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9Bs127/26d•OLG Linz 9Bs127/26d
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 15. April 2026, GZ Hv*-10, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. C*, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schmeissner durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtenen Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je zehn Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 120 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* B* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt, und zudem im Adhäsionserkenntnis verpflichtet, der Privatbeteiligten D* E* einen Betrag von 77,51 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* am 19. Februar 2026 in ** ein Tier, nämlich den ungefähr sechs Kilogramm schweren Zwergpinscher der D* E* (mit dem Rufnamen „F*“) roh misshandelt, indem er diesem einen heftigen Fußtritt versetzte, wodurch der Hund durch die Luft geschleudert wurde und anschließend am Asphalt aufprallte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung (ON 11) des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf die materiellen Nichtigkeitsgründe gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO), Schuld, Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, welche primär ein freisprechendes Urteil, eventualiter die Kassation und Zurückverweisung an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung, allenfalls im Strafausspruch eine Reduktion des Strafmaßes sowie im Adhäsionspunkt die gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2026 hingegen die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist zum Teil erfolgreich.
Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (auch Negativ-)Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 2 mwN). Das Berufungsgericht hat hiebei zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und denkgesetzkonformen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und weitere Beweisaufnahmen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig (Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1; Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f).
Der Erstrichter folgte im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen (US 3 ff) – vor allem auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl US 3 f; RIS-Justiz RS0098413) – den Schilderungen der Zeugin E*, insbesondere zur (sehr kurzen) Dauer des Vorfalls sowie zum wesenstypischen Verhalten ihres Hundes „F*“, und verwarf aufgrund der Lebensnähe und Plausibilität dieser Zeugenaussage mit der notwendigen Überzeugung die Rechtfertigung des Angeklagten, sich gegen einen (zumindest vermeintlichen) Angriff des Hundes bloß gewehrt zu haben.
Indem der Berufungswerber hauptsächlich die von der polizeilichen Vernehmung (ON 2.6) abweichende Aussage der Zeugin ins Treffen führt, wonach E* den Fußtritt selbst – als Reaktion auf einen (möglichen) Angriff des Hundes – nicht (unmittelbar) wahrgenommen habe, um – in Zusammenschau mit angeblichen monetären Motiven im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – der Zeugin die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sodass zumindest in dubio pro reo der (sich auf einen vernünftigen und berechtigten Zweck für den Fußtritt berufenden) Aussage des Angeklagten gefolgt werden müsse, gelingt es dem Rechtsmittel nicht, die Hürde ausreichender Bedenken iSd § 473 Abs 2 StPO zu nehmen.
Die Zeugin E* hat ihre Aussage aus dem Ermittlungsverfahren (ON 2.6, 4: „… sah ich wie dieser Mann auf meinen Hund zuging und ihm einen Fußtritt verpasste.“) zwar vor dem Erstgericht dahin präzisiert, dass sie den Fußtritt selbst nicht gesehen habe, wobei sie die anderslautende Protokollierung ihrer Aussage vor der Kriminalpolizei plausibel damit erklärte, dass sie aus dem Umstand, dass ihr Hund „durch die Luft geflogen ist“, auf einen Fußtritt geschlossen habe (ON 9, 6). Diese Richtigstellung zeugt nach Ansicht des Berufungsgerichts von einer besonderen Wahrheitsliebe der Zeugin ohne übermäßige Belastungstendenzen und vermag somit auch kein schlechtes Licht auf deren übrige Schilderungen zu werfen. Die Ausführung eines kräftigen Tritts konnte das Erstgericht ohnedies bereits auf Basis der insoweit tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5, 4; ON 9, 3 f) feststellen (US 4 f). Dass der im Urteil konstatierte Tritt (US 2) einen entsprechend geringen Abstand denklogisch voraussetzt, um den Hund durch die Wucht wegschleudern zu können, versteht sich bei verständiger Leseart des Ersturteils von selbst. Die vorangehende Feststellung (US 2), wonach der Hund nicht aggressiv war, insbesondere nicht knurrte und zudem einen Abstand zum Angeklagten einhielt, ergibt sich hingegen ohne Bedenken aus der Aussage der Zeugin E* (ON 2.6, 4; ON 9, 6), bezieht sich diese Darstellung doch auf einen Zeitpunkt, bevor E* durch das Lösen der Bremse des Kinderwagens vorübergehend keine Sicht zum Angeklagten hatte, wobei die Zeugin in der Hauptverhandlung explizit schilderte, dass sie „merkte“, dass ihr Hund „F*“ aufgrund ihrer Rufe umgedreht sei (ON 9, 6).
