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4R14/26z•OLG Graz 4R14/26z
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr.in Angerer (Vorsitz) und die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Koch, *, vertreten durch Mag.a Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B AG **, FN **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 383.741,40, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 383.741,40) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, **-31, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 4.927,02 (darin EUR 821,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der Beklagten zu Polizze Nr. */bisherige Polizze Nr. ** unfallversichert. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 30. November 2009. Der Versicherungsvertrag wurde in Bezug auf die letzte Änderung vom Versicherungsagenten der Beklagten C vermittelt. Die Versicherungssumme beträgt EUR 63.956,90. Für den Fall der dauernden Invalidität ist eine 600 % Progression vereinbart. Der Kläger erlitt am 14. Juni 2023 im Klettergarten ** im Maltatal einen Unfall, welcher zu einer dauernden Invalidität führte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 die Erbringung der Versicherungsleistung ab.
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Für den Fall, dass sein Unfall nach Art 28 Z 4 der AUVB 55V (2007) in der Fassung 2020 (in Folge: AUVB) von der Versicherung ausgeschlossen ist, macht er gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aufgrund einer unrichtigen Beratung des Versicherungsagenten der Beklagten über den Umfang der Versicherung geltend. Themen des Berufungsverfahrens sind, ob der Unfall des Klägers unter den zitierten Risikoausschluss fällt, ob dem Versicherungsagenten der Beklagten ein Beratungsfehler unterlaufen ist und ob den Kläger ein allfälliges Mitverschulden daran trifft.
Dem liegt neben dem eingangs dargestellten, von den Parteien außer Streit gestellten Sachverhalt im Wesentlichen folgender – mit Ausnahme der kursiv dargestellten Passagen unbekämpft gebliebener – Sachverhalt zugrunde:
Im April 2022 führten der Kläger und C* beim Kläger zu Hause ein Gespräch über seine Versicherungen. C* und der Kläger sind langjährige gute Bekannte und sie treffen einander regelmäßig zu privaten Unternehmungen. Der Vater von C* vermittelte dem Kläger bereits Versicherungsverträge, ursprünglich auch den Unfallversicherungsvertrag. Im Rahmen des Gesprächs wurde vom Kläger das Klettern und Bergsteigen in Bezug auf die Unfallversicherung angesprochen, zumal er diesen Bereich mitversichert haben wollte. C* ging davon aus, dass Klettern im bestehenden Unfallversicherungsvertrag gänzlich mitversichert ist und es diesbezüglich keinen Ausschluss gibt. Aus diesem Grund wies er den Kläger auch nicht daraufhin, dass „Klettern am Fels (Begehung von Kletterrouten)“ im derzeit bestehenden Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. C* war bekannt, dass der Kläger in seiner Freizeit vermehrt Klettern und Bergsteigen geht und bei der Bergrettung aktiv ist. C* hätte den Kläger anders beraten, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass „Klettern am Fels“ ausgeschlossen ist. Wenn der Kläger gewusst hätte, dass „Klettern am Fels“ vom Vertrag ausgeschlossen ist, hätte er ihn in dieser Form nicht unterzeichnet, da er das Klettern jedenfalls mitversichert haben wollte.
Im ursprünglichen vom Kläger unterfertigten Versicherungsantrag für die Unfallversicherung vom 30. November 2009 ist unter der Überschrift „Antrag für SicherDurchsLeben“ wie folgt angeführt: „nach den derzeit geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Bedingungen der B* AG“. Diese Formulierung findet sich sinngemäß auch in sämtlichen vom Kläger unterfertigen Konvertierungsanträgen.
Die AUVB lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 2
Was ist der Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6).
Artikel 6
Was ist ein Unfall?
1 . Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder stirbt. [...]
Artikel 28
Welche Unfälle sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle [...]
4. beim Klettern am Fels (Begehung von Kletterrouten), insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind; […]
In Ansehung der dargestellten Artikel zeigen die Versicherungsbedingungen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags 2009 gültig waren, keinen Unterschied zu den bei der letzten Konvertierung in Geltung stehenden AUVB.
