OLG Linz 11R6/26w

11R6/26wOberlandesgericht26.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11R6/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:01100R00006.26W.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Fachsozialbetreuerin, *, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Zimmermeister, *, vertreten durch Mag. Robert Kirchgaßner, LL.M., Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen EUR 69.883,90 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. Februar 2026, Cg-89, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.772,02 (darin enthalten EUR 628,67 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit Jänner 2018 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, samt dem darauf bestehenden Einfamilienhaus mit der Anschrift ** (im Folgenden: „Liegenschaft“). Auf dieser Liegenschaft erbrachte der Beklagte Werkleistungen unter anderem im Bereich des Daches dieses Hauses.

Im Obergeschoß dieses Hauses befinden sich ein Vorraum, drei Zimmer und ein Badezimmer. Der Dachraum ist durch eine über alle Geschoße des Hauses verlaufende tragende Wand solcherart geteilt, dass ein Dachraum nach Süd/Ost (Straßenseite, im Folgenden: „straßenseitiger Dachraum“) und ein Dachraum nach Nord/West (Gartenseite, im Folgenden: „gartenseitiger Dachraum“) ausgerichtet ist. Der Zugang zum straßenseitigen Dachraum erfolgt von innen ausgehend vom Vorraum im Obergeschoß ohne Zugtreppe durch eine Revisionsöffnung (im Folgenden: „Revisionsöffnung“).

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 10. 2023 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 69.883,90 s.A., nämlich Deckungskapital für Sanierungskosten iHv EUR 68.133,90 und Schadenersatz für die infolge des Schimmelbefalls stark eingeschränkte Benützbarkeit der Räumlichkeiten im Obergeschoß für sieben Monate iHv EUR 1.750,00. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung begründete sie dies zusammengefasst damit, dass der mit der Generalsanierung des Daches beauftragte Beklagte eine mangelhafte Ausführung des Daches im Zusammenhang mit der Dampfdichtheit zu verantworten habe, als deren Folge es zu Kondenswasserbildung samt starker Schimmelbildung insbesondere in den Räumen des Obergeschoßes gekommen sei. Dem Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass im Zuge der Trockenbauarbeiten eine rauminnenseitige Dampfbremse nicht angebracht worden sei, und entsprechend dem vom Beklagten gemachten Vorschlag, die Dampfbremse von außen anzubringen, sei zwischen den Streitteilen die Anbringung einer außenseitigen Dampfbremse vereinbart worden und sohin jedenfalls auch die Anbringung einer funktionsfähigen Dampfbremse vertragsgegenständlich gewesen. Die Beauftragung unter anderem mit der Anbringung einer Klimamembran Vario Duplex samt hierfür erfolgter Abrechnung sei auch aus der vom Beklagten vorgelegten Rechnung ersichtlich. Die Dampfbremse sei nicht nur vertraglich zugesichert gewesen, sondern dabei handle es sich auch um gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, die im Zusammenhang mit einer kompletten Dachsanierung von einem Fachmann erwartet werden könnten. Der Beklagte habe diese Dampfbremse jedoch nicht gemäß dem Stand der Technik verbaut; insbesondere ende die Dampfbremse im Übergangsbereich zur Zangendecke und sei sie dort auch nicht an die Zangendecke selbst bzw mit deren Dampfbremsebenen angeschlossen. Eine über die gesamte Fläche und dicht an die Anschlussbauteile geführte funktionsfähige Dampfbremse sei nicht errichtet worden. Aufgrund der fehlerhaften Montage der außenseitigen Dampfbremse wirke die gesamte Dampfbremse nicht und komme es daher zu einer massiven Kondenswasserbildung. Eine sach- und fachgerecht aufgebrachte Dampfbremse hätte die eingetretenen Schäden verhindert. Zur Sanierung des Schadens müssten Kosten in Höhe von EUR 68.133,90 inkl USt aufgewendet werden, wobei die Klägerin das Vertrauen in den Beklagten verloren habe und eine Sanierung bei einem anderen Unternehmen in Auftrag geben werde.

Der Anspruch gegen den Beklagten sei nicht verjährt. Erstmals im Februar 2023 seien der Schaden am Dach virulent und die Schimmelbildung akut und sichtbar geworden, und erst Ende Februar 2023 seien der Schaden und die Schadensursache samt Schädiger der Klägerin so weit bekannt geworden, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können. Die Erkundigungspflicht dürfe nicht überspannt werden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit berufungsrelevant wandte er ein, dass er nicht mit der Abdichtung über die Dachschräge hinausgehend beauftragt gewesen sei. Bei der in der Rechnung ausgewiesenen Position handle es sich um Material an der Außenseite der Dachschalung und deren Abdichtung nach außen, jedoch nicht um das Aufbringen einer Dampfbremse oder eine Abdichtung an der Innenseite der Dachkonstruktion, mit welcher Leistung der Beklagte nicht beauftragt gewesen sei. Diese Dämmung und Abdichtung hätte im Zuge des von der Klägerin mit dem Innenausbau beauftragten Unternehmens bzw im Zuge der Errichtung der Fassade durch die Klägerin erfolgen sollen. Die Abdichtung mit zusätzlicher Dämmung und Abdichtung der gesamten Dachkonstruktion von unten hätte sohin im Zusammenhang mit dem Innenausbau vorgenommen werden müssen, was offensichtlich unterblieben sei. Die Klägerin habe die Vornahme einer Dampfsperre und einer Außendämmung im Bereich des Kniestocks unterlassen, und die von der Klägerin angeführten Schäden stünden offenbar im Zusammenhang mit einem falsch ausgeführten Innenausbau und fehlerhaft ausgeführter Außendämmung, wodurch es zu Kondensatbildungen im Bereich der Dachschräge und im Dachboden komme.

Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass der vom Bodenleger ausgeführte Trockenausbau nicht sach- und fachgerecht erfolgt sei, und mit Schreiben vom 10. 9. 2018 sei der Beklagte seiner Prüf- und Warnpflicht nachgekommen, habe er auf das Fehlen einer variablen Klimamembran mit hohem Feuchteschutz sowie auf die Notwendigkeit einer umgehenden Sanierung bei sonstiger Wahrscheinlichkeit eines großen Schadens hingewiesen und Mängelbehebung aufgrund einer Kostenschätzung mit ca EUR 6.200,00 angeboten. Diese variable Klimamembran (Dampfbremse) hätte vor Ausführung des Trockenausbaus von der Unterseite zumindest bei den Räumen im Dachgeschoss zum Dach hin aufgebracht werden müssen. Zu diesem Zweck hätte der vorgenommene Rigipsausbau wiederum rückgebaut werden müssen. Das Angebot des Beklagten zur Mängelbehebung als Ersatzvornahme für den Bodenleger sei von der Klägerin nicht angenommen worden; der Gatte der Klägerin habe erklärt, den Bodenleger mit dem festgestellten Mangel zu konfrontieren und diesen zur Mängelbehebung aufzufordern. Der Beklagte sei mit dem Aufbringen der Dampfbremse im Bereich zwischen den Sparren im Dachbereich der Wohnräume, nicht jedoch im Bereich der Zangendecke von außen über die Sparren und den Dachschrägenbereich, beauftragt gewesen. Das Aufbringen einer entsprechenden Dampfbremse und Dämmung im Bereich der Zangendecke insbesondere im Bereich über dem Badezimmer sollte von der Klägerin in Eigenregie vorgenommen werden, zu welchem Zweck auch die Dampfbremse mit einem Überstand belassen worden sei, damit von der Klägerin an diese angeschlossen werden könne. Dies sei offenbar nicht passiert. Ursächlich für den eingetretenen Schaden sei eine fehlende Dampfbremse innen im Bereich der Dachschräge und im Bereich der Zangendecke von unten. Ferner komme es durch die nicht sach- und fachgerechte Ausführung der ungedämmten Revisionsöffnung in Rigipsausführung zum Entweichen warmer Luft in den Dachboden und zur Kondenswasserbildung.

Die Klagsansprüche seien auch verjährt, weil die Schäden für die Klägerin bereits vor dem Jahr 2020 ohne erheblichen Aufwand erkennbar gewesen sein müssten und ihr jedenfalls seit März 2019 bekannt gewesen sein müssten. Die Mängel hätten bereits beim nachträglichen Einbau eines Dachfensters auffallen müssen.

Weiters bestritt der Beklagte das Klagebegehren auch der Höhe nach, weil der von der Klägerin der Bemessung der begehrten Sanierungskosten zugrunde gelegte Kostenvoranschlag unangemessen hoch sei und nicht ihrer Schadensminderungspflicht entspreche, und weil der für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begehrte Betrag nicht angemessen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 65.509,30 s.A. und wies es das Mehrbegehren im Umfang von EUR 4.374,60 s.A. ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 11 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs gerafft angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt und - in der Reihenfolge ihrer Bekämpfung durch die Berufung - mit [F1], [F2] sowie [F3a] und [F3b] bezeichnet werden:

[…]

Beginnend mit April 2018 wurde das Haus sowohl durch mehrere Professionisten als auch in Eigenregie durch der Klägerin zuzurechnende Personen generalsaniert. […]

Zwischen April 2018 und Anfang September 2018 war der Beklagte auf der Liegenschaft aufhältig. Der Ehegatte der Klägerin ersuchte den Beklagten um Legung eines Angebots für die Generalsanierung des Daches. Der Beklagte besichtigte das Dach von außen. Der Beklagte kündigte an, die Art und Weise der Ausführung sowie die Kosten für die Generalsanierung des Daches zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zu geben.

