OLG Innsbruck 23Rs13/26x

23Rs13/26xOberlandesgericht24.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 23Rs13/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0230RS00013.26X.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungs-anstalt, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Der am B* geborene Kläger war im maßgeblichen Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.11.2024 als Hilfsarbeiter beschäftigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9.10.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von dauerhafter Invalidität ab. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.

Mit der dagegen erhobenen Bescheidklage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension mit der wesentlichen Begründung, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden invalide im Sinne des Gesetzes.

Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 5.2.2026 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die auf den US 2 bis 9 getroffenen Feststellungen u.a. zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers sowie zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil in den Verweisungsberufen Portier, Billeteur, Museumswärter, Parkgaragenkassier und Tischarbeiter zugrunde, auf die gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers getroffenen Feststellungen wörtlich wiedergegeben:

„Der Kläger ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch in der Lage, leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck zu verrichten.

Die Arbeiten können im Stehen oder Sitzen und auch im Gehen mit der Möglichkeit zum unregelmäßigen, zumindest halbstündlichen Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werden. Diese Position soll für einige Minuten eingehalten werden können. Eine Arbeitszeitunterbrechung ist hierfür nicht erforderlich.

Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen wie auch im Freien bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte getätigt werden.

Die tägliche Arbeitszeit kann sich nach den Bedingungen eines 8-stündigen ganztägigen Arbeitsverhältnisses mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause ohne zusätzliche Pausen richten.

Zu vermeiden sind:

  • Arbeiten, die überwiegend (mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit) im Stehen oder im Gehen erfolgen müssen

  • Arbeiten mit häufigem oder routinemäßigem Treppensteigen

  • Arbeiten mit Anheben und Tragen von schweren Lasten

  • Arbeiten in regelmäßiger oder häufig wiederholt mit dem Oberkörper nach vorne gebeugter Körperhaltung

  • häufiges oder routinemäßiges Bücken

  • Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule

  • Arbeiten mit Überkopfhaltung des rechten Armes (gelegentliche Überkopfgriffe mit links sind möglich)

  • Arbeiten an höhenexponierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr

  • Akkordarbeiten

  • Fließbandarbeiten

  • länger andauernde oder häufig wiederholt kniende Tätigkeiten

  • Arbeiten mit erhöhter Unfall- oder Verletzungsgefahr

  • Nacht- und Schichtarbeit

  • Arbeiten unter andauerndem besonderem Stress.

Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs. Ein Fußweg von 500m kann vom Kläger innerhalb von 15-20 Minuten zurückgelegt werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Ein Wohnsitzwechsel, Tages- oder Wochenpendeln ist zumutbar.

Der Gesundheitszustand in der gegenwärtigen Form besteht zumindest seit der Antragstellung.

Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der gegenwärtige Zustand erscheint verbesserbar, eine Änderung des Leistungskalküls würde sich daraus aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft ergeben.“

Rechtlich verneinte das Erstgericht das Vorliegen von Invalidität im Sinn von § 255 Abs 3 sowie Abs 3a und b ASVG.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der „unrichtigen Tatsachenfeststellung“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch dem klägerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt:

1.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung“ führt der Kläger aus, es werde folgende vom Erstgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung bekämpft:

„Die beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet führen in ihrer Gesamtheit zu keiner Aufhebung der Arbeitsfähigkeit, weshalb dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zumutbar sind.“

Anstelle dieser Feststellung werde folgende Ersatzfeststellung begehrt:

„Die beim Kläger vorliegenden orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Leiden wirken sich kumulativ derart massiv aus, dass dem Kläger selbst leichte Tätig-keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden können. Die Kombination aus orthopädischer Schmerzsymptomatik und der psychiatrischen Belastung hebt das erforderliche Durchhaltevermögen und die notwendige Konzentrationsfähigkeit für einen geregelten Arbeitsprozess vollständig auf.“

1.2. Die in der Berufung als bekämpfte Feststellung angeführte Feststellung findet sich weder auf der vom Kläger genannten Seite 10 des angefochtenen Urteils noch an anderer Stelle. In dem vom Erstgericht als Sachverhaltsfeststellungen gekennzeichneten Teil des Urteils, welcher sich von Seite 2 bis zur Seite 9 erstreckt, finden sich in Bezug auf das medizinische Leistungskalkül vielmehr ausschließlich die oben wörtlich wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen. Aber auch in den übrigen Teilen des erstinstanzlichen Urteils ist die zitierte Passage nicht enthalten. Das Gleiche gilt für die vom Kläger zur Begründung seiner Berufungsausführungen im Sinn eines wörtlichen Zitats angeführte Passage, wonach das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf „das zusammenfassende psychiatrische Gutachten der SV Dr. C* (ON 39), welches die Ergebnisse der Vorgutachten schlüssig zusammenführt“, gestützt habe. Auch diese Ausführungen finden sich weder im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch an anderer Stelle des angefochtenen Urteils.

