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6Bs34/26i•OLG Innsbruck 6Bs34/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* und der Antragsgegnerin C* GmbH wegen § 7 MedienG über die Berufungen der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.11.2025, GZ **7, nach der am 27.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Vertreters der Antragstellerin RA Mag. Bauer, LL.M. und des Vertreters der Antragsgegnerin RAA MMag. KraftKinz (Kanzlei Lorenz Strobl Rechtsanwälte GmbH) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung der Antragsgegnerin n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Antragstellerin wird F o l g e gegeben und die Höhe der Entschädigung auf EUR 3.000,-- (i.W.: Euro dreitausend/00) a n g e h o b e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 17.3.2025 im periodischen elektronischen Medium „D*“, dessen Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, samt einem Lichtbild des Ehegatten der Antragstellerin E* B* mit der Bildunterschrift: „Nach Medienberichten hat E* B* Ehefrau A* die Scheidung eingereicht. Der einstige **Tycoon bleibt in UHaft.“ veröffentlichter Artikel nachstehenden Inhaltes:
Geld weg, Frau weg?
Nach der wirtschaftlichen Pleite steht der einstige tycoon E B nun offenbar auch privat vor einem Scherbenhaufen.
Wie das österreichische Portal „F*“ am Montag berichtete, habe A* B* die Scheidung eingereicht.
Der *jährige B und seine *jährige Frau A sind seit 2020 verheiratet und haben zusammen drei Kinder.
Laut F* wolle sich A* B* das Ganze „nicht mehr antun und einen Schlussstrich ziehen“.
Der tief gefallene *Guru sitzt sei Ende Jänner dieses Jahres in UHaft, weil er im Zuge des Insolvenzverfahrens seiner G Vermögenswerte gegenüber Gläubigern und Behörden verheimlicht bzw. dem Zugriff der Gläubiger entzogen haben soll.
Insgesamt fordern Gläubiger vom ehemaligen WunderWuzzi B* 2,4 Milliarden Euro.
A* B* ist vor wenigen Wochen mit den Kindern aus der 70MillionenEuroVilla in H* ausgezogen.
Die monatliche Miete für die Villa – rund 238.000 Euro – hatte B* jährige Mutter I mit Geldern aus der J **stiftung bezahlt.
Weil der Insolvenzverwalter davon ausgeht, dass in der Stiftung ein hoher dreistelliger MillionenSchatz gebunkert ist, behängen mehrere Verfahren. Ob es gelingt, diese und eine weitere Stiftung zu „knacken“, ist noch nicht sicher.
B* selbst muss noch mindestens anderthalb Monate in UHaft zubringen. Im Falle einer Verurteilung wegen Untreue und/oder Bankrotts drohen dem einstigen Milliardär zehn Jahre Haft.
Die Antragstellerin erblickt in dieser Veröffentlichung eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches, weshalb sie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) den Zuspruch einer Entschädigungszahlung nach § 7 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG begehrte.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe durch die Veröffentlichung in ihrem periodischen elektronischen Medium „D*“ vom 17.3.2025 mit der Überschrift „Geld weg, Frau weg?“ den höchstpersönlichen Lebensbereich der A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, und verurteilte die Antragsgegnerin
Gegen dieses Urteil meldeten beide Parteien sogleich nach der Verkündung Berufung an, und zwar die Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 6). Während die Antragstellerin die von ihr angemeldete Berufung durch ihren Vertreter fristgerecht schriftlich ausführte und eine Erhöhung der Entschädigung beantragte (ON 8), blieb die von der Antragsgegnerin angemeldete Berufung unausgeführt.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihren Gegenausführungen vom 21.5.2026, der Berufung der Antragstellerin keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil in seinem Ausspruch über die Entschädigungshöhe zu bestätigen.
Zur Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld:
Da die Antragsgegnerin weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, ist auf die (angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 467 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Aus Anlass der nicht ausgeführten – vor der Erörterung allfälliger von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgründe zu behandelnden (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) - Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Dies gilt insbesondere für die auf eine lebensnahe Auslegung des Wortlauts der Veröffentlichung gestützte Feststellung deren Bedeutungsgehaltes, wonach der durchschnittliche Rezipient diesen Artikel so verstehe, dass die Antragstellerin sich und ihrer Familie die Probleme des Ehegatten E* B* – andauernde Untersuchungshaft wegen der Verheimlichung von Vermögenswerten der G* im Insolvenzverfahren – „nicht mehr antun“ und einen „Schlussstrich ziehen“ wolle, also die dargelegten Probleme sowohl auf geschäftlicher als auch auf persönlicher Ebene des Ehegatten der Antragstellerin dazu führen würden, dass A* B* nunmehr „einen Schlussstrich ziehe“ und aus diesen Gründen die Scheidung einreiche.