Zwischen April 2018 und Anfang September 2018 war der Beklagte neuerlich auf der Liegenschaft aufhältig. Der Cousin der Klägerin […] wies die Klägerin und den Beklagten darauf hin, dass der Trockenbauer beim bereits fertiggestellten Innenausbau keine innenseitige Dampfbremse errichtet hatte. Der Beklagte besichtigte das Dach von innen und außen und bestätigte anschließend gegenüber der Klägerin, dass der Trockenbauer keine innenseitige Dampfbremse errichtet hatte. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass das nachträgliche Anbringen einer innenseitigen Dampfbremse sehr kosten- und zeitintensiv wäre. Der Beklagte machte gegenüber der Klägerin den Vorschlag, dass er, sofern er die Generalsanierung des Daches vornehmen solle, die Dampfbremse von außen vom Dach aus errichten kann, dies aber mit Mehrkosten von einigen Tausend Euro verbunden ist. Der Beklagte kündigte an, die Kosten für die Generalsanierung des Daches samt den Kosten für die Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zu geben.

[F3a] Zwischen Anfang und Mitte September 2018 legte der Beklagte der Klägerin sodann ein von ihm am 6. 9. 2018 erstelltes Angebot vor, welches unter anderem nachstehenden Inhalt hatte:

„[…]

3 Dachschräge

3. 1 1,00 PauDachschräge reinigen und neu dämmen 1.500,001.500,00

mit 14 cm und Klimamembran Vario Duplex montieren und abdichten

[…]“

Zwischen Anfang und Mitte September 2018 legte der Beklagte der Klägerin weiters ein von ihm am 10. 9. 2018 erstelltes Schreiben vor, welches unter anderem nachstehenden Inhalt hatte:

„[…]

Mängelbehebung des Dachgeschoßes Innenausbau im Bereich der Dachschräge

Es handelt sich um einen Mängel vom Aufbau einer Dachschrägenausführung von der Firma ‚C*‘, da die Firma es nicht korrekt ausgeführt hat von der Innenseite der Dachschräge. Es gibt keine variable Klimamembran mit hohen Feuchteschutz und das würde in dem kommenden Winter einen großen Schaden verursachen, deshalb sollte dies so schnell wie möglich vor dem Winter gemacht werden.

Die Mangelbehebung würde mit einer Kostenschätzung bei ca. 6.200 € liegen.

[…]“

Zwischen Anfang und Mitte September 2018 ersuchte die Klägerin den Beklagten schließlich um Generalsanierung des Daches samt Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse, womit sich der Beklagte einverstanden erklärte, und unterzeichneten die Klägerin und der Beklagten das vom Beklagten am 6. 9. 2018 erstellte Angebot. Die Parteien vereinbarten nicht, dass der Beklagte die außenseitige Dampfbremse nur im Bereich der Dachschräge errichtet und mit einem Überstand belässt, damit die Klägerin daran eine von ihr in Eigenregie im Bereich der Zangendecke zu errichtende Dampfbremse anschließen kann.

Zwischen Mitte und Ende September 2018 erbrachten Mitarbeiter des Beklagten auf der Liegenschaft unter anderem nachstehende Leistungen: Im Bereich der Dachschrägen wurde eine Dampfbremse errichtet. Im gartenseitigen Dachraum wurde die Dampfbremse bis ca 130 cm in die Horizontalfläche der Zangendecke gezogen; dies im [erkennbar gemeint, vgl US 18:] westlichen Bereich, nicht jedoch über die Gesamtfläche der im gartenseitigen Dachraum befindlichen Zangendecke. Im straßenseitigen Dachraum wurde im Bereich der Zangendecke keine Dampfbremse errichtet. Der Kaminkopf wurde nicht an eine Dampfbremse eingebunden. Im Bereich der Dachschrägen und der Zangendecke wurden keine Systeme angebracht, die den Anspruch an eine Luft- und Diffusionsdichtheit im Dachsystem erfüllen.

Zum Stand der Technik:

Die Dampfbremse ist auf der gebäudetechnisch „warmen“ Seite, üblicherweise an der Innenseite des Gebäudes, zu positionieren. Eine Form der technischen Lösung wäre, die bestehende Dämmung auf der Zangendecke abzunehmen, die Dampfbremse zu ergänzen und die Dämmung wieder aufzubringen, sowie die Durchführung einer Dichtheitsüberprüfung mittels eines Blower-Door-Tests. Bei entsprechender Planung, bauphysikalischer Berechnung und handwerklich qualitativ hochwertiger Ausführung ist die Positionierung unter besonderen Bedingungen in Richtung außennahem Bereich möglich. Grundsatz ist jedoch immer, dass sich der Kondensationspunkt im Wand- oder Dachaufbau außenseitig der Dampfsperre befindet. Eine auf der kalten Seite der Dachkonstruktion, zB Dachschalung, aufzubringende Bahn (Unterdachbahn) muss diffusionsoffen sein.

Da durch den Beklagten im Rahmen seines Auftrages ein Eingriff in das bauphysikalische System im Bereich Dachraum und Dachkonstruktion erfolgte, musste er die vorhandenen Konstruktionen und Systeme auf Eignung für sein zu erbringendes Werk prüfen.

[...]

Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Beklagten bereits vorhandene Revisionsöffnung, bestehend aus einer nicht isolierten Gipskartonplatte, war nicht sach- und fachgerecht errichtet. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Revisionsöffnung nicht geeignet ist, um eine Luft- und Diffusionsdichtheit im Dachsystem zu erreichen.

Im Zuge des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Beklagten bereits fertiggestellten Trockenbaus wurde keine innenseitige Dampfbremse errichtet. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass keine innenseitige Dampfbremse errichtet wurde. [F3b] Die Warnung des Beklagten vom 10. 9. 2018 war aus technischer Sicht nicht ausreichend, da die angebotene Leistung auf die Dachschräge begrenzt ist. Um die erforderliche Luft- und Diffusionsdichtheit im Dachsystem zu erreichen, hätte die Dampfbremse über den gesamten Bereich der Zangendecke geführt werden müssen und wäre an den Randzonen sowie an den Einbauten dicht anzukleben gewesen.

[...]

Zu den Folgen:

Durch die nicht ausreichend errichtete außenseitige Dampfbremse und die nicht isolierte Revisionsöffnung ist es zum Transport von Raumluft in den Dachraum gekommen. Bei Temperaturdifferenzen zwischen Wohnräumen und nicht beheiztem Dachraum führte dies zum Kondensatausfall, was primär in der auf der Trennebene zwischen Dachschräge und Zangendecke zu Dachräumen verlegten Wärmedämmung erfolgte. Auch kam es zu Feuchtebeaufschlagung an Bauteilen wie Holz, Beplankungsplatten an der Unterseite der Zangendecke und Ziegel. Ein Fortdauern des Vorganges der Durchfeuchtung der Wärmedämmung führt zur Reduktion der Dämmfähigkeit der Dämmung. Aufgrund der Feuchte bildete sich letztlich Schimmel in den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß und in den Dachräumen.

[F2] Am 11. 2. 2023 bemerkte die Klägerin in zwei Räumen im Obergeschoß in Richtung Kamin und Dach Schimmel, woraufhin sich der Ehegatte der Klägerin in den straßenseitigen Dachraum begab und dort ebenfalls Schimmel sowie Wassereintritte feststellte. Nicht festgestellt werden kann, dass in den Räumlichkeiten des Obergeschoßes bereits vor dem 11. 2. 2023 Schimmel und/oder Wassereintritte erkennbar waren. Nicht festgestellt werden kann, dass in den Dachräumen bereits vor dem 11. 2. 2023 Schimmel und/oder Wassereintritte erkennbar waren.

Zumindest seit 11. 2. 2023 ist die Nutzungsmöglichkeit des im ersten Obergeschoß befindlichen ersten und zweiten Zimmers wegen Schimmelbefalls eingeschränkt. Nicht festgestellt werden kann, dass zumindest seit 11. 2. 2023 die Nutzungsmöglichkeit des im ersten Obergeschoß befindlichen dritten Zimmers und des Badezimmers wegen Schimmelbefalls eingeschränkt ist.

[...]

Am 29. 4. 2023 erstellte die D* GmbH über Ersuchen der Klägerin ein Sanierungskonzept (im Folgenden: „Sanierungskonzept E*“). Die Klägerin beabsichtigt, den Schaden durch die D* GmbH gemäß dem Sanierungskonzept E* sanieren zu lassen, da sie das Vertrauen in den Beklagten verloren hat.

Das Sanierungskonzept E* sieht den Abtrag des Dachaufbaues inklusive Wärmedämmung und, soweit vorhanden, Dampfsperre über den gesamten Dachflächenbereich vor, sodass der Vordachbereich sowie die Dachstuhlkonstruktion verbleiben. Als Wiederaufbau ist vorgesehen das Aufbringen von 14 cm Wärmedämmung auf der ursprünglichen Bestandsfläche im Schrägdachbereich als auch Zangendeckenbereich. Auf die Sparrenlage wird der Kaltdachaufbau unter Verwendung neuen, nicht belastenden Materials wieder montiert. Die abgetragenen Dachziegel können wieder verwendet werden. Ein Austausch von durch Holzfäule geschädigte Sparren ist nicht vorgesehen.

Dem Aufbringen einer innenseitigen Dampfsperre ist sowohl funktional als auch handwerklich der Vorzug zu geben. Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Eine Möglichkeit, wie im Sanierungskonzept E* vorgesehen, ist die Anbringung einer Dampfsperre innenseitig im Obergeschoß mit Abbruch der Gipskartonbeplankung inklusive Unterkonstruktion im Bereich Dachschräge und Zangendecke bis zur Bestandsdeckenverkleidung, vollflächiges Montieren der Dampfsperre, Montage der Unterkonstruktion der GKF-Deckenbeplankung, Hohlraum mit Dämmung befüllen und Montage der GKF-Deckenbeplankung. Eine Alternative ist die Anbringung einer Dampfsperre innenseitig im Obergeschoß ohne Abbruch der Gipskartonbeplankung. Es kann die Dampfsperre innenseitig im Bereich Dachschräge und Zangendecke auf die vorhandene Dachschrägen- und Deckenbeplankung aus GKF-Platten aufgebracht werden. Im Weiteren wird eine zusätzliche Lage GK-Platte montiert, was zu einer Reduktion der Raumhöhe um ca 2 cm führt. Durch beide Möglichkeiten wird die erforderliche Luftdichtheit erreicht.

