OLG Linz 9Bs138/26x

9Bs138/26xOberlandesgericht25.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs138/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00138.26X.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Mai 2026, GZ Hv*-80, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil vom 21. August 2024 (ON 34) wurde über den ** geborenen A* wegen Vergehen nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter, siebter und achter Fall SMG eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug mit Beschluss vom 12. November 2024 (ON 54) gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 30. September 2026 mit der Auflage aufgeschoben wurde, dass sich der Verurteilte den dort im Einzelnen angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen iSd § 11 Abs 2 SMG unterzieht. Eine Strafantrittsaufforderung wurde dem seinerzeit auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, soweit überschaubar (vgl Endverfügung ON 35), nicht zugestellt (s jedoch RIS-Justiz RS0087363; Drexler/Weger StVG5 § 3 Rz 5; Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 13; Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 30; zur Konsequenz für die Berechnung der Aufschubsfrist weiter unten).

Diesen Strafaufschub widerrief das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 26. April 2026 (ON 80) nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG unter Hinweis auf offenkundige Therapieunwilligkeit des Verurteilten. Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 82) ist ohne Erfolg.

Der Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1), oder er wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz neuerlich verurteilt wird (Z 2), und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (§ 39 Abs 4 SMG).

Dahingestellt bleiben kann, ob aus der vom Erstgericht aktenkonform referierten Chronologie der bisherigen therapeutischen Abläufe schon auf eine dauerhafte Behandlungsunwilligkeit des Rechtsmittelwerbers zu schließen ist, liegt doch jedenfalls der Widerrufstatbestand der Z 2 leg cit vor. Denn der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 6. Oktober 2025, GZ U*-24 (ON 76.1), mehrerer, in der Zeit bis 20. März 2025 – und damit nach gewährtem Strafaufschub (vgl Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 50) – verwirklichter Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall SMG schuldig erkannt.

Zur zusätzlichen spezialpräventiven Erforderlichkeit ist zwar zu berücksichtigen, dass auch unter dem angesprochenen Prognoseaspekt vereinzelte oder vorübergehende Fälle neuerlichen Suchtgiftmissbrauchs als Symptome der Sucht nicht notwendigerweise schon die Befürchtung künftiger Straffälligkeit rechtfertigen, sondern insoweit erst Elemente von Dauer und Beharrlichkeit einer Therapiesäumnis oder -weigerung einzelfallbezogen den Widerruf indizieren (Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 36; Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 51; Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 38 und Rz 46). Solche verdichteten Hinweise liegen hier aber – mit der Einschätzung des Erstgerichts – vor.

Ungeachtet gerichtlicher Bewilligung des Strafaufschubs vom 12. November 2024 (ON 54) verübte der (langjährig drogensubstituierte [ON 58, 2] und gleichzeitigen Beikonsum einräumende [ON 52, 10]) Beschwerdeführer während der von weiteren gesundheitsbezogenen Maßnahmen flankierten (ON 58, 3) Wartezeit vor seiner Aufnahme bei der B* C* mit 11. August 2025 (ON 58, 1 und 4; ON 60) noch bis 20. März 2025, also im Bewusstsein der offenen Aufschubsfrist, neuerlich Straftaten nach dem SMG. Die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme musste seitens B*, dem unbedenklichen Abschlussbericht der Einrichtung zufolge (ON 64) am 18. Oktober 2025 – nur zwölf Tage nach der erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Schärding am 6. Oktober 2025 (ON 76.1) – aufgrund schwerer Verstöße gegen die Therapieordnung, gefährlichen Konsums sowie fundierten Verdachts des Weiterverkaufs von Substanzen an Mitklienten beendet werden. In Reaktion auf eine förmliche Mahnung des Erstgerichts vom 19. November 2025 (ON 65; vgl Schwaighofer in WK2 SMG § 38 Rz 15 und § 39 Rz 24) beteuerte der Rechtsmittelwerber seine ungebrochene Veränderungsmotivation, berichtete, sich nunmehr für eine stationäre Therapie beim D* angemeldet zu haben, wo er auf einer Warteliste sei (ON 67, 1 f), und legte Nachweise über zwei Besuche bei der ambulanten Drogenberatung E* am 11. November und am 12. Dezember 2025 vor (ON 67, 4), welche Darstellung die Bewährungshelferin am 9. Jänner 2026 im Wesentlichen bestätigte (ON 68). Mit nächstem Bericht vom 30. März 2026 (ON 71) meldete diese jedoch, dass der Verurteilte inzwischen den Kontakt zum D* abgebrochen und gleichzeitig Schritte zur Aufnahme im Schweizer Haus in ** (von dort bestätigt, ON 72) gesetzt habe; außerdem habe er im Jahr 2026 erstmalig erst am 24. März 2026 einen Termin bei der Drogenberatung wahrgenommen. Dazu äußerte der Verurteilte am 28. April 2026 (ON 79), er habe sich um eine alternative Langzeittherapie umgesehen, weil er den Therapieplatz im D* nicht so rasch wie erhofft bekommen habe; „einige Termine“ im Jänner und Februar 2026 bei der ambulanten Drogenberatung E* habe er „unter anderem auch wegen Krankheit“ versäumt. Bezughabende Betreuungsbestätigungen für 24. März, 7. und 28. April und 1. Juni 2026 legte er mit seiner Beschwerde vor (ON 82, 3).

