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10Bs109/26v•OLG Graz 10Bs109/26v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. März 2026, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. April 2017, AZ 8 Bs 87/17f, wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (aF), Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB hinsichtlich der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr ein forensisch-therapeutisches Zentrum) angeordnet.
Danach hat A* – soweit hier relevant – , ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (i.S. einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychische Störung), nämlich einer Pädophilie, einer multiplen Störung der Sexualpräferenz und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischem und dissozialen Anteilen
A) mit einer unmündigen Person den Beischlaf und den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1. von 19. Februar 2012 bis 23. Oktober 2012 in ** und anderenorts, indem er mit der am ** geborenen B* in zahlreichen Angriffen (fast täglich) den Oral-, Vaginal- und Analverkehr vollzog;
2. indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2015 in ** der am ** geborenen C* einen Finger in ihre Vagina einführte;
B) von 30. Mai 2012 bis 21. Dezember 2015 in ** und anderenorts pornografische Darstellungen minderjähriger Personen besessen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, nämlich zwei Bilddateien mit Darstellungen der Unmündigen B*, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentierte, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
II. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit D* zu nicht bekannten Zeitpunkten im Oktober 2015 in ** außer den Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er in mehreren Angriffen die am ** geborene C* in und oberhalb der Bekleidung und ihres BHs bzw auch deren nackten Brüsten intensiv streichelte und massierte.
Der Einweisungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB (aF) lagen die auf dem (in der Hauptverhandlung aktualisierten) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* basierenden Feststellungen zugrunde, dass bei A* eine Pädophilie, eine multiple Störung der Sexualpräferenz und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen vorliegt, wobei es sich um eine seelische und geistige Abartigkeit höheren Grads handelt. Der Genannte beging die angeführten Tathandlungen, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades. Weiters war konkret zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie die dem Urteil zugrundeliegenden, insbesondere sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen, begehen wird (US 15).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die A* im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht von 17 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Die Strafzeit ist am 20. August 2022 abgelaufen (ON 2.3,2). Seither stellt die Maßnahme, die seit 19. April 2017 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen wird, den alleinigen Grund der Freiheitsentziehung dar.
Am 28. Oktober 2025 legte die Justizanstalt Graz-Karlau das Merkblatt für die bedingte Entlassung des Untergebrachten samt Beilagen (ON 2) dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 4), der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) (ON 5) sowie der Äußerung zur Maßnahmenüberprüfung im Sinne des § 25 Abs 3 StGB des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 6) fand am 2. Dezember 2025 die gerichtliche Anhörung des Untergebrachten in Anwesenheit des von ihm beigezogenen Verteidigers statt (ON 9), die zur Einholung eines „psychologischen“ Gutachtens vertagt wurde (ON 9,2). Eine Ausfertigung des von Univ. Doz. Dr. F* erstellten Gutachtens wurde dem Untergebrachten mit dem Beisatz, sich binnen zehn Tagen dazu äußern zu können, zugestellt (ON 17.1).
Mit dem (schriftlich ergangenen) angefochtenen Beschluss (ON 19) sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern aus Anlass dieser amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) aus, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, die die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften releviert, das Gutachten sowie den erstgerichtlichen Beschluss als mangelhaft kritisiert und die Aufhebung des Beschlusses und eine bedingte Entlassung des Untergebrachten, in eventu die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, in eventu die Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG anstrebt (ON 21).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:
Voranzustellen ist, dass die in § 167 Abs 1 zweiter Satz StVG (§ 152a StVG) normierte Anhörungspflicht der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Untergebrachten dient und dessen Recht auf Beteiligung am Entlassungsverfahren sichert. Eine parteienöffentliche mündliche Verhandlung, bei der die Staatsanwaltschaft Fragen an den Untergebrachten und dieser sowie die Staatsanwaltschaft Fragen an Auskunftspersonen und Sachverständige stellen können, ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 7 mwN). In diesem Sinn wird in § 152a StVG auch nicht der Begriff „Verhandlung“, sondern es werden die Termini „Anhörung“ und „Vernehmung“ verwendet. Gemäß dem nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG sinngemäß anzuwendenden § 164 Abs 2 StPO hat der Untergebrachte jedoch das Recht, seiner Anhörung einen Verteidigers beizuziehen. Jener darf sich an der Vernehmung nicht beteiligen, kann aber nach ihrem Abschluss ergänzende Fragen an seinen Mandanten stellen. Im Fall der Anhörung ist die Entscheidung vom Gericht nach Möglichkeit – sofern die Sache also entscheidungsreif ist und nicht noch weitere Erhebungen und Anhörungen durchzuführen sind – mündlich zu verkünden (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 7ff).