Aus technischer Sicht ist dem Sanierungskonzept E* der Vorzug zu geben vor nachstehender Alternative: Die Bekämpfung der Schimmelbeaufschlagung könnte auch durch chemische Behandlung der Oberflächen sowohl im Dachraumbereich als auch in den Dachschrägen erfolgen. Die chemische Behandlung erfolgt durch Bestreichen der betroffenen Oberflächen und Ablüftung. Im Dachraumbereich ist dies, soweit begehbar, ohne besondere Maßnahmen möglich. Im Dachschrägenbereich müsste der Dachaufbau abgetragen werden. Da durch die chemische Behandlung die eingebaute Wärmedämmung kontaminiert wird, muss die vorhandene Wärmedämmung zur Gänze abgenommen und in Folge auch entsorgt werden. Es muss eine neue Lage Wärmedämmung verlegt werden.

[F1] Für die Durchführung der technisch erforderlichen Sanierung sind nachstehende Sanierungsarbeiten erforderlich, für welche nachstehende angemessene Kosten anfallen werden (ON 44 S 36 f = Beilage ./D handschriftlich korrigiert durch den Sachverständigen):

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In der rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht zunächst die Verjährung des Klagsanspruchs mit der zusammengefassten Begründung, dass der nach dem Beklagtenstandpunkt ein Auffallen des Mangels herbeiführende nachträgliche Dachfenstereinbau erst nach Klagseinbringung erfolgt sei und daher nicht zur Verjährung der bereits zuvor klagsweise geltend gemachten Ansprüche führen könne, und dass der Beklagte im Übrigen keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht habe, aus denen sich die von ihm behauptete Erkennbarkeit des Mangels ohne erheblichen Aufwand bereits vor dem Jahr 2020 ergeben hätte.

Hinsichtlich der sachlichen Berechtigung des Klagebegehrens erwog das Erstgericht, dass der dem Beklagten erteilte Auftrag die Generalsanierung des Daches samt Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse umfasst habe und er aufgrund dieses Auftrages auch die vorhandenen Konstruktionen und Systeme auf Eignung für das in dieser Gestalt zu erbringende Werk prüfen habe müssen. Der Beklagte habe eine mangelhafte Leistung erbracht, indem er eine außenseitige Dampfbremse nur im Bereich der Dachschrägen errichtet habe, aber nicht - was technisch erforderlich gewesen wäre - im Bereich der Zangendecke errichtet habe und sohin im Bereich der Dachschrägen und der Zangendecke keine Systeme angebracht habe, die den Anspruch an eine Luft- und Diffusionsdichtheit im Dachsystem erfüllen. Der Mangel als Abweichung vom vertraglich Geschuldeten begründe die Vertrags- bzw Rechtswidrigkeit. Die durch den Beklagten mit Schreiben vom 10. 9. 2018 erfolgte Warnung umfasse nicht die fehlende Dampfbremse im Bereich der Zangendecke und sei daher unzureichend, und der Beklagte hätte auch die Nichteignung der vorhandenen Revisionsöffnung zur Erreichung der Luft- und Diffusionsdichtheit erkennen müssen. Durch die unzureichend vorhandene außenseitige Dampfbremse und die nicht isolierte Revisionsöffnung sei es letztlich zur Schimmelbildung im ersten Obergeschoß und in den Dachräumen gekommen, und den Beklagten treffe mangels Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch das Verschulden. Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt sei das Klagebegehren in einer Höhe von EUR 65.509,30, und zwar EUR 63.759,30 aus dem Titel des Deckungskapitals für die erforderliche Sanierung sowie in einer nach § 273 ZPO angemessen erscheinenden Höhe von insgesamt EUR 1.750,00 für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für sieben Monate berechtigt. In Bezug auf den von ihm eingewandten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht habe der Beklagte nicht substanziiert vorgebracht, wie die Klägerin den eingetretenen Schaden mindern hätte können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zum Anfechtungsumfang der Berufung:

1.1. Nach dem Wortlaut der in der Berufung enthaltenen Anfechtungserklärung werde das Urteil „seinem gesamten Inhalte nach“ angefochten. Demgegenüber wird jedoch mit dem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils (nur) „im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung“ begehrt, sohin ersichtlich eine Abänderung (lediglich) dahingehend, dass über die mit dem erstgerichtlichen Urteil bereits in einem Umfang von EUR 4.374,60 s.A. erfolgte teilweise Klagsabweisung hinaus auch das weitere Klagebegehren in seinem mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen Umfang von EUR 65.509,30 s.A. abgewiesen werden möge. Im Falle einer über den Berufungsantrag hinausreichenden Berufungserklärung ist allein der Berufungsantrag maßgeblich für die Abgrenzung des Anfechtungsumfangs wie auch für die Bestimmung der dadurch determinierten Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils (RS0041772, RS0049520; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 10), wobei auch der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag im gleichen, eingeschränkten Sinn wie das Hauptbegehren des Berufungsantrags auszulegen ist (7 Ob 641/84).

1.2. Vorliegend beschränken sich daher der Anfechtungsumfang der Berufung und damit der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Bekämpfung des mit dem erstgerichtlichen Urteil erfolgten Zuspruchs von EUR 65.509,30 s.A. zu Gunsten der Klägerin, um durch eine diesbezügliche Abänderung des Urteils in seinem solcherart angefochtenen Umfang unter Einschluss der bereits erfolgten teilweisen Abweisung zu einer insgesamt „gänzlichen“ Klagsabweisung zu gelangen. Dem entspricht es auch, dass der Beklagte im Rubrum seines Berufungsschriftsatzes lediglich einen Streitwert von EUR 65.509,30 s.A. angegeben hat und auch die für diese Berufung verzeichneten Kosten nach TP 3B RATG ersichtlich auf der Basis lediglich dieses Streitwerts bemessen wurden.

B. Zur Mängelrüge:

2. Soweit den Berufungsausführungen entnommen werden kann, sieht der Beklagte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens offenbar darin, dass das der Feststellung über die zwei zur Sanierung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zugrunde liegende Sachverständigengutachten „nicht den inhaltlichen Anforderungen im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit“ genüge und „ungenügend“ sei und eine Aufklärung der im Rahmen der Mängelrüge dargelegten „Widersprüche und fehlenden Informationen“ unterblieben sei. Im Falle einer solchen Aufklärung hätte der Klägerin „zumindest ein geringerer Betrag zugesprochen“ werden müssen bzw wäre die Klage zur Gänze abzuweisen gewesen. Durch die unterlassene Aufklärung habe der Beklagte keine Möglichkeit zur Hinwirkung auf eine Feststellung „der tatsächlichen Sanierungskosten bzw -arbeiten“ gehabt, und er hätte darlegen können, „dass die verbaute Klimamembran von vornherein nicht als Dampfsperre bzw Dampfbremse eingesetzt werden konnte und daher eine derartige Leistung zu keinem Zeitpunkt angeboten wurde“.

2.1. Ein vom Berufungsgericht wahrzunehmender primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn er wesentlich ist, also abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend obliegt es dem Berufungswerber, die Wesentlichkeit bzw Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu hat der Berufungswerber in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 9 ff).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Mängelrüge schon deshalb nicht, weil sie gar nicht darlegt, welche Tatsachenfeststellungen mit welchem anderen, offenbar von der Feststellung über die zur Verfügung stehenden Sanierungsmöglichkeiten abweichenden und für den Beklagtenstandpunkt günstigen Inhalt bei der ihr vermissten „Aufklärung“ zu treffen gewesen wären, und daher nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel die Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung anhaftet. Mangels Darlegung des von der „Aufklärung“ zu erwartenden Ergebnisses wird weder mit der unsubstanziierten Bekundung, im Falle der „Aufklärung“ wäre kein oder nur ein geringerer Klagszuspruch erfolgt, noch mit dem bloßen Hinweis darauf, dass im Falle der Möglichkeit einer Sanierung „von außen“ der Klägerin nur die für eine Sanierung „von außen“ anfallenden Kosten abzugelten wären, schlüssig dargetan, dass und in welchem Umfang die vermisste „Aufklärung“ zur Feststellung etwa eines geringeren Sanierungskostenaufwandes zu führen geeignet gewesen wäre, zumal die Mängelrüge gar nicht behauptet, dass sich eine Sanierbarkeit „von außen“ zu tatsächlich geringeren als den im Urteil zugrunde gelegten Sanierungskosten ergeben hätte.

2.3. Abgesehen davon ist auch der in der Berufung erhobene Vorwurf, der Beklagte habe durch die unterlassene „Aufklärung“ keine Möglichkeit zur Hinwirkung auf die Feststellung „der tatsächlichen Sanierungskosten bzw -arbeiten“ gehabt, nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das Erstgericht gerade Feststellungen sowohl zu den erforderlichen Sanierungsarbeiten als auch zur Höhe der hierfür anfallenden Kosten getroffen. Zum anderen ging dem ein Beweisverfahren mit Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens (ON 44) samt zwei schriftlichen Ergänzungsgutachten (ON 52; ON 70) und einer mündlichen Gutachtenserörterung (ON 75.4) voraus, in dessen Rahmen der Beklagte mehrere umfangreiche - jeweils einer Erledigung zugeführte - Erörterungsanträge (ON 49 und 50; ON 56) gestellt hat und im Übrigen auch aus Anlass der mündlichen Gutachtenserörterung Gelegenheit zu weiteren Fragen an den Sachverständigen hatte, aber weitere Fragen nicht gestellt hat. Inwiefern dem Beklagten vor diesem Hintergrund und angesichts des ihm nach § 357 ZPO zukommenden umfassenden Fragerechts (vgl RS0040376; Schneider in Fasching/Konecny³ § 357 ZPO Rz 12) die Möglichkeit zur Herbeiführung einer (von ihm erst nun in der Berufung vermissten) Aufklärung des Sachverhalts etwa in Bezug auf den notwendigen Sanierungs(kosten)aufwand genommen gewesen wäre, erschließt sich nicht und wird auch in der Mängelrüge nicht dargetan.

