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2R66/26g•OLG Graz 2R66/26g
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller, sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. am **, *, vertreten durch Mag. Sabine Wisiak-Glinik, Rechtsanwältin in Bad Radkersburg, gegen die beklagten Parteien 1. C, geb. **, *, 2. D AG, **, beide vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 20.000,00 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 06. Februar 2026, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.442,16 (darin enthalten EUR 407,03 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 12.06.2024 ereignete sich in ** ein vom Erstbeklagten als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem der Ehegatte der Klägerin, E* B*, verletzt wurde. Dieser verstarb am **.
Die Klägerin stand in einer langjährigen ehelichen Gemeinschaft und intensiven Gefühlsgemeinschaft zu E* B*. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ihr (der Höhe nach unstrittiger) Anspruch auf Trauerschmerzengeld.
Die Unfallstelle befindet sich im östlichen Bereich eines in Ost-West-Richtung ausgerichteten Firmengeländes. Östlich des Firmenareals befindet sich ein zirka zehn Meter breiter, geschotterter Parkplatz, an den eine Wiese angrenzt, die im südlichen Teil angeböscht ist und im nördlichen Teil eben vom Schotter weiterführt. Das gesamte Areal ist sehr übersichtlich, direkt an der Unfallstelle sind keine baulichen Ausnahmen vorhanden, die eine Sichtbehinderung darstellen können.
Am Unfallstag nahmen die Klägerin, E* B*, der Erstbeklagte sowie F* an einer Betriebsbesichtigung teil. Nach Beendigung der Besichtigung ging der Erstbeklagte zu seinem am östlichen Rand des Schotterparkplatzes mit der Front in Richtung Norden abgestellten PKW zurück. Er stieg ein und legte Prospekte ab, wofür er maximal zehn Sekunden benötigte. In diesem Zeitraum hätte E* B* aus der Position am östlichen Rand der Halle bis hinter das Fahrzeug gehen können.
Als der Erstbeklagte in seinen PKW stieg, befand sich E* B* noch nicht hinter dem Fahrzeug. Die Klägerin, E* B* und F* warteten zunächst im Bereich des Firmengebäudes. E* B* entfernte sich dann in Richtung des Parkplatzes und kam hinter dem PKW des Erstbeklagten zum Stehen. Er stand mit der rechten Körperseite dem Fahrzeug zugewandt und blickte zurück, sohin nicht in Richtung des PKW des Erstbeklagten.
Nach Ablage der Prospekte startete der Erstbeklagte sein Fahrzeug, blickte in den Innenspiegel und beide Außenspiegel und setzte zum Ausparken langsam zirka einen Meter zurück, zumal sich ein weiteres Fahrzeug vor dem PKW befand. Dabei übersah er E* B* und stieß ihn mit dem PKW leicht an, wodurch dieser das Gleichgewicht verlor, zu Sturz und auf dem Rücken mit den Beinen etwa 30 cm unter dem Heck des Fahrzeugs zu liegen kam.
Bei aufmerksamer Beobachtung hätte der Erstbeklagte die Möglichkeit gehabt, den hinter seinem Fahrzeug stehenden E* B* zu erkennen. Der Erstbeklagte hat daher einen kausalen Beobachtungsfehler zu verantworten. E* B* hätte die Möglichkeit gehabt, das Starten des Motors zu hören und sich nach dem Starten noch aus dem Unfallbereich zu entfernen.
Der PKW des Erstbeklagten verfügt über werksmäßig unsensibel eingestellte Parksensoren, aber über keine Rückfahrkamera. Die Parksensoren sprechen relativ schlecht und spät an. Wenn sich eine Person hinter dem Fahrzeug im Stillstand befindet und nicht bewegt, kommt es nur zufällig und hie und da zu einem kurzen Piepser. Die Heckscheibe war sauber und die Spiegel waren korrekt eingestellt. Eine erwachsene Person, die sich hinter dem Fahrzeug befindet, kann nicht vollständig in einem toten Winkel stehen. Eine Person ist immer, auch wenn sie dem Pkw seitlich zugewandt ist, zumindest teilweise über zumindest einen der Spiegel wahrnehmbar. Von jener Stelle aus, wo das Beklagtenfahrzeug geparkt war, kann man rund ums Fahrzeug alle Richtungen vom Fahrersitz aus beobachten. Es ergeben sich keine Sichtlücken. Aus fahrtechnischer Sicht gesehen ist ein Reversieren ohne Einweiser prinzipiell gefahrlos möglich.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 20.000,00 s.A. aus dem Titel des Trauerschmerzengelds im Wesentlichen mit der Begründung, E* B* sei infolge von Komplikationen aufgrund der Folgen der durch den Unfall am 12.06.2024 erlittenen Verletzungen am ** verstorben. Der Erstbeklagte habe aufgrund des Außerachtlassens der gebotenen Aufmerksamkeit und Durchführung eines unzulässigen Reversiermanövers grob fahrlässig gehandelt und das Alleinverschulden zu vertreten. Zwischen der Klägerin und E* B* habe eine langjährige eheliche Gemeinschaft und eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden.
Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung und bringen zusammengefasst vor, der Tod des E* B* sei nicht grob fahrlässig verschuldet worden. Der Erstbeklagte sei weder alkoholisiert noch sonst beeinträchtigt gewesen und habe lediglich ein langsames Reversiermanöver über kurze Distanz durchgeführt, vor dem er bei seiner Beobachtung über die Rückspiegel keine Person wahrgenommen habe. Tatsächlich läge ein Beobachtungsfehler und damit das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Vorfalls vor. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine (für die Begründung eines Anspruchs auf Trauerschmerzengeld notwendige) grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Selbst wenn man ein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten zugrunde legen wollte, wäre der mehrere Wochen nach dem Vorfall eingetretene Todesfall in Anbetracht der schweren Vorerkrankungen nicht auf den Sturz in Folge des Reversiermanövers des Erstbeklagten zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten Sachverhalt ab. Rechtlich meint es, Voraussetzung für den Zuspruch von Trauerschmerzengeld sei das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Schädigers. Der Erstbeklagte habe ein Ausparkmanöver in einem übersichtlichen Gelände durchgeführt und langsam, für eine kurze Strecke zurückgesetzt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass E* B* unmittelbar hinter seinem Pkw verweilt, weil sich dieser beim Einsteigen noch nicht dort befunden und er sich über den Blick in die Rückspiegel von der vermeintlichen Gefahrlosigkeit seines Manövers überzeugt habe. Dabei habe er E* B* schlicht übersehen. Das Ausparken in einem übersichtlichen Gelände erfordere keine besondere Aufmerksamkeit und insbesondere keinen Einweiser, auf welchen der Erstbeklagte hätte zurückgreifen müssen. Der Beobachtungsfehler als Sorgfaltsverstoß sei dem Erstbeklagten daher weder objektiv noch subjektiv schwer vorzuwerfen, weshalb er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten erstatten eine Berufungsbeantwortung und beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin betont in ihrer Rechtsrüge, der Erstbeklagte habe den Blick in den Innen- und Außenspiegel derart nachlässig durchgeführt, dass er E* B* nicht wahrgenommen habe, obwohl sich dieser nur maximal 1 m vom Beklagtenfahrzeug entfernt befunden habe. E* B* wäre zu jedem Zeitpunkt für den Erstbeklagten erkennbar gewesen. Zudem hätten sich mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Beklagtenfahrzeuges befunden und der Erstbeklagte hätte damit rechnen müssen, dass diese ebenfalls die Straße überqueren und sich in der Nähe seines Fahrzeugs aufhalten würden. Ihm sei ein eklatanter Beobachtungsfehler vorzuwerfen, er verantworte grobe Fahrlässigkeit. Besonders bei Durchführung von Reversiermanövern sei besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten.
Ihre Argumentation überzeugt im Ergebnis nicht.
2. Es trifft zu, dass auch das zulässige Rückwärtsfahren besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer erfordert (Pürstl, StVO-ON16 § 14 [Stand 15.9.2023, rdb.at]; RS0073929).
Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich aber auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben (RS0030359); es kommt darauf an, ob ein objektiv schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar ist (RS0030272, RS0031127) und ob der Schadenseintritt zudem als wahrscheinlich voraussehbar war (RS0030359, RS0030477).
Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei selbst Rotlichtverstöße nicht generell grobe Fahrlässigkeit begründen (RS0080385). Der Oberste Gerichtshof hat das Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers, der beim Überfahren einer ungeregelten Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit einen bevorrangten PKW übersehen hat, als bloß leicht fahrlässig beurteilt (8 ObA 2186/96w). Auch die Rechtsansicht, wonach das Übersehen eines Fußgängers auf einem Schutzweg keine grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dessen Erkennbarkeit durch Dunkelheit und Nässe herabgesetzt war, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vom Beurteilungsspielraum der Gerichte gedeckt (2 Ob 192/19b). Demgegenüber nimmt der Oberste Gerichtshof grobe Fahrlässigkeit an, wenn eine Ampelanlage gänzlich außer Acht gelassen wurde (7 Ob 27/95; idS auch 9 ObA 254/02x). Entsprechendes gilt, wenn ein Fahrzeuglenker einen unbeschrankten Bahnübergang überquert, ohne sich in irgendeiner Weise darüber zu vergewissern, ob ein Zug herannaht (7 Ob 90/99g; 2Ob63/24i).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat sich der Erstbeklagte, bevor er in einem übersichtlichen Gelände mit seinem Fahrzeug im Zuge des Ausparkmanövers langsam für eine kurze Strecke zurücksetzte, vergewissert, ob dies gefahrlos möglich ist. Dabei unterlief ihm (ausschließlich) ein Beoabachtungsfehler, der für sich allein unter den gegebenen Umständen - auch unter Bedachtnahme darauf, dass auf der anderen Straßenseite beim Firmengebäude Personen standen - noch nicht grobe Fahrlässigkeit begründen kann. Das Erstgericht hat mit der Verneinung grober Fahrlässigkeit, die zum Nichtzuspruch von Trauerschmerzengeld führte, den ihm in solchen Wertungsfragen zustehenden Beurteilungsspielraum im Lichte der einschlägigen Judikatur nicht überschritten (vgl 2 Ob 192/19b; 2 Ob 104/20p ua).
3. Der Berufung kommt damit keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war. Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen (RS0087606 [T8]).
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