Seit 5. Mai 2026 verbüßt der Rechtsmittelwerber die fünfmonatige Freiheitsstrafe aus der – nun widerrufskausalen – Verurteilung zu AZ U* des Bezirksgerichts Schärding (ON 76.3; ON 78) mit errechnetem Strafende am 5. Oktober 2026 (ON 44 in AZ U* des Bezirksgerichts Schärding).

Die neben Suchtgift- akzentuiert wegen Vermögens- und Täuschungsdelinquenz getrübte, mit insgesamt nahezu fünf Jahren Vollzugserfahrung einhergehende strafrechtliche Biografie des Verurteilten (ON 30) in der Zusammenschau mit seiner zuletzt intensivierten Straffälligkeit nach dem SMG (ON 34 und ON 76.1) und seinem Verhalten während des Strafaufschubs lässt die Präventionsfrage damit nicht mehr in seinem Sinn lösen. Vielmehr weist der dokumentierte, einerseits massiv gegen die Regeln des stationären Therapiesettings verstoßende, anderseits (trotz Signalwirkung der neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe) weiterhin auffallend nachlässige Umgang des Rechtsmittelwerbers mit den auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen – verstrich doch mehr als ein halbes Jahr, ohne dass er seine im Oktober 2025 bei B* irregulär beendete Entwöhnungstherapie in einer anderen Einrichtung wieder aufgenommen hätte – auf eine vertiefte Sozialisierungsresistenz hin. Insbesondere vermag die jüngste Erklärung des Verurteilten, die Wartezeit bis zum (bereits paktierten) Therapieantritt im D* habe ihm zu lange gedauert, weshalb er dort abgebrochen und sich im F* beworben habe, nicht zu überzeugen, weil in letzterer Einrichtung ein zeitlich näherer Antrittstermin gar nicht feststand (ON 72) und der abermalige Wechsel wiederum nur in eine, ohne ausreichend enges therapeutisches Setting vergleichsweise labile Vorbetreuungsphase samt zwangsläufiger Verzögerung der suchtmedizinisch unmissverständlich angeratenen stationären Behandlung (ON 52, 15) mündete.

Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich unter Vorlage einer aktuellen Therapieplatzzusage des F* (ON 82, 7) argumentiert, er wolle die gesundheitsbezogene Maßnahme dort unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem gegenwärtigen Strafvollzug, also voraussichtlich mit 5. Oktober 2026 (ON 44 in AZ U* des Bezirksgerichts Schärding) antreten, steht dem Vorhaben nicht zuletzt der Zeithorizont entgegen, innerhalb dessen Strafaufschub mit Blick auf einen realistisch erzielbaren Therapieerfolg (§ 40 SMG; zum Maßstab vgl Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 26; Einführungserlass des BMJ vom 12. Dezember 1997 zum SMG, JMZ 703028/5/II2/97 [JABl 1998/2, Pkt 4.1.]) überhaupt noch angedacht sein kann: Der Beginn der maximal zweijährigen Frist ist (analog § 6 Abs 1 StVG) von dem Tag an zu rechnen, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen, wofür (nicht die Rechtskraft des Urteils, sondern) die Zustellung der Anordnung des Vollzugs entscheidend ist (Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 30; Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 27 mN; gemeint ist die, dem Verurteilten zuzustellende Strafantrittsaufforderung, Drexler/Weger StVG5 § 3 Rz 3). Fehlt eine Aufforderung zum Strafantritt, ersetzt der Beschluss, mit dem dem Verurteilten erstmals ein Strafaufschub gewährt wurde, eine solche (Mayerhofer/Salzmann Nebenstrafrecht6 § 6 StVG Rz 16; zuletzt etwa OLG Graz 8 Bs 98/25k). Nach der Aktenlage wurde der Aufschubsbeschluss ON 54 dem Verurteilten am 15. November 2024 wirksam zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung der einmonatigen Antrittsfrist des § 3 Abs 2 erster Satz StVG (vgl RIS-Justiz RS0087375; Pieber in WK2 StVG § 3 Rz 11) der vom Erstgericht in längstmöglicher Dauer bereits gewährte Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG mit Ablauf des 15. Dezember 2026 endet und für eine seitens der Therapieeinrichtung ventilierte Fristverlängerung (ON 82, 7) kein Raum mehr bleibt. Plausibel hatte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige beim Verurteilten, ausgehend zwar von dessen stabilem sozialen Umfeld, aber von den ungünstigen Prognosefaktoren, dass er weiterhin Kontakt zum alten Drogenmilieu gehalten und trotz Substitution einen Beikonsum gepflegt habe, (auch) gesundheitsbezogene Maßnahmen in einem etwa sechsmonatigen stationären Setting als notwendig erachtet (ON 52, 14 f). Wenngleich der Verurteilte – seinen Angaben zufolge trotz langjähriger Drogensucht erstmals im Rahmen einer spezifischen stationären Behandlung (ON 52, 13) – bei B* von 11. August bis zum disziplinär bedingten Abbruch am 18. Oktober 2025 zwei von vier möglichen Therapiephasen fertig absolviert hat (ON 64, 2 ff), und mit dem aktuellen fünfmonatigen Freiheitsentzug zumindest ein gewisser körperlicher Substanzentwöhnungseffekt verbunden sein mag, so lässt insgesamt im Licht der bisher verfehlten delinquenzhemmenden Wirkung wiederholt erlittener, kürzerer wie längerer Haftübel (ON 30) und der nun unzureichenden Compliance – trotz des Eindrucks der beiden jüngsten, aufschubs- und widerrufskausalen Verurteilungen sowie der deutlichen erstgerichtlichen Reaktion auf den vorwerfbaren Therapieabbruch im Oktober 2025 (ON 65) – dennoch der angestrebte Wiedereintritt des Rechtsmittelwerbers in das empfohlene intramurale Behandlungs- und Betreuungsumfeld allein für die verbleibenden zweieinhalb Monate bis zum Ende der Aufschubsfrist einen signifikanten Persönlichkeitswandel und damit eine verbesserte Sozialprognose nicht mehr erwarten.

