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12Os65/26i•OGH 12Os65/26i
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 142 Hv 41/26d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Entscheidung vom 20. Mai 2026 wies das Oberlandesgericht Wien den Einspruch der Verteidigerin gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 403 St 53/26m) als unzulässig zurück.
[2]Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO), weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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