Der Kläger sagte für den 14. Juni 2023 einer Mitarbeiterin seines Unternehmens zu, in seiner Freizeit deren 7-jährigen Sohn D* im Klettergarten Kreuzwand im Maltatal zu sichern, um D* das Klettern zu ermöglichen. Der Kläger wählte für D* die Kletterroute Nr. 11 in der Schwierigkeitsstufe 3b aus. Die Route befindet sich im Anfängerkletterbereich des Klettergartens. Sie ist mit 29 künstlichen Griffen und Tritten versehen und durchgehend mit Klebehaken sowie einem Bohrhaken abgesichert. Die künstlichen Griffe und Tritte wurden direkt am natürlichen Felsgelände angebracht. Beim Klettern dieser Route werden überwiegend die künstlichen Griffe und Tritte verwendet, um das Top zu erreichen. Zwischen der vierten und fünften Zwischensicherung müssen an einer positiven Wandstelle die Hände zur Unterstützung zum Halten des Gleichgewichts am direkten Fels verwendet werden, da an dieser Stelle kein künstlicher Griff vorhanden ist. In unmittelbarer Nähe zur letzten Zwischensicherung unterhalb des Umlenkers befindet sich eine Stelle, wo der Kletterer direkten Felskontakt mit den Schuhen hat. Insgesamt werden aufgrund der Anordnung der künstlichen Griffe und Tritte sowie der natürlichen Gegebenheiten der Felsstruktur vier Kletterbewegungen mit direktem Felskontakt ausgeübt, um das Top der Route zu erreichen.
Der Kläger war am Unfallstag nur zum Sichern vor Ort, er hatte nicht die Absicht selbst zu klettern. Ds Mutter und eine Freundin der Mutter waren ebenfalls anwesend. Der Kläger musste zu Beginn einmal hochsteigen, um das Kletterseil im Kettenstand in einer Höhe von rund acht Metern in den Umlenkkarabiner einzuhängen. Anschließend sicherte der Kläger auf dieser Route D im Toprope. D* stieg zunächst problemlos bis zum Stand bzw Sicherungsplatz in 10,48 m Höhe. Alle drei bis vier Meter wies der Kläger D* an, stehen zu bleiben, sich in das Seil zu hängen und nach unten zu sehen, um sich an die Situation zu gewöhnen und sich sicher zu fühlen. Dies hat zunächst ohne Probleme funktioniert. Am Ende der Route am Sicherungsplatz geriet D* jedoch in Panik. Er begann zu weinen, um Hilfe zu schreien und hielt sich an dem Material, welches der Sicherung dienen soll, fest. Wenn D* los gelassen und sich in das Seil gelassen hätte, hätte der Kläger ihn problemlos über das Seil ablassen können.
Die beruhigenden Rufe des Klägers und der Mutter des Kindes waren erfolglos. D* begann in der Folge mit den Sicherungskarabinern zu hantieren. Es bestand die Gefahr, dass er sich selbst aushängt und folglich nicht mehr gesichert gewesen wäre. Da der Kläger das Risiko eines Absturzes nicht mehr ausschließen konnte, entschied er, sich mit seiner Ausrüstung fertig zu machen, ein Sicherungsseil an einem sich am Wandfuß befindlichen Sicherungspunkt einzuhängen und zu D* hochzusteigen, um sich dann gemeinsam mit ihm abzuseilen. Für den Kläger kam nur das aktive Abseilen in Betracht. D*s Mutter und deren Freundin hätten ihn nicht unterstützen können, da sie keine Klettererfahrung hatten.
Nachdem D* gleich nach Beginn des Abseilvorgangs weiter panisch gestikulierte und zitterte, musste der Kläger beim Abseilvorgang stehen bleiben, um ihn besser an sich zu fixieren. Im Zuge dessen kam es zu einem Seilüberschlag beim Schnappkarabiner, der den am Stand befestigten Karabiner öffnete, wodurch sich das Seil selbständig aushängte und der Kläger mit D* gemeinsam aus rund acht Metern Höhe abstürzte.