2.4. Überhaupt nicht einsichtig ist zudem die in der Mängelrüge ausgeführte Argumentation, der Beklagte hätte die mangelnde Einsetzbarkeit der verbauten Klimamembran als Dampfsperre bzw Dampfbremse darlegen können, woraus für das Gericht glaubhaft gewesen wäre, dass eine derartige Leistung (ersichtlich gemeint:) vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt (ersichtlich gemeint:) gegenüber der Klägerin angeboten worden sei. Denn damit setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, wonach die Montage einer Klimamembran gerade Teil des ihm erteilten Auftrags gewesen sei (ON 3, 2) und er zu der - von ihm auch ausgeführten und in diesem Sinne abgerechneten - Aufbringung einer Dampfbremse (wenngleich bloß zwischen den Sparren im Dachbereich der Wohnräume) beauftragt gewesen sei (ON 9, 3 f).

2.5. Auch in inhaltlicher Hinsicht zeigt die Mängelrüge mit ihrem bloßen Hinweis auf die vom Sachverständigen als ortsüblich und nachvollziehbar befundene Kostenschätzung des Beklagten in Höhe von EUR 6.200,00 laut der Beilage ./B keine der Schlüssigkeit seines Gutachtens abträgliche Widersprüchlichkeit der Konstatierungen des Sachverständigen auf, als deren Folge dessen Gutachten als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO anzusehen wäre. Denn während die vom Sachverständigen in seinem Gutachten als angemessen eingeschätzten Sanierungskosten laut dem Sanierungskonzept D* insbesondere auch Kosten für den Abbruch und die (Neu-)Montage der Unterkonstruktion der Beplankung (neben Kosten für Abbruch und [Neu-]Montage der Beplankung selbst und für die Dampfbremse sowie etwa auch für die Behandlung des Schimmelbefalls, für Ab- und Einräumen sowie Zwischenlagern von Möbeln etc) umfassen und solcherart zu dem im Gutachten für den Leistungsbereich „Obergeschoß“ insgesamt festgehaltenen Kostenbetrag von EUR 19.434,00 netto führen (vgl ON 44, 33 f bzw ON 52, 43 f sowie die jeweils mit „OG“ bezeichneten Positionen in ON 44, 36 f bzw ON 52, 46 f), erfolgte die vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung vorgenommene Beurteilung der - naturgemäß vom Zustand vor Eintritt des Schimmelbefalls ausgehenden (vgl Beilage ./B) - Kostenschätzung des Beklagten unter der Annahme eines lediglich auf Abbau und (Neu-)Montage der Beplankung samt Aufbringung der Dampfbremse beschränkten Leistungsumfangs, ohne dass davon etwa auch weitere Leistungen wie insbesondere etwa betreffend Ab- und Aufbau der Unterkonstruktion umfasst wären (ON 75.4, 3 f). Ohnehin und überdies ist den Ausführungen des Sachverständigen auch gar nicht zu entnehmen, dass der solcherart beschränkte Leistungsumfang und damit der hierfür anzusetzende Kostenaufwand von EUR 6.200,00 ausreichend für die Herstellung einer insgesamt hinreichenden Funktionalität der Dampfbremse bzw -sperre wären.

2.6. Ebenso wenig wird die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens durch die vom Sachverständigen erwähnte Möglichkeit der außenseitigen Positionierung der Dampfbremse bzw -sperre beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der Sachverständige diese Möglichkeit keineswegs „fast beiläufig“ erst im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung erwähnt hat, sondern zu dieser Variante - entsprechend seinem auch in der Tagsatzung gemachten Verweis (ON 75.4, 3) - bereits in seinem ersten Ergänzungsgutachten Stellung genommen hat (ON 52, 21 f), hat der Sachverständige - entgegen dem diesbezüglichen Vorwurf der Mängelrüge - sehr wohl auch die „konkrete praktische Umsetzung“ dieser Variante erläutert. Wie nämlich bereits aus der erwähnten Stellungnahme im ersten Ergänzungsgutachten und auch aus den vom Erstgericht in diesem Sinne unbekämpft getroffenen Feststellungen hervorgeht, ist eine derartige außenseitige Positionierung an eine entsprechende Planung, eine bauphysikalische Berechnung und eine handwerklich qualitativ hochwertige Ausführung gebunden. Auch in Bezug auf die vorzunehmende Sanierung hat der Sachverständige das Aufbringen einer innenseitigen Dampfsperre nicht als die allein mögliche, eine außenseitige Aufbringung ausschließende Variante bezeichnet, sondern - im Einklang mit den soeben erörterten Anforderungen bei außenseitiger Positionierung der Dampfbremse - lediglich dargelegt, dass dieser Variante insbesondere im Hinblick auf den hohen handwerklichen Anspruch der Vorzug zu geben sei (ON 44, 33 bzw ON 52, 43).

2.7. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Dampfsperre und einer Dampfbremse wurde vom Sachverständigen dargelegt, wobei er auch festgehalten hat, dass beide Vorrichtungen unter der Sammelbezeichnung „diffusionshemmende Schicht“ zusammengefasst werden (ON 70, 3). Soweit die Berufung eine darüber hinaus gehende Erläuterung vermisst und einen Mangel an Differenzierung zwischen diesen beiden (Unter-)Arten einer diffusionshemmenden Schicht beanstandet, zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, inwiefern von einer näheren - etwa auch terminologisch spezifischeren - Differenzierung zwischen diesen beiden Vorrichtungen im Rahmen der Ausführungen des Sachverständigen ein für den Beklagtenstandpunkt günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre bzw der von ihr gesehene Mangel an Differenzierung auch nur abstrakt zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung geeignet war.

2.8. Ohnedies vollkommen ungeeignet zum Aufzeigen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist der von der Berufung bloß pauschal erhobene Vorwurf, der Sachverständige habe Fragen nicht oder nur allgemein bzw in einer für „eine ausreichende Beurteilung“ unzulänglichen Weise beantwortet, schon deshalb, weil die Berufung nicht einmal darlegt, welche konkreten Fragen zu welchem Thema aus ihrer Sicht - trotz der dem Beklagten gebotenen und von ihm auch ausführlich wahrgenommenen Gelegenheit zu entsprechenden Fragen an den Sachverständigen (siehe schon oben 2.3.) - unzureichend beantwortet geblieben wären. Selbst der von der Berufung in diesem Zusammenhang einzig zitierte Hinweis des Erstgerichts auf die „allgemein gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen“ ist ersichtlich nicht als Kritik an einer (vermeintlichen) Unvollständigkeit, Lückenhaftigkeit odgl dieser Ausführungen intendiert, sondern bringt im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung lediglich die Erwägung zum Ausdruck, dass der aus (bloß) allgemeinen technischen Überlegungen in Betracht kommende frühestmögliche Zeitpunkt bzw Zeitrahmen der Erkennbarkeit des Schadensbildes mangels einer fallbezogen gegebenen konkreten exakten Eruierbarkeit dieses Zeitpunkts nicht mit der für eine entsprechende Positivfeststellung erforderlichen Sicherheit die Annahme einer schon vor dem 11. 2. 2023 tatsächlich gegebenen Erkennbarkeit rechtfertige (US 20 f).

3. Zusammengefasst liegt somit die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.

C. Zur Aktenwidrigkeit:

4. Der Beklagte beanstandet in Ansehung der (auch im Rahmen der Beweisrüge bekämpften) Feststellung [F3a] unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit, dass das Erstgericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung den im Schreiben des Beklagten vom 10. 9. 2018 (Beilage ./B) genannten Kostenbetrag von EUR 6.200,00 als für die Anbringung einer außenseitigen Dampfbremse veranschlagt zugrunde gelegt habe, obwohl die Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt werde und dieses Schreiben vielmehr die Errichtung einer innenseitigen Dampfbremse betreffe.

4.1. Aktenwidrigkeit ist ausschließlich dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wird, sohin wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Urkunde odgl dargestellt werden, ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (nach den Gründen des angefochtenen Urteils) vorliegt und dies aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (vgl RS0043347 [insb T16], RS0043397; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 116; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 14). Demgegenüber bilden in das Gebiet der Beweiswürdigung fallende Erwägungen keine Aktenwidrigkeit und liegt Aktenwidrigkeit schlechthin nicht vor, sofern eine bestimmte Annahme als Schlussfolgerung das Ergebnis einer richterlichen Wertung ist. Dies gilt selbst für den Fall der Unrichtigkeit solcher Folgerungen (vgl RS0043347, RS0043277, RS0043289 [T7], RS0043256, RS0043189; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 121; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 14). Insbesondere liegt Aktenwidrigkeit nicht vor, wenn Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt gewonnen werden, so etwa im Falle der Interpretation einer Urkunde (vgl 2 Ob 258/99a = RS0043397 [T1] = RS0043277 [insb T4]; RS0043347 [T20]).

4.2. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin angesichts des Fehlens einer innenseitigen Dampfbremse die von ihm selbst im Falle der Generalsanierung des Daches vorzunehmende Errichtung einer Dampfbremse „von außen vom Dach aus“ vorgeschlagen und ihr auch die Bekanntgabe insbesondere der Kosten für die Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse angekündigt hat. Im Anschluss an diese - unbekämpft gebliebene - Feststellung hat das Erstgericht die Feststellung [F3a] getroffen, die insbesondere die wörtliche Wiedergabe des Inhalts des Schreibens vom 10. 9. 2018 (Beilage ./B) sowie zusammengefasst die Sachverhaltsannahme eines Einverständnisses zwischen den Streitteilen über die Generalsanierung des Daches samt Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse durch den Beklagten enthält. Dieser Feststellung legte das Erstgericht die insbesondere auf den Seiten 11 bis 18 seines Urteils umfangreich ausgeführte Beweiswürdigung zugrunde, in der es sich ausführlich mit den für das Thema von Inhalt und Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags bedeutsamen, vielfältigen Verfahrensergebnissen auseinandersetzte und zusammengefasst schon aufgrund der der Klägerin durch den Beklagten erteilten Warnung ein Abstehen der Klägerin von der Beauftragung des Beklagten mit der Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse im Zuge der Generalsanierung als abwegig erachtete (US 12 f). Die von der Aktenwidrigkeitsrüge angezogene weitere, hierauf folgende Passage in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung diente demgegenüber gerade nicht der Ableitung von Inhalt und Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags, sondern vielmehr der Auseinandersetzung mit dem - der zuvor dargelegten Annahme einer Beauftragung mit der vollumfänglichen Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse a priori widerstreitenden - Umstand, dass der im Schreiben vom 10. 9. 2018 (Beilage ./B) genannte Kostenbetrag von EUR 6.200,00 keinen urkundlichen Niederschlag in dem mit einem Pauschalpreis von EUR 17.000,00 unterfertigten Angebot gefunden hatte (US 13 f).

