OLG Linz 11Rs25/26i

11Rs25/26iOberlandesgericht26.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 11Rs25/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00025.26I.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Winkler und Ing. Gerhard Hofer, BEd (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Hosp, Hegen Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, *, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2025, Cgs1-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit den Maßgaben bestätigt, dass es sich dabei um ein Endurteil handelt, und dass Punkt 1. des Spruchs wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zur Abgeltung der Folgen der Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 - nämlich der Bewegungseinschränkung an den Langfingern beider Hände aufgrund des Verkehrsunfalls in ** (Italien) und des Katzenbisses am linken Zeigefinger mit anschließender Infektion - eine Versehrtenrente als Gesamtrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente für den Zeitraum ab 9. 1. 2023 zu gewähren.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab 9. 1. 2023 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Leistung in Höhe von EUR 238,04 monatlich zu erbringen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats, wobei bereits erbrachte Leistungen anzurechnen sind.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 14. 1. 1984 in der Nähe von ** (Italien) einen Verkehrsunfall. Mit dem Bescheid vom 13. 1. 1986 anerkannte der damals zuständige Unfallversicherungsträger dieses Ereignis als Arbeitsunfall und gewährte dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 %.

Mit dem Bescheid vom 1. 7. 2022 entzog die Beklagte dem Kläger diese mit dem Bescheid vom 13. 1. 1986 gewährte Versehrtenrente mit 31. 8. 2022 mit der Begründung, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 14. 1. 1984 nicht mehr um zumindest 20 % vermindert sei. Im dagegen geführten Verfahren zu AZ ** des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zog der Kläger letztlich am 14. 6. 2023 die Klage zurück.

Am 19. 8. 2022 wurde der Kläger von einer Katze in den linken Zeigefinger gebissen, wodurch er eine Infektion erlitt.

Mit dem Bescheid vom 26. 1. 2023 anerkannte die Beklagte dieses Ereignis vom 19. 8. 2022 als Arbeitsunfall, stellte fest, dass die Gesundheitsstörung „Katzenbiss am linken Zeigefinger“ Folge dieses Arbeitsunfalls ist, und erkannte sie dem Kläger für die Folgen dieses Arbeitsunfalls vom 19. 8. 2022 für den Zeitraum vom 20. 10. 2022 bis 8. 1. 2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente und für die Zeit ab 9. 1. 2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 25 % der Vollrente zu.

Der Kläger begehrte mit der gegen den letztgenannten Bescheid vom 26. 1. 2023 erhobenen Klage, die Beklagte für die Zeit ab 9. 1. 2023 zur Zuerkennung von „Leistungen nach gesetzlicher Höhe“ „aufgrund des Arbeitsunfalls vom 19. 8. 2022“ zu verpflichten. Die mit dem Bescheid vom 26. 1. 2023 erfolgte Zuerkennung der Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % für die Zeit vor 9. 1. 2023 sei zu Recht erfolgt. Nicht zu Recht erfolgt sei jedoch der Leistungszuspruch für die Zeit ab 9. 1. 2023 nur noch in einem Ausmaß von 25 %.

Dies begründete der Kläger zusammengefasst damit, dass aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. 8. 2022 in Kombination mit den Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. 1. 1984 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, weshalb ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte nicht eine vorläufige Versehrtenrente, sondern eine dauerhafte Versehrtenrente festgestellt werden müssen. Seit dem Unfall im Jahr 1984 sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers um mindestens 30 % gemindert gewesen, und durch die zunehmende Verschlechterung der Folgen dieses Unfalls sowie nunmehr durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. 8. 2022 bestehe eine annähernd vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE).

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aktuell um 25 % gemindert, und mit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente sei jedes Unfallereignis separat zu betrachten. Die Bildung einer Gesamt- bzw Dauerrente sei aufgrund des noch nicht endgültigen Gesundheitszustandes der vom Unfall vom 19. 8. 2022 betroffenen linken Hand nicht möglich. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 26. 1. 2023 betreffe ausschließlich die aktuellen, vorläufigen Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. 8. 2022.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht mit Urteil vom 25. 4. 2024 - unter Abweisung des Mehrbegehrens - die Verpflichtung der Beklagten aus, „dem Kläger zur Abgeltung der Folgen der Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 - nämlich Bewegungseinschränkung an den Langfingern beider Hände aufgrund des Verkehrsunfalls in ** (Italien) und des Katzenbisses am linken Zeigefinger mit anschließender Infektion - eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % für den Zeitraum vom 20. 10. 2022 bis 8. 1. 2023 und im Ausmaß von 25 % ab 9. 1. 2023 zu gewähren“.

