung vom Versicherungsangestellten erfolgt sei, gebe es nicht, wobei die abweichenden Schilderungen des Klägers nicht überzeugt hätten. Dieser habe sich selbst nicht mehr daran erinnern können, was über den Wert der Sonderausstattung gesprochen worden sei. Der Versicherungsantrag weise jedenfalls einen Wert auf, der über dem prämienfreien Wert einer Sonderausstattung liege – dieser könne letztlich nur vom Kläger selbst gekommen sein. Zudem habe der Versicherungsangestellte glaubwürdig erklärt, immer auf die Problematik einer Unterversicherung hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei.

Damit stützte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf den von ihm persönlich bei Einvernahme des Klägers und des Zeugen gewonnenen Eindruck.

Bei einer Beweis und Tatsachenrüge hat die Überprüfung durch das Berufungsgericht nach Plausibilitätsgrundsätzen dahin zu erfolgen, ob das vorliegende Beweismaterial nachvollziehbar und vertretbar gewürdigt wurde. Allein der Umstand, dass aus vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).

Es gehört gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für einen von mehreren widersprechenden, einander allenfalls sogar ausschließenden Geschehensabläufen entscheiden muss, und zwar aufgrund der im Beweisverfahren gewonnenen Überzeugung, dass diesem aus bestimmten Gründen der Vorzug zu geben ist. Hält der Rechtsmittelwerber in seiner Tatsachen und Beweisrüge den erstgerichtlichen Feststellungen bloß einen anderen denkmöglichen Tatsachenablauf entgegen, vermag dies allein den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu erschüttern.

Der Berufungswerber zeigt zwar zutreffend auf, dass sowohl er selbst bei seiner Parteieneinvernahme als auch der Zeuge sich nicht an alle Einzelheiten des Gesprächsverlaufs erinnern konnten, vermag aber nicht darzulegen, warum bei dieser Konstellation gerade seiner eigenen Darstellung der Vorzug gegenüber der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu geben gewesen wäre. Wollte man der Berufung folgend davon ausgehen, dass der mit EUR 10.000,00 bezifferte Wert der Sonderausstattung nicht von ihm, sondern vom Versicherungsvertreter kam, ohne dass zuvor überhaupt über die konkrete Sonderausstattung gesprochen wurde (eine Feststellung in diesem Sinne strebt die Berufung an), so müsste man unterstellen, dass der Mitarbeiter der Beklagten diesen fünfstelligen Betrag ohne jegliche Grundlage in den Antrag aufnahm, obwohl er über EUR 5.000,00 und damit über jenem Wert lag, bis zu dem eine Sonderausstattung prämienfrei versichert wird. Damit wirkten sich konkret EUR 5.000,00 bei der Prämienberechnung erhöhend aus, wobei bei lebensnaher Betrachtung nicht anzunehmen ist, dass dies ohne jegliche Thematisierung der Sonderausstattung erfolgte, zumal der Kläger selbst angab, er habe „alles mit dem D* besprochen“, dies über Befragen, wer den Versicherungsantrag ausgefüllt habe (vgl Protokoll ON 10.2 S. 3). Über abermaligen Vorhalt des Versicherungsantrages gab er zudem an, dass sie den Antrag „schon durchgegangen“ seien; er wisse aber „im Detail nicht mehr“, weshalb EUR 10.000,00 für die Sonderausstattung angesetzt worden seien (aaO S. 4 unten). Dass sich das Erstgericht angesichts dieser Aussage des Klägers der Darstellung des Zeugen D* anschloss, der darauf hinwies, er hätte gar kein Angebot legen können, wenn nicht über die Sonderausstattung gesprochen worden wäre, ist nicht zu beanstanden.

2. Bemängelt wird weiters, das Erstgericht unterliege einem unrichtigen Zirkelschluss, wenn es – ohne jegliche Beweisergebnisse – davon ausgehe, der Betrag von EUR 10.000,00 habe bei realitätsnaher Betrachtung nur vom Versicherungsnehmer kommen können. Die lebensnähere Erklärung sei, dass vom fachkundigen Versicherungsvertreter dieser Wert als pauschaler Schätzwert in den Antrag aufgenommen worden sei, ohne dass es insoweit eine Abstimmung mit dem Kläger gegeben habe.