4.3. Soweit das Erstgericht sohin in der von der Aktenwidrigkeitsrüge angezogenen Stelle seiner Beweiswürdigung den im Schreiben vom 10. 9. 2018 (Beilage ./B) genannten Kostenbetrag von EUR 6.200,00 als auf die Anbringung einer außenseitigen Dampfbremse bezogen vorausgesetzt hat, hat es dieses Verständnis ersichtlich nicht aus dem (vermeintlichen) objektiven Wortlaut dieser Urkunde abgeleitet, sondern vielmehr seine eigene Auslegung des Bedeutungsgehalts des Urkundeninhalts vor dem Hintergrund der vom Beklagten angekündigten Bekanntgabe der Kosten für die von ihm vorgeschlagene Errichtung der außenseitigen Dampfbremse. Damit ist in dem solcherart vom Erstgericht zugrunde gelegten Verständnis des Schreibens vom 10. 9. 2018 keine Aktenwidrigkeit zu erblicken, weil es sich dabei um eine bloße Interpretation seines Inhalts handelt. Diese Interpretation steht auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut des genannten Schreibens, da darin gar nicht dezidiert ausgeführt wird, dass mit der zu den Kosten von EUR 6.200,00 durchzuführenden „Mängelbehebung“ die Anbringung gerade einer innenseitigen (und nicht einer außenseitigen) Dampfbremse gemeint sei. Ebenso wird im weiteren Inhalt dieses Schreibens wie auch in dessen Überschrift bloß die Lokalisation der erhobenen Mängel selbst („Innenausbau im Bereich der Dachschräge“, „von der Innenseite der Dachschräge“) beschrieben, aber nicht die Lokalisation bzw Art und Weise der zur Behebung dieser Mängel vorgeschlagenen Maßnahmen.

5. Auch die von der Berufung gesehene Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

D. Zur Tatsachenrüge:

6. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellung [F1] und begehrt an deren Stelle eine Ersatzfeststellung des Inhalts, dass für die Durchführung der technisch erforderlichen Sanierung „Sanierungsarbeiten“ in Gestalt von „Baustelleneinrichtung“ zu EUR 4.650,00, von „Dach“ zu EUR 29.048,72 und von „Obergeschoß“ zu EUR 5.166,67, „[s]ohin“ EUR 38.865,42 zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 7.773,08, daher „[g]esamt“ EUR 46.638,50 erforderlich seien. Wie aus einem Vergleich zwischen der bekämpften und der angestrebten Feststellung sowie aus den inhaltlichen Ausführungen in der Beweisrüge erhellt, wendet sich die Beweisrüge allein gegen die Höhe der vom Erstgericht für den Leistungsbereich „Obergeschoß“ mit EUR 29.048,75 netto als angemessen festgestellten Kostenbetrag und wünscht sie stattdessen die Feststellung, dass für den Leistungsbereich „Obergeschoß“ lediglich ein Kostenaufwand von EUR 5.166,67 netto und daraus folgend unter Einbeziehung der weiteren Leistungsbereiche samt USt ein Gesamtkostenaufwand von lediglich EUR 46.638,50 brutto erforderlich seien.

6.1. Dies begründet die Beweisrüge zusammengefasst und der Sache nach erkennbar damit, dass für das innenseitige Anbringen einer Dampfsperre lediglich ein Kostenaufwand von EUR 6.200,00 brutto - ersichtlich entsprechend (EUR 6.200,00 abzgl 20 % =) EUR 5.166,67 netto - anzunehmen sei, weil der Sachverständige den vom Beklagten im Schreiben laut der Beilage ./B für „dieselben Arbeiten“ genannten Kostenbetrag von EUR 6.200,00 brutto als ortsüblich und nachvollziehbar bezeichnet habe. Damit zeigt die Berufung freilich keine überzeugenden Bedenken gegen die Tragfähigkeit der bekämpften Feststellung auf.

6.2. Die Berufung ist nämlich auf den schon oben (2.5.) erörterten Umstand zu verweisen, dass der der bekämpften Feststellung über die angemessenen Kosten für den erforderlichen Sanierungsaufwand zugrunde gelegte - und darin unter Aufschlüsselung der diversen Teilpositionen auch im Einzelnen festgehaltene - Leistungsinhalt und -umfang keineswegs identisch ist mit jenem - demgegenüber eingeschränkten - Leistungsumfang, für den der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung den im Schreiben laut der Beilage ./B angeführten Betrag von EUR 6.200,00 als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet hat. Wie ebenso bereits oben festgehalten wurde, ist den Ausführungen des Sachverständigen überdies nicht einmal zu entnehmen, dass mit dem unter der Prämisse eines Kostenaufwandes von EUR 6.200,00 hypothetisch darstellbaren Leistungsumfang überhaupt schon das Auslangen zu finden wäre, um das Ergebnis einer insgesamt hinreichend effektiven Dampfbremse bzw -sperre herbeizuführen. Umstände oder Gesichtspunkte, die über die bloße Gegenüberstellung der - sohin keineswegs unreflektiert miteinander vergleichbaren - (Gesamt-)Kostenbeträge für den Leistungsbereich „Obergeschoß“ laut dem Sachverständigengutachten (ON 44, 37 bzw ON 52, 47) einerseits und für die „Mängelbehebung“ laut der „Kostenschätzung“ des Beklagten (Beilage ./B) andererseits hinaus zur Hervorrufung von Zweifeln an der Stichhältigkeit der - auf den Konstatierungen des Sachverständigen gründenden - Feststellung über die für den erforderlichen Sanierungsaufwand anfallenden angemessenen Kosten geeignet wären, werden von der Beweisrüge nicht dargelegt.

6.3. Ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Beweisrüge insoweit, als sie sich zwar auch gegen den in [F1] außerdem im Detail festgestellten Katalog der einzelnen für die Sanierung erforderlichen Arbeiten bzw (Teil-)Positionen wendet, jedoch keine mit dieser detaillierten Aufschlüsselung korrespondierende Ersatzfeststellung betreffend die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen begehrt und damit im Ergebnis die bloß ersatzlose Streichung der auf den erforderlichen Leistungsinhalt bzw -umfang bezogenen Feststellung anstrebt (vgl RS0041835 [T3]).

7. Weiters wendet sich die Berufung gegen die Feststellung [F2]. Als Ersatzfeststellung wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerin am 11. 2. 2023 Schimmel im Obergeschoß bemerkt habe und sodann ihr Ehegatte im straßenseitigen Dachraum ebenfalls Schimmel sowie Wassereintritte bemerkt habe, dass die Feuchtigkeits- und Schimmelbildung für die Klägerin jedenfalls schon ab Beginn des Jahres 2019 erkennbar gewesen wäre, und dass die Klägerin diesbezügliche Kontrollen, insbesondere auf Sicht, zu keinem Zeitpunkt vorgenommen habe.

7.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T4, T5]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) in dem Sinne bestehen, dass die eine Feststellung die andere ausschließt. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).

7.2. Wird hingegen nicht der Austausch einer vom Gericht getroffenen Feststellung gegen eine dazu alternativ gewünschte Feststellung gewünscht, sondern vielmehr eine darüber hinaus gehende, die bereits vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen erweiternde bzw ergänzende Feststellung begehrt, dann wäre dies als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und sind die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen daher der Rechtsrüge zuzuordnen (vgl insb OLG Innsbruck 3 R 9/23g; RS0043603 [T7], RS0043304 [T5, T6], RS0042319 [T1], RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156).

7.3. Die Feststellung [F2] hat das Thema einer tatsächlichen Vornahme von (Sicht-)Kontrollen durch die Klägerin nicht zum Gegenstand, weshalb die Beweisrüge im Umfang der von ihr zu diesem Thema begehrten (in Wahrheit: ergänzenden) Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Rüge des Fehlens einer weiteren Tatsachenfeststellung über (die Unterlassung von) Kontrollen durch die Klägerin ist vielmehr als Geltendmachung des Bestehens von sekundären Feststellungsmängeln zu deuten und sohin dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl RS0041911, RS0041851, RS0041768), weshalb hierauf bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.

7.4. Die Beweisrüge ist auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie in Bezug auf Umstand und Zeitpunkt des am 11. 2. 2023 erfolgten tatsächlichen Erkennens von Schimmel bzw Wassereintritten im Obergeschoß und im Dachraum eine mit [F2] wörtlich übereinstimmende Feststellung begehrt und in diesem Umfang sohin gar nicht den Austausch der bekämpften Feststellung gegen eine damit im Widerspruch stehende anderweitige (Ersatz-)Feststellung anstrebt.

7.5. Damit beschränkt sich der gesetzmäßig ausgeführte Umfang der Beweisrüge auf die Bekämpfung der in [F2] enthaltenen (Negativ-)Feststellungen, wonach eine bereits vor dem 11. 2. 2023 gegebene Erkennbarkeit von Schimmel und/oder Wassereintritten im Obergeschoß und in den Dachräumen nicht festgestellt werden kann, und auf das Begehren nach einer diesbezüglichen Ersatzfeststellung des Inhalts, dass die Feuchtigkeits- und Schimmelbildung für die Klägerin jedenfalls schon ab Beginn des Jahres 2019 erkennbar gewesen „wäre“. Dies begründet die Beweisrüge zusammengefasst damit, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Entwicklung des Blauschimmelbefalls im straßenseitigen Dachraum das Verstreichen von zumindest einer Heizperiode ab Aufnahme der Nutzung des Gebäudes erforderlich gewesen sei und die Feuchteschäden im Obergeschoß nach Fertigstellung der Malerarbeiten ab ca Juni 2018 eingetreten seien, und dass diese Konstatierungen auch im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung keine Relativierung erfahren hätten.

