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6R62/26v•OLG Linz 6R62/26v
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred MannKommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, geb. am **, , vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Beklagten 1. B C, geb. am , ** und 2. D C, geb. am **, **, beide vertreten durch Dr. HansMarcus Januschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.618,11 s.A., über die Berufung des Erstbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20.3.2026, Cg*25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der EZ E*, KG F*, BG Traun („G*“ bzw „H*“). Er hat den auf dieser Liegenschaft befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb seit 22 Jahren verpachtet und lebt alleinstehend und in ländlicher Abgeschiedenheit allein im Hofgebäude. Der Erstbeklagte ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und zu 94% Gesellschafter der im Firmenbuch zu FN ** eingetragenen I* GmbH. Diese ist Alleineigentümerin der EZ J*, KG F*, BG Traun („K*“), darauf unter anderem die Grundstücksadressen ** (Wohnadresse des Erstbeklagten) und ** (Wohnadresse der Zweitbeklagten). Die genannten Liegenschaften EZ E* und EZ J* befinden sich in örtlicher Nachbarschaft.
Der Kläger war Kunde der L* M* eGen und der N* O*. Bei beiden Banken unterhielt er jeweils ein Wertpapierdepot. Teil des Wertpapierdepots bei der L* war ein Wertpapier mit der Bezeichnung „P* Q* AG R*“. Dieses Wertpapier kaufte der Kläger am 16.6.2021 im Wert von EUR 195.000,00 an. Geplanter Rückzahlungstermin war der 18.6.2029. Bei diesem Wertpapier bestand ein Kapitalschutz von 90%. Aus diesem Grund hätte der Kläger zum Laufzeitende jedenfalls mindestens 90% des eingesetzten Kapitals ausbezahlt erhalten.
Dem Kläger wurde mit Bescheid der BH S* vom 22.7.2022 die Lenkerberechtigung mit sofortiger Wirkung ab Bescheidzustellung entzogen. Deshalb versorgten unter anderem die Beklagten den Kläger mit Chauffeurdienstleistungen. Im Zuge dieser Hilfestellungen wurden auch die vom Kläger sowohl bei der L* M* als auch bei der N* O* gehaltenen Wertpapierdepots zur Sprache gebracht. Ob dabei von Seiten der Beklagten von vornherein ein Entschluss vorhanden war, die bestehenden Wertpapierdepots durch Auflösung liquide zu machen und durch Zeichnungsberechtigungen auf dem Konto des Klägers selbst auf die Beträge zugreifen zu können, kann nicht festgestellt werden. Im Rahmen der intensivierten Betreuung des Klägers durch die Beklagten kamen weitergehende Themenbereiche wie Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie Erstellung einer Bankvollmacht und Vornahme einer Hofübergabe ins Spiel. Wer Initiator dieser Diskussionen war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls erschienen der Kläger und der Erstbeklagte am 22.9.2022 in einem Notariat. Dort wurde zugunsten des Erstbeklagten eine Vorsorgevollmacht sowie eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht vorbereitet, mit der der Kläger den Erstbeklagten zur Vertretung nach bestem Wissen und Gewissen unter anderem gegenüber der N* T* AG Bankstelle O* und der L* M* eGen hinsichtlich dort geführter Girokonten und Depots sowie zu Verfügungen jeder Art über diese Vermögenswerte ermächtigte. Zur Entgegennahme von Zahlungen, insbesondere beim Verkauf von Aktien, etc wurde er ausdrücklich nicht berechtigt. Die Ausstellung der Vollmacht wurde durch den Erstbeklagten veranlasst; deren Inhalt wurde ebenfalls vom Erstbeklagten festgelegt. Die Ausformulierung wurde von der Notarsubstitutin vorgenommen.
Unter Verwendung dieser Vollmacht erschien der Erstbeklagte gemeinsam mit dem Kläger am 30.9.2022 zunächst bei der N* O* und führten beide ein Gespräch mit dem Kundenberater U*. Ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend war die Zweitbeklagte. Bei diesem Gespräch wurde gegenüber U* dargetan, dass das bei der N* O* bestehende Wertpapierdepot verkauft werden sollte. Dieser Wunsch wurde vor allem von den Beklagten gegenüber dem Kundenberater U* geäußert. Der Kläger verhielt sich jedoch bei diesem Gespräch dahingehend, dass er einen Verkauf des Depotinhalts eigentlich nicht wollte. Letztendlich stimmte der Kläger jedoch einem Verkauf zu. Eine Zwangssituation auf Seiten des Klägers für die Erteilung der Zustimmung lag dabei nicht vor. Die beiden Beklagten und der Kläger erschienen bei U* bereits einige Tage vor dem 30.9.2022 und führten über diese Thematik (Verkauf des Depotinhalts) ein Gespräch. Auch bei diesem Gespräch verhielt sich der Erstbeklagte im Gegensatz zu den anderen anwesenden Personen aktiver. Er zeigte U* bereits bei diesem Termin die Vollmacht vom 22.9.2022. Anlässlich der beiden Termine bei der N* O* wurde auch dargelegt, dass der gesamte Geldbetrag des Klägers von der L* M* an die N* übertragen werde. Diese Transaktion wurde konkret vom Erstbeklagten gewünscht. Bei beiden Terminen sprach hauptsächlich der Erstbeklagte mit dem Bankenvertreter. Der Kläger hinterließ bei diesen Terminen bei U* einen hilflosen Eindruck.