Darzulegen bleibt schließlich noch, dass die in mehreren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, wonach der Vollzug einer Freiheitsstrafe während des bereits gewährten Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG dessen Fristenlauf hemme (vgl OLG Wien 31 Bs 47/26b; OLG Graz 9 Bs 67/22d; OLG Graz 8 Bs 6/19x; OLG Graz 10 Bs 115/17t), nicht geteilt wird (idS wohl auch Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 50 aE mHa eine ältere unveröff E des OLG Wien und wN). Jene Auffassung wird, gestützt auf die Gesetzesmaterialien (RV 301 BlgNR 23. GP 27) und den Einführungserlass des BMJ vom 12. Dezember 1997 zum SMG, JMZ 703028/5/II2/97 (JABl 1998/2, Pkt 5.2.5.3.), damit begründet, dass das Weiterlaufen der Frist dem Ziel des § 39 Abs 1 SMG – nämlich dem (durchaus schwer erreichbaren) Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bei (im Wesentlichen) selbstbestimmter Lebensführung und der damit gegebenen Perspektive, dass der Verurteilte in Zukunft weniger zur Begehung von Straftaten aufgrund seiner Gewöhnung neigen werde – widerspreche, zumal in Haft oftmals eine adäquate individuelle Therapie nicht in Anspruch genommen werden könne, und Freiheitsstrafe und stationäre Therapie gerade nicht gleichzusetzen seien.

Nach dem Dafürhalten dieses Beschwerdegerichts ist eine solche Schlussfolgerung jedoch weder dem Wortlaut oder (zwingend) dem Telos der Bestimmung des § 39 SMG zu entnehmen, noch lässt sich insoweit eine Gesetzeslücke orten, die zur Analogie aufriefe (vgl allg Kirchbacher StPO15 § 5 Rz 1 ff). Unbestritten ist zwar, dass die gesetzgeberische Abwägung gemäß dem Prinzip „Therapie statt Strafe“, welche auch das Instrument des Strafaufschubs nach §§ 39 f SMG ausgestaltet, die spezialpräventiv delinquenzmindernd wirkende (und in Abgrenzung zur Entwöhnungsbehandlung eines Strafgefangenen im Rahmen des § 68a StVG) selbstverantwortliche Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen durch einen an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten als wichtiger einstuft als das Interesse am tatsächlichen Vollzug der Freiheitsstrafe (RV 301 BlgNR 23. GP 27), was bedeutet, dass der Verurteilte bei Vorliegen sämtlicher materiellen und formellen Voraussetzungen in den Genuss dieser – abschließenden – Regelung zu kommen hat (Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 4 f; Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 4 ff). Schon weniger zieht dabei freilich das (an sich neutrale, hier aber isoliert) zur Begründung der Nichteinrechnung von Haftzeiten während laufender Aufschubsfrist herangezogene Argument, „Freiheitsstrafe und stationäre Therapie“ seien „gerade nicht gleichzusetzen“, zumal dieser, auf den Einführungserlass des BMJ vom 12. Dezember 1997 zum SMG, JMZ 703028/5/II2/97 (JABl 1998/2, Pkt 5.2.5.3.; vgl auch Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 40 Rz 24 mwH) zurückgehende Befund im ursprünglichen Kontext bloß eine Aussage zur konkreten Handhabung der mit § 40 Abs 3 SMG neu geschaffenen Möglichkeit eines teilweisen Absehens vom Widerruf der nachträglichen bedingten Strafnachsicht traf.

