Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob198/25m•OGH 1Ob198/25m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.185,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 1 R 104/25h-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2025, GZ 39 Cg 81/24s-30, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 4 Nr 18 in Verbindung mit Anhang I Nr 7 und Art 4 Nr 15 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass Anbieter von (Multi-)Banking-Apps, die den Online-Zugriff auf konsolidierte Informationen von Zahlungskonten des Kunden ermöglichen, die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden, zugleich aber die Möglichkeit schaffen, online bei diesen kontoführenden Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag zu geben und damit Zahlungsvorgänge auszulösen, (nicht nur als Kontoinformationsdienstleister, sondern auch) als Zahlungsauslösedienstleister zu qualifizieren sind?
2. Sind Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass es bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen unter Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters zu einer „Haftungskonzentration“ in der Person des kontoführenden Zahlungsdienstleisters kommt, sodass nur dieser im Außenverhältnis gegenüber dem Zahler dazu verpflichtet werden kann, den Zahlungsbetrag zu erstatten oder das belastete Konto zu berichtigen, und ein inhaltsgleicher (Erstattungs- oder Berichtigungs-)Anspruch gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach nationalem Recht ausscheidet?
3. Ist Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU auf Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, anwendbar sind?
4. Ist Art 33 Abs 2 in Verbindung mit Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU dahin auszulegen, dass ein auf nationale Bestimmungen gestützter Erstattungsanspruch des Zahlers gegen den Anbieter einer (Multi-)Banking-App wegen einer ausgelösten fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs ausgeschlossen ist, obwohl der Online-Dienst zugleich die Voraussetzungen eines Zahlungsauslösedienstes und eines Kontoinformationsdienstes erfüllt?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Zu I.:
A. Sachverhalt
[1]Die Klägerin hatte ein Konto bei der S* AG (kurz: S*). Nach Verlegung ihres Wohnsitzes eröffnete sie am 13. 3. 2024 bei der (mit der S* konzernverbundenen) beklagten Bank ein Girokonto und gab gegenüber der Bankmitarbeiterin an, 150.000 USD an ihren in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebenden Bruder überweisen zu wollen. Diese riet, mit der Überweisung bis zum (etwa zwei Monate dauernden) Kontowechsel zuzuwarten, da sie nicht eingreifen könne, wenn etwas schief gehe. Am 19. 3. 2024 hatte die Klägerin einen weiteren Termin bei der Beklagten, bei dem sie und die Mitarbeiterin der Beklagten auf dem neuen Mobiltelefon der Klägerin , die Banking-App des Konzerns einrichteten, dem (auch) die Beklagte angehört. Die Klägerin drang im Zuge des Termins noch einmal auf die Durchführung der Überweisung an ihren Bruder, woraufhin die Bankmitarbeiterin darauf verwies, dass dies mit der App erledigt werden könne. Unter (von der Klägerin ausdrücklich erbetener) Mithilfe der Bankmitarbeiterin, die abgesehen vom Namen des Bruders der Klägerin alle Daten auf dem Mobiltelefon eingab, beauftragte die Klägerin schließlich über die App die Überweisung vom Konto bei der S. Nach telefonischer Rückversicherung bei der Klägerin überwies die S* 138.185,17 EUR von dem bei ihr geführten Konto in die USA, aber nicht auf das Konto des Bruders der Klägerin bei der Bank M*, sondern auf ein Konto mit derselben Nummer bei der Bank W*, die die Mitarbeiterin der Beklagten (nach Rückfrage bei der Klägerin) fälschlich als Empfängerbank eingegeben hatte. Mangels Einverständnisses des Zahlungsempfängers wurde der Betrag nicht retourniert.
B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren
[2]Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der an den falschen Zahlungsempfänger überwiesenen 138.185,17 EUR. Das Verhalten der Bankmitarbeiterin, die auf der (auch) von der Beklagten betriebenen Banking-App schuldhaft falsche Daten eingegeben und damit die Fehlüberweisung bewirkt habe, sei der Beklagten zuzurechnen.