Ebenfalls am 30.9.2022 erschienen der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Kläger bei der L* M* und führten ein Gespräch mit dem dortigen Kundenberater V*. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte waren dem Bankenmitarbeiter zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Für V* war überraschend, dass der Kläger erstmals plötzlich mit zwei weiteren Personen erscheint. Bei diesem Termin hieß es von Seiten des Erstbeklagten, dass alles aufgelöst werden sollte, und zwar das gesamte Wertpapierdepot, darunter auch die Wertpapiere P* Q* R*. Diese wiesen zum damaligen Zeitpunkt einen nicht vorteilhaften Kurswert von zirka 77% auf. V* teilte den Anwesenden mit, dass bei einer vorzeitigen Auflösung (vorzeitigem Verkauf) ein Verlust eintreten werde. Er wies den Kläger und die beiden Beklagten konkret auf die eintretenden Verluste hin. Dem Erstbeklagten war dieser bei vorzeitiger Auflösung eintretende Verlust bekannt. Vom Kläger und von den Beklagten wurde dazu geäußert, dass trotzdem alles aufgelöst werde. Der Erstbeklagte wies bei diesem Termin bei V* die Vollmacht vom 22.9.2022 vor. Der Kläger machte auf V* bei diesem Termin einen eingeschüchterten Eindruck. Für V* war erkennbar, dass der Kläger verstand, welche Aktionen (Verkauf Wertpapierdepot) geplant sind. V* wollte mit dem Kläger alleine ein Gespräch führen, dies wurde jedoch von den Beklagten abgeblockt. Im Rahmen einer zwischen V* und dem Geschäftsleiter der L* M* geführten Rücksprache wurde entschieden, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger vor Ort sei und auch eine Vollmacht diesbezüglich vorgezeigt wurde, die Angelegenheit vorgenommen werden müsse. Tatsächlich wurde nachfolgend das gesamte Wertpapierdepot bei der L* M* im ungefähren Wert von EUR 1.260.000,00 verkauft und zunächst auf ein Verrechnungskonto bei der L* M* übertragen.
Durch den Verkauf des Wertpapierdepots entstand insbesondere durch den Verkauf der Wertpapiere L* Q* AG R* ein Schaden von gesamt EUR 25.618,11. Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, hätte man die beiden Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit (18.6.2029) belassen. Ohne Mitwirkung der Beklagten hätte der Kläger die Auflösung des Wertpapierdepots bei der L* M* nicht vorgenommen. Der Kläger litt zum Zeitpunkt September 2022 bereits an einer fortgeschrittenen Demenz. Diese bestand bereits im Juli 2022. Ob der Kläger im September 2022 bereits geschäftsunfähig war, sodass er hinsichtlich Erteilung der Vollmacht und hinsichtlich der vorzunehmenden Bankgeschäfte nicht erkennen konnte, um welche konkreten Vorgänge es dabei geht, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und brachte vor, den Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Kritikfähigkeit des Klägers sehr eingeschränkt gewesen sei. Sie hätten in Kauf genommen, dass der Kläger bei der Auflösung des gesamten Wertpapierdepots erhebliche Verluste erleide. Bei dem Wertpapierprodukt „P* Q* R*“ hätte der Kläger aufgrund des Kapitalschutzes zum Ende der Laufzeit jedenfalls einen Geldbetrag in Höhe von EUR 175.500,00 lukriert. Tatsächlich habe der Kläger aufgrund des von den Beklagten veranlassten vorzeitigen Verkaufes nur einen Betrag von EUR 149.881,89 erhalten, sodass die Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden von EUR 25.618,11 hafteten. Der Erstbeklagte habe veranlasst, dass der Kläger ihm eine entsprechende notarielle Vollmacht zum Auftreten gegenüber Vertretern der Banken erteile. Bei Vornahme der Auflösung der Wertpapierdepots Ende September 2022 habe der Kundenberater der L* M* Bedenken gegen die Auflösung geäußert, die Beklagten hätten den Kläger jedoch zur Vornahme der Auflösung des Wertpapierdepots überredet. Die Haftung der Beklagten werde insbesondere auf § 1300 S 2 ABGB gestützt. Die Beklagten hätten den Kläger wissentlich falsch dahingehend beraten, dass er sämtliche Wertpapiere auf seinem Depot verkaufen solle. Hinsichtlich des Erstbeklagten werde die Haftung zusätzlich darauf gestützt, dass dieser aufgrund der Bankvollmacht berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Kläger in allen Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Der Erstbeklagte habe als Bevollmächtigter insbesondere gegen § 1009 ABGB verstoßen, wonach er verpflichtet gewesen sei, das Geschäft redlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen.
