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1Nc33/26g•OGH 1Nc33/26g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Cg 9/25b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Maria Dieterich-Strohmayer, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) 3.780 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.
Begründung:
[1]Der Kläger begehrte eine Haftentschädigung nach dem StEG 2005 für eine zu Unrecht erfolgte Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum. Das Landesgericht St. Pölten gab dem Klagebegehren in erster Instanz teilweise statt und wies dieses teilweise ab. Der gegen den abweisenden Teil (2.520 EUR sA) erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge.
[2]Nach Abschluss des Verfahrens brachte der Kläger am 28. 4. 2026 beim Erstgericht ein unter anderem als „Antrag VH mit Antrag auf Delegierung“ bezeichnetes und mit 22. 4. 2026 datiertes Schreiben ein, in dem er unter anderem eine „Delegierung gemäß § 34 JN durch den OGH gemäß AHG“ beantragt und einen „Antrag auf sofortige Wiederaufnahme gemäß § 530 ZPO“ stellt. Er wirft in seiner Eingabe – neben der aktuellen Justizministerin – verschiedenen mit seinen bisherigen Rechtssachen befassten und namentlich genannten Richtern, die er als „Komplizen“ einer „kriminellen Vereinigung“ und Mitglieder einer „Postenschacher-Bande“ bezeichnet, völlig unsubstanziiert eine „Aushebelung des Rechtsstaates“, „Vorsatz zum Amtsmissbrauch Recht und Gesetz auszuhebeln“, „vorsätzliche Unterschlagungen von Eingaben“, „Serienstraftaten“ und ähnliches („aufgrund allerniederster Motive“) vor.
[3]Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[4]1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (zuletzt etwa zu 1 Nc 20/25v mwN), dass die Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG (deren Voraussetzungen hier im Übrigen mangels Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs in der Eingabe vom 28. 4. 2026 nicht ersichtlich sind) eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.
[5]2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/24s; 1 Nc 20/25v ua) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln bzw eine bestimmte Entscheidung seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).
[6]3. Auch der vorliegende Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht. Er enthält Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.
[7]4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Kläger bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; vgl etwa 1 Nc 92/23d mwN), scheidet schon aus diesem Grund eine inhaltliche Behandlung seiner Eingabe aus.
[8]5. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG auch bei zukünftigen vergleichbaren Eingaben des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 20/25v mwN).
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