[3]Die Beklagte hält dem – soweit für das Vorabentscheidungsersuchen relevant – entgegen, die Klägerin habe von sich aus die Mitarbeiterin der Beklagten bei der Online-Überweisung um Unterstützung gebeten. Diese habe nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vertragspflichten der Beklagten und nicht auf Veranlassung der Beklagten gehandelt.
[4]Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Haftung der Beklagten für ihre Mitarbeiterin als Erfüllungsgehilfin scheide aus. Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin nicht zu Überweisungen von einem Konto bei einer anderen Bank auf ein Konto bei einer wieder anderen Bank oder zur Unterstützung bei einer solchen Überweisung verpflichtet. Die Mitarbeiterin habe also nicht in Erfüllung der Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin gehandelt.
[5]Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Der Beklagten sei das – als sorgfaltswidrig zu qualifizierende – Handeln ihrer Mitarbeiterin zuzurechnen. Die Klägerin habe sich als Kundin der Beklagten zur „Bewirkung“ der Auslandsüberweisung an die Bankmitarbeiterin gewandt. Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei ein Bankgeschäft im Sinn des österreichischen Bankwesengesetzes. Die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung von bargeldlosem Zahlungsverkehr gehöre zu den Kernaufgaben der Beklagten. Dass die Klägerin einen Zahlungsvorgang geplant habe, bei dem die Überweisung von einem bei einer anderen, konzernverbundenen Bank geführten Konto erfolgen sollte, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das Anliegen ihrer Vertragspartnerin sorgfältig zu behandeln. Die schadensverursachenden Handlungen seien im Rahmen des Interessenverfolgungsprogramms der Beklagten gesetzt worden.
[6]Die Beklagte strebt mit ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils an.
[7]Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
C. Relevante Rechtsvorschriften
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Richtlinie 2015/2366/EU)
„Artikel 2
Anwendungsbereich
[…]
(4) Titel III, mit Ausnahme des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 52 Nummer 2 Buchstabe e, des Artikels 52 Nummer 5 Buchstabe g und des Artikels 56 Buchstabe a, sowie Titel IV, mit Ausnahme des Artikels 62 Absätze 2 und 4 und der Artikel 76, 77 und 81, des Artikels 83 Absatz 1 und der Artikel 89 und 92, gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.
[…]
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
[…]
15. 'Zahlungsauslösedienst' einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst;
16. 'Kontoinformationsdienst' einen Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält; […]
18. 'Zahlungsauslösedienstleister' einen Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 7 ausübt;
19. 'Kontoinformationsdienstleister' einen Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 8 ausübt;
[…]
Artikel 33
Kontoinformationsdienstleister
(1) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienst erbringen, sind von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Absatz 3 sowie der Artikel 14 und 15 ausgenommen. Abschnitt 3 findet mit Ausnahme des Artikels 23 Absatz 3 Anwendung.
(2) Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Titel III und IV gelten jedoch mit Ausnahme der Artikel 41, 45 und 52 sowie – soweit anwendbar – der Artikel 67, 69 und 95 bis 98 nicht für sie.
[…]
Artikel 90
Haftung im Fall von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet des Artikels 71 und des Artikels 88 Absätze 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsauslösedienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel 78 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.
(2) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
Artikel 91
Zusätzliche Entschädigung
Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.
[…]“
Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)
„Gegenstand
§ 1
[…]
(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
[…]
7. Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);
8. Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).
[…]
Anwendungsbereich
§ 2
[…]
(4) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beiden Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 48 Abs. 1 Z 5 lit. g und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück § 56 Abs. 2, die §§70, 71 und 75, § 77 Abs. 1 und die §§ 80 und 83.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 4 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
15. Zahlungsauslösedienst: Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 7;
16. Kontoinformationsdienst: Online-Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 8;
[…]
18. Zahlungsauslösedienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 ausübt;
19. Kontoinformationsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ausübt;
[…]
Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste
§ 15
[…]
(3) Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die §§ 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.