Abgesehen davon, dass jedenfalls neuerliche einschlägige Delinquenz während offenen Strafaufschubs, die nicht selten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe einhergeht, (bei entsprechendem spezialpräventiven Erfordernis) explizit zum Widerruf führt (§ 39 Abs 4 Z 2 SMG), veranlasst der vergleichende Blick auf vorhandene Regelungen (des SMG, StVG, StGB und der StPO) betreffend die Hemmung von Aufschubsfristen während behördlich angeordneter Anhaltung angesichts hier fehlender ausdrücklicher normativer Grundlage keineswegs zur interpretativen Aufweichung des ausbalancierten Modells eines speziellen Strafaufschubs für bestimmte, an Suchtmittel gewöhnte Verurteilte mit Eröffnung der Chance auf Abwendung des effektiven Sanktionsvollzugs nach erfolgreich absolvierten gesundheitsbezogenen Maßnahmen binnen jeweils festgelegter, unterschiedlich limitierter Beobachtungsfristen iSd §§ 39 f SMG (dazu RV 301 BlgNR 23. GP 26 f; Oshidari in Hinterhofer SMG2 § 39 Rz 4; Matzka/Zeder/ Rüdisser SMG3 § 39 Rz 2 mwH).

Anders als § 39 Abs 1 SMG für eine höchstens zweijährige Aufschubsfrist – konkret sprechen Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 1 auch in diesem Zusammenhang von einer „Probezeit“ (für eine klare begriffliche Trennung hingegen Birklbauer in GmundKomm2 § 39 SMG Rz 4) – verweist nur § 40 Abs 1 letzter Satz SMG für die Probezeit zur nachträglichen bedingten Strafnachsicht expressis verbis auf die Geltung des § 49 (zweiter Satz) StGB. Ebenso wenig wird für § 6 Abs 1 StVG, soweit überschaubar, eine faktische Verlängerung der Vollzugsaufschubsfrist zufolge Nichteinrechnung von Haftzeiten vertreten (die dazu in OLG Wien 31 Bs 47/26b zitierte Entscheidung E. 16b in Mayerhofer/Salzmann Nebenstrafrecht6 § 6 StVG betraf demgegenüber den Beginn der Aufschubsfrist bei einem in anderer Sache bereits Inhaftierten; vgl Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 30 aE und RIS-Justiz RL0000124; Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 12); vielmehr sind bei Berechnung der Aufschubsfristen des § 6 Abs 1 StVG, sinngemäß gleichsam in die gegenteilige Richtung weisend, Zeiten nicht einzurechnen, während derer der Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten gemäß § 5 StVG unzulässig ist (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 14 mN), und normiert darüber hinaus § 60 Abs 2 Z 2 StGB – im Übrigen neben § 60 Abs 2 Z 3 StGB für die Zeiten behördlich angeordneter Anhaltungen – die Nichteinrechnung der Zeit des gewährten Strafaufschubs in die Frist für die Vollstreckungsverjährung (Pieber in WK2 StVG § 6 Rz 9). Allein § 409a Abs 3 erster Satz StPO sieht in Bezug auf die gewährte Aufschubsfrist zur Zahlung einer unbedingten Geldstrafe die Nichteinrechnung von Zeiten vor, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, wobei der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung betont wird (Lässig, WK-StPO § 409a Rz 9; Zechner in Schmölzer/Mühlbacher StPO § 409a Rz 8) und dort der (nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers mitunter haftbedingt verlängerte) Zahlungsaufschub ausschließlich der Effektuierung der urteilsmäßigen Sanktion als solcher dient, während Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG, primär zur Vermeidung eines anstehenden Vollzugs, allein auf die Festigung der positiven Sozialprognose des Verurteilten durch Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen abzielt, welche allerdings just im Fall einer dazwischentretenden Inhaftierung unweigerlich getrübt wird. Eine wertende Einebnung dieser Kluft ist dem Rechtsinstitut der §§ 39 f SMG nicht zu unterstellen.

Lege lata ist damit eine Nichteinrechnung der aktuellen fünfmonatigen Haftzeit des Verurteilten in die seit 15. Dezember 2024 laufende zweijährige Aufschubsfrist des § 39 Abs 1 SMG nicht überzeugend zu argumentieren.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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