Da das Gericht fallbezogen auf Basis der Anhörung und des Akteninhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtete, vertagte die Vorsitzende die Anhörung zur Einholung eines solchen. Eine in der Beschwerde relevierte (unterbliebene) Fortsetzung der Anhörung ist mit Blick auf deren bereits erfüllten Zweck, nämlich dem Untergebrachten rechtliches Gehör zu gewähren, und darauf, dass die Anhörung gerade keine Verhandlung ist, nicht vorgesehen und liegt darin kein Verfahrensfehler begründet.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nur dem Untergebrachten zur allfälligen Äußerung binnen zehn Tagen und nicht seinem ausgewiesenen Verteidiger übermittelt wurde. Diese Vorgangsweise begründet jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – (per se) keinen aufzugreifenden Verfahrensmangel, zumal der Untergebrachte sich im – auch Neuerungen zulassenden – Beschwerdeverfahren dazu äußern kann (Kirchbacher in StPO15 § 88 Rz 1) und er in seiner Beschwerde dazu auch Stellung bezogen hat (vgl. RIS-Justiz RS0129510).
Dem als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6 MRK) kritisierten Umstand, dass der Sachverständige dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Befundaufnahme verwehrt habe, ist zu entgegnen, dass sich der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (nur) auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ bezieht (vgl RIS-Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§§ 429 ff StPO) Anwendung findet (vgl 15 Os 106/21h, 107/21f Rz 10). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die bedingte Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]), weshalb sich die darauf gegründete Beschwerdeargumentation einer Entgegnung entzieht.
Weiters wird (unsubstanziiert) behauptet, dass die Nichtzulassung der Anwesenheit des Verteidigers bei der Befundaufnahme sich auf die Qualität und Belastbarkeit des Gutachtens ausgewirkt habe, da der Untergebrachte nach Einsicht in den Beschluss (dem Verteidiger) berichtete, er habe während der Exploration nicht „frei antworten“ können, habe sich in der Untersuchungssituation „in die Ecke“ gedrängt und die Befragung „suggestiv und konfrontativ“ empfunden, wodurch es bei ihm zu einer „psychischen Blockade und gehemmten Kommunikationsverhalten“ gekommen sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine therapeutischen Fortschritte und seine Einstellung authentisch darzulegen, weshalb (sinngemäß) das Gutachten als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet sei.
Diesen Beschwerdebehauptungen stehen das im Gutachten beschriebene kooperative Verhalten des Untergebrachten in der Untersuchungssituation und dessen eigene dort festgehaltenen, anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen gemachten (ausführlichen) Angaben entgegen, wonach er nach der Aufklärung, dass die Untersuchung auf einer freiwilligen Mitwirkung beruhe, sich nicht nur explizit damit einverstanden erklärte, sondern sogar mitteilte, dass seine „Antwort offen und ehrlich sein“ werde (ON 17,55). Im Anschluss daran beantwortete der Untergebrachte die Fragen zu seiner sozialen und psychischen Vorgeschichte (ON 17, 55-60) und forensischen Vorgeschichte (ON 17, 61-66) ausführlich, betonte die ihm wichtigen Passagen (ON 17, 65), und wirkte an Testungen mit (ON 17, 67-71). Aus der daraus ersichtlichen kooperativen und umfassenden Mitwirkung des Untergebrachten lässt sich eine in der Beschwerde kritisierte (und angeblich vom Sachverständigen provozierte Ausnahme-) Begutachtungssituation nicht ableiten. Der bisherige Therapieverlauf ergibt sich zudem auch aus den ärztlichen Stellungnahmen. Eine Unrichtigkeit der Befundung wird durch das Vorbringen somit nicht aufgezeigt.
Zur Kritik am Beschlussinhalt:
Zum bisherigen Verfahrensgang, zu den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2), der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2), des Untergebrachten (ON 2.4), zur Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 12. November 2025 (ON 5), zur Äußerung zur Maßnahmenüberprüfung im Sinne des § 25 Abs 3 StGB des Departments Maßnahmenvollzug (ON 6), zu dem (im Vorverfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstatteten) psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. E* vom 22. Jänner 2025 samt Ergänzung vom 2. Februar 2025 (im Beilagenordner) und zum Inhalt der Strafregisterauskunft des einschlägig vorbestraften Untergebrachten (ON 4) sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 3 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter den maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 12-14).
Mit seiner Kritik am Sachverständigengutachten vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an dem zu seinen Lasten ausschlagenden Prognosekalkül zu begründen.
Wenn unter Verweis auf die Seiten 38 und 42 des Gutachtens behauptet wird, der Sachverständige würde zu Nachteil des Untergebrachten ein der Sphäre der Vollzugsbehörden zuzuordnendes Defizit werten, indem er „das Fehlen einer strukturierten Entlassungsvorbereitung bemängle, obwohl dem Untergebrachten die Teilnahme daran verwehrt würde“, verkennt der Beschwerdeführer, das der Sachverständige in den Bezugsstellen die Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug vom 14. November 2025, der eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist, wiedergibt. Die explizit kritisierte Schlussfolgerung ist nicht im Gutachten enthalten.