Das Berufungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 16. 12. 2024, 11 Rs 88/24a, der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht, hingegen der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil in ein den Bescheid vom 26. 1. 2023 hinsichtlich des Zuspruchs einer vorläufigen Versehrtenrente für den Zeitraum vom 20. 10. 2022 bis 8. 1. 2023 wiederholendes Teilurteil ab. Im Übrigen, nämlich im Umfang der Entscheidung über das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente für den Zeitraum ab 9. 1. 2023, hob das Berufungsgericht das genannte Urteil auf und trug es dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei legte das Berufungsgericht zusammengefasst zugrunde, dass die gegen den Bescheid vom 26. 1. 2023 erhobene Klage das Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente als Gesamt(dauer)rente unter Einbeziehung der Folgen beider Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 - nur - für die Zeit ab 9. 1. 2023 zum Gegenstand habe, nicht aber auch ein Begehren auf Leistungszuerkennung für den davor liegenden Zeitraum, und dass daher das Erstgericht im Umfang des - mit dem erstgerichtlichen Urteil vom 25. 4. 2024 inhaltlich vorgenommenen - Zuspruchs einer Dauerrente in Gestalt einer (sowohl den Versicherungsfall vom 14. 1. 1984 als auch jenen vom 19. 8. 2022 erfassenden) Gesamtrente für den gar nicht klagsgegenständlichen Zeitraum vom 20. 10. 2022 bis 8. 1. 2023 entgegen § 405 ZPO über Inhalt und Umfang des Klagebegehrens hinausgegangen sei. In Bezug auf den allein den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Zeitraum ab 9. 1. 2023 rechtfertige die Anerkenntnisfiktion des § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG im Hinblick auf die im Bescheid vom 26. 1. 2023 lediglich „anerkannte“ Rentenart einer vorläufigen Rente bloß für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. 1. 2023 nicht den mit dem erstgerichtlichen Urteil vorgenommenen Zuspruch einer Gesamtrente im Ausmaß von 25 %. Es stehe unbekämpft fest, dass die MdE des Klägers aus beiden Arbeitsunfällen (vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022) insgesamt 20 % betrage und ebenfalls die aus diesen Arbeitsunfällen jeweils für sich resultierende „einzelne“ MdE jeweils geringer als 20 % sei. Die Sozialrechtssache sei jedoch deshalb noch nicht entscheidungsreif, weil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne, ob der vom Kläger für die Zeit ab 9. 1. 2023 geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung einer Gesamtrente dem Grunde nach berechtigt sei. Die getroffenen Feststellungen gäben lediglich Aufschluss über die als Folge der beiden Unfälle aktuell bestehende jeweilige „einzelne“ MdE sowie über das Ausmaß der bei Berücksichtigung beider Unfallereignisse insgesamt einzuschätzenden MdE. Es stehe aber nicht fest, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt in dem vom Klagebegehren erfassten Zeitraum ab frühestens 9. 1. 2023 bereits eine - für die Bildung einer Gesamtrente vor Ablauf des zweijährigen Zeitraums iSd § 209 Abs 1 ASVG bzw § 210 Abs 1 ASVG erforderliche - Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten sei. Das angefochtene Urteil sei sohin in einer dessen Aufhebung im Umfang des Begehrens auf Zuerkennung einer Versehrtenrente für den Zeitraum ab 9. 1. 2023 bedingenden Weise in Bezug auf die Frage von Umstand und Zeitpunkt des Eintritts der Konsolidierung der Unfallfolgen ergänzungsbedürftig.

Mit dem nunmehr angefochtenen (richtig: End-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte - mit einer als Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG zu deutenden Sachentscheidung (vgl RS0115846) - ohne Auferlegung einer vorläufigen Leistung zur Gewährung einer Versehrtenrente als Gesamtrente im Ausmaß von 20 % ab 9. 1. 2023 zur Abgeltung der - im Spruch näher wiedergegebenen - Folgen der Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 (Spruchpunkt 1.), wies es das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2.) und sprach es aus, dass der Kläger die Prozesskosten selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.). Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen entsprechen zum größten Teil (inhaltlich sowie wörtlich) den bereits im ersten Rechtsgang im Urteil vom 25. 4. 2024 getroffenen Feststellungen und sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei jene Sachverhaltsannahmen, die das Erstgericht im nunmehrigen zweiten Rechtsgang zusätzlich zu den bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zugrunde legte, unterstrichen sowie die von der nunmehrigen Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

Der am ** geborene Kläger erlitt am 14. 1. 1984 in der Nähe von ** (Italien) einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrfach verletzte. Er zog sich vielfache Schnittwunden mit Durchtrennung von Strecksehnen an der rechten Hand, eine Prellung der Schulter und des Brustkorbs rechts sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule zu.