[…]
Haftung von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
§ 81 (1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 65 und § 79 Abs. 1 und 3.
(2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß § 72 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.
(3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu ersetzen.
Zusätzliche Entschädigung
§ 82 Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
[…]“
D. Vorbemerkungen
[8]Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Vorschriften der Richtlinie 2015/2366/EU, im österreichischen Recht ohne inhaltliche Abweichungen entsprechend den Richtlinienvorgaben umgesetzt in den angeführten Bestimmungen des ZaDiG 2018, ab:
[9]Das nationale Recht normiert in §§ 1293 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine allgemeine Schadenersatzhaftung aus Verschulden des Schädigers. In Vertragsverhältnissen obliegt dem Schuldner der Beweis, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Vertragspflichten kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB); zugleich muss der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen (§ 1313a ABGB), vorausgesetzt es besteht gerade eine entsprechende vertragliche Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutz- und Sorgfaltspflicht gegenüber dem Geschädigten, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch den Gehilfen erbringen lässt. Fällt das (schädigende) Verhalten des Gehilfen indes aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs heraus, den er im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, kommt § 1313a ABGB nicht zur Anwendung.
[10]Soweit sich die Klägerin im Rechtsstreit zur Begründung einer Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB allgemein auf ihre Eigenschaft als „Kundin“ der Beklagten beruft, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu beachten: Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der schadensstiftenden Handlung der Bankmitarbeiterin – aufgrund des davor erfolgten Abschlusses eines Girovertrags – bereits Vertragspartnerin der Beklagten. Ebenso wenig steht in Zweifel, dass sich die Beklagte im vorliegenden Girovertrag gegenüber der Klägerin konkret zur Durchführung von „Überweisungen“ im Sinn des Art 4 Z 24 Richtlinie 2015/2366/EU (vgl § 4 Nr 23 ZaDiG 2018) verpflichtet hat. Diese Verpflichtung zur Durchführung von Überweisungen und damit zusammenhängende Nebenpflichten, insbesondere Beratungs- und Unterstützungspflichten, sowie Sorgfaltspflichten, treffen die Beklagte aber nur in Ansehung des bei ihr selbst geführten Girokontos der Klägerin. Zu einer Hilfestellung bei Überweisungen von sonstigen Konten, die bei anderen (wenngleich konzernverbundenen) Kreditinstituten geführt werden, war die Beklagte aufgrund des Girovertrags mit der Klägerin nicht verhalten.
[11]Die Klägerin stützt ihren Ersatzanspruch jedoch nicht bloß auf Neben- bzw Sorgfaltspflichten der Beklagten aus dem Girovertrag, sondern auch auf deren Stellung als „Betreiberin“ der Banking-App, bei deren Anwendung (unter Mithilfe der Mitarbeiterin der Beklagten) die Fehlüberweisung von dem bei der S* geführten Konto ausgelöst worden sei. Unter der (noch nicht feststehenden) Voraussetzung eines zwischen den Streitparteien vor der Überweisung zustande gekommenen Vertragsverhältnisses über die Nutzung der Banking-App wäre eine Zurechnung des (sorgfaltswidrigen) Verhaltens der Mitarbeiterin bei der Ausführung des Online-Zahlungsauftrags nach § 1313a ABGB und damit ein (auch unter Berücksichtigung eines eingewandten Mitverschuldens der Klägerin zumindest anteiliger) Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten auf Grundlage der §§ 1293 ff ABGB zu bejahen.
[12]Sollte jedoch die Beklagte im Sinn der gestellten Vorlagefragen aufgrund der Auslösung des hier zu beurteilenden (fehlerhaft ausgeführten) Zahlungsvorgangs über eine von ihr betriebene Banking-App als Zahlungsauslösedienstleisterin zu qualifizieren sein, die nach den (auch bei sogenannten „one-leg transactions“ im Sinn des Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU anwendbaren) Bestimmungen der Art 90, Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU von der Zahlerin nicht (neben der kontoführenden Zahlungsdienstleisterin) auf Erstattung des fehlüberwiesenen Betrags in Anspruch genommen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn sie als Betreiberin der App zugleich als Kontoinformationsdienstleisterin zu werten wäre, führte dies zur Verneinung des gerade auf Ersatz des Fehlbetrags gerichteten Anspruchs der Klägerin.