Die Beklagten bestritten und brachten vor, es sei unrichtig, dass sie den Kläger zu einem Wechsel des Kreditinstitutes und konkret zur Auflösung seines Wertpapierdepots bei der L* M* überredet hätten. Der Kläger habe sich Ende September 2022 aus eigenem entschlossen, das L* Depot aufzulösen und das Realisat auf ein täglich fälliges Konto bei der N* O* zu überweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien auch die Wertpapiere vom Ndepot verkauft worden. Der Erstbeklagte habe den Kläger zu den Terminen bei der N O* und bei der L* M* gefahren. Einen Einfluss auf die Entscheidungsbildung beim Kläger habe der Erstbeklagte nicht genommen, der Kläger sei durch die Beklagten auch in keiner Weise beraten worden. Die konkrete Auflösung des L* Depots am 7.10.2022 habe der Erstbeklagte auf Ersuchen des Klägers als Zeichnungsberechtigter veranlasst. Eine Haftung der Beklagten für einen dem Kläger entstandenen Schaden sei daher zu verneinen. Darüber hinaus bestehe ein Mitverschulden des Klägers dahingehend, da dieser nicht die Bank für die Abwicklung des Verkaufs des Finanzinstrumentes (Wertpapierdepots) in Anspruch nehme. Dieses Vorgehen des Klägers, ausschließlich die Beklagten in Anspruch zu nehmen, sei sorglos in eigenen Angelegenheiten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage gegen den Erstbeklagten statt, gegen die Zweitbeklagte wies es die Klage unbekämpft ab. Es traf die auf den S 4 bis 8 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht begründete es die Stattgebung gegen den Erstbeklagten damit, dass der Gewalthaber (Bevollmächtigte) gemäß § 1009 ABGB verpflichtet sei, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. Der Bevollmächtigte müsse ausschließlich im Auftraggeberinteresse handeln. Aus der Treuepflicht resultierten Aufklärungs und Unterlassungspflichten, die bereits eine abstrakte Gefährdung der Auftraggeberinteressen durch mit diesen kollidierenden Interessen verhindern sollten. Im gegenständlichen Fall habe die vom Kläger dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht dazu geführt, dass der Erstbeklagte erfolgreich auf eine Vermögensverfügung durch den Kläger (Verkauf der Wertpapierdepots) hinwirken habe können. Hätte eine derartige Bevollmächtigung des Erstbeklagten nicht vorgelegen, hätte das Gespräch von den Bankmitarbeitern berechtigterweise nur mit dem Kläger unter Ausschluss der Beklagten vorgenommen werden können. In diesem Fall wäre es jedenfalls betreffend das Wertpapierdepot der L* M* nicht zu einem Verkauf und nicht zu einem Schadenseintritt gekommen. Erst durch das entsprechende Mitwirken des Erstbeklagten, welches aufgrund der erteilten Vollmacht im Außenverhältnis berechtigt erfolgt sei, habe die Vermögensverfügung in Form des Wertpapierverkaufs tatsächlich vollzogen werden können. Bei dieser Vermögensverfügung, konkret beim Wertpapierverkauf bei der L* M*, sei dem Kläger kausal der Schaden in Höhe von EUR 25.618,11 entstanden. Der Erstbeklagte hätte im Rahmen der ihm durch die Bevollmächtigung übertragenen Sorgfaltsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger als Vollmachtgeber darauf hinweisen müssen, dass das vom Kläger geplante Geschäft (Verkauf des Wertpapierdepots) nachteilig sei und hätte darauf dringen müssen, dieses zu verhindern. Für den sich aus dieser Verletzung der Sorgfaltsverbindlichkeit ergebenden Schaden hafte der Erstbeklagte nach § 1012 ABGB.