Damit müssen die als Beweisrüge zu verstehenden Berufungsausführungen unter dem vom Kläger als „unrichtige Tatsachenfeststellung“ bezeichneten Rechtsmittelgrund schon mangels Individualisierung einer vom Erstgericht tatsächlich getroffenen Feststellung und der konkreten Benennung der vom Erstgericht nach Ansicht des Klägers unrichtig gewürdigten Beweisergebnisse erfolglos bleiben (RS0041835). Die Berufung ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Wenn der Kläger mit den oben zitierten und den weiteren Ausführungen, wonach das Erstgericht die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen aufgrund der vorgelegten Urkunden und Vorbefunde sowie einer gesamthaften, logischen Würdigung der ursprünglichen Sachverständigengutachten der internistischen, neurologischen und orthopädischen Sachverständigen treffen hätte müssen, zum Ausdruck bringen will, das Erstgericht hätte seine Feststellung ausschließlich auf das psychiatrische Gutachten gestützt, übergeht er die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen dessen Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat sich dort dezidiert nicht nur auf das psychiatrische Gutachten, sondern auf alle im Verfahren eingeholten Gutachten bezogen.

1.4. Insoweit der Kläger ohne weitere Erläuterungen auf die von ihm vorgelegten Urkunden Beilage ./A bis ./Q verweist, bleibt er jegliche Erklärung schuldig, aufgrund welcher Überlegungen sich daraus die von ihm angestrebte Feststellung ergeben sollte. Auch in diesem Punkt wird die Berufung den von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge nicht gerecht (RS0041835).

1.5. Insgesamt muss die Beweisrüge daher erfolglos bleiben.

2.1. In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet. Das Erstgericht habe sich ausschließlich auf abstrakte medizinische Leistungskalküle beschränkt, es jedoch gänzlich unterlassen, Feststellungen zur tatsächlichen Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu treffen. Es fehlten Feststellungen dazu, wie sich die beim Kläger vorliegende Kombination aus chronischen Schmerzen (Orthopädie) und psychischer Belastung (Psychiatrie) ganz konkret auf das Durchhaltevermögen, die Krankenstände und die Konzentrationsfähigkeit im realen Arbeitsprozess auswirken würden. Das Erstgericht sei nicht darauf eingegangen, welche spezifischen Tätigkeiten der Kläger unter diesen Einschränkungen noch ausüben könne.

2.2. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die – wie der Kläger – keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (§ 255 Abs 3 ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten – unselbständigen – Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich reicht – worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – bereits ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, für die Verneinung der Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG aus (RS0084983, RS0108306).

Bei der Prüfung eines Pensionsanspruchs im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG ist zunächst das medizinisches Leistungskalkül des Pensionswerbers zu erheben. Im Weiteren ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen. Sodann ist durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, die (Rechts-)Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).

2.3. Insoweit der Kläger Feststellungen zu den Auswirkungen seiner Leiden auf seine Leistungsfähigkeit und insbesondere auf das Durchhaltevermögen, die Krankenstände und die Konzentrationsfähigkeit vermisst, genügt ein Verweis auf die oben wiedergegebenen detaillierten Feststellungen des Erstgerichts zu seinem medizinischen Leistungskalkül. Damit ist – basierend auf den im Verfahren erster Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten aus insgesamt vier Fachgebieten – hinreichend geklärt, welche Tätigkeiten der Kläger unter Berücksichtigung seiner Leiden noch ausführen kann. Die Feststellung konkreter Diagnosen oder einzelner Leiden ist nicht erforderlich, weil das Gericht daraus mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse keine Schlüsse in Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ziehen kann. In medizinischer Sicht entscheidungswesentlich ist ausschließlich das durch die Einholung (ärztlicher) Gutachten zu erhebende Leistungskalkül (RS0084399; RS0084404).

2.4. Unabhängig davon, dass es sich bei den vom Erstgericht herangezogenen Verweisungstätigkeiten ohnehin weitgehend um solche handelt, deren Anforderungen nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig sind, womit Feststellungen zu den Anforderungsprofilen dieser Tätigkeiten und der Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze nicht zwingend erforderlich sind (RS0040179; RS0084528; RS0085078 [T10, 12, 13]), hat das Erstgericht hier auf den US 4 bis 9 detaillierte Feststellungen zu den Anforderungsprofilen in den Verweisungsberufen Portier, Billeteur, Museumswärter, Parkgaragenkassier und Tischarbeiter getroffen. Zudem hat es auf US 9 festgestellt, dass in allen diesen Verweisungsberufen am allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze (RS0084772 [T2]) zur Verfügung stehen.

Damit hat das Erstgericht hier aber entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls alle notwendigen Feststellungen zur Beurteilung seiner Verweisbarkeit getroffen, weshalb die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.

Warum beim Kläger trotz dieser – bindenden (§ 498 Abs 1 ZPO) – Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension vorliegen sollten, bleibt die Berufung zu erklären schuldig.

2.5. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.

3. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.

4. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

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