Nunmehr bestehen als Folgen dieses Unfallereignisses eine Bewegungseinschränkung der Langfinger 3-5 rechts mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 2 cm (großteils arthrosebedingt) und Hypästhesien, Dysästhesien sowie Hyperalgesie. Die Fingerbeweglichkeit der rechten Hand hat sich deutlich gebessert. Die rechte Hand ist nicht bloß eine Hilfshand. Eine Verschlechterung der Funktionsfähigkeit ist durch die bestehenden altersbedingten Arthrosen der Finger und die Rhizarthrose am Daumen bedingt.

Der Kläger betrieb zum Zeitpunkt des zweiten Unfallgeschehens (am 19. 8. 2022) eine Katzen- und Tierbetreuungseinrichtung, ein sogenanntes „Katzenhotel“. Am 19. 8. 2022 wollte er eine Katze in den Katzenkorb geben. Im Zuge dessen biss ihn die Katze in den linken Zeigefinger. […]

[...]

Nunmehr bestehen als Folge des Unfallereignisses vom 19. 8. 2022 Bewegungseinschränkungen und Steifigkeit sämtlicher Langfinger der linken Hand. Diese sind jedoch überwiegend durch bereits vor Jahren aufgetretene multiple degenerative Fingergelenksarthrosen im Sinne von Heberden- bzw Bouchardarthrosen vor allem in den Mittel- und Endgelenken bedingt. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen an sämtlichen Fingerkuppen der Langfinger beider Hände sind verletzungsbedingt nicht erklärbar. Der Kläger leidet an keinem Morbus Sudeck bzw CPR-Syndrom. Die linke Hand des Klägers weist eine Verdickung der Mittelhand, insbesondere über dem dritten Mittelhandknochen auf. Bei dieser Verdickung handelt es sich um keine ödamentöse Schwellung des linken Handrückens. Die Sehnenfunktion ist grundsätzlich intakt, jedoch eingeschränkt.

Zwischenzeitig trat eine Konsolidierung (Zustand, in dem die Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles absehbar ist) der Unfallfolgen sowohl betreffend das Unfallereignis vom 14. 1. 1984 als auch [erkennbar gemeint:] betreffend das Unfallereignis vom 19. 8. 2022 ein. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffend das Unfallereignis vom 14. 1. 1984 ist […] mit 15 % einzuschätzen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffend den Unfall vom 19. 8. 2022 ist ab 9. 1. 2023 mit unter 10 % einzuschätzen. Unter Berücksichtigung beider Arbeitsunfälle ist die gesamte unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit (Gesamt-MdE) mit 20 % einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 4. 6. 2024 wurde dem Kläger bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % von der Beklagten für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 24.994,50 ab 1. 8. 2024 eine Gesamtrente gewährt (Beilage ./A im Beiakt Cgs2*).

In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht unter Hinweis auf die aus §§ 203, 205 und 210 ASVG hervorgehende Rechtslage, dass es nach den getroffenen Feststellungen zwischenzeitig zu einer Konsolidierung der Unfallfolgen aus den beiden Unfallereignissen vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 gekommen sei und daher dem Kläger entsprechend der unter Berücksichtigung beider Unfälle insgesamt bestehenden MdE von 20 % für die Zeit ab dem 9. 1. 2023 eine Gesamtrente im Sinne einer Dauerrente im Ausmaß von 20 % zu gewähren sei. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, wobei die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht vorlägen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung zusammengefasst im Sinne der Zuerkennung einer Gesamtrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente ab 9. 1. 2023 für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Außerdem wird eine Kostenrüge erhoben.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung in der Hauptsache:

1. Die Berufung kündigt zwar an, das Urteil auch aus dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit anzufechten, führt diesen Rechtsmittelgrund aber nicht (auch nicht erkennbar; vgl RS0041911, RS0041768, RS0041851, RS0041761) aus und legt insbesondere nicht dar, in welcher Hinsicht dem angefochtenen Urteil eine wie auch immer gestaltete Aktenwidrigkeit anhaften soll. Mangels (gesetzmäßiger) Ausführung des Berufungsgrundes der Aktenwidrigkeit hat daher die Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrundes unbeachtet zu bleiben und erübrigt sich sohin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Berufungsgrund (vgl RS0041768).