Dagegen richtet sich die Berufung des Erstbeklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil auch hinsichtlich des Erstbeklagten im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge des Erstbeklagten
1.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2. Der Erstbeklagte bekämpft folgende Feststellung: „Ohne Mitwirkung der Beklagten hätte der Kläger die Auflösung des Wertpapierdepots bei der L* M* nicht vorgenommen.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger hätte in Kenntnis der Verluste jedenfalls die Auflösung des Wertpapierdepots bei der L* M* vorgenommen.“
1.3. Das Erstgericht begründete die getroffene Feststellung mit den für glaubwürdig und logisch nachvollziehbar befundenen Zeugenaussagen der beiden Bankmitarbeiter, die gleichlautend ausführten, dass sie davon ausgingen, der Kläger habe einen Verkauf der Wertpapierdepots nicht gewollt und diesen ausschließlich durch das Verhalten vor allem des Erstbeklagten letztendlich durchgeführt (UA S 9). Dabei stellten diese Aussagen nicht bloß subjektive Einschätzungen dar, sondern basierten auf konkreten Tatsachenwahrnehmungen: So schilderte der Zeuge V*, die Beklagten hätten darauf gedrängt, dass alles entsprechend durchgeführt werde, der Kläger habe sehr eingeschüchtert gewirkt und ein Einzelgespräch mit dem Kläger sei von den Beklagten abgeblockt worden (ON 13.4, S 3 und 5). Ähnlich schilderte der Zeuge U*, der Kläger sei eingangs des Gesprächs eher zurückhaltend bezüglich des Verkaufs gewesen, habe sich dann jedoch im Verlauf des Gesprächs von den Beklagten überreden lassen, dem Verkauf zuzustimmen; der Kläger sei dem Zeugen hilflos vorgekommen (ON 13.4, S 8 und 9). Für die Richtigkeit der getroffenen Feststellung spricht weiters der Umstand, dass der Kläger im gegenständlichen Fall erstmals gemeinsam mit den Beklagten bei der L* erschien, während er zuvor immer alleine war. Welches „erhebliche Eigeninteresse“ der Zeuge V* als Mitarbeiter der L* am Verfahrensausgang haben sollte, legt der Erstbeklagte in der Berufung nicht dar; der Zeuge gab zu Beginn seiner Einvernahme überdies an, dass er bei der L* M* (nur) bis Februar 2024 beschäftigt war, sodass er dort zum Zeitpunkt seiner Einvernahme offensichtlich nicht mehr tätig war. Weiters ist dem Argument des Erstbeklagten entgegenzuhalten, dass er als Partei selbst jedenfalls ein sehr erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat.
1.4. Entgegen der Darstellung in der Berufung ging das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch auf die Aussagen der Beklagten ein und erachtete diese begründet für nicht glaubwürdig (UA S 10). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Erstbeklagte in der Berufung inhaltlich nicht auseinander. Dass der Kläger die Aufklärung durch den Bankberater über die bei der Auflösung eintretenden Verluste verstand und schließlich dennoch zustimmte, steht dazu, dass er dies ohne Mitwirkung der Beklagten nicht getan hätte, nicht im logischen Widerspruch; auch ist eine nicht vorliegende Zwangssituation von einem Überreden und Ausnützen eines Vertrauens zu unterscheiden. Daher stellt auch der Umstand, dass ein Tatplan, wonach die Beklagten bereits „von vornherein“ den Entschluss gefasst hätten, die bestehenden Wertpapierdepots durch Auflösung liquide zu machen und durch Zeichnungsberechtigungen auf dem Konto des Klägers selbst auf die Beträge zugreifen zu können, nicht festgestellt werden konnte (UA S 5), kein stichhaltiges Argument gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellung dar.
1.5. Zusammengefasst gelingt es dem Erstbeklagten in der Berufung somit nicht, überzeugende Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellung aufzuzeigen, sodass diese zu übernehmen ist.
2. Zur Tatsachenrüge des Klägers
2.1. Der Kläger erhebt in seiner Berufungsbeantwortung eine eigene Tatsachenrüge nach § 468 Abs 2 ZPO und bekämpft erkennbar folgende Feststellung: „Ob der Kläger im September 2022 bereits geschäftsunfähig war, sodass er hinsichtlich Erteilung der Vollmacht und hinsichtlich der vorzunehmenden Bankgeschäfte nicht erkennen konnte, um welche konkreten Vorgänge es dabei geht, kann nicht festgestellt werden.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger war bereits im September 2022 aufgrund seiner fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig und konnte die Tragweite der Vollmachtserteilung und der Depotauflösung nicht erfassen.“
2.2. Das Erstgericht begründete die Negativfeststellung damit, dass sich aus dem Gutachten aus dem Parallelverfahren ** (hier ./E) – aufgrund der dort konkret gestellten Fragen – zwar ergebe, dass beim Kläger eine Geschäftsunfähigkeit jedenfalls am 25.5.2023 (Datum eines dort gegenständlichen Übergabsvertrags) vorgelegen sei, weiters ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Kläger erwiesenermaßen bereits im Juli 2022 unter einer fortgeschrittenen Demenz gelitten habe; ob jedoch konkret diese Demenz bei der Ausstellung der hier gegenständlichen Vollmacht zugunsten des Erstbeklagten sowie bei den Verkäufen der Wertpapierdepots zu einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers geführt habe, sei nicht objektiviert (UA S 10).
