OLG Linz 3R58/26h

3R58/26hOberlandesgericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R58/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00300R00058.26H.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* sen., geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Franz Rieß, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen den Beklagten A jun., geboren am **, Bauamtsleiter, *, vertreten durch die Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in Altheim, wegen EUR 57.845,30 sA über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. März 2026, Cg-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.743,52 (darin EUR 623,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Schenkungsvertrag vom November 2018 übertrug die mittlerweile verstorbene Gattin des Klägers dem Beklagten, ihrem gemeinsamen Sohn, die Liegenschaft EZ **, Grundbuch ** (künftig Liegenschaft). Der Beklagte ließ darauf zwischen 2019 und 2020 ein Haus errichten. Mit Kaufvertrag vom Juli 2024 veräußerte er die Liegenschaft um EUR 880.000,00.

Der Kläger begehrte Zahlung von EUR 57.845,30 sA. Er habe bei der Errichtung des Hauses intensiv mitgearbeitet und Arbeitsleistungen von gesamt rund 2.500 Arbeitsstunden zu einem angemessenen Stundensatz von EUR 20,00 erbracht. Dies in der ausschließlichen Erwartung, dass der Beklagte für sich eine nachhaltige Wohnmöglichkeit schaffe. Der Beklagte habe das Haus aber verkauft und damit den Leistungszweck vereitelt. Verjährung sei nicht eingetreten. Zudem habe er als Bürge für den Kredit des Beklagten EUR 4.245,30 an die finanzierende Bank bezahlt. Diesen Betrag habe der Beklagte bis dato nicht refundiert. Er habe dem Beklagten auch mehrere Darlehen im Gesamtbetrag von EUR 28.600,00 gewährt. Der Beklagte habe nur EUR 25.000,00 zurückbezahlt.

Der Beklagte bestritt. Er sei vom Kläger nur in geringem Ausmaß unterstützt worden. Dieser habe auch nur geringe Hilfsarbeiten erbracht. Eine Gegenleistung sei nicht vereinbart worden. Der Anspruch sei auch verjährt, seien die Leistungen doch 2019 erbracht worden. Der Kläger habe ihm kein Darlehen gewährt. Sämtliche Zahlungen seien in Schenkungsabsicht erfolgt. Dies gelte auch für die Rückzahlung des Kredits. Er habe dem Kläger im Dezember 2024 EUR 5.000,00 geschenkt. Diese Schenkung werde widerrufen, weil der Kläger nunmehr unbegründet ein Entgelt für seine Arbeitsleistungen fordere.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten ausgehend von der zu Recht bestehenden Klagsforderung und der nicht zu Recht bestehenden Gegenforderung zur Zahlung des Klagsbetrags. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:

Der Beklagte beauftragte eine Baufirma mit der Errichtung des Hauses. Der Kläger unterstützte den Beklagten, indem er auf der Baustelle mitarbeitete. Dabei verrichtete er zwischen April 2019 und Juni 2020 zumindest 2.500 Arbeitsstunden für Erdarbeiten, Rohbauarbeiten, Dacharbeiten und Arbeiten beim Innenausbau sowie bei den Außenanlagen. Von den 2.500 Arbeitsstunden entfielen 45 Stunden auf reine Hilfsarbeitertätigkeiten und 15 Stunden auf qualifizierte Sanitärinstallationsarbeiten. Für die Durchführung der übrigen Arbeiten benötigte man handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die zumindest über die Qualifikation eines Hilfsarbeiters hinausgehen. Dass der Kläger auf der Baustelle mitarbeitete, war dem Beklagten bekannt; er nahm diese Unterstützung auch gerne in Anspruch.

Der Kläger erbrachte diese Arbeitsleistungen ausschließlich in der Erwartung und mit dem Zweck, dass dem Beklagten auf der geschenkten Liegenschaft ein nachhaltiges Wohnen ermöglicht und für den Beklagten ein dauerhaftes Familienheim errichtet wird, welches dieser langfristig selbst bewohnen wird. Dies war für den Beklagten erkennbar und ihm auch bekannt.

Etwa einen Monat bis zwei Monate vor der Veräußerung der Liegenschaft erfuhr der Kläger vom Beklagten, dass dieser die Veräußerung der Liegenschaft beabsichtigte.