Die Aussage des Angeklagten weist hingegen inhaltliche Widersprüche auf. Vor der Polizei schilderte B*, dass der andere Hund, mutmaßlich ein Dackel, zuerst den von ihm (als Pflegehalter mit 13-jähriger Erfahrung; ON 9, 3) ausgeführten acht Kilogramm schweren Zwergpudel beißen wollte, ohne dabei gebellt zu haben; als er seinen Hund weggezogen und sich in Richtung des anderen Hunds gedreht habe, sei B* von diesem attackiert worden, indem dieser auf ihn los sei (ON 2.6, 4). In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte vorerst (auf Basis seiner vorgefertigten Stellungnahme, ohne dass – nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts – der Art des Vortrags in der Hauptverhandlung besondere Relevanz zukäme; ON 9, 3) an, dass der Hund von E* zuerst im Begriff gewesen sei, seinen Hund zu attackieren, und danach versucht habe, auch ihn zu „attackieren“, wodurch er völlig außer sich gewesen sei und in Notwehr gehandelt habe. Den attackierenden Hund beschrieb er als mittelgroß und mit dem Gewicht eines Medizinballs (ON 9, 3). Sein „Abwehrverhalten“ erläuterte der Angeklagte dahin, dass er mit seinen Füßen „einfach … herumgeschlagen“ habe, damit der Hund nicht näher komme, und ihn dann irgendwann einmal getroffen habe (ON 9, 4). Zudem meinte der Angeklagte, dass der Hund von E* im Zuge der Annäherung nicht gebellt habe, sondern auf ihn „losgegangen“ sei, als er sich umgedreht habe (ON 9, 7). Davor berief sich der Angeklagte allerdings darauf, dass der andere Hund sehr wohl gebellt habe und auf ihn hergegangen sei (ON 9, 4). Daraufhin habe er den anderen Hund angeschrien und immer wieder „Aus, aus“ gerufen; B* glaube schon, dass der Hund ihn attackieren wollte und nicht nur kläfft (ON 9, 4). Während der Angeklagte somit die (vermeintliche) Attacke nur sehr pauschal zu schildern vermochte und auch hinsichtlich Art und Umfang seiner Abwehrhandlungen widersprüchlich aussagte, schilderte die Zeugin E* eine sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Entkommen ihres Hundes und dem wahrgenommenen „Flug durch die Luft“ von maximal 20 Sekunden (ON 9, 7 f), ohne vorher gesehen zu haben, dass ihr Hund den vom Angeklagten ausgeführten Hund beißt (ON 9, 7), was gegen die Darstellung des Berufungswerbers spricht (vgl US 3 f). Dass das Erstgericht mit Blick auf die Aussage E*s zur Überzeugung gelangte, dass ihr Hund in der Nähe des Angeklagten – mit gewissem Abstand – („rassetypisch“) nur gebellt bzw gekläfft hat (US 4), begegnet somit keinen Bedenken. Daran anschließend überzeugen auch die Erwägungen des Erstgerichts zum Nichtvorliegen einer (Putativ-)Notstandssituation (US 4), wobei auch die jahrelange Erfahrung des Angeklagten als „Pflegehalter“ eines Zwergpudels Berücksichtigung fand. Dass bei der gegebenen Beweislage auch andere Sachverhaltsannahmen denkbar gewesen wären, hilft dem Berufungswerber angesichts der klaren und nachvollziehbaren Begründung des Erstgerichts nicht weiter. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht methodisch korrekt aus dem äußeren Verhalten (in Form einer zum Wegschleudern des Hundes vom Boden ausreichenden Krafteinwirkung) in Zusammenschau mit dem angenommenen Motiv der Verärgerung über den unangeleint und unbegleitet angetroffenen Hund abgeleitet (US 5).