2.3. Diese Beweiswürdigung ist in keiner Weise korrekturbedürftig, war Gegenstand des Gutachtens doch lediglich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt 25.5.2023. Zur Geschäftsfähigkeit des Klägers zu früheren Zeitpunkten enthält das Gutachten keinerlei Ausführungen, sondern hält – anhand eines Testergebnisses bei der Führerscheinüberprüfung – lediglich als medizinische Diagnose eine Demenzerkrankung zum 27.7.2022 fest. Daraus alleine kann aber ohne weitere sachverständige Beurteilung nicht auf eine für eine zivilrechtliche Geschäftsunfähigkeit erforderliche Aufhebung der Freiheit bzw Fähigkeit zur Willensentschließung zu diesem Zeitpunkt (vgl 6 Ob 44/13h; 9 Ob 45/15f; 9 Ob 91/16x) geschlossen werden.
2.4. Die Argumentation des Klägers, ein derartiges Krankheitsbild könne sich nach den Denkgesetzen und der medizinischen Logik von Juli 2022 bis Ende September 2022 nicht so verbessert haben, dass eine Geschäftsfähigkeit vorgelegen sei, übersieht, dass sich schon eine Geschäftsunfähigkeit im Juli 2022 anhand des Gutachtens nicht feststellen lässt, sodass eine spätere „Verbesserung“ nicht zu beurteilen ist; vielmehr trifft den Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit (RS0014645 [T1, T5]). Auch ein in der Berufungsbeantwortung thematisierter „besonderer Einfluss“ des Erstbeklagten auf den Kläger wegen einer angeblich in Aussicht gestellten Möglichkeit der Rückerlangung des Führerscheins ist nicht geeignet, Bedenken gegen die getroffene Negativfeststellung zu erwecken. Diese ist daher zu übernehmen.
3.1. Der Kläger stützt sich gegen den Erstbeklagten zusammengefasst auf zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich zum einen auf eine Verletzung seiner Pflichten als Bevollmächtigter (§ 1009 ABGB) und zum anderen auf die Erteilung eines falschen Rats (§ 1300 ABGB).
3.2.1. In einem Bevollmächtigungsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB verpflichtet sich ein Machthaber gegenüber einem Machtgeber, Geschäfte auf dessen Rechnung und in dessen Namen zu besorgen; dabei wird ein Auftragsvertrag als Regelung des Innenverhältnisses zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber und eine Vollmacht als Regelung des Außenverhältnisses gegenüber Dritten kombiniert (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/ Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 4 f; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1002 Rz 1 und 6).
3.2.2. Gemäß § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. Er hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und alles vorzukehren, was die Natur des Geschäftes mit sich bringt (RS0019701). Den Machthaber trifft neben der Gehorsamspflicht die Treuepflicht als zur Geschäftsbesorgung hinzutretende Hauptpflicht; dazu zählt auch die Informationspflicht, deren Inhalt unter anderem darin besteht, dem Geschäftsherrn drohende Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig anzuzeigen (RS0019701 [T3]). Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten wird der Machthaber gemäß § 1012 ABGB schadenersatzpflichtig.
3.2.3. Der Machtgeber kann dem Machthaber aber auch nur eine „bloße“ Vollmacht erteilen, mit der dieser zum Handeln lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet wird (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 78, 80). Dem Machthaber wird vom Geschäftsherrn in diesem Fall also nur Vollmacht eingeräumt, jedoch kein entsprechender Auftragsvertrag zwischen ihnen abgeschlossen (Baumgartner/Torggler in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch, Klang³ § 1002 ABGB Rz 109 f). Im Rahmen einer solchen Ermächtigung darf der Geschäftsbesorger für den Geschäftsherrn handeln, ihn trifft aber – anders als beim Auftrag – keine Pflicht zum Tätigwerden (Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1002 Rz 5; vgl auch 7 Ob 530/55). Das Wesen der Vollmacht besteht dabei darin, dass der Bevollmächtigte über Vertretungsmacht verfügt, im Namen des Machtgebers zu handeln und unmittelbar Rechtsänderungen in dessen Sphäre herbeizuführen: Der Machthaber gibt eine eigene Wissens oder Willenserklärung ab, die aber unmittelbar für den Machtgeber wirkt, so als ob dieser selbst gehandelt hätte (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 22; Rubin in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 1002 Rz 25).