Zwei bis drei Monate vor der Veräußerung der Liegenschaft stellte der Kläger dem Beklagten zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in mehreren Tranchen Geldbeträge zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses zur Verfügung. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde vereinbart, dass der Beklagte diese Beträge zurückzahlt, sobald er mit der Veräußerung der Liegenschaft seinen finanziellen Engpass überwindet. Insgesamt stellte der Kläger dem Beklagten EUR 28.600,00 als Darlehen zur Verfügung. Am 9. Dezember 2024 überwies der Beklagte dem Kläger einen Betrag von EUR 25.000,00 als Teilrückzahlung. EUR 3.600,00 sind trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kläger nach wie vor offen.

Der Kläger übernahm mit Bürgschaftsverträgen vom Mai 2019 und April 2020 zwei Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten des Beklagten bei der B* AG. Der Beklagte geriet mit der Zahlung von Kreditraten im August 2024 in Verzug. Die B* AG forderte deshalb den Kläger mit Mahnung vom August 2024 zur Zahlung auf. Noch im August 2024 bezahlte der Kläger gesamt EUR 4.245,30 an offenen Kreditraten. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Klägers an den Beklagten zur Zahlung haftet dieser Betrag unberichtigt aus.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf einen nicht verjährten Anspruch des Klägers nach § 1435 ABGB analog. Dem Kläger gebühre ein angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB analog. Für die Hilfsarbeitstätigkeiten sei ein Stundensatz von EUR 15,00 gerechtfertigt, für die qualifizierten Sanitärinstallationsarbeiten ein solcher von (zumindest) EUR 40,00 und für die übrigen Arbeitsleistungen ein solcher von (zumindest) EUR 20,00 (§ 273 ZPO). Die Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf das Darlehen und der Regressanspruch aus der Bürgschaft würden aus den Feststellungen folgen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, habe der Beklagte dem Kläger doch keine EUR 5.000,00 geschenkt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

1. Der Beklagte moniert die unterlassene Einholung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zur Stundenaufstellung des Klägers. Er habe sich zudem auf „objektivierbare Gegenbeweise“ gestützt; die vorgelegten Rechnungen der Firmen „C*, D* und E*“ sowie der Schenkungsvertrag seien „unmittelbar taugliche Gegenbeweismittel“ zur Behauptung, der Kläger habe 2.500 Arbeitsstunden erbracht. Das Erstgericht hätte sein Vorbringen nicht mit dem Hinweis auf Entscheidungsreife abschneiden dürfen, sondern die Beweisaufnahme vertiefen oder die Beweisanbote inhaltlich erledigen müssen. Wäre das Sachverständigengutachten eingeholt und die „urkundlich untermauerte Gegenargumentation der Beklagtenseite ausgeschöpft“ worden, hätte sich ergeben, dass der Arbeitsumfang von 2.500 Arbeitsstunden nicht feststellbar sei.

2.1. Wie der Beklagte selbst vorträgt, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der geleisteten Arbeitsstunden vom Kläger beantragt (ON 5 und 15), nicht aber vom Beklagten.

Als Stoffsammlungsmangel (iSd § 496 ZPO) können nur Gerichtsfehler, nicht aber Parteifehler geltend gemacht werden. Ein Gerichtsfehler liegt allerdings nicht vor, wenn kein vom Berufungswerber gestellter Beweisantrag unerledigt ist. Es ist Sache der Partei, die Grundlagen für eine erfolgreiche Anfechtung bereits in erster Instanz zu schaffen; die Unterlassung der Aufnahme bestimmter Beweise kann vom Berufungswerber nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn er selbst (und nicht bloß der Gegner) einen entsprechenden Antrag gestellt hat (OLG Graz 2 R 62/07s; OLG Wien 16 R 75/25d; HG Wien 60 R 28/25k; Klauser/Kodek18 § 496 ZPO E 39; G. Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2006/600).

2.2. Mit seinen weiteren Ausführungen zeigt der Beklagte keinen dem Erstgericht anzulastenden Verfahrensmangel auf. Der Schenkungsvertrag (Beilage ./1) wurde vom Erstgericht in der Verhandlung vom 22. Jänner 2026 (ON 16.2, S 2) ebenso dargetan und zum Akt genommen wie die Rechnungen der Firmen „C*, D* und E*“ (Beilagen ./2 bis ./7).