Es handelte sich bei diesem Vorgang, als der Kläger entschied, zu D* aufzusteigen, um sich mit ihm gemeinsam abzuseilen, um eine Bergung. Eine Bergungssituation im Klettersport ist bei eingeschränkter Eigen- oder Fremdbefähigung im Gelände gegeben, wenn beispielsweise ein selbstständiges Weiterklettern oder Absteigen nicht mehr möglich ist. Eine Bergung ist ein technischer Rettungseinsatz. Aufgrund der Situation – D* lies sich weder beruhigen noch war ein Ablassen aufgrund seines Verhaltens möglich – hätte der Kläger die Möglichkeiten gehabt, die Bergrettung zu alarmieren oder zu D* aufzusteigen und sich gemeinsam mit ihm abzulassen oder abzuseilen, um zu verhindern, dass D* das Seil versehentlich aushängt und es zu einem Absturz hätte kommen können. Aufgrund des Zeitfaktors und der prekären Situation entschied der Kläger, die Bergrettung nicht zu rufen, sondern den Bergungsvorgang selbst vorzunehmen. Es hätte zumindest eine halbe Stunde gedauert, bis die Bergrettung eingetroffen wäre.
Beim Klettern im Toprope kommt das Kletterseil von oben, wo es durch einen Umlenker – Karabiner/Umlenker in der Halle oder Umlenkkette/Karabiner am Fels – geführt wird. Es ist mit dem Sichernden verbunden. Der Kletterer wird beim Aufstieg permanent von oben gesichert, während die sichernde Person am Boden steht. Klettern im Toprope ist sowohl in der Kletterhalle als auch im Klettergarten (Fels) eine weit verbreitete Klettertechnik, besonders bei Anfänger-Kursen oder zur Technikschulung und ist eine besonders sichere Form des Kletterns, da bei korrekter Handhabung und korrektem Seilhandling nahezu keine Sturzhöhe gegeben ist. Es ist zwar möglich, im Toprope am Fels im alpinen/freien Gelände zu klettern, jedoch entspricht dies nicht der gängigen Praxis. Das Klettern am Fels im alpinen/freien Gelände bezeichnet im allgemeinen Sinn das Klettern von Routen mit mehreren Seillängen, „Mehrseillängen", das heißt eine Route ist höher als die Länge eines einzelnen Seils und die Route wird in mehrere Seillängen/Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt endet an einem Standplatz, von dem aus die nächste Seillänge zum nächsten Standplatz begangen wird.
Klettern am Fels im alpinen/freien Gelände birgt ein höheres Risiko in sich als das Klettern im Klettergarten, weil Klettern am Fels im alpinen/freien Gelände ein höheres alpines Verständnis sowie eine erweiterte Kletter- und Sicherungstechnik hinsichtlich Standplatzbau, Abseilen und eventuell ein Anbringen von mobilen Zwischensicherungen erfordert. Zudem kommen mehrheitlich noch einige weitere Faktoren im Vergleich zum Klettern im Klettergarten hinzu: keine Wartung der vorhandenen Sicherungspunkte, schwierige Orientierung, längere Touren, wesentlich erhöhter Gesamtanspruch (Zustiegsdauer, Kletterlänge sowie Abstieg/Abseilen), größere psychische Belastung hinsichtlich Wandhöhe sowie oftmals größere Hakenabstände – es gibt auch zahlreiche Kletterrouten im alpinen/freien Gelände mit wenigen oder keinen Zwischensicherungen (Bohrhaken/Klebehaken) – höhere Ernsthaftigkeit, erhöhte Steinschlaggefahr, erschwerte Kommunikation mit dem Kletterpartner (Länge, Wind etc) sowie im Notfall mit den Rettungskräften (Handyempfang). Eine noch bessere Tourenplanung ist notwendig und das Wetter ist wesentlich maßgeblicher. Einige dieser Faktoren können auch in exponierteren Klettergärten vorkommen. Das Klettern im Klettergarten umfasst meist, abhängig vom Standort des Klettergartens, einen Bruchteil der alpinen Elemente im Vergleich zum Klettern im freien/alpinen Gelände.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Betrag von EUR 383.741,40 aus der Unfallversicherung mit der Begründung, er sei am Unfallstag selbst nicht zum Klettern vor Ort gewesen, sondern lediglich zur Sicherung von D*. Da D* in rund zehn Metern Höhe in Panik geraten sei und er nicht habe ausschließen können, dass sich das Seil aufgrund Ds Verhalten aus der Sicherung löse, habe er zu ihm aufsteigen müssen. Er habe beabsichtigt, sich mit D aus der Wand abzuseilen. Dabei sei es zu einem Seilüberschlag gekommen und D* und er seien aus rund acht Metern Höhe abgestürzt. Der Unfall habe sich daher nicht beim Klettern, sondern bei der Bergung ereignet. Die Route 11 sei nicht als „Klettern am Fels“ zu werten, da die Route mit Kunstgriffen und Kunsttritten ausgestattet sei. Das Risiko sei daher nicht mit „Klettern am Fels in