2. Im Rahmen der inhaltlichen Ausführungen zu den weiteren Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung zielt die Berufung zusammengefasst jeweils darauf ab, dass bei der vom Kläger vermissten Aufnahme der klagsseitig beantragten weiteren Beweise, bei richtiger Beweiswürdigung betreffend das - die bekämpften Feststellungen betreffende - Thema der aus dem Arbeitsunfall vom 19. 8. 2022 herrührenden Verletzungsfolgen und MdE sowie bei rechtlich richtiger Beurteilung betreffend die Kausalität dieses Arbeitsunfalls für eine „richtungsgebende“ Verschlimmerung und betreffend die „Wechselwirkung beider unfallkausaler Gesundheitsschäden“ eine höhere als die vom Erstgericht zugrunde gelegte MdE aus dem Unfall vom 19. 8. 2022 und damit auch eine höhere als die vom Erstgericht zugrunde gelegte Gesamt-MdE aus beiden Unfallereignissen, nämlich eine Gesamt-MdE im Ausmaß von 50 %, hervorgekommen wäre bzw zugrunde zu legen wäre.

3. Mit diesen allein auf das jeweilige quantitative Ausmaß der MdE bezogenen Ausführungen übersieht die Berufung jedoch, dass es sich im nunmehrigen Verfahrensstadium sowohl bei der Frage der aus den Folgen des einzelnen Arbeitsunfalles vom 19. 8. 2022 für sich herrührenden MdE als auch bei der Frage der aus den Folgen beider Unfallereignisse vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 insgesamt resultierenden Gesamt-MdE jeweils um bereits abschließend erledigte Streitpunkte handelt.

4.1. Denn wenngleich die Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann ein mit dem Aufhebungsbeschluss erledigter Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im vorangegangenen Rechtsgang neu entstanden wären. Hebt daher das Gericht höherer Instanz die Vorentscheidung wegen des Fehlens rechtserheblicher Tatsachenfeststellungen auf, können bereits im früheren Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt oder neuerlich in Frage gestellt werden und ist das Verfahren im weiteren Rechtsgang vielmehr stets auf den von der Aufhebung (ausdrücklich) betroffenen Teil zu beschränken sowie die Verfahrensergänzung auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen (zB 2 Ob 144/11g, 1 Ob 159/18s, 5 Ob 129/21p [Rz 12 f], 1 Ob 36/24m [Rz 4] jeweils mwN; RS0042411 [insb T2, T12, T13], RS0042031 [T3, T4, T18], RS0042441 [T2, T3]). Sofern es sich nicht um erst nach dem Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstandene Tatsachen handelt, können daher im Falle einer Urteilsaufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO endgültig erledigten Themen im fortgesetzten Verfahren nicht wieder durch neue Behauptungen oder neue Beweisanbote aufgerollt oder in Zweifel gezogen werden (vgl zB 7 Ob 504/87, 10 ObS 55/13f; RS0042014 [T2], RS0042411 [T2], RS0042458 [T5, T6, T12]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 77; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 510 ZPO Rz 10).

4.2. Maßgeblich für die Beschränkung des fortgesetzten Verfahrens auf den von der Aufhebung betroffenen Teil ist die Betroffenheit der Sache nach. Dass das Urteil im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben wurde, schadet nicht. Auch bei Aufhebung des gesamten Urteils wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln zu einem bestimmten Teil des Urteils erstreckt sich das fortgesetzte Verfahren nicht auf bereits selbständig erledigte Streitpunkte (5 Ob 129/21p [Rz 13]; RS0042411 [T10]). Grundlage für die Abgrenzung, welche Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist der Aufhebungsbeschluss. Was in ihm als abschließend erledigt oder zutreffend entschieden und unumstößlich erklärt wird, kann keinesfalls mehr Gegenstand des erneuerten Verfahrens sein. Nur Verfahrensabschnitte und -ergebnisse, die in diesem Beschluss nicht erwähnt oder abschließend gebilligt werden, können unter der Voraussetzung, dass ihre Überprüfung durch die Mängelbehebung erforderlich wird, zum Gegenstand der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung gemacht werden (vgl 2 Ob 169/04y, 6 Ob 264/09f; RS0042493 [T7, T10]).