II. Zur Tatsachenrüge

1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 15).

Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben (Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).

2.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen zum Umfang der vom Kläger erbrachten Arbeitsstunden und zur Qualität dessen Arbeitsleistungen (US 3). Er begehrt primär folgende Ersatzfeststellungen: „Der Kläger hat beim Hausbau des Beklagten fallweise mitgeholfen und einzelne Unterstützungsleistungen erbracht; ein Arbeitsumfang von 2.500 Stunden kann jedoch nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Stundenaufstellung Beilage ./A den tatsächlichen Umfang und die qualitative Zusammensetzung dieser Tätigkeiten zutreffend wiedergibt.“ Hilfsweise will er festgestellt wissen, dass sich die Mitarbeit des Klägers auf untergeordnete familiäre Hilfs- und Unterstützungsleistungen in deutlich geringerem Umfang als behauptet beschränkt hat.

Weder die Aussage des Klägers noch die Stundenaufstellung Beilage ./A und die „Nachbarszeugen“ würden die Feststellung von 2.500 Arbeitsstunden rechtfertigen. Das Erstgericht verwechsle die Wahrnehmung regelmäßiger Anwesenheit und Mitarbeit mit dem Nachweis eines konkreten Arbeitsausmaßes. Die „Nachbarszeugen“ hätten allenfalls eine allgemeine Mithilfe des Klägers, nicht aber einen konkreten quantitativen Umfang bestätigt. Das Erstgericht habe die strukturellen Schwächen der Beilage ./A nicht ernsthaft „verarbeitet“. Der Kläger habe die Aufstellung nicht zeitnah, sondern nachträglich für den Prozess rekonstruiert. Er selbst habe zu dieser Aufstellung Vorbringen dahin erstattet, dass Beginn- und Endzeiten fehlen würden, die Stunden „in pauschalen Monatsblöcken erscheinen“ würden und eine Trennung in bloße Anwesenheit, Hilfstätigkeiten und qualifizierte Arbeitsleistung nicht vorgenommen worden sei. Die Arbeitsphasen würden auch mit dem Bauablauf und den Rechnungen von Fachfirmen kollidieren. Damit habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Welche einzelnen Tätigkeiten der Kläger erbracht habe, arbeite „das Urteil“ nicht „sauber“ heraus.

2.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf die seiner Einschätzung nach glaubwürdigen Angaben des Klägers iVm der Beilage ./A und den die Angaben des Klägers bestätigenden Aussagen der Zeugen F*, G*, H*, I* J*, K* J* und L* gestützt und dies nachvollziehbar und umfassend begründet (US 3 iVm US 4 und 5).

Das Erstgericht hat nicht die Wahrnehmung regelmäßiger Anwesenheit und Mitarbeit mit dem Nachweis eines Arbeitsausmaßes verwechselt. Es hat festgehalten, dass der Kläger sachlich und nachvollziehbar schilderte, welche Arbeitsleistungen er erbracht habe und wie er diese im Nachhinein anhand der seinerseits erstellten Fotodokumentation habe zuordnen und rekonstruieren können. Er habe seine Arbeiten nachvollziehbar beschrieben und anschaulich erläutert, wie intensiv er auf der Baustelle des Beklagten tätig gewesen sei. Er habe auch darlegen können, welche Tätigkeiten er verrichtet habe und wie sich die angesetzten 2.500 Arbeitsstunden zusammensetzen würden. Dem setzt der Beklagte nichts (Stichhaltiges) entgegen. Er zeigt auch nicht auf, dass der Kläger unglaubwürdig gewesen wäre.

