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7Bs137/26v•OLG Innsbruck 7Bs137/26v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geb **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen. Der Drittelstichtag war am 28.1.2026 erreicht. Das vorbereitete Strafende fällt (voraussichtlich) auf den 18.3.2027. Bedingte Entlassungen des Strafgefangenen zum Hälfte- und Drittelstichtag wurden aus spezialpräventiven Gründen zum Teil in beiden Instanzen rechtskräftig abgelehnt. Ein selbstständiger Antrag des Strafgefangenen vom 9.2.2026 auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen wurde zu ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.4.2026 hat der Senat für bedingte Entlassungen des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht den weiteren Antrag des Strafgefangenen vom 3.4.2026 auf Gewährung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen meritorisch abgelehnt und dies zusammengefasst damit begründet, dass trotz der Teilnahme an einem Antigewalttraining und des jüngsten positiven Vollzugsverhaltens sowie ungeachtet der Besserungsbeteuerungen wegen des getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nach wie vor nicht zu rechtfertigen sei, vor allem auch, weil eine indizierte suchttherapeutische Maßnahme vom Strafgefangenen bislang nicht ergriffen worden sei (ON 9).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige durch den im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten (Wahl-)Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinn der Bewilligung der bedingten Entlassung allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen abzuändern. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass das Erstgericht die jüngsten positiven Entwicklungen des Strafgefangenen zu wenig berücksichtigt habe. Der Strafgefangene habe sich für die Fortsetzung des Anti-Gewalt-Trainings entschieden. Dies habe er als zielführender als eine suchttherapeutische Maßnahme erachtet. Therapieunwilligkeit könne ihm daher nicht angelastet werden. Frühere bedingte Entlassungen würden Jahre zurückliegen. Trotz Ordnungswidrigkeit(en) habe die Leitung der Justizanstalt Innsbruck ihm ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten attestiert. Das rechtfertige eine Neubewertung der Legalprognose. Zudem habe sich seine Mutter in naher Zukunft einer Operation zu unterziehen und sei auf seine Unterstützung angewiesen. Als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dass eine Anhörung des Strafgefangenen trotz Antrags unterblieben sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 152a StVG dar (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 152a Abs 1 StVG releviert, ist ihm zu erwidern, dass das Recht, die Anhörung zu verlangen, dem Strafgefangenen einmal zusteht. Beim Vollzug von Freiheitsstrafen ist die Anhörung dann zwingend, wenn der Strafgefangene sie zum ersten Mal beantragt und das Gericht die Entlassung nicht bewilligt. Anhörung meint die persönliche Vernehmung des Strafgefangenen durch das Vollzugsgericht (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152a Rz 1 ff).
Mit Bezug auf den konkreten Strafenblock wurde der Strafgefangene zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht anlässlich der Entscheidung über die bedingte Entlassung zum seinerzeitigen Hälftestichtag zweimal zu seiner persönlichen Anhörung geladen, ist aber unentschuldigt nicht erschienen. Zudem wurde er über seinen Antrag auf Anhörung zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht anlässlich der Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag vom Vollzugsgericht angehört. Der relevierte Verstoß gegen § 152a Abs 1 StVG liegt daher nicht vor.
Im Übrigen kann von der Anhörung eines Strafgefangenen dann abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig erscheint. Dies stellt eine Ermessensentscheidung dar, die mit Blick auf den Aktenstand und die Verfahrens- und Beweisergebnisse vom Erstgericht willkürfrei in nicht zu beanstandeter Weise im Sinne der Nichterforderlichkeit einer weiteren persönlichen Anhörung gelöst wurde. Darin liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Gehörs im Sinn von Art 6 EMRK, zumal der Strafgefangene ja seinen Standpunkt in dem nicht durch ein Neuerungsverbot eingeschränkten Beschwerdeverfahren vorbringen kann.
In der Sache schreibt § 46 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1 mwN).
Trotz der Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, eines vorhandenen sozialen Empfangsraums, der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training und des jüngsten positiven Vollzugsverhaltens teilt das Beschwerdegericht fallbezogen die vom Erstgericht angestellte Legalprognose, dass bei einer gesamthaften Betrachtung der Prognosekriterien nach wie vor die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe(n) nicht zu rechtfertigen ist.
Dafür maßgeblich ist die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen. Es mag sein, dass die dem Strafgefangenen gewährten bedingten Entlassungen, die aus Anlass neuerlicher Delinquenz beide widerrufen werden mussten, schon längere Zeit zurückliegen, allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass Vollzüge von Freiheitsstrafen keine abschreckende Wirkung auf den Strafgefangenen zu entfalten vermochten. Entgegen der Beschwerde weist die Maske Ordnungsstrafverfahren im derzeitigen Vollzug des Strafenblocks drei Ordnungsstrafverfahren auf (16.2.2024, 4.11.2024 und 27.10.2025), die jeweils mit Ordnungsstrafverfügungen geahndet wurden. Zudem beging der Strafgefangene während des derzeitigen Vollzugs eine weitere gerichtlich strafbare Handlung, für die er rechtskräftig abgeurteilt wurde (** des Landesgerichts Innsbruck). Die Flucht, die zu einem Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests führte, kann ebenso nicht unberücksichtigt bleiben. Aus dem Akteninhalt ist eine Therapiebedürftigkeit in Richtung Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss ableitbar. Trotz der Möglichkeit einer freiwilligen Entwohnungsbehandlung lehnte der Strafgefangene eine Behandlung in dieser Richtung ab, weil er seine „Weiterbehandlung beim Verein B* bevorzugt habe“ (Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ON 8.2).
Damit bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit nach wie vor nicht an.
Somit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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