3.2.4. Im Fall einer bloßen Ermächtigung kommt das Auftragsrecht der §§ 1002 ff ABGB ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, ab dem der Machthaber von der Ermächtigung Gebrauch macht, dh ein Geschäft besorgt (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 1002 Rz 11 und § 1009 Rz 2; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 84 und § 1009 Rz 4; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1009 Rz 3). Den Ermächtigten trifft also ohne (Auftrags)Vertrag mit dem Geschäftsherrn zwar keine Pflicht zum Tätigwerden; macht er aber von der Ermächtigung und Vollmacht Gebrauch und wird er somit (freiwillig) tätig, muss er dabei iSd § 1009 redlich und sorgfältig vorgehen und die Interessen des Geschäftsherrn wahren (Baumgartner/Torggler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1002 ABGB Rz 111 und § 1009 ABGB Rz 17; vgl auch RS0025316). Auch die Haftung nach § 1012 ABGB kommt bei einer Vollmacht ohne Auftrag ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der tatsächlichen Geschäftsbesorgung zur Anwendung; denn selbst ohne Tätigkeitspflicht ist der Machthaber spätestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsbesorgung gegenüber dem Geschäftsherrn all jenen Pflichten unterworfen, die für den vertraglich gebundenen Auftragnehmer gelten (Baumgartner/Torggler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1012 ABGB Rz 9; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1012 Rz 4).
3.3.1. Im vorliegenden Fall stellte der Kläger dem Erstbeklagten eine solche bloße Vollmacht ohne damit verbundenem Auftrag aus, da er ihn den Feststellungen zufolge lediglich zur Vornahme diverser Handlungen berechtigte, ihm aber keine Aufträge erteilte und damit keine Pflicht zum Tätigwerden auferlegte. Der Kläger beauftragte den Erstbeklagten mit keiner Geschäftsbesorgung. Beim Termin bei der L*, bei der der Verkauf der gegenständlichen Wertpapiere in die Wege geleitet wurde, war zudem auch der Kläger persönlich anwesend und äußerte auch selbst, dass alles aufgelöst werde (UA S 7). Davon ausgehend trifft die Rechtsansicht der Berufung zu, dass bei diesem Verkauf die Vollmacht letztlich nicht verwendet wurde, weil der Kläger gegenüber der Bank auch selbst den Auftrag zum Verkauf der Wertpapiere erteilte. Das in Punkt 3.2.4. beschriebene Stadium, dass der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht tätig wird, wurde daher nicht erreicht, sodass § 1012 ABGB als Grundlage für eine Haftung des Erstbeklagten ausscheidet. Im Hinblick darauf, dass dem Erstbeklagten in der Vollmacht kein Auftrag erteilt wurde, war er aus dieser auch nicht dazu verpflichtet, einen Verkauf der Wertpapiere durch den Kläger aktiv zu verhindern.
3.3.2. Die Ansicht des Erstgerichts, die Vollmacht sei für den Schaden deshalb kausal gewesen, weil das Gespräch des Bankmitarbeiters sonst nur mit dem Kläger unter Ausschluss der Beklagten vorgenommen werden hätte können und es dann nicht zum Verkauf gekommen wäre, lässt unberücksichtigt, dass der Verkauf selbst nicht unter Nützung der Vollmacht erfolgte, sodass der Erstbeklagte insoweit nicht als Bevollmächtigter handelte; zudem ist nicht erwiesen, dass das Gespräch ohne Vollmacht tatsächlich unter Ausschluss des Erstbeklagten stattgefunden hätte, da der Kläger dessen Anwesenheit auch mündlich hätte zulassen können, so wie auch die Zweitbeklagte bei dem Gespräch anwesend war, obwohl sie über keine Vollmacht verfügte.
3.3.3. Dass der Kläger bereits an einer fortgeschrittenen Demenz litt und „eingeschüchtert“ wirkte, ändert daran nichts, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt werden konnten; auch eine Zwangssituation – etwa durch Verknüpfung des Verkaufs der Wertpapiere mit einer möglichen Wiedererlangung des Führerscheins des Klägers – lag nach den Feststellungen nicht vor. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass die Beklagten ein Einzelgespräch des Bankmitarbeiters mit dem Kläger abblockten, etwas an der vom Kläger selbst wirksam geäußerten Willenserklärung, dass der Verkauf umgesetzt werden soll.