freier Natur“ zu vergleichen, sondern mit Indoor-Klettern oder mit Klettern an Klettersteigen, die dem hier interessierenden Risikoausschluss nicht zu subsumieren seien. Da Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände nicht weiter ausgelegt werden dürften, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordere, sei der Risikoausschluss fallbezogen nicht anzuwenden. Im Übrigen sei er vom Versicherungsagenten der Beklagten, C*, falsch beraten worden. Bei einem Gespräch im April 2022 habe er diesem gegenüber ausdrücklich erwähnt, das Risiko Klettern mitversichern zu wollen. Tatsächlich habe ihm C* nicht mitgeteilt, dass Klettern am Fels vom Vertrag ausgeschlossen sei. Er sei daher falsch beraten worden. Bei richtiger Beratung hätte er diese Form des Kletterns ausdrücklich mitversichert. Die AUVB seien dem Kläger nicht ausgehändigt worden, nicht Vertragsbestandteil geworden und daher auch nicht anwendbar.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die AUVB seien zum Unfallszeitpunkt als Versicherungsbedingungen anzuwenden gewesen. Der Unfall des Klägers habe sich beim Klettern am Fels ereignet. Derartige Unfälle seien gemäß Art 28 Z 4 der AUVB vom Versicherungsschutz ausgenommen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass sich der Kläger mit einem in Panik geratenen Kind abgeseilt habe, zumal es sich um keine Lebensrettung gehandelt habe. Ein Beratungsfehler liege nicht vor. Selbst wenn ein Beratungsfehler vorliegen würde, hätte der Kläger bei Zusendung der Polizze wahrnehmen müssen und können, dass das Kletterrisiko nicht versichert sei. Selbst wenn man nicht vom ausschließlichen Verschulden des Klägers ausgehen sollte, bestünde ein Mitverschulden im Umfang von zumindest 50%.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 383.741,40 und zum Ersatz der Prozesskosten an den Kläger.
Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, dass die AUVB auf das Vertragsverhältnis anwendbar seien. Strittig sei, ob der eingetretene Unfall unter den Risikoausschluss des Art 28 Z 4 der AUVB unterfalle. Art 28 Z 4 spreche lediglich vom „Klettern am Fels (Begehung von Kletterrouten)“, ohne eine nähere Definition des Ausschlusses vorzunehmen. Die Bestimmung wolle Unfälle beim Klettern in einer Kletterhalle nicht vom Versicherungsschutz ausschließen, zumal mit der Wendung „Klettern am Fels“ dem Wortlaut nach nur das Klettern in freier Natur bzw im alpinen Gelände gemeint sein könne. Dies sei auch für einen durchschnittlich verständlichen Versicherungsnehmer leicht nachvollziehbar, sei das Risiko eines Unfalls outdoor doch deutlich erhöht. Fallbezogen könne ein Klettergarten weder den Bedingungen in der Kletterhalle noch den Bedingungen im alpinen/freien Gelände eindeutig zugeordnet werden, zumal Elemente beider Bereiche zuträfen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordere, sei das Klettern im Klettergarten den Bedingungen in einer Kletterhalle deutlich näher bzw ähnlicher als jenen im alpinen/freien Gelände. Damit falle der Unfall des Klägers nicht unter Art 28 Z 4 der AUVB. Aber auch wenn man dies nicht annehmen wolle, hafte die Beklagte dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes. Der der Beklagten zuzurechnende Versicherungsagent habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Er sei selbst davon ausgegangen, dass Klettern umfassend mitversichert sei und habe gewusst, dass der Kläger in seiner Freizeit diesen Sport ausübe. Er hätte den Kläger auch anders beraten, wenn er den Risikoausschluss gekannt hätte. Mit Blick auf die gebotenen Aufklärungspflichten und den Umfang der AUVB sei ein Mitverschulden des Klägers nicht anzunehmen. Für den Kläger habe es nicht ansatzweise einen Hinweis darauf gegeben, dass ein Risikoausschluss in die von der Beklagten relevierte Richtung gegeben sei, hinsichtlich dessen er eigenständig konkrete Nachforschungen hätte anstellen können und müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise beantragt sie, dieses aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
A. Zur Tatsachenrüge
1.1. Im Rahmen der Tatsachenrüge wendet sich die Beklagte gegen die eingangs dargestellte, durch Kursivschrift hervorgehobene Feststellung und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
Im Rahmen des Gesprächs wurde vom Kläger das Klettern und Bergsteigen in Bezug auf die Unfallversicherung nicht angesprochen.