Auch die als „Fehlinterpretation des Verhaltens des Untergebrachten bei G*“ relevierten Textpassagen auf den Seiten 36 und 62 des Gutachtens, sind keine gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, sondern finden sich im Befundteil des Gutachtens. Es handelt sich dabei teils (neuerlich) um Auszüge aus der Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug vom 14. November 2025 und teils um die Wiedergabe von Ausführungen des Untergebrachten selbst. Gutachterlich bewertet wurde vom Sachverständigen, dass der Untergebrachte die Unterbrechung der Unterbringung dazu nützte, eine Beziehung einzugehen und für sich parallele (soziale) Strukturen zu erzeugen, in denen es ihm nicht mehr um die Erprobung von Strategien und Handlungsanleitungen zur Vermeidung erneuter einschlägiger Straffälligkeit ging, sondern sich eine andere Lebensrealität nach eigenem Gutdünken einzurichten.
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer mangelnden Auseinandersetzung mit dem von Univ. Prof. Dr. E* zuletzt im Jänner 2025 erstatteten Gutachten lässt schon grundsätzlich außer Acht, dass auch in diesem Gutachten – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zum damaligen Begutachtungszeitpunkt eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug aus medizinischer Hinsicht ausdrücklich nicht befürwortet wurde (Gutachten ./GA 7 vom 2. Februar 2025 im Beilagenordner).
Der Auftrag des im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. F* war es, den Fragenkatalog des Erstgerichts (ON 12) zu beantworten, wobei er neben der eigenen ausführlichen Begutachtung des Untergebrachten den bisherigen Behandlungsverlauf, insbesondere die seit der letzten Begutachtung eingetretenen Veränderungen berücksichtigte. Auf Basis einer Gesamtbetrachtung gelangte der Sachverständige zu seiner Expertise als aktuelle medizinische Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Eine Auseinandersetzung mit einem vor rund einem Jahr aufgrund einer anderen Ausgangsbasis erstellten Gutachten konnte dabei mängelfrei unterbleiben.
Gleiches gilt auch für die Beschwerdekritik, der Sachverständige habe sich im Besonderen nicht mit dem von Univ. Prof. E* in seinem letzten Gutachten beschriebenen „Entlassungsszenario“ auseinandergesetzt - das dieser ohnedies selbst nicht aufrecht erhalten hat - und den unter ausdrücklicher Negierung des Therapieverlaufs in der Beschwerde unternommenen Versuch Widersprüchlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Gutachten aufzuzeigen und in der mangelnden Auseinandersetzung mit diesem dem Sachverständigen eine nicht lege artis erfolgte Gutachtenerstattung vorzuwerfen.
Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Prognose des Sachverständigen übersieht schon im Ansatz, dass die Prognose an Hand der in § 47 StGB normierten Prognosekriterien (Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, Person, Gesundheitszustand, Vorleben und Aussichten auf ein redliches Fortkommen) vom Gericht zu erstellen ist (RIS-Justiz RS0120576 [T3], RS0114965; Ratz in WK2 StGB § 47 Rz 12 mwN), sodass Erwiderungen zur diesbezüglichen Beschwerdeargumentation auf sich beruhen können (OLG Graz 10 Bs 209/25y ua).
Wenn die Beschwerde die „bloße“ Diagnose und die statistischen Rückfalls- wahrscheinlichkeiten im Gutachten als nicht ausreichende Entscheidungsgrundlagen kritisiert, übergeht sie die zum gleichen Ergebnis wie der Gutachter gelangenden Einschätzungen des Departments Maßnahmenvollzug und der BEST, und bleibt die Bezeichnung von Verfahren schuldig, die ihrer Ansicht nach für die Prognoseerstellung unerlässlich gewesen wären und vertiefende Erkenntnisse hätten erwarten lassen.
Mit Blick auf das (folglich) mängelfrei zustande gekommene, schlüssige Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* vom 27. Februar 2026 (ON 17) in Verbindung mit der detaillierten Stellungnahme der BEST vom 12. November 2025 (ON 5) und der umfassenden Äußerung des Departments Maßnahmenvollzug vom 14. November 2025 (ON 6) ist die kausale schwerwiegende und chronifizierte psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozial-narzisstischen Anteilen (ICD 10, F 61) sowie eine Störung der Sexualpräferenz (Hebephilie, ICD 10, F65) weiterhin gegeben. Nach wie vor ist für das Gericht nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er – bei Entlassung ohne Unterkunftnahme in einer betreuten Wohneinheit und bestehender Compliance zur Einhaltung der vereinbarten Regeln – unter dem Einfluss der Störung jederzeit weitere Prognosetaten, insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Minderjährigen und Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger begehen wird.