4.3. Auch in Bezug auf solche Fragen, die gar nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht wurden, liegen abschließend erledigte Streitpunkte vor. Dies gilt insbesondere auch, soweit ausreichend konkrete Feststellungen vorliegen, die im ersten Rechtsgang nicht bekämpft wurden. Daher kann etwa auch eine im früheren Rechtsgang unbekämpft gelassene Feststellung nicht mehr in einem nachfolgenden Rechtsgang bekämpft werden, da die betreffende Frage als abschließend geklärt anzusehen ist (vgl 7 Ob 355/98a, 7 Ob 171/05f, 1 Ob 134/07y, 3 Ob 98/08w).

4.4. Abschließend erledigt ist somit jede Frage, die unangefochten blieb (sodass das Berufungsgericht dazu nicht Stellung beziehen musste) oder die vom Berufungsgericht erledigt und dabei nicht zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses herangezogen wurde (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm2 § 496 ZPO Rz 21).

5.1. Die von der Mängelrüge und der Tatsachenrüge in der nunmehrigen Berufung insgesamt betroffenen Feststellungen über die Folgen des Unfallereignisses vom 19. 8. 2022, über die Ätiologie der an den Händen bestehenden Beeinträchtigungen, über das Ausmaß der durch den Unfall vom 19. 8. 2022 bedingten MdE und über das Ausmaß der durch beide Arbeitsunfälle insgesamt bedingten Gesamt-MdE, wie sie das Erstgericht (ebenfalls) im nunmehr angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, waren inhaltsgleich (sowie mit beinahe demselben Wortlaut) auch schon im ersten Rechtsgang im erstgerichtlichen Urteil vom 25. 4. 2024 getroffen worden.

5.2. Der gegen dieses Urteil ausschließlich aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben, und in der Berufung der Beklagten war eine Bekämpfung dieser Feststellungen ohnehin unterblieben. Dementsprechend legte das Berufungsgericht in seiner aufhebenden Entscheidung vom 16. 12. 2024 die schon im ersten Rechtsgang festgestellten Ausmaße sowohl der jeweiligen „einzelnen“ MdE aus den beiden einzelnen Arbeitsunfällen für sich als auch der aus beiden Unfällen insgesamt herrührenden MdE als feststehenden Sachverhalt zugrunde und erfolgte die Aufhebung des Ersturteils nicht deshalb, um das Ausmaß der unfallbedingten (einzelnen oder gesamten) MdE zu prüfen. Einziger Grund für die Aufhebung war vielmehr das Fehlen von Feststellungen zum Thema, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist, die der mit dem Klagebegehren angestrebten Zuerkennung einer Gesamtrente auch schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 209 Abs 1 ASVG bzw § 210 Abs 1 ASVG dem Grunde nach Berechtigung verleiht. Nur diese Frage konnte im ersten Rechtsgang wegen des solcherart vorliegenden Feststellungsmangels nicht erschöpfend beurteilt werden, und nur hierauf war der mit der (teilweisen) Urteilsaufhebung einhergehende Ergänzungsauftrag bezogen, wohingegen insbesondere die Frage des aus den einzelnen Arbeitsunfällen jeweils für sich herrührenden Ausmaßes der MdE und die Frage des Ausmaßes der sich aus beiden Unfällen ergebenden Gesamt-MdE als bereits endgültig erledigte Themen anzusehen waren und sind (vgl zB auch 2 Ob 76/89, 7 Ob 355/98a, 3 Ob 122/25z).

6. Da sohin das weitere Verfahren auf das von der Aufhebung betroffene alleinige Thema der Konsolidierung der Unfallfolgen zu beschränken war und ist und es sich demgegenüber bei dem schon im ersten Rechtsgang festgestellten Ausmaß der unfallbedingten (einzelnen und gesamten) MdE um eine endgültig erledigte Tatsachenfrage bzw um einen aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigten Streitpunkt handelt, ist es ausgeschlossen, diese Themen im nunmehrigen zweiten Rechtsgang neuerlich aufzurollen bzw die bereits abschließend erledigte Frage des Ausmaßes der MdE in Zweifel zu ziehen (vgl zB auch 2 Ob 144/11g, 10 ObS 55/13f, 1 Ob 210/18s; RS0042411 [T5]). Der Eintritt einer im gegebenen Zusammenhang relevanten - das unfallkausale quantitative Ausmaß der MdE betreffenden - Tatsachenveränderung erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang wurde vom Kläger ohnehin nicht behauptet und wird auch in der nunmehrigen Berufung gar nicht geltend gemacht.