Der Darstellung des Berufungswerbers, es gebe dazu keine Beweisergebnisse, ist zu widersprechen, weil der Zeuge D* über Befragen, wie es konkret zur Festlegung des Werts der Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 gekommen sei, angab, er frage Kunden nach dem Listenpreis inklusive Sonderausstattung; die EUR 10.000,00 kämen vom Kunden. Es sei dies nichts, was die Beklagte vorgeben würde, etwa dahingehend, dass bei einem Auto der fraglichen Type die Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 anzusetzen wäre (vgl Protokoll ON 16.4 S. 2 unten). Mit dieser Aussage liegt ein konkretes Beweisergebnis vor, das gerade nicht die vom Berufungswerber angestrebte Annahme eines pauschalen Schätzwertes stützt, wobei ein solcher pauschaler Schätzwert angesichts der großen Bandbreite möglicher Werte von Sonderausstattungen überdies wenig plausibel schiene. Hingegen ist Fahrzeugeigentümern (solange sie nicht Gegenteiliges angeben) die Kenntnis, über welche Sonderausstattung ihr Fahrzeug verfügt und mit welchem Wert diese in etwa anzusetzen sei, durchaus zuzutrauen, zumal dafür nicht das Fachwissen eines Mechanikers oder Versicherungsvertreters erforderlich ist.

3. Der Berufungswerber stößt sich weiters daran, dass die Feststellung über einen erfolgten Hinweis auf die Problematik einer Unterversicherung aufgrund der vom Zeugen üblicherweise geschilderten Vorgangsweise getroffen wurde. Dem stehe seine eigene Aussage gegenüber, nach der es einen solchen Hinweis gerade nicht gegeben habe. Die Aussage des Zeugen zu bloßen Routineangaben bei einer Vielzahl von ihm geführter ähnlicher Gespräche sei weniger glaubhaft als seine eigene Schilderung über ein für ihn singuläres Ereignis wie den Abschluss einer Vollkaskoversicherung.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz der behaupteten Einordnung des Gespräches als „ungewöhnliches Ereignis“ der Kläger sich daran in einzelnen wesentlichen Punkten nicht erinnern konnte, so etwa zur Frage, wer den Versicherungsantrag ausfüllte und wie es zur Ansetzung des Wertes der Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 kam (vgl Protokoll ON 10.2 S. 3 und 4).

Umgekehrt ist nicht ersichtlich, wieso bei einer aus Sicht des Erstgerichtes nach dem persönlich gewonnenen Eindruck glaubhaft gemachten Aussage, in solchen Gesprächen immer auf die Problematik einer Unterversicherung hinzuweisen, ein solcher Hinweis nicht auch im Gespräch mit dem Kläger erfolgt sein soll. Berücksichtigt man die Interessenslage der Beklagten an der Prämiengestaltung, erscheint es gut nachvollziehbar, dass von Versicherungsvertretern standardisiert routinemäßig auf die Problematik einer allfälligen Unterversicherung hingewiesen wird, mag sich doch daran in manchen Fällen eine höhere Versicherungssumme (und damit eine höhere Versicherungsprämie) knüpfen. Damit gelingt es dem Berufungswerber nicht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, da aus Sicht der Beklagten eine vitale Interessenslage dahingehend plausibel scheint, Fälle von Unterversicherung möglichst hintanzuhalten. Wollte man entgegen dem Erstgericht zu den vom Berufungswerber ersatzweise angestrebten Feststellungen kommen, müsste man unterstellen, dass ohne jegliche Thematisierung der Sonderausstattung des Fahrzeuges vom Versicherungsvertreter ein – prämienwirksamer – Wert angenommen wurde, für den es keinerlei Tatsachensubstrat gab und der vom Kläger, mit dem der Antrag durchgegangen wurde, im Folgenden auch nicht hinterfragt wurde, dieser aber nichtsdestotrotz davon ausging, dass der vom Versicherungsvertreter ausgefertigte Versicherungsantrag „vollständig und richtig sei“. Dafür liegen weder hinreichende Beweisergebnisse vor noch sind Erwägungen ersichtlich, aufgrund derer ein solcher Sachverhalt (geschweige denn mit höherer Wahrscheinlichkeit als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt) anzunehmen wäre.