Maßgebend ist insoweit vor allem die Kombination aus sexueller Devianz und narzisstischer Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen Anteilen, die bereits ein höheres Rückfallrisiko mit sich bringt (ON 6,9). Als sehr nachteilig kommt hinzu, dass trotz erklärter Therapiebereitschaft die bisherige Auseinandersetzung mit den Taten weitgehend in Bagatellisierung und Rechtfertigung durch den Untergebrachten endete (ON 6,9). Zusätzlich erweisen sich auf Lügen, Täuschen, Manipulieren, Unehrlichkeit und Unaufrichtigkeit ausgerichtete Verhaltensweisen des Untergebrachten trotz steter Konfrontation damit von Seiten der Betreuungseinrichtungen als höchst problematisch in der Zusammenarbeit. Auch wenn der Untergebrachte Betreuungsangebote annimmt und bereits Fortschritte beschrieben wurden, mussten Vollzugslockerungen mehrfach aufgrund seines Verhaltens, zuletzt sogar wegen Rückschritten in der Bearbeitung von Risikofaktoren, pausiert werden, (ON 5,3). Nachhaltige und stabile Verhaltensmodifikationen im Sinne von positiven risikorelevanten Veränderungen sind nach alldem bisher nicht eingetreten.
Aufgrund dieser Umstände kann die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, trotz Annahme von Betreuungsangeboten mangels hinreichenden Therapieerfolgs und (erfolgreicher) Erprobung des Untergebrachten im Rahmen von Vollzugslockerungen durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung derzeit nicht hintangehalten werden (vgl Haslwanter in KW2 StGB § 47 Rz 6,8 und 10 aE).
Umstände, die auf den Entfall oder eine maßgebliche Reduktion der Gefährlichkeit des Untergebrachten hinweisen, sind weder aktenkundig noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer substanziiert behauptet. Die Beschwerdeausführungen vermögen weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu erschüttern, indem sie aus Beweisergebnissen für den Untergebrachten günstigere Schlüsse ziehen (ON 21, 10).
Die in der Beschwerde erhobene Kritik am erstinstanzlichen Beschluss wegen der Übernahme logisch nicht vereinbarer Annahmen des Gutachtens, nach welchem der Untergebrachte nach Auffassung des Sachverständigen zwar in der Lage sei, das Wesen einer Weisung zu verstehen, jedoch eine hinreichende Compliance derzeit noch nicht gegeben sei (ON 17,88), ist nicht nachvollziehbar, weil bezüglich dieser Konstatierungen kein Widerspruch besteht, da die intellektuelle Fähigkeit, eine Weisung zu verstehen und in der Lage zu sein, sein Verhalten danach auszurichten, durchaus – wie fallbezogen ersichtlich – auseinanderfallen können.
Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung des Gerichts beruhenden Schlussfolgerungen wie fallbezogen der Haltung des Untergebrachten zu den Anlasstaten, kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit (die im Aufzeigen von Fehlzitaten besteht) nicht kritisiert werden.
In Anbetracht der übereinstimmenden weiteren aktuellen Stellungnahmen der BEST und des Departments Maßnahmenvollzug gelingt es der Beschwerde durch einen Rückgriff auf die Ausführungen des Vorgutachtens zu Reue und Einsichtsvermögen des Untergebrachten nicht, die aktuelle Einschätzung des Gerichts als zweifelhaft hinzustellen.
Der behauptete Begründungsmangel, der darin gelegen sein soll, dass das Erstgericht zwar feststellte, dass der Hauptgrund für die negative Prognose die konkrete „Risikobeziehung“ zu einer Frau mit zwei minderjährigen Töchtern weggefallen sei, daraus aber nicht „die logisch zwingende Konsequenz“, die Prognose neu und ohne diesen Faktor zu bewerten, gezogen habe, liegt nicht vor. Das Erstgericht erkannte während der im dritten Quartal des Jahres 2025 gewährten Vollzugslockerung ein Abnehmen der Compliance und Transparenz des Untergebrachten gegenüber der betreuenden Einrichtung, insbesondere in Bezug auf die Mitwirkung am vorgegebenen Entlassungssetting, die sich auch darin äußerte, dass der Untergebrachte die vorangeführte Beziehung einging. In der raschen Aufnahme und Verfestigung der Beziehung kam sein nach wie vor bestehendes manipulatives Verhalten zur Erreichung persönlicher Ziele und die nicht bestehende ausreichende Krankheitseinsicht zum Ausdruck. Dass die Beziehung aufgegeben wurde oder zerbrochen ist, ändert am Bestehen des darin zum Ausdruck kommenden Risikos nichts. Ein Begründungsmangel liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.
Anzumerken bleibt, dass über einen Antrag nach § 166 StVG das Vollzugsgericht zu entscheiden hat.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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