7.6. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Sachverständige selbst in Bezug auf die Schimmelbildung in beiden Dachräumen lediglich die bis zum Eintritt des Schimmelbefalls erforderliche Mindestdauer bzw Mindestanzahl an Heizperioden („zumindest eine Heizperiode“) geschildert hat, jedoch nicht angegeben hat, zu welchem Zeitpunkt oder nach welcher Zeitdauer bzw nach welcher Anzahl von Heizperioden spätestens bzw jedenfalls der Schimmelbefall eingetreten sowie erkennbar war (ON 44, 27 f bzw ON 52, 37 f). Hinsichtlich der Feuchteschäden in den Räumlichkeiten des Obergeschoßes hat der Sachverständige ebenfalls bloß eine zeitliche Eingrenzung dergestalt vorgenommen, dass diese zeitlich nach der Fertigstellung der zuvor im Zuge der Ausbausanierung durchgeführten Malerarbeiten - sohin „ab ca Juni 2018“ - eingetreten seien, ohne diese Eingrenzung dahingehend näher zu konkretisieren, in welchem zeitlichen Abstand nach dieser Fertigstellung die Feuchtigkeitsschäden eingetreten und erkennbar waren (ON 44, 17 und 24 bzw ON 52, 27 und 34). Vielmehr hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dezidiert festgehalten, dass er den Zeitpunkt, zu dem die Feuchteschäden im Obergeschoß erkennbar waren, nicht angeben könne (ON 44, 24 bzw ON 52, 34).

7.7. Auch im Rahmen der anschließenden mündlichen Erörterung grenzte der Sachverständige den Zeitpunkt, zu dem Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in den Räumlichkeiten des Obergeschoßes erkennbar waren, nur insoweit näher ein, als das Schadensbild frühestens im Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2019 wahrnehmbar gewesen wäre. Er nannte aber keinen Zeitpunkt oder Zeitraum, in dem das Schadensbild im Obergeschoß spätestens bzw jedenfalls erkennbar war, sondern führte im Gegenteil näher aus, dass diverse Faktoren, vor allem die Intensität der Beheizung, die Entwicklung und Erkennbarkeit von solchen Schäden beeinflussen und dem Sachverständigen auch das in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude praktizierte Heizverhalten nicht bekannt sei (ON 75.4, 4 f). Entgegen dem Standpunkt der Beweisrüge ist somit gerade nicht zugrunde zu legen, dass das vom Sachverständigen außerdem genannte Beispiel einer sehr stark beheizten Mehrfamilienwohnanlage auf den gegenständlich zur Beurteilung stehenden Fall übertragbar wäre.

7.8. Soweit die Beweisrüge außerdem unter Hinweis auf die im schriftlichen Sachverständigengutachten wiedergegebenen Lichtbilder argumentiert, dass der Kamin im Obergeschoß nicht durch Möbelstücke verdeckt gewesen sei und am Kamin Feuchtigkeitsspuren klar erkennbar seien, übergeht sie, dass diese Lichtbilder ersichtlich dem im Beweissicherungsverfahren aufgenommenen Befund entstammen (vgl S. 9 f und S. 28 von Beilage ./H) und sohin in Bezug auf die darin am Kamin im deckennahen Bereich aufscheinenden Feuchtigkeitsspuren erst und bloß den im Zeitpunkt der Befundaufnahme aktuell gegebenen Zustand zeigen, aber für sich keineswegs Aufschluss über die äußerliche Erkennbarkeit von dort situierten Feuchtigkeitsschäden bereits vor dem 11. 2. 2023 bzw sogar schon im Jahr 2019 geben.

7.9. Zusammengefasst gelingt es der Beweisrüge somit nicht, überzeugende Gründe aufzuzeigen, aus denen anstelle der bekämpften Negativfeststellungen über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Feuchtigkeitsschäden gerade die diesbezüglich ersatzweise begehrte Positivfeststellung zu treffen gewesen wäre, weshalb es im Übrigen genügt, auf die auch dem Berufungsgericht stichhältig erscheinende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).

8. Schließlich bekämpft die Berufung die Feststellungen [F3a] und [F3b]. Ersichtlich anstelle der Feststellung [F3a] strebt die Beweisrüge eine Ersatzfeststellung an, die hinsichtlich Übermittlung und Wortlaut des am 6. 9. 2018 erstellten Angebots und des am 10. 9. 2018 erstellten Schreiben der bekämpften Feststellung entspricht, jedoch in Bezug auf das Schreiben vom 10. 9. 2018 den Beisatz enthält, dass der Beklagte darin „in Entsprechung seiner Warnpflicht“ den wiedergegebenen Inhalt ausgeführt habe, und in Bezug auf die Auftragserteilung darauf hinausläuft, dass die Klägerin den Beklagten (nicht um „Generalsanierung des Daches samt Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse“, sondern) um „Durchführung der Arbeiten gemäß dem Angebot“ ersucht habe, und dass (nicht eine Vereinbarung über die Errichtung der außenseitigen Dampfbremse nur im Bereich der Dachschräge unterblieben sei, sondern dass) eine Vereinbarung über die Errichtung einer innen- oder außenseitigen Dampfbremse über den gesamten Bereich des ersten Obergeschoßes unterblieben sei. Ersichtlich anstelle der Feststellung [F3b] wird als Ersatzfeststellung eine Urteilsannahme begehrt, wonach die Warnung des Beklagten vom 10. 9. 2018 aus technischer Sicht „im Zusammenhang mit der mündlichen Erörterung ausreichend“ gewesen sei.

8.1. Damit ist die gegenständliche Beweisrüge zunächst schon insoweit in Ermangelung des hierfür erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnisses nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie in Bezug auf die Feststellung [F3a] auch die Einfügung des Beisatzes, wonach der Beklagte den Inhalt seines Schreiben vom 10. 9. 2018 „in Entsprechung seiner Warnpflicht“ ausgeführt habe, wünscht, obwohl eine Konstatierung zu diesem Thema gar nicht Gegenstand der Feststellung [F3a] ist. Auch die von der Beweiswürdigung weiters gewünschte Konstatierung, wonach zwischen den Parteien die Errichtung einer innen- oder außenseitigen Dampfbremse über den gesamten Bereich des ersten Obergeschoßes nicht vereinbart worden sei, steht nicht in einem solchen inhaltlichen Widerspruch zur Feststellung [F3a], der ihr die Eigenschaft einer tauglichen Ersatzfeststellung verleihen würde. Denn die damit angestrebte Sachverhaltsannahme, dass eine tatsächliche Absprache der Parteien über eine vom Beklagten vorzunehmende Errichtung einer Dampfbremse über den gesamten Obergeschoßbereich unterblieben sei, schließt die - mit [F3a] festgestellte - Annahme, dass eine tatsächliche Absprache der Parteien über die Eingrenzung des vom Beklagten vorzunehmenden Dampfbremseneinbaus auf den Dachschrägenbereich unterblieben ist, keineswegs aus. Vielmehr können beide Sachverhaltsannahmen ohne inneren Widerspruch nebeneinander bestehen, sodass auch die Beweisrüge zu [F3a] auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl schon oben 7.1.).

8.2. Die Feststellung [F3b] hat ausschließlich die aus technischer Sicht gegebene Eignung des - seinem Wortlaut nach auf eine Bezugnahme auf die Dachschräge beschränkten - Schreibens des Beklagten vom 10. 9. 2018 als solches zur Bewirkung einer hinreichenden Warnung betreffend das Fehlen einer Dampfbremse zum Gegenstand. Demgegenüber hat die hierzu von der Beweisrüge begehrte Ersatzfeststellung nicht die Frage der diesbezüglichen Eignung dieses Schreibens für sich zum Thema, sondern die Frage einer - erst - „im Zusammenhang mit der mündlichen Erörterung“ (offenbar gemeint: im Zusammenhang mit der vom Beklagten mündlich geäußerten Bestätigung des Fehlens einer Dampfbremse) aus technischer Sicht gegebenen Eignung zur Bewirkung einer ausreichenden Warnung. Die Beweisrüge zur Feststellung [F3b] ist daher ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, da das Thema der Ersatzfeststellung vom Thema der bekämpften Feststellung abweicht und diese Feststellungen sohin nicht im erforderlichen Alternativverhältnis zueinander stehen. Dass der Beklagte - neben seinem Schreiben vom 10. 9. 2018 - der Klägerin in mündlicher Form das Fehlen einer Dampfbremse bestätigt, sie auf den mit der Anbringung einer innenseitigen Dampfbremse hingewiesen und ihr die Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse vorgeschlagen hat, geht aus den vom Erstgericht außerdem getroffenen, unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen ohnehin hervor.

