OLG Innsbruck 6Bs85/26i

6Bs85/26iOberlandesgericht27.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs85/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00085.26I.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.08.2025, GZ **45, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 27.05.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Wille öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG (B) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (C) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 28a Abs 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.

Weiters wurden gemäß § 34 Abs 1 SMG das sichergestellte Suchtgift eingezogen und gemäß § 19a Abs 1 StGB die im Eigentum des Angeklagten stehende Suchtgiftpfeife konfisziert sowie gemäß § 20 Abs 3 iVm Abs 4 StGB ein Betrag von EUR 200,-- für verfallen erklärt.

Zudem erging gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluss auf Widerruf der zu B* des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassung (Strafrest zwei Monate Freiheitsstrafe).

Nach dem Schuldspruch hat A*

A)

zu nachgenannten Zeitpunkten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 24,19 Grenzmengen aus den Niederlanden (Curacao) aus-, durch Deutschland durch- und über / nach Österreich eingeführt, und zwar

B)

von einem noch nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 31.12.2024 in *, ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Cocain) über das oben genannte Ausmaß hinaus erworben, besessen und in einem nicht feststellbaren, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigenden Ausmaß an E und weitere unbekannte Abnehmer überlassen;

C)

im Zeitraum 31.12.2024 bis 08.01.2025 in ** Beweismittel, die zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Verfahren gebraucht werden, indem er – trotz Anhaltung in einer Bodypackerzelle der Justizanstalt Innsbruck – 24 sich in seinem Körper befindliche Kokainzapfen zu je 10 Gramm, insgesamt somit 240 Gramm, ausschied und auf eine bis dato unbekannte Weise vernichtete.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.03.2026, 13 Os 136/25m4, wurde die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen und die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zugeleitet (ON 52.3).

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 46.2) beantragt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe sowie mit seiner Beschwerde das Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung.

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten für nicht berechtigt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Bei der Strafzumessung erachtete das Erstgericht die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten zu Pkt B) des Schuldspruchs, dessen Suchtgiftergebenheit und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgifts als mildernd. Erschwerend sei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen sowie das Vorliegen von zwölf einschlägigen Vorstrafen.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend und vollständig erfasst.

Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB wirkt sich das Nachtatverhalten des Angeklagten durch Inanspruchnahme einer Suchtherapie schuldmindernd, die Tatbegehung während der zu B* des Landesgerichtes Innsbruck offenen Probezeit sowie die an die Grenzmenge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG heranreichende Suchtgiftmenge allerdings schulderhöhend aus.

Im Hinblick auf das im Verfahren F* des Landesgerichtes Innsbruck eingeholte Sachverständigengutachten, das eine Polytoxikomanie des Angeklagten diagnostizierte, ist von einer auch krankheitswertigen Suchtgiftergebenheit auszugehen, sodass dieser Milderungsgrund vom Erstgericht zu Recht angenommen wurde.

Die vom Angeklagten relevierten Milderungsgründe des teilweisen Geständnisses sowie seiner Suchtmittelergebenheit wurden vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt. Dass hinter dem Suchtgifthandel keine „Organisation“ stand, wirkt sich nicht mildernd aus, sondern würde vielmehr im Falle deren Vorliegens eine zusätzliche Qualifikation bewirken.

Weder das „hohe“ Alter des Angeklagten, noch dessen Gesundheitszustand stellen mildernde Umstände dar. Entgegen den Berufungsausführungen liegt ein Wohlverhalten seit 2020 nicht vor, sondern wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.06.2022 zu ** wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB verurteilt, wobei er auch diesfalls Suchtgift unterdrückte, indem er dieses schluckte.

Neben den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB (vgl 13 Os 136/25m in ON 52.3 S 8 f) liegen auch jene nach § 39 Abs 1 StGB vor, zumal der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.11.2019 zu ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, aus der er am 26.05.2021 zu B* bedingt entlassen wurde. Weiters wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.09.2020 zu F* wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, 28a Abs 2 Z 3, 28a Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens befand sich der Angeklagte von 26.05.2020 bis 27.7.2020 in Untersuchungshaft. Auch die Anrechnung der Vorhaft auf eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zählt als deren zumindest teilweise Verbüßung (Flora in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 39 Rz 5). Das Vorliegen beider Fälle nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verstärkt das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds der einschlägigen Vorstrafenbelastung (RIS-Justiz RS0133600 [T1]; zur Anführung dieser Bestimmungen im Urteilsspruch vgl RIS-Justiz RS0133600 [T2]).

Der Strafrahmen des § 28a Abs 2 SMG reicht infolge der Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

Ausgehend von den Strafzumessungsgründen, insbesondere mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung, des Unrechtsgehalts der Taten, der personalen Täterschuld sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe, die etwas weniger als die Hälfte der Strafobergrenze beträgt, schuld- und tatangemessen und bedarf keiner Herabsetzung.

Der Anwendung des § 37 StGB oder einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht nach §§ 43a Abs 2, 3 oder 4 StGB steht – neben spezialpräventiven Erwägungen - bereits die Höhe der Freiheitsstrafe entgegen.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Auch der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung kommt keine Berechtigung zu.

Die Probezeit zu der zu B* des Landesgerichtes Innsbruck am 26.05.2021 erfolgten bedingten Entlassung mit einem Strafrest von zwei Monaten Freiheitsstrafe wurde zwischenzeitlich bereits auf fünf Jahre verlängert. Innerhalb dieser Probezeit wurde der Angeklagte nunmehr neuerlich einschlägig rückfällig,

Aufgrund dieses neuerlichen und einschlägigen Rückfalls ist aus spezialpräventiven Erwägungen auch der Widerruf der bedingten Entlassung erforderlich (§ 53 Abs 1 StGB).

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