Seinen pauschalen Hinweis, dass die „Nachbarszeugen“ allenfalls lediglich eine allgemeine Mithilfe des Klägers bestätigt hätten, vermag der Beklagte nicht näher darzustellen. Beispielhaft ist auf die Angaben des Zeugen L* (Maurer und Polier) zu verweisen (ON 16.2, S 26). Der Kläger sei „immer da gewesen“. Er sei der Erste auf der Baustelle gewesen und habe auch immer alles aufgeräumt; er sei immer präsent gewesen. Sie hätten gemeinsam auch gearbeitet und der Kläger sei handwerklich sehr geschickt. Dieser habe nicht nur mitgearbeitet, sondern auch selbständig Arbeiten verrichtet. Aus den Angaben des Zeugen L* ergibt sich nicht nur eine „allgemeine Mithilfe“. Aus den Angaben des Zeugen F* (ON 16.2, S 21 f) wiederum resultiert, dass der Kläger umfangreiche Eigenleistungen - unter anderem als gelernter Installateur diverse Sanitärinstallationen - erbracht hat, die über eine „allgemeine Mithilfe“ und „regelmäßige Anwesenheit“ weit hinausgehen. Mit den Ausführungen der genannten Zeugen wie auch jene der übrigen Zeugen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Er behauptet nicht einmal, dass diese unglaubwürdig gewesen seien.

Dass der Kläger die Stundenaufstellung Beilage ./A im Nachhinein - allerdings anhand einer von ihm erstellten Fotodokumentation - zwecks Vorbereitung dieses Verfahrens erstellt hat, hat das Erstgericht berücksichtigt (US 4). Es hob hervor, dass er die seinerseits erbrachten Arbeiten nachvollziehbar beschrieben und anschaulich erläutert habe, wie intensiv er auf der Baustelle tätig gewesen sei. Er habe auch darlegen können, welche Tätigkeiten er verrichtet habe und wie sich die 2.500 Stunden ergäben. Dem setzt der Beklagte nichts entgegen.

Dass der vom Erstgericht ohnehin nicht ausschließlich für die bekämpften Feststellungen herangezogenen Stundenaufstellung Beilage ./A Beginn- und Endzeiten nicht zu entnehmen sind, die Stunden „in pauschalen Monatsblöcken erscheinen“ und eine Aufschlüsselung in Anwesenheit, Hilfstätigkeit und qualifizierte Arbeitsleistung in dieser nicht vorgenommen wurde, nimmt der Beilage ./A nicht den Beweiswert und den umfassenden, detaillierten Angaben des Klägers nicht die Glaubhaftigkeit.

Seine pauschale Behauptung, dass „zahlreiche behauptete Arbeitsphasen mit dem tatsächlichen Bauablauf sowie den vorgelegten Rechnungen von Fachfirmen kollidieren“, führt der Beklagte nicht näher aus. Im Übrigen hielt das Erstgericht fest, dass weder der Kläger noch die Zeugen die Tätigkeit von Professionisten in Abrede gestellt hätten und die Aussagen damit gut in Einklang gebracht werden könnten. Inwiefern dies unrichtig sein soll, legt der Beklagte nicht dar.

3.1. Der Beklagte bekämpft auch die Feststellungen zum für den Beklagten erkennbaren, ihm auch bekannten Zweck der Arbeitsleistung. Er wünscht insofern eine Negativfeststellung.

Es gebe kein Beweisergebnis für die bekämpfte Feststellung. Die vom Erstgericht herangezogenen Angaben des Klägers ergäben nur, dass sich der Kläger eine dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Beklagten gewünscht habe.

3.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis der Angaben des Klägers getroffen (US 3 und 4). Sie ist durch dessen Ausführungen - entgegen der Behauptung des Beklagten - auch gedeckt (vgl etwa ON 16.2, S 2: „Mein Sohn hat mich dann auch um meine Unterstützung gefragt, was ich bejaht habe, und es war ja auch die Idee eben in der Familie, dass er hier ein Haus baut für sich zum Leben, zum sozusagen Niederlassen.“; ON 16.2, S 3: „Mir war klar, dass das geplante Haus für meinen Sohn […] zur Familiengründung usw. war, also dass er sich dort eben seine dauerhafte Wohnmöglichkeit schaffen kann, dass er dort auch eine Familie gründen kann und auch dort sein berufliches Leben aufbauen kann, dass von diesem Haus aus auch der Arbeitsplatz dann gut erreichbar ist usw. Darüber haben wir auch gesprochen. Also es war vorgesehen, dass dieses Haus eben zu diesem Zweck errichtet wird und auch meine Hilfe war darauf ausgerichtet, dass ich meinen Sohn dabei unterstütze, dass er sich eine Zukunft aufbauen kann eben mit diesem Haus. Wenn ich gewusst hätte, dass mein Sohn die Liegenschaft veräußert, dann hätte ich damals meiner Frau schon gesagt, dass sie ihm diese Liegenschaft nicht überlässt, weil verkaufen hätte ich es ja selbst können. Für meinen Sohn war auch sicherlich erkennbar, dass meine Leistungen eben für diesen Zweck, den ich beschrieben habe, waren, also auf diesen Zweck gerichtet waren. Das war für ihn natürlich auch wahrnehmbar und er hat sich da auch sicher etwas erspart, weil er ja sonst zusätzliche Arbeiter bezahlen hätte müssen oder Handwerker.“). Der Beklagte lässt diese Ausführungen außer acht; er behauptet nicht, dass der Kläger insofern unwahre Angaben gemacht hätte.

