OGH 12Ns46/26z

12Ns46/26zObergericht02.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns46/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00046.26Z.0602.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 37 BE 57/24i des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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