8.3. Damit ist die gegenständlich erörterte Tatsachenrüge im Ergebnis nur insoweit einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen, als die Berufung anstelle der in der Feststellung [F3a] festgehaltenen Sachverhaltsannahme, wonach der Beklagte sich mit dem von der Klägerin geäußerten Ersuchen um „Generalsanierung des Daches samt Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse“ einverstanden erklärt hat, eine Feststellung des Inhalts begehrt, dass der Beklagte sich mit einem auf „Durchführung der Arbeiten gemäß dem Angebot“ (ersichtlich gemeint: gemäß dem am 6. 9. 2018 erstellten Angebot) gerichteten Ersuchen der Klägerin einverstanden erklärt habe. Die Beweisrüge führt dazu - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 10. 9. 2018 (Beilage ./B) bloß auf das Fehlen einer innenseitigen Dampfbremse hingewiesen und die für die Errichtung einer innenseitigen Dampfbremse anfallenden Kosten mit EUR 6.200,00 angegeben habe, dass die mit diesem Schreiben ausgesprochene Warnung der Behauptung einer schon „von Anfang an“ vereinbarten „Abdichtung von außen“ entgegenstehe, und dass die nach der Angebotslegung erfolgte Warnung nur dann sinnhaft wäre, wenn die „Ausführung der Abdichtung“ nicht Teil des Angebots gewesen sei. Zudem sei es lebensnah und gemäß den Schilderungen des Beklagten erheblich wahrscheinlicher, dass der Ehegatte das Schreiben vom 10. 9. 2018 zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Fa. C* verwendet habe und nicht unmittelbar den Beklagten mit der kostenintensiven Ausführung beauftragt habe. Der Annahme, dass der Beklagte eine außenseitige Sanierung angeboten habe, stehe auch entgegen, dass eine solche außenseitige Sanierung nach den Feststellungen gar nicht möglich sei. Zudem spreche der für sämtliche Leistungen angesetzte Preis von EUR 17.000,00 im Vergleich zu dem im Angebot genannten Preis von EUR 22.472,74 und dem für die Ausführung der innenseitigen Dampfbremse genannten Betrag von EUR 6.200,00 dafür, dass die Klägerin einen Auftrag zur Errichtung einer Dampfsperre für das gesamte erste Obergeschoß schlichtweg nicht erteilt habe.

8.4. Der von der Beweisrüge zugrunde gelegten Prämisse, im Schreiben vom 10. 9. 2018 laut der Beilage ./B seien die für die Errichtung einer innenseitigen Dampfbremse aufzuwendenden Kosten angegeben, ist der auch schon oben (4.3.) erörterte Umstand entgegenzuhalten, dass im Wortlaut dieses Schreibens eine derartige Spezifikation des darin thematisierten Leistungsinhalts bzw eine Lokalisation der zur Mängelbehebung vorgeschlagenen Maßnahmen gerade an der Innenseite nicht zum Ausdruck kommt. Ebenso wurde an der gleichen Stelle bereits dargelegt, dass es sich bei der vom Erstgericht zugrunde gelegten Annahme, der in diesem Schreiben genannte Kostenbetrag von EUR 6.200,00 beziehe sich auf die Anbringung einer außenseitigen Dampfbremse, um eine Interpretation von dessen Inhalt handelt. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den Aussagen der Klägerin und ihres Ehegatten, wonach zusammengefasst der Beklagte die außenseitige Anbringung einer Dampfbremse vorgeschlagen habe (ON 16.2, 2: „von oben“; ON 33.2, 5: „von oben“, „vom Dach aus“) und für diese Maßnahme letztlich ein Kostenbetrag von EUR 6.200,00 genannt worden sei (ON 16.2, 2; ON 33.2, 5).

8.5. Soweit die Beweisrüge die mit dem Schreiben vom 10. 9. 2018 ausgesprochene Warnung als Indiz dafür versteht, dass zwischen den Streitteilen tatsächlich nicht die Herstellung einer „Abdichtung von außen“ - gemeint wohl: der Einbau einer Dampfsperre „von außen“ - durch den Beklagten vereinbart gewesen sei, steht dem gegenüber, dass dieses Schreiben selbst nach der Aussage des Beklagten nicht spezifisch zur Warnung der Klägerin intendiert gewesen sei, sondern bloß über Ersuchen des Ehegatten der Klägerin ausgestellt worden sei, um die für die Mängelbehebung veranschlagten (Mehr-)Kosten gegenüber dem Bodenleger darlegen zu können (ON 16.2, 8 f). Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Ehegatten der Klägerin, wonach er dieses Schreiben deshalb erhalten habe, weil er den Beklagten darum ersucht habe, um „etwas Geschriebenes“ „für die Firma C*“ zu haben, „wenn der Beklagte das oben macht“ (ON 33.2, 8). Wie aus der Aussage des Ehegatten der Klägerin überdies hervorgeht, sei im Zeitpunkt der Übermittlung dieses Schreibens auch bereits die Einigung über die vom Beklagten zu einem Gesamtpreis von EUR 17.000,00 durchzuführende Dachsanierung unter Einschluss des zur Mängelbehebung vorgeschlagenen Einbaus der Dampfbremse getroffen gewesen, wenngleich die Unterfertigung des schriftlichen Angebots erst danach erfolgt sei (ON 33.2, 6 f und 8).

8.6. Soweit der Beklagte in seiner Aussage demgegenüber zusammengefasst geschildert hat, dass das Fehlen der Dampfbremse überhaupt erst kurz vor oder nach Beginn der bei ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten hervorgekommen sei, er erst danach die diesbezügliche Mängelbehebung zu einem Preis von EUR 6.200,00 angeboten sowie diese Mehrkosten schriftlich bestätigt habe und auf sein Angebot jedoch keine Rückmeldung erhalten habe, ist die Beweisrüge auf die ungünstige Einschätzung von der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu verweisen, welche das Erstgericht aufgrund diverser, im Rahmen seiner Beweiswürdigung näher dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche gewonnen hat. Mit diesen Erwägungen des Erstgerichts setzt sich die Beweisrüge überhaupt nicht auseinander, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt nicht aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Erstgerichts verfehlt wäre. Damit ist auch die in der Beweisrüge auf der Grundlage der Schilderung des Beklagten zusammengefasst dargelegte Hypothese, der Ehegatte der Klägerin habe aus Kostengründen die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Fa. C* einer Auftragserteilung an den Beklagten vorgezogen, nicht geeignet, zwingende Bedenken gegen das aus den Aussagen der Klägerin und ihres Ehegatten hervorgehende Bild einer Einbeziehung auch des Dampfbremseneinbaus in den mit dem Beklagten abgesprochenen und vereinbarten Leistungsumfang hervorzurufen.

8.7. Die Gestaltung des in der (auch unstrittigen; vgl zB ON 6, 2 f; ON 9, 2) Höhe von EUR 17.000,00 vereinbarten Gesamtpreises für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen wurde von der Klägerin und von ihrem Ehegatten im Ergebnis übereinstimmend in dem Sinne geschildert, dass zwischen den Streitteilen für die Dachsanierung als solche ein Betrag von EUR 10.000,00 bis ungefähr EUR 12.000,00 und für die Anbringung der Dampfbremse der Betrag von EUR 6.200,00 veranschlagt gewesen sei und man sich dementsprechend auf den Gesamtbetrag von EUR 17.000,00 geeinigt habe, und dass aus diesem Grund der vorerst im Angebot laut der Beilage ./A angeführte Preis von EUR 22.472,74 durchgestrichen und gegen den Betrag von EUR 17.000,00 ersetzt worden sei (ON 16.2, 2; ON 33.2, 5 f). Wie insbesondere der Ehegatte der Klägerin überdies geschildert hat, sei das Angebot laut der Beilage ./A mit dem darin vorerst genannten höheren Preis vom Beklagten erst nach der Einigung über die solcherart zugrunde gelegte Preisgestaltung vorgelegt worden, weshalb sodann über entsprechende Beanstandung von Auftraggeberseite der Preisbetrag von EUR 17.000,00 im Angebot vermerkt und unterfertigt worden sei. Im Lichte dieser Beweisergebnisse, auf welche die Beweisrüge überhaupt nicht eingeht, ist sohin auch in der Diskrepanz zwischen dem im Angebot (vorerst) genannten höheren Preis von EUR 22.472,74 und dem darin letztlich vermerkten geringeren Preis von EUR 17.000,00 gerade noch kein Indiz dafür zu erblicken, dass die Beauftragung des Beklagten mit der vollumfänglichen Errichtung einer Dampfbremse unterblieben sei.

8.8. Unzutreffend ist des Weiteren auch die von der Beweisrüge außerdem zugrundegelegte Prämisse, dass eine außenseitige Mängelbehebung gar nicht möglich gewesen sei. Denn wie aus den Ausführungen des Sachverständigen hervorgeht und in diesem Sinne vom Erstgericht auch unbekämpft festgestellt wurde, ist die außenseitige Positionierung einer Dampfbremse keineswegs absolut ausgeschlossen, sondern bei entsprechender Planung, bauphysikalischer Berechnung und handwerklich qualitativ hochwertiger Ausführung durchaus möglich (ON 52, 22; ON 75.4, 3). Demnach bedeutet der bloße Umstand, dass im Falle der außenseitigen Positionierung einer Dampfbremse solche besonderen Anforderungen zu beachten sind und deshalb zwar der innenseitigen Positionierung der Vorzug zu geben ist, sohin keineswegs, dass eine außenseitige Mängelbehebung gar nicht möglich gewesen sei. Schon ausgehend davon ist der Argumentation der Beweisrüge, die faktische Unmöglichkeit einer außenseitigen Mängelbehebung spreche gegen die Annahme, der Beklagte habe der Klägerin eine solche Sanierungsmethode angeboten, der Boden entzogen.

8.9. Soweit die Beweisrüge im Übrigen beanstandet, dass das Erstgericht die Nennung der konkreten Zeitpunkte der Angebotslegung, der Übermittlung der Warnung und der Beauftragung unterlassen habe, zeigt sie ohnedies nicht auf, inwiefern aus einer bestimmten zeitlichen Lage dieser einzelnen Schritte Rückschlüsse zu ziehen wären, die gegen die Tragfähigkeit der bekämpften Feststellung oder für die Stichhältigkeit der angestrebten Ersatzfeststellung sprechen würden, und welche konkrete zeitliche Lage dieser Schritte auf Grundlage welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen bei richtiger Beweiswürdigung zugrunde zu legen sei. Auch der bloße Hinweis darauf, dass die Tauglichkeit der im schriftlichen Angebot vom 6. 9. 2018 angeführten Klimamembran für eine „Abdichtung von außen“ im Beweisverfahren nicht aufgeklärt worden sei, ist nicht geeignet, zum Erfolg der Beweisrüge beizutragen. Denn damit greift die Beweisrüge - in Verfehlung der für ihre gesetzmäßige Ausführung geltenden Anforderungen (siehe oben 7.1.) - zur Dartuung der Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung bzw der Richtigkeit der gewünschten Ersatzfeststellung gerade nicht auf ein im Verfahren gewonnenes Beweisergebnis zurück. Dass die Annahme, der Beklagte habe der Klägerin die Anbringung einer vollumfänglichen außenseitigen Dampfbremse zu einem bestimmten Mehrkostenbetrag angeboten, eine entsprechende Grundlage in den Verfahrensergebnissen findet, wurde bereits oben (4.2. f und 8.4.) erörtert.

