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4R15/26a•OLG Innsbruck 4R15/26a
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Manfred Keller, MBA, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 78.841,67), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.01.2026, **11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ihren Hälfteanteil an einer Liegenschaft vom 26.07.2022, da sie geschäftsunfähig gewesen und eine nachträgliche Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter sowie eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erfolgt sei. Die Liegenschaft sei mehr wert gewesen als der vereinbarte Kaufpreis, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe, weshalb die Klage auch auf Verkürzung über die Hälfte, Irrtum, List und Wucher gestützt werde.
Der Beklagte wandte ein, die Beklagte sei geschäftsfähig gewesen. Die weiteren Anfechtungsgründe lägen nicht vor.
Gleichzeitig mit Klagseinbringung beantragte die Klägerin Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 5 ZPO. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft seien Darlehen zurückgezahlt und ein Restbetrag von EUR 70.000 auf ihr Konto überwiesen worden, der inzwischen verbraucht sei. Der Beklagte wandte zum Verfahrenshilfeantrag ein, die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der Erlös aus dem Verkauf verwendet worden sei. Allenfalls bestünden wegen der behaupteten Geschäftsunfähigkeit Rückforderungsansprüche gegen Dritte. Das Vermögensbekenntnis sei nicht richtig oder unvollständig.
Mit der angefochtenen Entscheidung bewilligte das Erstgericht der Klägerin Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, f, Z 3 und Z 5 ZPO mit der Begründung, der notwendige Unterhalt der Klägerin sei durch die nicht offensichtlich aussichtslose Verfahrensführung beeinträchtigt. Dabei ging es von folgendem bescheinigten Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin bezieht ein monatliches Pensionseinkommen von EUR 1.858,23 netto 14-mal jährlich. Sie wohnt in einer 2-Zimmer-Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche von 48,93 m², wofür sie monatlich EUR 1.140 an Miete aufwendet. Sie verfügt über Bargeld von EUR 50, ein Bankkonto mit einem Einlagestand am 21.10.2025 von EUR 45,07 sowie ein Sparbuch mit EUR 4,45 zum 21.10.2025. Sie hat Schulden von EUR 8.385,21 aus einem Kredit und keine Rechtsschutzversicherung. Darüber hinaus bestehen weder Schulden noch Vermögen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt
1. Die Argumentation des Rekurswerbers, vom Kaufpreis von EUR 175.000 verbleibe abzüglich der offengelegten Zahlungsflüsse eine Differenz von EUR 31.114,74, übersieht, dass mit dem genannten Kaufpreis auch 2/18 Anteile einer weiteren Miteigentümerin erworben wurden. Der behauptete Erlös der Klägerin von EUR 143.978,73 entspricht jedenfalls ihrem Anteil.
2. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin größere Geldbeträge verschenkt oder fremde Schulden beglichen hätte. Es ist nicht ungewöhnlich, EUR 70.000 innerhalb von 3 Jahren aufzubrauchen, vor allem, wenn die Pension großteils für Miete aufgebraucht wird. Dies umso mehr, als für die Klägerin inzwischen ein Erwachsenenvertreter für finanzielle Angelegenheiten bestellt wurde. Selbst wenn es rückforderbare Geldflüsse gegeben hätte, ergäbe sich derzeit nichts Anderes. Die Forderungen müssten vom Erwachsenenvertreter erst durchgesetzt werden. Der Klägerin stünde aktuell trotzdem kein Geld zur Verfügung, um das Verfahren ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts führen zu können (vgl Klauser/Kodek, JN ZPO18, § 63 ZPO E 25ff). Das Vorhandensein solcher Forderungen wird vom Rekurswerber außerdem lediglich vermutet. Tatsächliche Hinweise dafür gibt es derzeit nicht, daher ist auch der Vorwurf, das Vermögensverzeichnis sei unvollständig, nicht berechtigt.
3. Eine Verletzung der Prüfpflicht des Erstgerichts ist ebenfalls zu verneinen. Es ist grundsätzlich bedeutungslos, ob eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschuldet ist, außer eine Erwerbstätigkeit wird gerade zur Erlangung von Verfahrenshilfe unterlassen oder Barmittel wurden zur Anschaffung von Luxusgegenständen verwendet (Klauser/Kodek, aaO E 46ff). Da für die Klägerin aber inzwischen ein Erwachsenenvertreter für finanzielle Angelegenheiten bestellt wurde und sie nach dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten schon 2022 nicht geschäftsfähig gewesen sei (Beschluss des Pflegschaftsgerichts ON 1.2) kann ein solcher Vorwurf der Klägerin gegenüber nicht erhoben werden. Das Erstgericht war nicht verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen.
4. § 381 ZPO wurde vom Erstgericht nicht (analog) angewendet, sodass der diesbezüglich behauptete Verfahrensmangel ebenso wenig vorliegt.
5. In Verfahrenshilfesachen ist kein Kostenersatz vorgesehen (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
6. Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann kein Revisionsrekurs erhoben werden (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
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