7. Damit ist es schon von vornherein und dem Grunde nach ausgeschlossen, im Unterbleiben der von der nunmehrigen Berufung im Rahmen der Mängelrüge vermissten Aufnahme weiterer Sachverständigen- und Zeugenbeweise eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der von der Berufung zugrunde gelegten Entscheidungsrelevanz zu erblicken. Da es sich sowohl beim jeweiligen Ausmaß der aus den einzelnen Arbeitsunfällen jeweils für sich herrührenden MdE als auch beim Gesamtausmaß der MdE aus beiden vom Kläger erlittenen Unfällen jeweils um bereits abschließend erledigte Fragen handelt, die nicht mehr in Zweifel gezogen werden können, fehlt den zum Gegenstand der Mängelrüge gemachten Beweisanboten bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen die auch nur abstrakte Eignung, im nunmehrigen zweiten Rechtsgang noch zu einem für den Kläger demgegenüber günstigeren Verfahrensergebnis betreffend das Ausmaß der MdE führen zu können (vgl auch 6 Ob 264/09f).

8. In entsprechender Weise erübrigt sich auch eine inhaltliche Behandlung der in der nunmehrigen Berufung ausgeführten Tatsachenrüge. Die mit der Tatsachenrüge (erst nunmehr im zweiten Rechtsgang) bekämpften Tatsachenfeststellungen waren inhaltsgleich schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen erstgerichtlichen Urteil getroffen worden und wurden auch dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vom 16. 12. 2024 zugrunde gelegt, sodass die diesbezüglichen Tatsachenfragen endgültig erledigt sind und die Überprüfung dieser Feststellungen (erst) im jetzigen zweiten Rechtsgang ausgeschlossen ist (vgl zB auch 2 Ob 144/11g).

9. Vor diesem Hintergrund versagt auch die Rechtsrüge.

9.1. Aufgrund der vorliegend (schon im ersten Rechtsgang und inhaltsgleich im nunmehr angefochtenen Urteil) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht die Tatsache (vgl RS0086443, RS0043525, RS0113678 [T4]; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 205 ASVG Rz 7 [Stand 1. 12. 2021, rdb.at]; Schantl-Stadtschreiber in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 205 ASVG Rz 11 [Stand 1. 1. 2026, rdb.at]; Tarmann-Prentner in Sonntag16 § 205 ASVG Rz 3) fest, dass (insbesondere) die aus dem Unfall vom 19. 8. 2022 herrührende MdE weniger als 10 % beträgt, sowie dass die gesamte unfallbedingte MdE des Klägers aus beiden Arbeitsunfällen vom 14. 1. 1984 und vom 19. 8. 2022 ein Gesamtausmaß von 20 % aufweist. Die solcherart festgestellte - medizinische - MdE bildet regelmäßig auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (RS0086443 [T1, T4], RS0040554 [T4, T7]; Fellinger/I. Faber aaO § 205 ASVG Rz 6; Schantl-Stadtschreiber aaO § 205 ASVG Rz 16; Tarmann-Prentner aaO § 205 ASVG Rz 6).

9.2. Sofern die Ausführungen in der Rechtsrüge so zu verstehen sein sollten, dass auf der Tatsachenebene eine demgegenüber höhere unfallkausale medizinische MdE aus dem Unfall vom 19. 8. 2022 sowie daraus folgend eine höhere unfallkausale medizinische Gesamt-MdE aus beiden Unfällen zugrunde zu legen seien, wäre die Rechtsrüge ohnehin nicht als gesetzmäßig ausgeführt anzusehen, da sie unter dieser Hypothese nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausginge (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 16; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 134). Auch soweit die Rechtsrüge die mangelnde Berücksichtigung der Bedeutung der „Hände als zentrale Arbeitsmittel in einem breiten Spektrum beruflicher Tätigkeiten“ und der durch diesbezügliche Einschränkungen bewirkten Beschränkungen der beruflichen Einsetzbarkeit moniert sowie eine unzureichende Prüfung der Kausalität des zeitlich letzten Arbeitsunfalls für eine „richtungsgebende“ Verschlimmerung und der „Wechselwirkung beider unfallkausaler Gesundheitsschäden“ beanstandet und damit jeweils allenfalls sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf das Thema der unfallkausalen medizinischen (Gesamt-)MdE geltend machen möchte, ist sie darauf zu verweisen, dass zum Thema der medizinischen MdE ohnedies eindeutige Feststellungen getroffen wurden. Auch wenn die zu diesem Thema getroffenen Tatsachenfeststellungen den Vorstellungen des Klägers zuwiderlaufen, schließt dies die erfolgreiche Geltendmachung eines diesbezüglichen sekundären Feststellungsmangels aus (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]).