[13]Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.
E. Begründung der Vorlage
1. Multi-Banking-App-Anbieter als Zahlungsauslösedienstleister?
[14]Wesentlich zur Beurteilung der Haftung ist zunächst die Klärung der Frage, ob Anbieter von (Multi-)Banking-Apps (wie der hier vorliegenden), die den Zugriff auf Informationen von Zahlungskonten des Kunden ermöglichen, die bei anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden, zugleich aber die Möglichkeit schaffen, online bei diesen kontoführenden Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag zu geben und damit Zahlungsvorgänge auszulösen, im Sinn des Begriffsverständnisses der Richtlinie 2015/2366/EU als „Zahlungsauslösedienstleister“ zu qualifizieren sind oder nur als „Kontoinformationsdienstleister“ (dazu noch näher unter Punkt 4.).
[15]Als Zahlungsauslösedienste werden in der Richtlinie 2015/2366/EU Dienste bezeichnet, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen (Art 4 Nr 15 Richtlinie 2015/2366/EU). Zahlungsdienstleister, die solche Dienste gewerblich ausüben, sind in Art 4 Nr 18 in Verbindung mit Anhang I Nr 7 der Richtlinie 2015/2366/EU als Zahlungsauslösedienstleister definiert.
[16]Ihrem Wortlaut nach umfasst diese Definition im Wesentlichen jeden gewerblichen Dienstleister, der dem Nutzer ein bei einem anderen Zahlungsanbieter geführtes Zahlungskonto online zugänglich macht, sodass dieser eine Zahlung von jenem Konto in Auftrag geben kann. Dies spricht dafür, auch Anbieter von Multi-Banking-Apps (die ebenso die Auslösung von Zahlungsaufträgen gegenüber anderen kontoführenden Zahlungsdienstleistern ermöglichen) unter den Begriff des „Zahlungsauslösedienstleisters“ zu subsumieren. Für dieses (weite) Verständnis sprechen auch die allgemein gehaltenen Erwägungsgründe 31 und 32 der Richtlinie, denen zufolge Zahlungsauslösedienste darauf beruhen, dass Zahlungsauslösedienstleister, ohne selbst zu irgendeinem Zeitpunkt der Zahlungskette im Besitz der Gelder des Kunden zu sein, entweder unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Konten des Zahlers haben.
[17]Demgegenüber lassen die Erwägungsgründe 27 und 29 erkennen, dass der europäische Gesetzgeber bei der Regulierung von Zahlungsauslösedienstleistern weniger Banking-App-Anbieter vor Augen hatte, als sogenannte „FinTechs“, die internetbasierte Zahlungslösungen im ECommerce anbieten (in diesem Sinn auch Tuder in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 1 Rz 113, 126).
[18]Die Einstufung eines Multi-Banking-App-Anbieters als Zahlungsauslösedienstleister erscheint vor diesem Hintergrund nicht zwingend.
2. „Haftungskonzentration“ bei fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen unter Beiziehung eines Zahlungsauslösedienstleisters?