1.2. Die Beklagte argumentiert, der Zeuge E* habe ausdrücklich angegeben, dass Bergsteigen oder Klettern bei dem Gespräch im Jahr 2022 kein Thema gewesen seien. Dem Zeugen sei eine höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen als dem Kläger, da der Kläger ausschließlich für seinen Standpunkt opportune Äußerungen getätigt habe. Der Zeuge habe hingegen eingeräumt, subjektiv eine andere Vorstellung von der Deckungswirklichkeit der Bedingungslage gehabt zu haben, sodass bei richtiger Beweiswürdigung der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen der Vorzug zu geben gewesen wäre.
2. Das Erstgericht gründete die bekämpfte Annahme auf die Angaben des Klägers (ON 28.3, 4 f). Der Kläger gab an, dass er bei dem Gespräch mit dem Zeugen im Jahr 2022 Klettern bzw Bergsteigen von sich aus angesprochen habe, mit dem Willen, dass „alles“ mitversichert sei. Der Zeuge habe ihm mitgeteilt, dass „alles“ dabei sei. Anschließend hätten er und der Zeuge noch fünf bis zehn Minuten über den Alpinsport gesprochen, wobei sie nicht ins Detail gegangen wären, sondern eher oberflächlich darüber gesprochen hätten, dass „alles dabei sei„ und er abgesichert wäre.
Die Angaben des Zeugen, dass bei dem Gespräch Bergsteigen oder Klettern kein Thema gewesen sei, überzeugen aus folgenden Gründen nicht. Ausgehend von den Angaben des Zeugen, dass der Kläger im Rahmen der Krankenversicherung eine „große Sonderklasse“ haben wollte und er dem Kläger mitgeteilt habe, dass er ohnehin eine „super“ Unfallversicherung hätte, sie sämtliche Versicherungen durchgegangen seien und er feststellen habe können, dass die wichtigsten Bereiche versichert gewesen wären, wobei er in Kenntnis darüber gewesen sei, dass der Kläger bei der Bergrettung war und der Meinung gewesen sei, dass Klettern in der Unfallversicherung mitversichert sei, ist schlüssig und plausibel, dass die Mitversicherung des Bergsteigens und Kletterns im Rahmen der Unfallversicherung bei dem Gespräch ein Thema war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätte es keinen Grund dafür gegeben, dass sich der Zeuge mit dem Deckungsumfang hätte beschäftigen und eine Meinung darüber bilden müssen, ob Bergsteigen und Klettern in der Unfallversicherung enthalten wären oder nicht. Unabhängig von den zur Frage der Mitversicherung des Bergsteigens und Kletterns im Rahmen der Unfallversicherung diametral gegenüberstehenden Aussagen sprechen selbst die Angaben des Zeugen dafür, dass dies auch Thema des Gesprächs im Jahr 2022 war. Ausgehend von diesen Überlegungen vermag auch der Umstand, dass der Zeuge unter (sanktionierter) Wahrheitspflicht aussagen musste, seinen Angaben keine höhere Glaubwürdigkeit zu verleihen als den Angaben des Klägers. Schließlich gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
Die Ausführungen der Beklagten sind daher nicht geeignet, die schlüssige und plausible Beweiswürdigung des Erstgerichts zur bekämpften Feststellung (US 7 f) zu erschüttern. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Beklagten sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob – wie hier vorliegend – für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39ff).
3. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge
1. In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Risikoausschluss nach Art 28 der AUVB fallbezogen nicht greife. Der Kläger sei beim Klettern in einem Klettergarten am Fels verunfallt, sodass der Unfall nach Art 28 Z 4 AUVB von der Versicherung ausgeschlossen sei.
2. Das Berufungsgericht erachtet diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass darauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist in der solcherart gebotenen Kürze festzuhalten:
2.1. Nach den AUVB umfasst der in Art 28 Z 4 normierte Risikoausschluss das Klettern am Fels (Begehung von Kletterrouten).
2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).
Die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen wegen welcher Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
2.3. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach der Risikoausschluss mit der Formulierung „Klettern am Fels“ – insbesondere mit Blick auf den Zusatz „Begehung von Kletterrouten“ – nicht das Klettern am Fels mit Kunstgriffen und Kunsttritten – hier im Klettergarten – umfasst, sondern das Klettern am Fels im freien/alpinen Gelände mit ausschließlich direktem Felskontakt. Zutreffend argumentiert das Erstgericht basierend auf den bezughabenden Feststellungen (US 6 f) mit dem höheren Risiko, das beim Klettern am Fels im freien/alpinen Gelände im Vergleich zum Klettern am Fels mit Kunstgriffen und Kunsttritten besteht. Zweifelsohne ist das Klettern am Fels, bei dem die natürlichen Gegebenheiten des Felsens als Griffe und Tritte verwendet werden weit risikoträchtiger als das Klettern im Klettergarten unter Verwendung künstlicher Griffe und Tritte, mag die Route auch am Fels entlang führen. Denn im Gegensatz zum Klettern am Fels im freien/alpinen Gelände unterliegen die Sicherungspunkte sowie die Griffe und Tritte im Klettergarten der Wartung. Die Orientierung ist einfacher, wobei die Touren kürzer sind und der Gesamtanspruch an den Kletterer (Zustiegsdauer, Kletterlänge sowie Abstieg/Abseilen) geringer ist als im Klettergarten. Auch die psychische Belastung ist nicht vergleichbar, unterscheiden sich die Wandhöhen im alpinen Gelände/der freien Natur doch wesentlich von den Wandhöhen in einem Klettergarten und gibt es zahlreiche Kletterrouten mit wenigen oder überhaupt keinen Zwischensicherungen. Auch wenn der Kletterer im Klettergarten der Witterung ausgesetzt sein mag, so besteht am Fels im freien/alpinen Gelände eine witterungsbedingt wesentlich höhere Steinschlaggefahr und ist der Kletterer – je nach Länge der Tour – der Witterung eher ausgesetzt als der Kletterer im Klettergarten. Kurz: das Klettern im Klettergarten umfasst meist nur einen Bruchteil der alpinen Elemente im Vergleich zum Klettern im freien/alpinen Gelände und ist vom Risiko nicht annähernd mit dem Klettern im freien/alpinen Gelände vergleichbar.
2.4. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen und ausgehend von den Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der vom Kläger für D* ausgewählten Route, die er anlässlich des Unfalls letztlich auch selbst kletterte, ist die Beurteilung des Erstgerichts, dass orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks des Risikoausschlusses nach Art 28 Z 4 AUVB der Unfall vom Risikoausschluss nicht umfasst ist, nicht zu kritisieren. Dem hat die Beklagte – die sich mit der rechtlichen Argumentation des Erstgerichts insoweit nicht auseinandersetzt – keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen.
3. Da dem Kläger die Leistung bereits aus dem Versicherungsvertrag zusteht, war auf die von der Beklagten in der Rechtsrüge thematisierte Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen eines Beratungsfehlers ihres Versicherungsagenten nicht mehr einzugehen.
C. Ergebnis, Kosten und Zulassung
1. Die Beurteilung, dass der Unfall des Klägers nicht unter den Risikoausschluss nach Art 28 Z 4 AUVB zu subsumieren ist, erweist sich nicht als korrekturbedürftig. Die Berufung der Beklagten hat daher keinen Erfolg.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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