Ebenso unbedenklich ist die erstgerichtliche Feststellung, wonach es sich bei der Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – um keine Person des öffentlichen Lebens handelt. Die von der Berufung dafür im Verfahren ins Treffen geführten Umstände (Punkt 4.2 der Gegenäußerung in ON 3.1) bewirken noch keinen Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem öffentlichen Leben im Sinne des Ausschlussgrundes des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, der – worauf die Antragsgegnerin in dieser Äußerung selbst zutreffend hinweist – überdies deren Wahrheit voraussetzen würde, welche in Bezug auf die Einreichung der Scheidung entgegen § 8 Abs 3 MedienG nicht einmal behauptet wurde. Nach dieser Bestimmung hat der Medieninhaber den Ausschlussgrund (unter anderem) des § 7 Abs 2 MedienG zu beweisen.
Ausgehend vom festgestellten Inhalt der Veröffentlichung und deren ebenso (unbedenklich) festgestellten Bedeutungsinhalt ging das Erstgericht zu Recht von einem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin aus, ebenso von dessen Erörterung in einer Art und Weise, welche geeignet ist, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK decken (JA 743 BlgNR 15. GP 6). Der Verweis auf Art. 8 MRK zeigt, dass § 7 MedienG nicht auf den Schutz der Intimsphäre begrenzt werden kann, weil der verfassungsrechtliche Begriff des Privat und Familienlebens einen wesentlich darüber hinaus reichenden Bereich umfasst. Das Schutzgut des § 7 MedienG ist daher die Privatsphäre, wobei aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, dass nicht das gesamte private Leben eines Menschen umfasst sein soll, sondern nur der höchstpersönliche Bereich. Höchstpersönlich sind Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maß berührt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar Mediengesetz4 § 7 Rz 6ff).
Scheidungsabsichten zählen zum höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne von § 7 Abs 1 MedienG (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7 Rz 4 mwN). Die Tatsache einer Scheidung berührt nie den höchstpersönlichen Lebensbereich, die Darlegung der konkreten Scheidungsgründe aus Sicht des Ehepartners und Kontrahenten im Scheidungsverfahren aber regelmäßig sehr wohl. Stimmt die Erörterung oder Darstellung einer Angelegenheit des höchstpersönlichen Lebensbereichs mit der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit nicht überein, führt die Erörterung zu einer Bloßstellung (OLG Wien 18 Bs 330/08y = MR 2008, 285).
Die „Eignung zur Bloßstellung“ im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG stellt lediglich auf eine potentielle (= abstrakte) Gefahr ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Bloßstellung tatsächlich eingetreten ist. Es reicht die abstrakte Gefahr einer nachteiligen Auswirkung auf den Betroffenen, welche auch in unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid bestehen kann. Nicht gefordert sind eine Minderung oder auch nur Gefährdung des Ansehens des Betroffenen (Rami aao Rz 5/6ff). Bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Entscheidend ist letztlich, inwieweit die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems ist der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RISJustiz RS0124514 [T 2]).
Zu der Veröffentlichung, auf die der inkriminierte Artikel Bezug nimmt („Wie das österreichische Nachrichtenportal F* berichtet …“) und aus der das angebliche Motiv der Antragstellerin für die ebenso nur angeblich eingereichte Scheidung – nämlich, dass sie sich und ihrer Familie die Situation („wirtschaftliche Pleite“, strafrechtliche Ermittlungen und Untersuchungshaft) nicht mehr antun wolle - fast wortgleich übernommen wurde, führte das Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 264/25k aus, es sei in reißerischer Art über die vermeintlich zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet und diese im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen den Ehepartner gemacht worden. Indem suggeriert werde, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt würden, hätte letztlich dazu geführt, dass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe, werde sie zum bloßen Auslöser der Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt.
Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat auch für die hier gegenständliche Veröffentlichung an. Daraus folgt, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieser Veröffentlichung als Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin und der Bejahung der Eignung des Artikels zur Bloßstellung der Antragstellerin im oben erörterten Sinne kein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Zu Recht verneinte das Erstgericht auch das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 7 Abs 2 Z 2 und 3 MedienG.