9.3. Soweit hingegen die Berufung mit diesen Ausführungen darauf abzielt, dass bei der rechtlichen Einschätzung der MdE von der festgestellten medizinischen MdE abzuweichen sei, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein solches Abweichen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist aber nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen solcher besonderer Umstände, die zur Vermeidung unbilliger Härten die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufs bei der Einschätzung der MdE gebieten. Ein solcher - zudem unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfender - Härtefall liegt dann vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, so etwa bei einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, oder bei besonderen Schwierigkeiten der Anpassung und Gewöhnung an die eingetretene Behinderung, die sich erschwerend auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl RS0086442, RS0086439, RS0043587 [insb T5, T6, T8, T9], RS0040554 [T5, T11], RS0084195; Fellinger/I. Faber aaO § 205 ASVG Rz 17 ff; Schantl-Stadtschreiber aaO § 205 ASVG Rz 23 ff; Tarmann-Prentner aaO § 205 ASVG Rz 6, 15 ff).

9.4. Weder mit der Bezugnahme auf die Hände als „zentrale Arbeitsmittel“ und auf die diesbezüglich zu gewärtigenden Beschränkungen der beruflichen Einsetzbarkeit noch mit den Hinweisen auf die - aus ihrer Sicht noch überprüfungsbedürftigen - Fragen der Kausalität des zeitlich letzten Arbeitsunfalls für eine „richtungsgebende“ Verschlimmerung und der „Wechselwirkung beider unfallkausaler Gesundheitsschäden“ zeigt die Rechtsrüge Umstände auf, die den dargelegten Kriterien für die Annahme eines derartigen Härtefalls entsprechen würden. Schon aus diesem Grund ist eine von der Rechtsrüge diesbezüglich möglicherweise gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage nicht gegeben, da die von der Rechtsrüge in diesem Sinne angesprochenen Umstände als solche nach Maßgabe der oben (9.3.) dargelegten Grundsätze ohne Belang für die Rechtfertigung einer allfälligen Abweichung von der festgestellten medizinischen MdE sind.

10. Zusammengefasst ist die Berufung in der Hauptsache daher nicht berechtigt.

II. Zur Berufung im Kostenpunkt:

11. Mit seinem auf die Berufung im Kostenpunkt bezogenen Rechtsmittelantrag begehrt der Kläger eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung bloß dahingehend, dass der Beklagten der Kostenersatz „nach Billigkeit“ aufgetragen werden möge, „jedenfalls dem Kläger ein Kostenzuspruch nach § 77 ASGG“ gewährt werden möge. Weder im Rahmen des diesbezüglichen Rechtsmittelantrags noch in den zu ihrer Begründung dienenden Ausführungen lässt die Kostenrüge erkennen, in welchem bestimmten Umfang eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung angestrebt wird und in welchem Betrag ein Kostenzuspruch begehrt wird.

12. Damit steht dem Erfolg der Berufung im Kostenpunkt bereits entgegen, dass eine Kostenrüge ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss, um das Ausmaß der Anfechtung und damit den Umfang einer allenfalls eingetretenen Teilrechtskraft genau bestimmen zu können. Ist hingegen insbesondere - wie gegenständlich - nicht erkennbar, welche Abänderung in welchem Umfang begehrt wird, so ist die Kostenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Bei einem solchen unbestimmten Rechtsmittelantrag handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (vgl 3 Ob 159/02g, 1 Ob 2049/96x; RS0036173 [T8]; LG Feldkirch 3 R 269/12z EFSIg 136.051; LGZ Wien 38 R 194/15h, MietSlg 67.597; Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 55 ZPO E 11; Μ. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 55 ZPO Rz 3; Sloboda in Fasching/Konecny3 § 514 ZPO Rz 72; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88 mwN).

