OLG Graz 6Rs21/26v

6Rs21/26vOberlandesgericht03.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6Rs21/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0060RS00021.26V.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Färber (Arbeitgeber) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, pA **, **, wegen Betriebsrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember (richtig) 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom (richtig) 9. Oktober 2023 als Arbeitsunfall und stellte fest, dass ein offener Trümmerbruch des rechten Fersenbeins Folge dieses Arbeitsunfalls ist. Für die Folge dieses Arbeitsunfalls wurde ihm ab 10. Oktober 2024 eine vorläufige Betriebsrente von 20 % der Vollrente gewährt.

Der Kläger erlitt beim Unfall vom 9. Oktober 2023, bei dem er aus ca. drei Meter Höhe von einem Holzlager stürzte, eine zweitgradige offene Fersenbeintrümmerfraktur rechts. Die Behandlung erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthalts von 9. bis 19. Oktober 2023 in der B*. Nach präoperativer Abklärung wurde noch am Aufnahmetag die operative Versorgung mit perkutaner Verschraubung des Fersenbeins durchgeführt. Am 16. Oktober 2023 erfolgte ein Revisionseingriff mit partiell offener Reposition des dorsolateralen Fragments der hinteren Facette des Fersenbeins und Verschraubung. Der weitere Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der Kläger am 19. Oktober 2023 wieder aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Die weitere Behandlung erfolgte ambulant mit Entlastung des rechten Beins für sechs Wochen und anschließendem Tragen einer Fersenbeinentlastungsorthese bis 9. Jänner 2024 und der Teilbelastung mit halben Körpergewicht.

Im Zeitraum 28. Februar bis 20. März 2024 erfolgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt. Bei der Kontrolle am 11. September 2024 in der B* zeigte sich am Röntgen eine unauffällige, unveränderte Lage des Osteosynthesematerials bei achsengerecht verheilter Fersenbeinfraktur, unauffälligen OSG und beginnender Arthrose im USG. Die ergänzende CT-Untersuchung vom 18. September 2024 zeigte im Wesentlichen ein sehr rekonstruiertes Fersenbein, welches knöchern verheilt ist. Die mäßigen arthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk (hauptsächlich im hinteren Aspekt), die begleitende Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk (maximal 25 % reduziert) und im unteren Sprunggelenk (maximal 50 % reduziert), sowie die wiederhergestellte Länge, Achse und Rückfußstellung sprechen für ein derzeit akzeptables funktionelles Ergebnis.

Aus dem Vorfall vom 9. Oktober 2023 resultiert ab 1. September 2025 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 entzog die Beklagte die für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Oktober 2023 mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 festgestellte vorläufige Betriebsrente mit Ablauf des Monats August 2025 und lehnte die Feststellung als Dauerrente ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren 1. die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Oktober 2023 die mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 festgestellte vorläufige Betriebsrente weiterhin, auch nach dem Monat August 2025 zu bezahlen und 2. festzustellen, dass für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Oktober 2023 dem Kläger nunmehr die Dauerrente in der gesetzlichen Höhe zustehe. Begründend bringt der Kläger vor, dass er seine Arbeit als Landwirt nicht ordnungsgemäß machen könne. Die Erwerbsminderung betrage weiterhin 20 %. Er leide noch an einer gravierenden Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks und an starken Schmerzen an der rechten Ferse.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliege.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten – soweit in Kursivschrift strittigen – Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % vermindert sei. Nach § 149e BSVG werde die Betriebsrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Wenn die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls ihrer Höhe noch nicht als Dauerrente festgestellt werden könne, habe der Versicherungsträger gemäß § 149k BSVG die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums sei die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setze eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und sei an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

Da aus dem Unfall vom 9. Oktober 2023 ab 1. September 2025 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % resultiere, lägen die Voraussetzungen für eine Betriebsrente nicht mehr vor, sodass die Leistung berechtigt entzogen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A) Zur Mängelrüge:

Der Kläger meint, dass das Verfahren in „gravierender Weise“ mangelhaft geblieben sei, weil der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines orthopädischen Sachverständigen abgewiesen worden sei. Er argumentiert, dass zwei widersprechende Sachverständigengutachten vorlägen, wobei er auf das Gutachten Beilage ./5 und jenes des gerichtlichen Sachverständigen verweist.

Die Kritik ist unberechtigt.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Versicherungsgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T 6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wäre, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T 4, T 5]).

Das gelingt dem Kläger nicht.

Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden, vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (RS0113643, RS0040632). Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Insbesondere kann aus § 362 Abs 2 ZPO nicht abgeleitet werden, dass einer Partei solange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005, hg 7 Rs 12/18s, 6 Rs 28/18m, 6 Rs 75/25h). Die Nichtdurchführung eines Kontrollbeweises durch weitere Sachverständige – was der Kläger im Ergebnis erreichen will – kann daher unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit nicht angefochten werden (SVSlg 34.005). Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung unterbleibt, wenn sie nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 67.413, 65.710, 61.091, 44.354 uva). Das Argument des Klägers, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten im Widerspruch zum Gutachten der Sachverständigen Dr. C* vom 30. September 2024 (Beilage ./5) stehe, läuft ins Leere. Der Kläger übersieht, dass dieses Gutachten Grundlage für den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2024, mit dem ihm die vorläufige Betriebsrente zuerkannt wurde, war. Die Untersuchung des Klägers fand am 25. September 2024 statt, jene durch den gerichtlichen Sachverständigen erfolgte am 16. September 2025, also rund ein Jahr später, nachdem der Kläger einen Rehabilitationsaufenthalt und Physiotherapien absolviert hatte. Der Kläger führte im Rahmen der Anamnese durch den gerichtlichen Sachverständigen selbst aus, dass „bei der Rehab viel weitergegangen ist und er im Anschluss gut gehen konnte“ (Seite 2 des Gutachtens vom 29. September 2025, ON 7). Schon daraus zeigt sich, dass die vom Kläger monierte Widersprüchlichkeit nicht vorliegt, zumal sich der Zustand des Klägers – selbst bei gleichbleibenden Diagnosen – aufgrund der erfolgten Behandlungen gebessert haben kann.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

B) Zur Beweisrüge:

Soweit der Kläger eingangs seiner Beweisrüge zusätzliche Feststellungen begehrt, ist ihm zu entgegnen, dass er damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht. Sekundäre Feststellungsmängel sind im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und einer Beweisrüge nicht zugänglich. Diese werden als behauptete sekundäre Feststellungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge behandelt werden.

Anstelle der eingangs kursiv dargestellten Feststellung (Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2025 von 15 %) begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:

„Aus dem Vorfall vom 9. Oktober 2023 resultiert auch nach dem 1. September 2025 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.“

Zur Begründung verweist er auf die als fehlend gerügten Feststellungen und darauf, dass er seine steilen Wiesen „mehr oder weniger überhaupt fast nicht mehr bearbeiten könne und er auch in der Forstwirtschaft derart beeinträchtigt sei“, dass sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % ergebe.

Damit bringt der Kläger die Beweisrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert nämlich die bestimmte Angabe a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber statt dessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel, welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T 2]). Das gelingt dem Kläger mit dem bloßen Hinweis auf seine im Rahmen der Anamnese durch den gerichtlichen Sachverständigen gemachten Aussagen nicht, zumal der Sachverständige in Kenntnis dieser Aussagen – auch nach Ergänzung und Erörterung seines Gutachtens – bei seiner Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geblieben ist. Anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 4. Dezember 2025 (ON 18) richtete der – qualifiziert vertretene – Kläger auch keine (weiteren) Fragen an den Sachverständigen. Ganz allgemein sind Aussagen von Parteien zur Klärung von Fragen, die einer besonderen Sachkunde bedürfen und die den Sachverständigen vorbehalten sind, nicht geeignet. Die Frage, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit der Kläger durch den Arbeitsunfall vom 9. Oktober 2023 ab 1. September 2025 aufweist, ist eine medizinische Fachfrage, die vom Sachverständigen zu beantworten ist. Insbesondere kann ein Sachverständigengutachten weder durch Zeugen noch durch die Aussage der Partei entkräftet werden (vgl SVSlg 59.497). Dem Kläger gelingt es nicht Zweifel an der, auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten gegründeten Feststellung zu wecken. Für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge genügt es aber nicht, für den Kläger nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und demgegenüber für den Verfahrensausgang günstigere Feststellungen zu begehren. Der Rechtsmittelwerber muss vielmehr plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SVSlg 62.416, 62.412, 57.287, Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/5). Das gelingt dem Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die dem Sachverständigen geschilderten Beschwerden nicht.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

C) Zur Rechtsrüge:

Da das Berufungsgericht die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie bezugnehmend auf die Argumentation des Berufungswerbers nur wie folgt kurz zu ergänzen (§ 500a ZPO):

Der Kläger verweist allein „auf das bisher Ausgeführte und meint weiters, dass die Feststellungen des Erstgerichts derart mangelhaft seien, dass eine richtige rechtliche Beurteilung nicht erfolgen könne“.

Damit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn in ihm ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Weichen die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312). Dass dem Erstgericht auf Grundlage der konkret getroffenen Feststellungen ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Dass für die in der Beweisrüge beantragten zusätzlichen „Feststellungen“ keine taugliche Beweisgrundlage besteht, wurde bereits dargestellt. Da fest steht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2025 15 % beträgt, bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen. Letztlich verbleibt noch darauf zu verweisen, dass dann, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können (RS0053317 [T 1]).

Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.

Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Schwergewicht der Berufung auf einer nicht revisiblen Tatfrage liegt und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde (vgl RS0043231).

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