Nach § 7 Abs 2 Z 2 MedienG besteht ein Anspruch nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Zur der seitens der Antragsgegnerin entgegen § 8 Abs 3 MedienG nicht bewiesenen Wahrheit der Veröffentlichung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Erwiderung der Schuldberufung verwiesen. „Öffentliches Leben“ im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG ist derjenige Bereich, der die Gemeinschaft betrifft, also etwa Vorgänge im staatlichen Bereich (zB Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung), das politische Leben (insbesondere die Tätigkeit politischer Parteien) und die Handlungen von Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen und Massenmedien. Im öffentlichen Leben stehen nicht nur Politiker, sondern auch Wirtschaftsfunktionäre, bekannte Künstler, Wissenschaftler und Sportler. Ein öffentlicher Auftritt für sich alleine bewirkt noch nicht den Eintritt in das öffentliche Leben (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7 Rz 8/1). Damit unterlag das Erstgericht auch keinem Rechtsfehler, wenn es die Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – nicht als Person des öffentlichen Lebens kategorisierte.
§ 7 Abs 2 Z 3 MedienG schließt einen Anspruch nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle aus, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Dazu verweist die Antragsgegnerin auf einen am 7.5.2024 in der ** Boulevardzeitung „K*“ veröffentlichten Artikel betreffend einen Ehevertrag des Ehepaares B* (ON 3.10.) und einen Artikel vom 9.7.2024 in der „L*“ (ON 3.20), in dem die Antragstellerin dahingehend zitiert wird, dass sie mit ihrem Ehegatten unter einem Dach lebe, es für die Familie eine sehr belastende Zeit sei, die geschäftlichen Probleme sie nicht beträfen und sie damit nichts zu tun habe. Die Antragsgegnerin beruft sich nicht auf ein ausdrückliches Einverständnis der Antragstellerin mit der inkriminierten Veröffentlichung. War der Betroffene mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, ist als Rechtsfrage zu prüfen, ob ein solches Einverständnis nach den Umständen angenommen werden konnte. Mangels näherer Anhaltspunkte ist hier in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 1 MedienG auf die Maßfigur eines verantwortungsvollen Journalisten abzustellen, der sorgfältige Recherchen anstellt und grundsätzlich dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Dabei müssten dem Betroffenen die konkreten Informationen vorgehalten werden. Bloßes Schweigen des Betroffenen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. Die freiwillige Preisgabe eines Teils des Privat oder Intimlebens lässt nicht den Schluss zu, der Betroffene würde seinen gesamten höchstpersönlichen Lebensbereich für die mediale Verbreitung freigeben (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7 Rz 12f mwN). Die Antragsgegnerin behauptet nicht einmal, der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben, und kann sich schon deshalb nicht auf diesen Ausschlussgrund berufen. Davon abgesehen kann aus den in den beiden Zeitungsartikeln zitierten Äußerungen der Antragstellerin ein Einverständnis zur öffentlichen Erörterung angeblicher Scheidungsabsichten und ihrer angeblichen Motive dafür nicht erblickt werden.
Zu den Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Die Höhe des Entschädigungsbetrages nach § 7 MedienG ist gemäß § 8 Abs 1 MedienG – vom hier nicht gegebenen Fall besonders schwerwiegender Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Medieninhabers abgesehen - innerhalb eines Rahmens von EUR 100,-- bis EUR 40.000,-- insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen.
Das Erstgericht ging gestützt auf die von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Unterlagen (ON 3.6 und ON 3.23) unbedenklich von einer Reichweite der Website „D*“ von 203.000 Lesern und hinsichtlich des konkreten Artikels von ca. 9.700 Aufrufen im deutschsprachigen Raum aus. Auch dass die Veröffentlichung im Anschluss an eine frühere vergleichbare Veröffentlichung in einem anderen Medium („F*“) erfolgt ist (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz MedienG), hat das Erstgericht bereits berücksichtigt. Wie aus mehreren Parallelverfahren bekannt ist, war sie aber auch Teil einer regelrechten Welle von Artikeln in mehreren elektronischen Medien, die allesamt auf diese eine Ursprungsberichterstattung Bezug nahmen.
Mit Blick auf vergleichbare Parallelverfahren (6 Bs 20/26f, 6 Bs 22/26z und 6 Bs 27/26k jeweils des Oberlandesgerichtes Innsbruck) war die vom Erstgericht zugesprochene Entschädigung maßvoll auf EUR 3.000,-- anzuheben.
Die Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG entspricht der Sach und Rechtslage.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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