[19]Zu dem für Zahlungsauslösedienstleister in Art 90 Richtlinie 2015/2366/EU statuierten Haftungsregime wird im deutschsprachigen Raum herrschend vertreten, dieses sehe bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen unter Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters eine „Haftungskonzentration“ in der Person des kontoführenden Zahlungsdienstleisters vor:
[20]Im Außenverhältnis zum Zahler soll demnach allein der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet sein, den Zahlungsbetrag zu erstatten oder das belastete Konto zu berichtigen, und zwar gerade auch dann, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters liegt. Ein paralleler (Erstattungs- oder Berichtigungs-)Anspruch gegen den Zahlungsauslösedienstleister sei dem Zahler daher – ganz unabhängig vom herangezogenen Rechtsgrund (und trotz bestehender Vertragsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister) – versperrt. Nur bei über die Erstattung des Zahlungsbetrags als solchen hinausgehenden Ansprüchen, die in Art 90 Richtlinie 2015/2366/EU keine eigenständige Regelung erfahren würden, stünden dem Zahler Direktansprüche (auch) gegen den Zahlungsauslösedienstleister offen. Dies folge aus Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU, der bloß eine „über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung“, also auf den Ersatz von Folgeschäden gerichtete Ansprüche, nach nationalem Recht zulasse (siehe – zu den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen – B. Koch in Zankl, Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] Rz 21.72; Zetzsche in MüKoBGB VI9 § 675y [2023] Rn 18 f; Linardatos in MüKoHGB VI5 Teil 1 K [2024] Rn 320 mwN zum Meinungsstand; vgl weiters die Gesetzesmaterialien zu den deutschen Umsetzungsbestimmungen §§ 675y, 675z BGB, BT-Drs 18/11495, 171).
[21]Dies wird zum einen aus der von der Richtlinie 2015/2366/EU intendierten vollständigen Harmonisierung (Art 107 Abs 1) der Haftungsansprüche des Zahlers abgeleitet; deren abschließende Regelung in Art 90 leg cit versperre weitere auf die Erstattung des Zahlungsbetrags gerichtete Ansprüche. Zum anderen wird zur Begründung der in Erwägungsgrund 73 ausdrücklich genannte Regelungszweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu etablieren, ins Treffen geführt.
[22]Die in diesem Erwägungsgrund angeführten Überlegungen zum Verbraucherschutz zielen allerdings nur darauf ab, dass Zahler stets (also auch bei Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters am Zahlungsvorgang) berechtigt sein sollen, ihren Antrag auf Erstattung an den kontoführenden Zahlungsdienstleister zu richten. Erkennbar ging es dem Richtliniengeber darum, zu vermeiden, dass die beiden beteiligten Zahlungsdienstleister den Zahler mit seinem Erstattungs- oder Berichtigungsanspruch an den jeweiligen anderen verweisen können. Das wäre schon deshalb untragbar, weil der Zahler zumeist nicht erkennen und noch weniger nachweisen kann, in welchem Verantwortungsbereich die Ursache für die nicht ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags liegt (insoweit treffend Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 [2020] §§ 80–82 Rz 37 mwN).
[23]Weshalb aber gerade der intendierte Verbraucherschutz dafür sprechen soll, dem Zahlungsdienstnutzer einen parallelen (Erstattungs-)Anspruch gegen den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsauslösedienstleister, mit dem jener in aller Regel in einer Vertragsbeziehung steht, zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht nur würde dem Zahlungsdienstnutzer dadurch ein (weiterer) Haftungsfonds genommen; es bestünde auch die Gefahr, dass sich der Nutzer zunächst – in Unkenntnis seiner (insoweit durch die Richtlinie eingeschränkten) Rechte – an den falschen Anspruchsgegner wendet, mit der Folge, dass er (weitere) Prozesskosten zu tragen hätte und allenfalls wegen der Versäumung einer fristgerechten Anzeige des fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs beim kontoführenden Zahlungsdienstleister (vgl Art 71 Richtlinie 2015/2366/EU) seinen Erstattungsanspruch gegen diesen nicht mehr mit Erfolg geltend machen könnte.
[24]Gegen ein solches Verständnis spricht schließlich auch Erwägungsgrund 74 der Richtlinie: Danach sollten im Fall von Zahlungsauslösediensten die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und der beteiligten Zahlungsdienstleister dem erbrachten Dienst angemessen sein. Insbesondere sollten der das Konto führende Zahlungsdienstleister und der in den Zahlungsvorgang eingebundene Zahlungsauslösedienstleister durch Haftungsverteilung gezwungen sein, für den jeweils von ihnen kontrollierten Teil des Zahlungsvorgangs die Verantwortung zu übernehmen. Diese Ausführungen könnten darauf schließen lassen, dass Zahlungsdienstnutzern (auch) gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister bei von diesem zu „verantwortender“ fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen „Rechte“ – im Sinn von Direktansprüchen gerichtet auf Erstattung des Zahlungsbetrags – zukommen sollen.
