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2Nc21/26z•OGH 2Nc21/26z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*, und 2. J*, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung und Rechnungslegung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit des * vom 19. Mai 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1]Die Vorinstanzen wiesen die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel stehenden Klagebegehren ab.
[2]Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision ist der *. Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3]* ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4]Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6]Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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