13. Abgesehen davon liegt jene inhaltliche Unrichtigkeit, welche der Kläger in Bezug auf die erstgerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich geltend macht, ohnedies nicht vor. Der Kläger beanstandet die dieser Kostenentscheidung vom Erstgericht zugrunde gelegten Erwägungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass besondere Schwierigkeiten, welche für einen auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegründeten Kostenzuspruch nach Billigkeit sprächen, sehr wohl vorlägen. Dazu führt er in der Kostenrüge aus, dass das Verfahren durch mehrere Gutachten, Ergänzungen, Erörterungen, eine Rechtsmittelentscheidung mit ergänzenden Aufträgen sowie die Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten geprägt gewesen sei. In solchen Umstände sind jedoch noch nicht dem Maßstab des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genügende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens zu erblicken, da die Einholung mehrerer Gutachten auch unter mehrfachen Ergänzungen und Erörterungen samt Vorlage medizinischer Unterlagen für sozialgerichtliche Verfahren wie auch das gegenständliche geradezu typisch ist und zum Kernbereich derartiger Verfahren gehört, selbst eine durch notwendige Verfahrensergänzungen bedingte Mehrzahl von Rechtsgängen kein Kriterium für das Vorliegen solcher besonderer Schwierigkeiten bildet und sich sohin das gegenständliche Verfahren in dieser Hinsicht keineswegs deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebt (vgl zB OLG Graz 6 Rs 69/19t mwH = RG0000180; OLG Graz 8 Rs 91/07z, SVSlg 57.428; RI0100183; Mayr, Arbeitsrecht § 77 ASGG E 8b [Stand 1. 12. 2024, rdb.at]). Sonstige gegen die materielle Richtigkeit der erstgerichtlichen Kostenentscheidung sprechende rechtliche Gesichtspunkte werden von der Kostenrüge nicht aufgegriffen.

III. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

14. Der Berufung ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

15. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf den Umstand, dass aus den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen der konkrete Zeitpunkt des Eintritts der Konsolidierung der Unfallfolgen nicht mit Bestimmtheit abgeleitet werden kann. Denn mit dem nur vom Kläger angefochtenen, seitens der Beklagten aber unbekämpft gebliebenen Urteil wurde dem Kläger die Gesamtrente aus beiden Unfallereignissen ohnedies bereits ab dem zeitlich frühesten mit seinem Klagebegehren angestrebten Zeitpunkt (9. 1. 2023) zugesprochen. Ebenso wenig muss angesichts der durch die gegenständliche Berufung gezogenen Grenzen des Anfechtungsumfangs die Überlegung weiterverfolgt werden, dass die festgestellte Gewährung der Gesamtrente ab 1. 8. 2024 durch den nachfolgenden Bescheid vom 4. 6. 2024 allenfalls als Grund für eine Abweisung des Klagebegehrens in Bezug auf die Zeit ab dem 1. 8. 2024 infolge eines insoweit eingetretenen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses angesehen werden könnte (vgl RS0088954 [T2]).

16. Freilich ist das angefochtene Urteil mit solchen Maßgaben zu bestätigen, mit denen zum einen dessen Eigenschaft als - an das zuvor gefasste Teilurteil anschließendes - Endurteil verdeutlicht wird, und zum anderen der fehlende, aber bei einem Grundurteil gebotene Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG von Amts wegen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG) nachgeholt wird. Die Bemessung der Höhe dieser Zahlung orientiert sich unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO an jener Bemessungsgrundlage, die nach den erstgerichtlichen Feststellungen dem Bescheid vom 4. 6. 2024 zugrunde gelegt wurde. Im Hinblick auf bereits erfolgte Auszahlungen ist - in Anlehnung an die Vorlage in 10 ObS 59/02b und 10 ObS 149/03i - ein klarstellender Zusatz über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen aufzunehmen.

17. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, liegen (auch) in Bezug auf das Berufungsverfahren nicht vor.

18. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Abgrenzung, welche Verfahrensergebnisse in einem Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden und auf welchen Teil das weitere Verfahren beschränkt ist, jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (zB RS0042031 [T20], RS0042411 [T8], RS0042493 [T9, T10]) und sich das Berufungsgericht auch im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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