[25]Dementsprechend könnte die Wortfolge in Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU, „über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung“, dahin auszulegen sein, dass Zahlungsdienstnutzer auch mit ihren Erstattungsansprüchen gegen den Zahlungsauslösedienstleister (und nicht nur hinsichtlich des Ersatzes ihrer Folgeschäden) auf die jeweils anwendbaren nationalen (Haftungs-)Bestimmungen verwiesen werden (in diesem Sinn Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 §§ 80–82 Rz 41).
3. Anwendbarkeit der Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU auf „one-leg transactions“?
[26]Bei sogenannten „one-leg transactions“, also Zahlungsvorgängen, bei denen – wie im vorliegenden Fall – lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union, gleichzeitig jedoch mindestens ein weiterer Zahlungsdienstleister außerhalb der Union ansässig ist, ein Teil des Zahlungsvorgangs also in einem Drittstaat ausgeführt wird, kommt Titel IV der Richtlinie 2015/2366/EU nach Art 2 Abs 4 nur für jene Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden und zugleich nur mit Einschränkungen zur Anwendung: Ausdrücklich ausgenommen werden (nicht nur in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie) „Artikel 89 und 92“.
[27]Dies wirft die Frage auf, was für die (hier einschlägigen) Regelungen zwischen Art 89 und 92, also die Haftungsbestimmungen der Art 90 und 91 Richtlinie 2015/2366/EU zu gelten hat.
[28]Ausgehend vom Wortlaut des Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU (und der inhaltsgleichen Umsetzungsbestimmung des Art 2 Abs 4 ZaDiG 2018) wären diese Haftungsregelungen im Umkehrschluss sehr wohl anwendbar.
[29]Ob dies vom europäischen Gesetzgeber auch tatsächlich so gewollt war und nicht etwa bloß von einem „Redaktionsversehen“ in dem Sinn auszugehen ist, dass es in Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU statt „Artikel 89 und 92“ richtig „Artikel 89 bis 92“ heißen hätte sollen (für ein solches Verständnis der entsprechenden Umsetzungsregelung in Österreich – ohne nähere Begründung – Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 §§ 80–82 Rz 8; Leixner, Zahlungsdienstegesetz3 2018 § 81 Rz 1), steht nicht zweifelsfrei fest:
[30]Die Richtlinie gibt keine eindeutigen Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Frage: Nach Erwägungsgrund 8 sollten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie über die Transparenz- und Informationspflichten für Zahlungsdienstleister und die Vorschriften über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten gegebenenfalls auch für Zahlungsvorgänge gelten, bei denen einer der Zahlungsdienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig ist, damit voneinander abweichende Ansätze in den Mitgliedstaaten, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden. Gegebenenfalls sollten diese Bestimmungen auf Zahlungsvorgänge in allen amtlichen Währungen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern ausgedehnt werden.
[31]Erkennbar dürfte der in Art 2 Abs 4 Richtlinie 2015/2366/EU angeordneten Unanwendbarkeit (von Teilen) des Haftungsregimes bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen die Überlegung zugrunde liegen, dass innerhalb des EWR belegene Zahlungsdienstleister bei „one-leg transactions“ nur geringe Aussichten hätten, Ausgleichsansprüche wegen eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlungsvorgangs gegen einen außerhalb des EWR belegenen Zahlungsdienstleister durchzusetzen (zu dieser Erwägung – betreffend die nicht zwischen einzelnen Haftungsbestimmungen differenzierende deutsche Umsetzungsvorschrift des § 675y Abs 8 BGB – BTDrs 18/11495, 175 f). Vor diesem Hintergrund könnte davon auszugehen sein, dass – ungeachtet der zu engen Formulierung in Art 2 Abs 4 – die Unanwendbarkeit auch der Art 90 und Art 91 Richtlinie 2015/2366/EU bezweckt war: Denn auch der auf Grundlage von Art 90 in Anspruch genommene im EWR ansässige Zahlungsdienstleister hätte dieselben (geringen) Aussichten, einen Regress gegen einen (für den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang verantwortlichen) Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR zu realisieren.