3.3.4. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch eine Interpretation des Sachverhalts dahin gehend führen, dass der Verkaufsauftrag im Gespräch bei der Bank doch zunächst vom Erstbeklagten unter Gebrauch der Vollmacht erteilt wurde und erst im weiteren Verlauf des Gesprächs durch den Kläger bestätigt wurde: Gemäß § 1016 ABGB bleibt der Gewaltgeber an das Geschäft gebunden, wenn der Gewalthaber die Grenzen der Vollmacht überschreitet, der Gewaltgeber das Geschäft aber genehmigt. Diese Bestimmung hat zwar eine Überschreitung der Vollmacht vor Augen, die hier nicht vorliegt, weil der Erstbeklagte umfassend zu Dispositionen jeder Art über die bei der Bank gehaltenen Vermögenswerte befugt war; § 1016 ABGB wird aber erweiternd auch auf Fälle des Vollmachtsmissbrauchs angewendet, in denen das Handeln des Bevollmächtigten zwar im Außenverhältnis von einer Vollmacht gedeckt, im Innenverhältnis jedoch pflichtwidrig ist, sodass der Geschäftsherr auch in diesen Fällen das Geschäft gemäß bzw analog § 1016 nachträglich genehmigen kann (P. Bydlinski in KBB7 § 1016 ABGB Rz 5 f). Nicht anders wäre der vorliegende Sachverhalt zu würdigen, in dem der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Bank auch selbst äußerte, dass alles aufgelöst werde.
4.1.1. Der Kläger stützte sich im Verfahren erster Instanz allerdings auch auf eine Haftung des Erstbeklagten nach § 1300 ABGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Sachverständiger dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Anderen verursacht hat.
4.1.2. § 1300 ABGB unterscheidet somit zwei Fälle: Der erste („gegen Belohnung“) ist dabei dann gegeben, wenn ein Rat im Rahmen eines Schuld bzw Verpflichtungsverhältnisses gegeben (vgl RS0026596) oder eine beratende Leistung zumindest in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts erbracht wurde und der Beratende somit nicht selbstlos bzw aus bloßer Gefälligkeit handelte (RS0026596 [T6, T12, T14]). Im vorliegenden Fall bietet der festgestellte Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeklagte für den Kläger in Erwartung einer Belohnung tätig wurde, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass bei ihm von vornherein ein Entschluss vorhanden war, nach Auflösung der Wertpapierdepots auf das Vermögen des Klägers zugreifen zu können (UA S 5). Auch eine Sonderbeziehung, die für den Erstbeklagten Pflichten begründen würde, lag im Hinblick auf die – zu Punkt 3.2.3. dargestellte – Ausgestaltung der Vollmacht als bloße Ermächtigung ohne Auftrag nicht vor; gleiches gilt nach den Feststellungen für einen Beratungsvertrag, etwa zu Fragen der Geldanlage. Eine Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist daher nicht gegeben.
4.2.1. Somit verbleibt eine Prüfung des Anspruchs des Klägers nach § 1300 S 2 ABGB, auf den er sich in seinem Vorbringen auch ausdrücklich bezog (ON 22.2). Dabei handelt es sich um die Haftung für eine wissentlich unrichtige Auskunft, der eine Ratserteilung gleichzuhalten ist (RS0026527). Die Haftung des § 1300 S 2 gilt dabei (anders als S 1) nicht nur für Sachverständige, sondern für alle, die Rat oder Auskunft erteilen (7 Ob 595/78 MietSlg 30.246; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGBON1.10 § 1300 Rz 9; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1300 Rz 11).
4.2.2. Die Haftung für einen wissentlich falschen Rat oder eine wissentlich falsche Auskunft nach § 1300 S 2 ABGB setzt bedingten Schädigungsvorsatz voraus (RS0026513 [T5]). Der Auskunft oder Rat Erteilende muss daher auch den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf nehmen (RS0026690 [T1]). Dem Erteiler der Auskunft bzw des Rats muss dabei lediglich bewusst sein, dass aus seiner Handlung überhaupt ein Schaden entstehen kann, wobei er dessen Eintritt in Kauf nimmt; es ist aber nicht erforderlich, dass er die Art des Schadens genau kennt (RS0026567). Den Kläger trifft die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten hätte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden war (6 Ob 104/06x; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1300 Rz 105v).
