OLG Innsbruck 1R52/26w

1R52/26wOberlandesgericht03.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 1R52/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00052.26W.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* N.V., vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom [richtig] 17.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß § 267 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

III. Der Berufung wegen Nichtigkeit gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird n i c h t Folge gegeben.

IV. Der Berufung in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben.

V. Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt t e i l w e i s e Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Kostenzuspruchs zu lauten hat wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.219,82 (darin enthalten EUR 540,97 USt und EUR 974,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

VI. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

VII. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--

VIII. Die Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach dem Recht Curacaos mit Sitz in Curacao. Sie bietet und bot bereits seit zumindest September 2023 über ihre deutschsprachige Website ** Online-Glücksspiel an. Dafür verfügt sie über eine gültige Lizenz der Behörden von Curacao, nicht jedoch über eine österreichische Glücksspielkonzession. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Er legte auf der Website der Beklagten zu privaten Zwecken ein Spielerkonto an, um am Online-Glücksspiel teilzunehmen. Im Zuge der Registrierung ließ sich die deutsche Sprache auswählen. Zudem wurde ein deutschsprachiger Support angeboten. Der Kläger spielte im Zeitraum zwischen September 2023 und Juni 2024 von zuhause [gemeint: Österreich] aus und erlitt dabei Spielverluste von jedenfalls 0,01672494 Einheiten der Kryptowährung BTC und 7,11538579 Einheiten der Kryptowährung ETH. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vom Ausland aus Glücksspiele tätigte.

Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Der Kläger begehrt die auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz gestützte Rückabwicklung der Glücksspielverträge in Form der Rückerstattung der verspielten Kryptowährungseinheiten mit der wesentlichen Begründung, infolge fehlender Konzession der Beklagten handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Die Glücksspielverträge seien somit nichtig und die Beklagte habe die verspielten Kryptowerte zurückzuerstatten. Als Verbraucher könne er die Klage an seinem Wohnsitz erheben. Die Beklagte, die ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichte, verstoße gegen das – unionsrechtskonforme – österreichische Glücksspielmonopol. Der Rückforderungsanspruch der Kryptowährungen werde mit EUR 16.000,-- bewertet, was den Marktwerten bei Einzahlung entspreche.

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts, bestritt in der Sache und beantragte sowohl die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH wie auch die Unterbrechung des Verfahrens unter anderem im Hinblick auf bei diesem sowie beim Obersten Gerichtshof anhängige Rechtssachen. Sie brachte – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, ihre Dienstleistungen zulässigerweise aufgrund der Gesetze von Curacao erbracht zu haben. Die EuGVVO sei auf Curacao nicht anwendbar. Sie habe keine Zweigniederlassung oder Agentur in Österreich und richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus. Der Kläger habe ihre AGB und die darin vereinbarte Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit des Rechts von Curacao akzeptiert. Die Anwendung österreichischer Vorschriften wäre darüber hinaus gemäß dem ordre public unzulässig, weil die Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern einen wesentlichen Grundsatz der Rechtsordnung von Curacao darstelle. Das österreichische Glücksspielmonopol sei im Übrigen inkohärent und damit unionsrechtswidrig.

Mit den in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlüssen verwarf das Erstgericht zunächst die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und wies die Unterbrechungsanträge ab. In der Sache selbst gab es dem Klagsbegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 5.371,88. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht zunächst seine internationale Zuständigkeit. Gemäß Art 6 Rom I-VO gelange österreichisches Sachrecht zur Anwendung. Das österreichische Glücksspielmonopol sei nach der Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte unionsrechtskonform. Gestützt auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziere das Erstgericht die erlittenen Spielverluste als rückforderbar, weil die Beklagte über keine österreichische Glücksspielkonzession verfüge, was zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge führe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie eine Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Zurück- oder Abweisung der Klage. Weiters beantragt sie die Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.

Die Beklagte bekämpft das Urteil darüber hinaus auch im Kostenpunkt und beantragt, dem Kläger lediglich einen Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 4.115,72 zuzusprechen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt in der Hauptsache keine Berechtigung zu.

Im Kostenpunkt ist die Berufung hingegen teilweise berechtigt.

I. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung:

Gemäß § 480 Abs 1 ZPO sind mündliche Berufungsverhandlungen nicht zwingend vorgesehen. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ein diesbezügliches Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0127242; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 480 Rz 2). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht begründet, weshalb sie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für erforderlich erachtet, liegen auch keine Gründe vor, die eine amtswegige Anberaumung einer Berufungsverhandlung geboten hätten. Daher war über die Rechtsmittel insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).

II. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

Die Beklagte sieht den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht, weil das Erstgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht habe. Sie wiederholt dazu ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt, aufgrund ihres Sitzstaats eine Sonderstellung zu genießen, weil Curacao weder Mitgliedstaat der EU noch Drittstaat sei und die EuGVVO daher nicht zur Anwendung gelange. Im Zweifelsfall müsse die Frage des rechtlichen Status von Curacao an den EuGH herangetragen werden, was im Rechtsmittel ausdrücklich beantragt wird.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen (und örtlichen) Unzuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm. Die Beklagte bekämpft diesen Ausspruch zutreffend mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; vgl RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (1 Ob 118/22t; RS0123463).