[32]Gegen eine Differenzierung spricht aber ganz allgemein, dass diesfalls – ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung – in jenen Fällen, in denen sich der Zahler eines Zahlungsauslösedienstleisters bediente, eine Haftung des (kontoführenden) Zahlungsdienstleisters nach dem Haftungsregime der Richtlinie 2015/2366/EU bestünde (Art 90), nicht aber, wenn ein Zahlungsauslösedienstleister gar nicht beigezogen worden wäre (Art 89).
4. Steht dem Zahler aufgrund der Qualifikation des Multi-Banking-App-Anbieters nicht nur als Zahlungsauslösedienstleister, sondern zugleich auch als Kontoinformationsdienstleister ein auf nationale Bestimmungen gestützter Erstattungsanspruch offen?
[33]Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs lässt sich ein Multi-Banking-App-Anbieter zwanglos unter den Begriff des Kontoinformationsdienstleisters subsumieren: Darunter fallen Personen, die gewerblich Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten ausüben, das oder die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Art 4 Nr 19 in Verbindung mit Anhang I Nr 8 und Art 4 Nr 16 Richtlinie 2015/2366/EU).
[34]Dass eine Multi-Banking-App, die Zahlungsdienstnutzern aggregierte Online-Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern bietet, die über Online-Schnittstellen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zugänglich sind (vgl Erwägungsgrund 28 der Richtlinie), von der Definition des Art 4 Nr 16 Richtlinie 2015/2366/EU erfasst ist, steht nicht in Zweifel (vgl auch Leixner, Zahlungsdienstegesetz 20183 § 1 Rz 37).
[35]Art 33 Abs 2 Richtlinie 2015/2366/EU sieht nun aber ausdrücklich vor, dass für Kontoinformationsdienstleister Titel III und IV mit Ausnahme der Art 41, 45 und 52 sowie – soweit anwendbar – der Art 67, 69 und 95 bis 98 nicht gelten. Unanwendbar sind damit auch die Bestimmungen der Art 90, 91 Richtlinie 2015/2366/EU. Ein eigenständiges unionsrechtliches Haftungsregime wurde für Kontoinformationsdienstleister nicht implementiert.
[36]In Zusammenhalt mit Art 107 Abs 1 Richtlinie 2015/2366/EU ergibt sich daraus, dass eine Haftung für schadensstiftendes Verhalten eines Kontoinformationsdienstleisters gegenüber einem Zahlungsdienstnutzer grundsätzlich nach nationalem Recht zu beurteilen bleibt.
[37]Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was nun gelten soll, wenn ein Anbieter eines Online-Dienstes, der zugleich die Voraussetzungen eines Kontoinformationsdienstes und eines Zahlungsauslösedienstes erfüllt, die fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs auslöst: Bleibt dann, gestützt auf Art 33 Abs 2 in Verbindung mit Art 107 Abs 1 Richtlinie 2015/2366/EU, ungeachtet der Regelungen zur „Haftungskonzentration“ in Art 90, 91 Richtlinie 2015/2366/EU, Raum für einen Erstattungsanspruch gegen den Anbieter nach dem nationalen Schadenersatzregime oder greift aufgrund der damit intendierten Vollharmonisierung die Sperrwirkung des – die Haftung auch insoweit abschließend regelnden – Art 90 Richtlinie 2015/2366/EU?
[38]Soweit ersichtlich wurde die hier vorliegende Konstellation bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur behandelt.
Zu II.:
[39]Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.