4.1. Nicht zuletzt kritisiert der Beklagte auch die Feststellungen zum ihm vom Kläger gewährten Darlehen von gesamt EUR 28.600,00. Er wünscht insofern eine Negativfeststellung.

Das Erstgericht habe sich auf die Angaben des Klägers und die Teilzahlung vom 9. Dezember 2024 gestützt. Dies genüge nicht. Es würden klare und objektiv nachvollziehbare Beweisergebnisse zu den einzelnen Zahlungen, Zeitpunkten, Rechtsgründen sowie Rückzahlungsabreden und zur Fälligkeit fehlen.

4.2. Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die Aussagen des Klägers und die Beilage ./D gestützt (US 4). Die Angaben des Klägers (ON 16.2, S 6f) und die Beilage ./D sind „klare und objektiv nachvollziehbare Beweisergebnisse“ und tragen die bekämpfte Feststellung problemlos.

Die vom Beklagten angestrebte Negativfeststellung verwundert vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben. Er sprach selbst von einem Darlehen und davon, dass die ihm übergebenen Beträge zurückzuzahlen waren. Er nannte lediglich einen anderen Betrag als der Kläger, nämlich gesamt EUR 15.000,00 (ON 16.2, S 16). Mit letzterer Behauptung hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dies als nicht überzeugend eingestuft, weil diese „als dermaßen dem Prozessverlauf geschuldet“ gewirkt habe (US 5). Dem setzt der Beklagte nur entgegen, dass der Zugang des Erstgerichtes „keinen positiven Beweis des behaupteten Vertragsinhalts ersetze“. Damit zeigt er keine dem Erstgericht anzulastende unrichtige Beweiswürdigung auf.

5.1. Der Beklagte wendet sich gegen die „Feststellung“, dass dem Kläger „aus Zahlungen an die Bank infolge übernommener Bürgschaft bzw. Mithaftung ein regressfähiger Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von EUR 4.245,30 zustehe“. Er strebt folgende „Ersatzfeststellung“ an: „Nicht festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der vom Kläger an die Bank geleisteten Zahlungen eine konkrete interne Rückersatzverpflichtung des Beklagten bestand.“

Dass der Kläger Zahlungen an die Bank geleistet habe, besage nicht, dass zwischen ihm und dem Beklagten im Innenverhältnis eine „Rückersatzverpflichtung“ bestanden habe. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, auf Basis welcher internen Absprache er diese Zahlungen zu ersetzen gehabt hätte.

5.2. Die vom Beklagten bekämpfte „Feststellung“ hat das Erstgericht auf Tatsachenebene nicht getroffen. Es handelt sich dabei um die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes (US 6).

Auf Tatsachenebene hat das Erstgericht die Zahlungen des Klägers im Rahmen der seinerseits übernommenen Bürgschaft festgestellt (US 4). Dagegen trägt der Beklagte nichts vor.

Soweit er Feststellungen vermisst und damit einen - qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnenden (RS0043304) - sekundären Feststellungsmangel anspricht (RS0053317), ist auf § 1358 ABGB zu verweisen. Abgesehen davon hat das Erstgericht (disloziert) in der Beweiswürdigung eine Rückzahlungspflicht des Beklagten festgestellt (US 5). Wollte man die Tatsachenrüge darauf beziehen, ist festzuhalten, dass die Feststellung allein schon deshalb keinen Bedenken des Senats begegnet, weil der Beklagte selbst die Zahlung des Klägers von EUR 4.245,30 resultierend aus der Bürgschaft und eine Rückzahlungsverpflichtung seinerseits zugestanden hat (ON 16.2, S 16).