Der Beweisrüge war daher kein Erfolg zu geben.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Der Berufungswerber vermisst eine Feststellung, „dass der Wert der Sonderausstattung vom Versicherungsvertreter der Beklagten stammte“ und behauptet insoweit einen sekundären Feststellungsmangel.

Sekundäre Feststellungsmängel liegen jedoch nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen.

Das Erstgericht stellte zum fraglichen Thema fest, dass der Versicherungsangestellte nach dem Listenpreis und nach der Sonderausstattung fragte und vom Kläger die Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 beziffert wurde. Damit liegen – wenngleich nicht dem Wunschsachverhalt des Berufungswerbers entsprechende – Feststellungen vor, wobei diese Feststellungen ohnehin auch in der Beweisrüge bekämpft wurden.

2. Weiters werden Feststellungen vermisst, dass der Kläger als Netztechniker über keine Fachkenntnisse im kfztechnischen oder versicherungsrechtlichen Bereich verfügt, ihm der Wert der Sonderausstattung des Fahrzeuges bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt war und er diesen auch nicht ohne Mühe hätte selbst ermitteln können, dass seine fehlende Fachkunde dem Versicherungsvertreter der Beklagten erkennbar war und der Kläger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des vom Versicherungsvertreter ausgefertigten Versicherungsantrages vertraute.

Zur angestrebten Feststellung über die Unkenntnis des Klägers hinsichtlich des Werts der Sonderausstattung und sein Unvermögen, diesen zu erheben, ist abermals auf die tatsächlich getroffene Feststellung zu verweisen, wonach er diesen mit EUR 10.000,00 bezifferte, sodass schon begrifflich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt, weil tatsächlich zum fraglichen Themenkomplex – wenn auch andere als die vom Rechtsmittelwerber angestrebten – Feststellungen vorliegen.

Der Beruf des Klägers als Netztechniker bedurfte keiner gesonderten Feststellung, weil er ohnehin im Urteilskopf angeführt ist.

Im Übrigen enthält die Rechtsrüge nur Ausführungen zur rechtlichen Relevanz der angestrebten Feststellungen, aus denen sich ein Beratungsfehler des Mitarbeiters der Beklagten ergeben würde. Bereits bei der Behandlung der Beweisrüge wurde jedoch ausgeführt, dass die Kenntnis der Sonderausstattung eines Fahrzeuges weder besondere kfztechnische noch versicherungsrechtliche Fachkenntnisse erfordert, sodass die Feststellung fehlender Kenntnisse beim Kläger in diesen Bereichen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte.

Was die Frage der Erkennbarkeit fehlender Fachkunde des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten betrifft, so ergeben sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dafür keine Anhaltspunkte. Auch in der Rechtsrüge wird kein Tatsachensubstrat als fehlend moniert, aus dem sich eine solche Erkennbarkeit ableiten ließe. Geht man – wie es die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert (RS0041585, RS0043312, RS0043603) – von den Feststellungen aus, wonach der Versicherungsvertreter den Kläger nach dem Listenpreis und nach der Sonderausstattung fragte, woraufhin der Kläger die Sonderausstattung mit EUR 10.000,00 bezifferte, ohne dass darüber gesprochen worden wäre, woraus die Sonderausstattung besteht, der Versicherungsangestellte jedoch darauf hinwies, dass eine Unterversicherung problematisch wäre, so ergibt sich daraus kein Ansatz für die Erkennbarkeit einer allenfalls fehlenden Kenntnis des Klägers.

Es liegen daher insgesamt keine rechtlichen Feststellungsmängel vor.

