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32Bs59/26z•OLG Wien 32Bs59/26z
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, GZ 32 Bs 59/26z4, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien aus Anlass der Beschwerde des A* den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **10, ersatzlos auf.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (ON 5 im BsAkt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Neben Ausführungen zur vermeintlich unzulässiger Weise per EMail erfolgten Zustellung an ihn sowie wüster Beschimpfungen wird soweit fassbar unter anderem die Versagung von Verfahrenshilfe moniert und verlangt, das Bundesministerium für Justiz damit zu beauftragen, den ERVVersand für Strafgefangene zu ermöglichen.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RISJustiz RS0132565).
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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