6.1. Letztlich bekämpft der Beklagte die „Feststellung“, die seinerseits eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Er wünscht die „Ersatzfeststellung“, dass das Nichtbestehen seiner Gegenforderung nicht festgestellt werden kann.

Das Erstgericht habe die „Beklagtenversion“ nicht widerlegt, sondern sie nur als wenig plausibel eingestuft. Eine Zahlung von EUR 5.000,00 könne nicht dadurch aus dem Verfahren gedrängt werden, dass die dazu abgegebene Erklärung psychologisch abgewertet werde. Das Erstgericht hätte die tatsächliche und rechtliche Qualität dieser Zahlung präzise aufarbeiten müssen.

6.2. Bei der vom Beklagten bekämpften „Feststellung“ handelt es sich nicht um eine auf Tatsachenebene getroffene Feststellung, sondern um eine aus dem festgestellten Sachverhalt folgende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.

Das Erstgericht hat ein dem Beklagten vom Kläger gewährtes Darlehen von EUR 28.600,00 und eine Teilrückzahlung von EUR 25.000,00 festgestellt (US 4). Der Darstellung des Beklagten, dass im Betrag von EUR 25.000,00 eine Schenkung von EUR 5.000,00 enthalten sei, weil sich das Darlehen auf lediglich EUR 15.000,00 belaufen habe und die Zahlungen aus der Bürgschaft von rund EUR 4.200,00 zu berücksichtigen seien, ist das Erstgericht nicht gefolgt (US 5). Insofern kann auf die Ausführungen in Punkt 4.2. verwiesen werden.

III. Zur Rechtsrüge

1. Der Beklagte verweist darauf, dass Voraussetzung der Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung nicht bloß sei, dass der Leistende subjektiv eine bestimmte Hoffnung oder Erwartung mit seiner Leistung verbinde. Erforderlich sei ein für den Empfänger erkennbarer Leistungszweck. Diesen Unterschied „verwische“ das Erstgericht. Es liege ein klassischer Fall familiärer Unterstützungsleistungen vor. Selbst wenn sich der Kläger vorgestellt oder gewünscht habe, dass der Beklagte das Haus bewohne, mache dies seine Unterstützung nicht zu einer rückforderbaren Zweckzuwendung. Aus dem Umstand, dass er gewusst habe, dass der Kläger ihn unterstütze, folge nicht, dass er habe erkennen müssen, dass eine spätere Veräußerung eine „Rückabwicklung“ sämtlicher Leistungen auslösen werde.

1.1. § 1435 ABGB wird über seinen Inhalt hinaus als Anspruchsgrundlage für die grundsätzliche Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verwendet. Diese Kondiktion ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren. Dafür bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl RS0033952 [insb T1, T8, T9], RS0033855, RS0033606, RS0033698[T1], RS0033709).

1.2. Der Beklagte geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua zur gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge). Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger die in Rede stehenden Arbeitsleistungen ausschließlich in der Erwartung und mit dem Zweck erbracht hatte, dass dem Beklagten auf der geschenkten Liegenschaft ein nachhaltiges Wohnen ermöglicht und für diesen ein dauerhaftes Familienheim errichtet wird. Dies war für den Beklagten erkennbar und ihm auch bekannt (US 3). Damit steht sowohl der Leistungszweck als auch dessen Erkennbarkeit fest. Dem Beklagten war der Leistungszweck auch bekannt.

2.1. Der Beklagte meint, es liege ein „Rechtsfehler“ vor, weil das Erstgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und einen Anspruch auf angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB bejahe. Entweder liege ein entgeltliches Austauschverhältnis vor - diesfalls würde es an einer Entgeltvereinbarung fehlen - oder es liege kein entgeltliches Verhältnis vor - diesfalls könnten innerfamiliäre Hilfsleistungen nicht dadurch in einen Geldanspruch umgewandelt werden, dass nachträglich ein angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB analog zugesprochen werde.

2.2. Für Arbeitsleistungen gebührt bei Zweckverfehlung im Sinne des § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung unabhängig vom verschafften Nutzen, die sich nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung richtet (RS0033709, RS0021833; 9 ObA 222/01i, 1 Ob 175/10g). Das Erstgericht hat diese Rechtsprechung beachtet.