8.10. Insgesamt ist daher auch die zu den Feststellungen [F3a] und [F3b] ausgeführte Tatsachenrüge erfolglos.

9. Das Berufungsgericht übernimmt sohin sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

E. Zur Rechtsrüge:

10. Mit den der Rechtsrüge zuordenbaren Ausführungen beanstandet die Berufung jeweils das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln, die sie zum einen erkennbar im Fehlen einer Feststellung darüber, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Kontrollen, insbesondere auf Sicht, bezüglich Feuchtigkeits- und Schimmelbildung vorgenommen habe, erblickt (siehe oben 7.3.) und zum anderen im Unterbleiben einer Feststellung des Inhalts sieht, dass die „Mehrkosten der Sanierung der aufgetretenen Mängel durch eine innenseitige Anbringung einer Dampfsperre im ersten Obergeschoß“ EUR 21.520,00 brutto betragen und „als Sowiesokosten zu berücksichtigen“ seien.

11. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache unentbehrlich bzw wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4, T5], RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach insbesondere dann nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (insb RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]).

12.1. Damit scheidet die Annahme einer sekundären Mangelhaftigkeit hinsichtlich des Themas des Unterlassens von Kontrollen durch die Klägerin schon deshalb aus, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein hierauf bezogenes Tatsachenvorbringen gar nicht erstattet wurde und im Prozessvorbringen nicht behauptet wurde, dass die Klägerin - wie auch immer inhaltlich und zeitlich gestaltete - Überprüfungs- oder Kontrollschritte, insbesondere Kontrollen auf Sicht, faktisch unterlassen bzw verabsäumt habe.

12.2. Darüber hinaus käme dem bloßen Umstand des objektiven Unterbleibens von Kontrollen für sich ohnehin keine hinreichende Bedeutung für die von der Berufung ersichtlich angestrebte Beurteilung zu, dass die Klägerin eine diesbezügliche Erkundigungsobliegenheit in einer den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB bereits zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt auslösenden Weise (vgl RS0034327) verletzt habe. Denn die Erkundigungsobliegenheit bezieht sich zum einen nur auf solche Umstände, von denen der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe erfahren hätte können (vgl RS0034327, RS0034366 [Т20], RS0034686 [T2]), und besteht zum anderen überhaupt nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von deutlichen Anhaltspunkten für einen Schadenseintritt im Sinne konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (vgl RS0034327 [T21, T42], RS0034456 [T5]). Dass derartige konkrete Anhaltspunkte, die die Klägerin zu einer spezifischen (Sicht-)Kontrolle veranlassen hätten müssen, zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt bestanden hätten, wäre freilich selbst aus der von der Berufung vermissten Feststellung über das objektive Unterbleiben von Kontrollen nicht abzuleiten. Die bloße Möglichkeit, dass bei Durchführung entsprechender Kontrollen eine bestehende Feuchtigkeits- oder Schimmelbildung hätte wahrgenommen werden können, löst mangels tatsächlich bekannter Verdachtsmomente für einen Schadenseintritt keine Erkundigungspflicht aus (vgl 7 Ob 5/22v; RS0034366 [T3, T6], RS0034686 [insb T7, T9]). Zumal sogar verschuldete Unkenntnis nicht die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB vorauszusetzende Kenntnis über den Schadenseintritt ersetzt (RS0034686 [insb T6, T9]), vermag auch die von der Berufung behauptete „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach im Anschluss an die Neueindeckung eines Daches Kondensationsprobleme etc auftreten könnten, nichts zur Annahme einer die Klägerin entsprechend frühzeitig treffenden Erkundigungsobliegenheit beizutragen.

13.1. Auch jener sekundäre Feststellungsmangel, den die Berufung im Unterbleiben einer Feststellung über Umstand und betragsmäßiges Ausmaß der „Mehrkosten der Sanierung der aufgetretenen Mängel durch eine innenseitige Anbringung einer Dampfsperre“ sowie über deren gebotene „Berücksichtigung“ als „Sowiesokosten“ sieht, liegt nicht vor.

13.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Konstatierung, ob es sich bei Verbesserungskosten um „Sowiesokosten“ handelt, die nicht zu dem zu ersetzenden Schaden gehören, nicht um eine - durch eine „Feststellung“ aufzugreifende - Tatsache handelt, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung im Sinne der aus einem bestimmten Sachverhalt abzuleitenden rechtlichen Schlussfolgerungen (vgl RS0117792 [T4], RS0111996). Eine aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlage liegt aber nur dann vor, wenn Feststellungen über (entscheidungserhebliche) Tatsachen fehlen (siehe schon oben 11.).

13.4. Außerdem ist festzuhalten, dass der Wortlaut der in der Berufung formulierten Feststellung als solcher auch auf Tatsachenebene gar nicht erkennen ließe, gegenüber welchen Kosten welcher anderweitigen Maßnahme der Betrag von EUR 21.520,00 brutto „Mehrkosten“ darstelle. Anhand der diesbezüglich in der Berufung gemachten Ausführungen mag zwar zu erschließen sein, dass es sich nach den Vorstellungen des Berufungswerbers dabei um „Mehrkosten“ in dem Sinne handle, dass das hinsichtlich des Leistungsbereichs „Obergeschoß“ für die innenseitige Anbringung einer Dampfsperre festgestellte Sanierungskostenausmaß von EUR 19.434,00 netto bzw EUR 23.320,00 brutto den vom Beklagten in seinem Angebot vom 6. 9. 2018 angeführten (Netto-)Preis von EUR 1.500,00 bzw EUR 1.800,00 brutto um EUR 21.520,00 brutto übersteige, zumal die außenseitige Anbringung einer Dampfsperre nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich sei.

13.5. Allerdings geht die Rechtsrüge mit dieser Argumentation schon deshalb in unzulässiger Weise (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16) nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt aus, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keineswegs die Sachverhaltsannahme enthalten, dass die außenseitige Anbringung einer diffusionshemmenden Schicht schlechthin unmöglich sei. Vielmehr ergibt sich aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen, dass die außenseitige Positionierung einer solchen Vorrichtung - bei Einhaltung näher angeführter Kautelen - sehr wohl möglich ist (siehe im Übrigen auch schon oben 8.8.). Bereits dies steht sohin etwa auch der Annahme entgegen, dass konkret in Ansehung der zwischen den Streitteilen vereinbarten außenseitigen Anbringung der diffusionshemmenden Schicht ein sogenannter „widersprüchlicher“ Vertrag mit den diesbezüglich ableitbaren Rechtsfolgen vorläge (vgl dazu zB 2 Ob 135/10g, 5 Ob 200/23g mwH; RS0117792; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 655 ff [Stand 1. 5. 2018, rdb.at]; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1166 Rz 52 ff [Stand 1. 8. 2020, rdb.at]).

13.6. Ebenso geht die Rechtsrüge von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus, wenn sie zugrunde legt, dass die - über den im Angebot ausgewiesenen Betrag von EUR 1.500,00 netto bzw EUR 1.800,00 brutto hinaus gehenden - „Mehrkosten“ in Höhe von EUR 21.520,00 brutto „auch im Rahmen einer ursprünglichen Herstellung durch den Beklagten in jedem Fall angefallen“ wären, also von der Klägerin als Bestellerin zu tragen gewesen wären. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Streitteile in Bezug auf die Errichtung einer Dampfbremse durch den Beklagten gerade nicht auf die Leistungserbringung gemäß dem spezifischen Inhalt dieses konkreten Angebots geeinigt, sondern vielmehr - ohne umfangmäßige Einschränkung auf einen bestimmten Bereich - auf die Errichtung einer außenseitigen Dampfbremse. Dass die Klägerin über den zwischen den Parteien (unstrittig; vgl zB ON 6, 2 f; ON 9, 2) vereinbarten Gesamtpreis von EUR 17.000,00 hinaus im Falle der Vereinbarung der innenseitigen Anbringung einer Dampfbremse weitere „Mehrkosten“ in der Höhe von EUR 21.520,00 brutto tragen hätte müssen, ist dem erstinstanzlichen Bestreitungsvorbringen des Beklagten zur Höhe des Klagebegehrens nicht zu entnehmen. Auch unter diesem Aspekt ist daher im Unterbleiben der von der Berufung zum Thema der „Mehrkosten“ vermissten Feststellung keine sekundäre Mangelhaftigkeit zu sehen.

14. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht gegen die Berechtigung des Klagebegehrens dem Grunde oder der Höhe sprechen würden, werden im Rahmen der Rechtsrüge ohnedies nicht aufgegriffen und liegen daher außerhalb des dem Berufungsgericht offenstehenden Überprüfungsrahmens (vgl RS0043352 [T23, T26, T30, T31, T34], RS0043338 [T20, T32], RS0043480 [T22]).

F. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

15. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

16. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Behandlung der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Tatsachenrüge. Einer Berufungsbeantwortung kann nämlich, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt bloß darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Auch die der Berufungsbeantwortung zugebilligte Möglichkeit, ebenfalls Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zu bekämpfen, dient allein der Abwehr der Berufung (RS0119592). Da der Berufung aber schon aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben ist, muss daher auf die in der Berufungsbeantwortung ausgeführte Argumentation nicht mehr eingegangen werden (vgl auch 5 Ob 123/18a).

17. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten sind dahingehend zu korrigieren, dass diese Kosten auf der Grundlage des Anfechtungsinteresses von nur (richtig:) EUR 65.509,30 (siehe oben A.) zu bemessen sind.

18. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043347 [T25], RS0042963 [T56]), weder ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043573 [insb T3, T8, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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