3. In der Rechtsrüge wird ausgeführt, die Beklagte hätte anhand der ihr bekanntgegebenen Fahrgestellnummer die vorhandene Sonderausstattung nachvollziehen können; der Kläger habe sich beim Vertragsabschluss nicht informiert oder fachkundig gezeigt und er habe den wahren Wert der Sonderausstattung selbst nicht ohne besondere Mühe erheben können.

Es ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsrüge nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird. Dass die Beklagte anhand der Fahrgestellnummer den Wert der Sonderausstattung hätte ermitteln können, wurde nicht festgestellt, wobei eine derartige Feststellung nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch nicht indiziert gewesen wäre: Der Zeuge D* führte nämlich aus, die Beklagte könne „nur etwas vorgeben, wenn es einen Hauptcode“ gebe, was bei aus Deutschland importierten Fahrzeugen nicht der Fall sei. Der bestellte kfztechnische Sachverständige DI E* warf an dieser Stelle ein, dass der Hauptcode üblicherweise als Nationalcode bezeichnet werde, ohne der Aussage des Zeugen im Übrigen inhaltlich zu widersprechen (vgl Protokoll ON 16.4 S. 2 unten).

Der Rechtsmittelwerber entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, indem er damit argumentiert, er habe sich vor dem Vertragsabschluss weder informiert noch fachkundig gezeigt; nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er befragt nach der Sonderausstattung deren Wert mit EUR 10.000,00 angab. Aus welchem Grund sich daraus für den Mitarbeiter der Beklagten Anhaltspunkte für eine fehlende Information des Versicherungsnehmers ergeben sollten, zeigt die Berufung nicht auf.

Wieso dem Versicherungsvertreter der Beklagten angesichts des Listenneupreises von EUR 82.129,20 der ihm genannte Wert der Sonderausstattung von EUR 10.000,00 als „auffällig niedrig und damit bedenklich“ hätte erscheinen müssen, wird ebenfalls nicht plausibel dargetan, zumal es angesichts der Vielzahl möglicher Ausstattungsvarianten und unterschiedlicher Geschäftspolitiken verschiedener Fahrzeughersteller keine allgemein gültigen Erfahrungssätze über ein kostenmäßig übliches Größenverhältnis zwischen Listenneupreis und Sonderausstattung gibt.

Soweit der Berufungswerber sich dadurch beschwert sieht, dass aus seiner Sicht Pflichten auf den Versicherungsnehmer abgewälzt würden, indem von der Beklagten argumentiert werde, der Wert der Sonderausstattung sei vom Versicherungsnehmer genannt worden, zieht er abermals die erstgerichtlichen Feststellungen in Zweifel. Seine weiteren Ausführungen, es sei offensichtlich gewesen, dass er „eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Versicherungssumme geäußert“ habe, entfernt sich vom Sachverhalt. Für eine derartige Annahme enthalten die erstgerichtlichen Feststellungen kein Substrat.

Es ist zwar zutreffend, dass Aufklärungspflichten bestehen, wenn Versicherungsnehmer erkennbar eine irrige Vorstellung haben (RS0080130), Fehlvorstellungen, die ein Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtig zu stellen sind (aaO [T3]) und Aufklärungspflichten bestehen, wenn aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RS0080141); Fehlvorstellungen oder unzulängliche Annahmen über wesentliche Vertragspunkte lassen sich dem festgestellten vorvertraglichen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Versicherungsvertreter der Beklagten aber gerade nicht entnehmen, weshalb das Erstgericht zu Recht keine weitergehenden Erkundigungs- und Aufklärungspflichten annahm. Zutreffend wird in der Berufungsbeantwortung auf die unangefochten gebliebene Feststellung hingewiesen, nach der der Beklagten keine Unterlagen vorlagen, in denen die Sonderausstattung angeführt war. Der dem Versicherungsvertreter auf seine Frage nach der Sonderausstattung vom Kläger genannte Wert von EUR 10.000,00 musste ihm somit nicht bedenklich erscheinen.

Damit war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Ersatzpflicht für die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.

Da das Berufungsgericht über einen EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes entschieden hat, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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