3.1. Der Beklagte meint, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Verjährung verneint. Liege - wie hier - kein bereicherungsrechtlich relevanter Leistungszweck vor, sondern seien die Leistungen als familiäre Unterstützungsleistungen ohne kondizierbare Zweckbindung zu qualifizieren, könne die Verjährungsfrage nicht über einen „Zweckausfall“ gelöst werden. Das Erstgericht habe zudem erörtert, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginne, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit dem angestrebten Erfolg nicht mehr zu rechnen sei. Das Erstgericht hätte nach dieser „Vorgabe“ wesentlich strenger prüfen müssen, wann ein solcher Zeitpunkt erreicht gewesen sei.

3.2. Auch insofern negiert der Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes (US 3). Auf Punkt 1.2. wird verwiesen.

Zu welchem (vor dem vom Erstgericht unterstellten) Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für den Kläger dafür vorlegen hätten, dass mit dem angestrebten Erfolg nicht mehr zu rechnen sei, vermag der Beklagte nicht anzugeben.

4.1. Der Beklagte meint, das Erstgericht habe die quantitative Bewertung der Arbeitsleistungen des Klägers auf § 273 ZPO gestützt und eine Schätzung nach Arbeitskategorien und Stundensätzen vorgenommen. § 273 ZPO erlaube jedoch lediglich eine Schätzung der Höhe einer Forderung. Die Schätzung des Erstgerichtes setze jedoch nicht erst bei der Höhe an, sondern kompensiere bereits Unsicherheiten über Art, Umfang und rechtliche Qualität der behaupteten Leistungen.

4.2. Der Beklagte lässt auch hier die Feststellungen des Erstgerichtes zu den erbrachten Arbeitsleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht außer Acht (US 3). Das Erstgericht hat insofern nicht § 273 ZPO angewendet, sondern Feststellungen auf Tatsachenebene getroffen.

§ 273 ZPO hat das Erstgericht lediglich im Zusammenhang mit der Ausmittlung des für die jeweiligen Arbeitsleistungen angemessenen Stundensatzes herangezogen (US 6). Dagegen trägt der Beklagte nichts vor, sodass darauf auch nicht einzugehen ist.

5.1. Nicht zuletzt meint der Beklagte, das Erstgericht habe zu Unrecht ein ihm gewährtes Darlehen unterstellt, welches eine Einigung über die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages und dessen Rückzahlung voraussetze. Bei Geldflüssen innerhalb eines Eltern-Kind-Verhältnisses könne nicht aus der bloßen Geldleistung automatisch auf ein Darlehen geschlossen werden. Es sei eine Feststellung über den Rechtsgrund der Zuwendung notwendig, die fehle. Das Ersturteil ersetze die notwendige vertragliche Struktur durch eine bloße Plausibilitätsentscheidung zugunsten des Klägers. Auch zur Fälligkeit und Rückzahlungsabrede fehle eine tragfähige Subsumtionsgrundlage.

5.2. Insofern genügt ein Hinweis auf die klaren und eindeutigen, vom Beklagten erneut ignorierten Feststellungen (US 4).

6.1. Der Beklagte verweist darauf, dass aus der bloßen Zahlung eines Bürgen nicht automatisch ein im Innenverhältnis gegen einen nahen Angehörigen durchsetzbarer Regressanspruch folge. Das Erstgericht hätte die „interne Tragungslast“ und deren rechtliche Grundlage präzise feststellen und subsumieren müssen.

6.2. Insofern genügt (erneut) ein Verweis auf § 1358 ABGB und die in Punkt II. 5.2. getätigten Ausführungen.

7. In Punkt 3.7. seiner Rechtsrüge wiederholt der Beklagte seine bereits in der Tatsachenrüge zur Gegenforderung enthaltenen Argumente. Insofern ist auf die dazu getätigten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Der Ausspruch des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung bedarf keiner Korrektur.

8. In Punkt 3.8. seiner Berufung verweist der Beklagte auf angeblich zu sämtlichen Streitthemen vorliegende sekundäre Feststellungsmängel (S 17 bis 21 der Berufung).

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Das Erstgericht hat die für eine rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die vom Beklagten vermissten Feststellungen wurden ohnehin getroffen oder sind rechtlich nicht relevant.

IV. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit

1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.

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