4.2.3. Im vorliegenden Fall sind diese Haftungsvoraussetzungen erfüllt: Das nach den Feststellungen (UA S 7) erfolgte Drängen seitens des Erstbeklagten, die Wertpapiere zu verkaufen, woran er auch noch nach dem Hinweis des Bankmitarbeiters über die dabei eintretenden Verluste festhielt und weiter äußerte, dass trotzdem alles aufgelöst werde, stellt einen Rat iSd § 1300 ABGB dar, dessen Befolgung durch den Kläger den gegenständlichen Schaden herbeiführte. Der Kläger hat auch den Kausalitätsbeweis erbracht, da nach der Behandlung der Beweisrüge feststeht, dass er die Auflösung des Wertpapierdepots ohne Mitwirkung der Beklagten nicht vorgenommen hätte. Von der Berufung vermisste weitere Feststellungen dazu, ob der Kläger bereits vor dem Termin zur Auflösung entschlossen war, welche konkrete Einflussnahme der Erstbeklagte gesetzt habe und ob und in welcher Weise diese kausal war, wobei letzteres eine rechtliche Beurteilung darstellt, sind daher nicht erforderlich. Nach den Feststellungen war dem Erstbeklagten der bei dem Verkauf eintretende Verlust bekannt, sodass auch das Wissen und der bedingte Vorsatz, nämlich die bewusste Inkaufnahme eines Schadenseintritts beim Kläger, mit dem sich der Erstbeklagte abfand, gegeben sind.
4.2.4. Ob § 1300 S 2 ABGB auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann (so Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGBON1.10 § 1300 Rz 8; in diese Richtung auch 5 Ob 463/59 EvBl 1960/66; aA I. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1300 ABGB Rz 77 [nur bei entsprechenden Aufklärungspflichten]) braucht im gegenständlichen Fall nicht untersucht zu werden, weil mit dem festgestellten Drängen zum Verkauf und der Äußerung, dass trotz der eintretenden Verluste alles aufgelöst werde, ohnehin ein aktives Tun vorliegt.
4.2.5. Dass der Kläger auch selbst über die bei dem Verkauf eintretenden Verluste Bescheid wusste und ihm dennoch zustimmte, steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen, resultierte seine Zustimmung doch daraus, dass er von den Beklagten zum Verkauf gedrängt wurde, worin gerade der nachteilige Rat iSd § 1300 ABGB liegt. Ebenso bedeutet auch eine Sanierung eines in Missbrauch oder Überschreitung einer Vollmacht geschlossenen Geschäfts iSd § 1016 ABGB noch keinen Verzicht auf etwaige Schadenersatzansprüche im Innenverhältnis (7 Ob 226/14g; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1016 Rz 26; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1016 Rz 8).
5.1. Der Erstbeklagte macht in der Berufung weiters geltend, der Mitverschuldenseinwand sei vom Erstgericht nicht behandelt worden. Der Kläger habe trotz ausdrücklicher und konkreter Warnung vor den eintretenden Verlusten die Auflösung selbst verlangt und damit den Schaden bewusst in Kauf genommen. Dieses Verhalten stelle ein gravierendes Eigenverschulden dar, das zumindest zu einer erheblichen Anspruchskürzung führen müsse.
5.2. Den Beklagten trifft die Behauptungs und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers (RS0022560 [T15]). Somit muss der Einwand des Mitverschuldens (samt entsprechend substantiiertem Tatsachenvorbringen) im Verfahren erster Instanz erhoben werden (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGBON1.10 § 1304 Rz 3). Die Prüfung des Mitverschuldens beschränkt sich dabei auf jene tatsächlichen Umstände, die vom Schädiger eingewendet werden (RS0022807; RS0022560 [T19]).
5.3. Im vorliegenden Fall erhob der Erstbeklagte im erstgerichtlichen Verfahren zwar einen Mitverschuldenseinwand, begründete diesen aber lediglich damit, dass der Kläger nicht die Bank auf Rückabwicklung des Verkaufs klage, sondern die Beklagten in Anspruch nehme; dies sei sorglos in eigenen Angelegenheiten (ON 9, S 2). Darauf kommt der Erstbeklagte in der Berufung nicht mehr zurück, sodass darauf durch das Berufungsgericht nicht einzugehen ist (RS0043352 [T15], [T17], [T23], [T25], [T26]; 2 Ob 67/18v). Ein in der Berufung behauptetes Mitverschulden des Klägers dahin gehend, dass dieser entgegen der Warnung des Bankmitarbeiters gehandelt habe, hat der Erstbeklagte in erster Instanz hingegen nicht eingewandt, sodass die erstmalige Geltendmachung im Berufungsverfahren gegen das Neuerungsverbot verstößt (vgl RS0022807 [T1]). Aus diesem Grund ist darauf inhaltlich nicht einzugehen.
6. Zusammengefasst haftet der Erstbeklagte dem Kläger somit aufgrund der vorsätzlichen Erteilung eines falschen Rats nach § 1300 S 2 ABGB, sodass das Erstgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat und der Berufung ein Erfolg zu versagen ist.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht dem Kläger für die Berufungsbeantwortung nicht zu, weil ihm im Berufungsverfahren nur noch der Erstbeklagte gegenüberstand.
8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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