Zusammengefasst zeigt die Berufung damit keine relevanten Zweifel an der auf denkrichtigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Prämissen beruhenden erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage sowohl in Ansehung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite auf.
Der Behandlung der Nichtigkeitsberufung ist – mit den gleichermaßen zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme – vorauszuschicken, dass die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein Festhalten am (gesamten) im Urteil konstatierten Sachverhalt erfordert (RIS-Justiz RS0099810). Der festgestellte Tritt gegen den Kopf des Tieres mit einer Intensität, wodurch der Hund in die Luft geschleudert wurde, am Asphalt aufprallte und dadurch Schmerzen erlitt (US 2), ohne dass hiefür – insbesondere wegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteils (US 3) – ein vernünftiger oder berechtigter Zweck bestand, erfüllt als Tätlichkeit gegen ein Tier, welche aufgrund der Intensität und des Ausmaßes der Handlung sowie der dem Tier zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zwecks eine gefühllose Gesinnung des Täters erschließen lässt (RIS-Justiz RS0096659 und RS0095749), sehr wohl (objektiv) das Tatbestandsmerkmal der rohen Misshandlung iSd § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, zumal die rohe Misshandlung auch in einer bloß einmaligen und auch kurzen Schmerzzufügung bestehen kann (RIS-Justiz RS0095779), ohne dass es äußerlich sichtbarer Verletzungen oder Folgen bedürfte (13 Os 99/84 = RIS-Justiz RS0095807 [T1]; vgl auch 12 Os 57/22g; 15 Os 29/23p). Ob der Angeklagte generell gegenüber Hunden (oder Tieren im Allgemeinen) grundsätzlich keine gefühllose Gesinnung aufweist, ist fallkonkret nicht entscheidungswesentlich, da ausschließlich die konkrete Misshandlung – als gegen den Körper des Tieres gerichteter Angriff – unter Einbeziehung der dahinter stehenden Ziele und Zwecke den alleinigen Bezugspunkt für die Beurteilung als Rohheitsakt bildet (RIS-Justiz RS0096659; RS0095749; RS0095807; Riffel in WK² StGB § 222 Rz 31 [„Rohheit der Begehungsweise“]). Insofern prägt das Merkmal „roh“ – als Tatbestandsmerkmal, nicht als Gesinnungselement – das Unrecht der Tat entscheidend mit (Hinterhofer, SbgK § 222 Rz 38).
Entgegen der Berufungskritik tragen auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe heraus mit hinreichender Deutlichkeit den Schuldspruch, wobei sich die Konstatierung der Wollenskomponente – in Ausprägung der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB; US 3: „Darauf kam es ihm auch an.“) – in Zusammenschau mit den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts (US 5) für das Rechtsmittelgericht eindeutig (vgl RIS-Justiz RS0117228) auf die Tathandlung in Form der rohen Misshandlung unter Schmerzzufügung bezieht.
Indem die Nichtigkeitsberufung – nominell unter § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl jedoch zum Ausschluss bereits auf Tatbestandsebene Hinterhofer, SbgK § 222 Rz 89; Riffel in WK² StGB § 222 Rz 37) – fehlende Feststellungen zu einem asthenischen Affekt des Angeklagten kritisiert, um daraus die rechtliche Konsequenz eines nach den Regeln des § 3 Abs 2 StGB zu beurteilenden Putativnotwehrexzesses einzufordern, entfernt sie sich wiederum von den erstgerichtlichen Feststellungen als Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, wonach weder eine objektive Notstandssituation vorlag noch eine solche vom Angeklagten irrtümlich angenommen wurde (US 3 bis 5). Mangels eines von einem Menschen ausgehenden Angriffs iSd § 3 StGB (vgl hiezu Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 10 ff) käme im Übrigen bei einer drohenden Tierattacke nur rechtfertigender Notstand (Lewisch in WK² StGB Nach § 3 Rz 18; Steininger, SbgK Nachbem § 3 Rz 3) oder entschuldigender Notstand nach § 10 StGB in Betracht, worauf aber § 3 Abs 2 StGB ohnehin keine (analoge) Anwendung fände (vgl Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 160, Nach § 3 Rz 51; Höpfel in WK² StGB § 8 Rz 6).