2.1. Curacao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert.

Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hat ein Beklagter keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregeln jenes Mitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, seinen (ausländischen) Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr4, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 17 Rz 6 und Art 18 Rz 3).

2.2. Art 17 Abs 1 EuGVVO regelt die Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand. Dass der Kläger als Verbraucher in diesem Sinn zu qualifizieren ist, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für den (im erstinstanzlichen Verfahren noch strittigen) Umstand, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Der hier primär auf Bereicherungsrecht fußende Rückforderungsanspruch ist ferner zweifelsfrei von Art 17 EuGVVO erfasst (vgl 9 Ob 75/22b mwN).

Strittig ist somit einzig die grundsätzliche Anwendbarkeit der EuGVVO im Hinblick auf den Unternehmenssitz der Beklagten in Curacao.

2.3. Auf Curacao als niederländisches Überseegebiet ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO Rz 23). Dies ändert aber nichts daran, dass die in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Damit macht es auch keinen Unterschied, ob der Vertragspartner seinen Sitz nicht im Unionsgebiet, sondern in einem Drittstaat hat, oder aber in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre mit dem Passus „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ nicht vereinbar. Art 18 EuGVVO unterscheidet nicht zwischen Drittstaaten, Mitgliedstaaten oder nimmt sonst irgendeine Differenzierung dahingehend vor. Der Sitz der Beklagten in Curacao schließt die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO daher nicht aus (vgl OLG Innsbruck 4 R 190/25k; OLG Graz 4 R 136/25i; OLG Linz 2 R 55/25h).

2.4. Da somit alle von Art 17 EuGVVO geforderten Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands erfüllt sind, hat das Erstgericht zutreffend seine (internationale) Zuständigkeit bejaht und die Prozesseinrede der Beklagten verworfen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen ist.

3. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV vor dem EuGH, weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag zurückzuweisen war (RS0058452). Der Antrag war auch nicht als Anregung aufzugreifen, weil von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

III. Zur Rechtsrüge:

1. Soweit die Beklagte eingangs der Rechtsrüge ihre bereits in der Nichtigkeitsberufung vorgetragenen Argumentation wiederholt, kann auf die Ausführungen oben unter Punkt II. verwiesen werden.

2. Die Beklagte argumentiert weiters, die seit langem bestehende öffentliche Politik und (Verfassungs-)Gesetzgebung von Curacao zur Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern, die ihre Dienstleistungen lokal und grenzüberschreitend in einer Weise anbieten würden, die mit der lokalen Gesetzgebung vereinbar sei, stelle einen wesentlichen Grundsatz des Rechts von Curacao dar. Die Anwendung ausländischer – hier: österreichischer – Vorschriften, die mit diesen wesentlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar seien, sei daher gemäß dem ordre public unzulässig. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass sie ihre Dienstleistungen stets den Anforderungen der Gesetze von Curacao entsprechend erbracht habe und auf Basis einer nationalen Lizenz berechtigt sei, ihre Dienstleistungen auch außerhalb des Staatsgebiets anzubieten.

2.1. Dazu genügt der Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, nicht dazu führen kann, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]; 7 Ob 166/25z [Rz 8]; 8 Ob 100/25a [Rz 4]).

2.2. Die Beklagte vermag in diesem Punkt somit weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen aufzuzeigen.

3. Schließlich vertritt die Beklagte den Standpunkt, österreichisches Sachrecht sei nicht anwendbar. Die Bestimmungen der Rom I-VO seien nicht einschlägig. Vielmehr käme kraft Rechtswahl in den AGB, hilfsweise gemäß Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, das Recht von Curacao zur Anwendung, nach dem das Glücksspielangebot der Beklagten zulässig sei. Ein sekundärer Feststellungsmangel bestehe darin, dass das Erstgericht den Inhalt der AGB („Die Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen den Gesetzen von Curacao und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Sie erklären sich unwiderruflich damit einverstanden, dass, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Gerichte von Curacao die ausschließliche Zuständigkeit für alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Differenzen in Bezug auf die Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Angelegenheiten haben, und verzichten unwiderruflich auf jedes Recht, Einspruch gegen eine Klage vor diesen Gerichten zu erheben oder zu behaupten, dass die Klage an einem ungünstigen Ort erhoben wurde oder dass diese Gerichte nicht zuständig sind.“) und den Umstand, dass der Kläger diese akzeptiert habe, nicht festgestellt habe.

Hiezu ist zu erwägen:

3.1. Die Rom I-VO ist in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse in Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Artikel 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3).

3.2. Auf einen – wie hier – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Mitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH C-585/08 und C-144/09), was insbesondere bei – wie hier – auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (vgl. 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f). Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO ausschließlich außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d; 7 Ob 213/21f).

3.3. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klauselrichtlinie ist (EuGH C-191/15; 7 Ob 213/21f mwN). Die AGB der Beklagten, deren Inhalt deren Rechtsrüge ergänzend festgestellt wissen will, enthalten vor diesem Hintergrund keine wirksame Wahl des Rechts von Curacao. Die Argumentation im Rechtsmittel, die sich gegen die vom Erstgericht bejahte Anwendung österreichischen materiellen Rechts wendet, geht somit ins Leere.

4. Sohin kommt auch der Rechtsrüge der Beklagten keine Berechtigung zu.

IV. Die Berufung in der Hauptsache ist daher insgesamt nicht berechtigt.

V. Zur Berufung im Kostenpunkt:

In ihrer Berufung im Kostenpunkt wendet sich die Beklagte zunächst gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 14.10.2025. Das darin enthaltene Vorbringen stelle lediglich eine Wiederholung des bereits in der Klage dargelegten Prozessstandpunkts dar und hätte bereits in dieser vorgebracht werden können.

Weiters spricht sie sich gegen die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung am 10.12.2025 aus. Ein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zum Klagsvertreter sei lediglich pauschal und nicht ausreichend konkretisiert in der Kostennote behauptet worden.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Der Schriftsatz vom 14.10.2025 (ON 12) war vom Gericht aufgetragen worden und langte mehrere Wochen vor der ersten Tagsatzung ein. Er war somit gemäß § 257 Abs 3 ZPO zulässig und wäre – wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war – gemäß TP3A RATG zu honorieren.

1.1. In der Regel ist ein Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO aber dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher hätte vorgetragen werden können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung hätten vorgetragen werden können (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 3.52).

1.2. Der hier in Rede stehende Schriftsatz enthält lediglich eine Wiederholung des bereits in der Klage erstatteten Vorbringens zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Unionsrechtskonformität und zur Höhe der Klagsforderung. Darüber hinaus regte der Kläger die Durchführung der Tagsatzung im Rahmen einer Videokonferenz an und legte diverse Urkunden.

Damit ist dieser klägerische Schriftsatz, der nach TP3A RATG verzeichnet und zugesprochen wurde, aber nur nach TP1 I lit a RATG zu honorieren.

2. Mit den Mehrkosten (doppelter Einheitssatz gemäß § 23 Abs 5 RATG), die dadurch entstehen, dass sich eine Partei eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts bedient, kann der Prozessgegner gemäß § 41 Abs 3 ZPO nur unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit belastet werden.

2.1. Als Grundregel darf die Partei, wenn sie – wie auch der Kläger hier – selbst am Gerichtsort wohnt, in der Regel keinen auswärtigen Anwalt beauftragen, andernfalls sind dessen Mehrkosten, die sich etwa aus dem höheren (doppelten) Einheitssatz ergeben, nicht zu ersetzen. Wohnt die Partei am Gerichtsort, kann die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts aber etwa dann gerechtfertigt sein, wenn von der Partei ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesen Anwalt dargetan wird (Fucik in Klicka/Koller, ZPO6, § 41 ZPO Rz 5/3 mwN; Obermaier, aaO, Rz 1.254).

2.2. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass mit dem Hinweis auf der Kostennote des Klägers („...da die Besonderheiten des Rechtsstreits die Beiziehung eines Rechtsanwalts des Vertrauens der Partei rechtfertigt. Es liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen [Klagsvertreter] und der hier vertretenen Partei vor...“) keine ausreichend substantiierte Behauptung und Bescheinigung für die Notwendigkeit des Klägers auf Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts erbracht wurde.

Worin die Besonderheit des Rechtsstreits oder das besondere Vertrauensverhältnis liegen soll, geht aus dieser bloß floskelhaften Anmerkung nicht hervor, sodass sich daraus die Frage der Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts nicht bejahen lässt.

2.3. Als notwendige Kosten für die Tagsatzung vom 10.12.2025 gebührt daher nur der einfache Einheitssatz.

3. Der erstinstanzliche Prozesskostenersatzanspruch des Klägers errechnet sich daher wie folgt:

9.7. 2025Klage, TP3A EUR 522,10

Einheitssatz 100 % EUR 522,10

ERV-Kosten EUR 5,--

14.10. 2025 Schriftsatz, TP1EUR 56,10

Einheitssatz 50 %EUR 28,05

ERV-KostenEUR 2,60

20.11. 2025Replik, TP3A EUR 522,10

Einheitssatz 50 % EUR 261,05

ERV-KostenEUR 2,60

10.12. 2025Tagsatzung, TP3A, 1/2 Std.EUR 522,10

Einheitssatz 50 % EUR 261,05

ZwischensummeEUR 2.704,85

20 % UStEUR 540,97

Pauschalgebühren EUR 974,--

gesamtEUR 4.219,82

VI. Verfahrensrechtliches

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.

Der teilweise Erfolg der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T3, T4, T7], RS0087844 [T3, T4, T5, T9]; 7 Ob 159/23t).

2. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung des Rückabwicklungsanspruchs abzugehen. Diese Bewertung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung auch nicht mehr releviert.

3. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits geklärte Rechtslage nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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