Der Schuldspruch – einschließlich seiner eingehenden und zutreffenden rechtlichen Beurteilung (US 5 ff) – hat somit Bestand.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, ohne Erschwerungsgründe ins Kalkül zu ziehen.
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf lediglich dahingehend einer geringfügigen Konkretisierung, als das höhere Alter des Angeklagten dem Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels erhöhtes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502). Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) wirkt sich das Handeln in der – gegenüber der für die Strafbarkeit ausreichenden bedingt vorsätzlichen Begehung – schwerer wiegenden Vorsatzform der Absicht (vgl Riffel in WK² StGB § 32 Rz 91; Rami, Vorsatzformen und Strafbemessung, ÖJZ 2022, 873 [875 f]) sowie der Eintritt einer – vom Tatbestand des § 222 StGB nicht erfassten – Verletzung des Hundes am linken Auge (US 3) zu Ungunsten des Angeklagten aus.
Fallspezifisch stehen aus Sicht des Berufungsgerichts einer – mit Blick auf § 43a Abs 1 StGB aufgrund in der Berufungsverhandlung erteilten Zustimmung des Angeklagten (§ 295 Abs 2 zweiter Satz StPO) zulässigen – Anwendung des § 37 Abs 1 StGB keine spezialpräventiven Bedenken entgegen. Da der 73-jährige Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel führte und sich nunmehr einem Strafverfahren (inklusive Rechtsmittelverfahren) unterziehen musste, ist davon auszugehen, dass unter diesem Eindruck die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend Gewähr dafür bietet, den Angeklagten von künftiger Delinquenz abzuhalten.
Vor dem Hintergrund der fallspezifischen Strafzumessungslage wird eine Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen, sohin mit einem Drittel der höchstmöglichen Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB), der personalen Täterschuld hinreichend gerecht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist ausgehend von den Vermögensverhältnissen des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (ON 9, 3; RIS-Justiz RS0090196) mit zehn Euro zu bemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB kann die verhängte Geldstrafe zur Hälfte bedingt nachgesehen werden, um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Belangen in ausreichendem Maß zu entsprechen. Da die Tat erst wenige Monate zurückliegt, ist eine dreijährige Probezeit unverzichtbar, um einen ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum zu gewährleisten.
Der Privatbeteiligtenzuspruch ist, ausgehend von den – unbedenklichen – Konstatierungen, wonach der Hund Es durch den Tritt verletzt wurde (US 3; vgl ZV E, ON 2.6, 4 und ON 9, 6; Diagnose ON 2.7), wobei der Angeklagte selbst zugestand, dass das Tier nach dem Fußtritt gehumpelt habe (ON 2.5, 4), nicht zu beanstanden. Wird ein Tier verletzt, so gebühren gemäß § 1332a ABGB die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung. Unter Heilungskosten sind alle (tatsächlichen) Aufwendungen zu verstehen, die durch Verletzung des Tieres veranlasst sind und in der Absicht getätigt werden, gesundheitliche Folgen zu beseitigen oder zu bessern, oder die der Abwendung der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands dienen (1 Ob 160/98f; 6 Ob 177/19a; RIS-Justiz RS0110776). Dass die konstatierte heftige physische Einwirkung gegen den Körper des Hundes berechtigten Anlass gab, eine tierärztliche Diagnose einzuholen, steht außer Frage. Die tierärztliche Diagnose (ON 2.7) zeigt auf, dass zwar das Gangbild als normal und die Maulhöhle ohne Verletzung befundet wurde; hinsichtlich des linken Auges wurde allerdings die fehlende Reaktion der Pupille auf direkten Lichteinfall sowie eine Stauung skleraler Gefäße festgehalten.
Dass die Kosten der tierärztlichen Behandlung nicht durch eine Rechnung nachgewiesen wurden, ist insofern nicht wesentlich, als doch gerichtsnotorisch ist, dass für eine tierärztliche Untersuchung Kosten entstehen, wobei die sich aus der Aussage E*S ergebende Höhe auch nach allgemeiner Lebenserfahrung unbedenklich ist. Die Feststellungen zum rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Angeklagten tragen somit den Zuspruch der – ohnehin aufgrund Mitverschuldens um die Hälfte gekürzten – Tierarztkosten aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
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