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10Bs188/26m•OLG Graz 10Bs188/26m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Mai 2026, GZ **-328, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit seit 17. Jänner 2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 2. Mai 2023, GZ *-245, wurde A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das (tatnächste [vgl RIS-Justiz RS0112524]) Urteil des Tribunale di Genova vom 18. Juni 2009 (vgl Pos 4 der italienischen Strafregisterauskunft ON 172) zur Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren, fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt. Die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) unter Anrechnung der seit Verhängung der Übergabehaft in Italien am 7. September 2022, um 9.36 Uhr (ON 196, S 5) bis zur Rechtskraft des Urteils (ON 273) in Vorhaft zugebrachten Zeit (ON 274) erfolgte am 17. Jänner 2024 (ON 278).
Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 beantragte der Verurteilte unter Vorlage des Urteils des Landesgerichts Turin vom 22. September 2020, abgeändert durch das Urteil des Appellationsgerichts Turin vom 26. April 2021 (siehe Pos 9 der italienischen Strafregisterauskunft), mit welchem er unter anderem wegen Kokainbesitzes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zur Geldstrafe von EUR 24.000,00 verurteilt wurde (zur nachfolgenden Bildung einer Gesamtstrafe vgl Pos 10 der italienischen Strafregisterauskunft), und eines Beschlusses des „Ufficio de Sorveglianza di **“ vom 3. Jänner 2022, mit welchem sein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest abgelehnt wurde, die weitere Anrechnung der in diesem Verfahren bis zur Verhängung der Übergabehaft verbüßten Freiheitsstrafe von „drei Jahren“ (vgl aber ON 197, S 6) auf die hier verhängte Freiheitsstrafe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 328) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich die in Rede stehenden (weiteren) Haftzeiten auf den Vollzug einer vom gegenständlichen Verfahren gänzlich unabhängigen Verurteilung beziehen würden und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorhaftanrechnung nicht vorlägen.
Gemäß § 400 Abs 1 StPO hat der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) mit Beschluss zu entscheiden. Einen Beschluss nach Abs 1 leg. cit. hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) unterblieben ist (Abs 2 erster Satz leg. cit.).
Gemäß § 38 Abs 1 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer (anderen) mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat (Z 2), und zwar in beiden Fällen, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Die Z 2 der genannten Bestimmung verfolgt den Gedanken, dass der Rechtsbrecher bei „getrennter Führung“ der Verfahren nicht benachteiligt werden soll (Flora in WK2 StGB § 38 Rz 17). Materiellrechtlich erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen einer Bedachtnahmeverurteilung (§§ 31, 40 StGB). Unabdingbare Voraussetzung für die verfahrensübergreifende Anrechnung ist demnach die zu irgendeinem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit gemeinsamer Führung der Verfahren (zumindest in Betreff eines Teils der hievon erfassten Straftaten) gemäß §§ 26, 37 StPO (RIS-Justiz RS0108399). Bei einer (zumindest theoretisch) möglichen gemeinsamen Verfahrensführung infolge Konnexität ist eine Anrechnung auch möglich, wenn diese Haftzeiten schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sind, selbst wenn der Gesetzeswortlaut nur von einer Haft „nach Begehung dieser Tat“ spricht (RIS-Justiz RS0091744, RS0091693). Da das Gesetz nicht zwischen inländischer und ausländischer Haft unterscheidet (RIS-Justiz RS0091693 [T2]), ist auch eine (hier:) Übergabehaft, die ein Rechtsbrecher im Ausland erlitten hat, unter den Voraussetzungen des § 38 StGB anzurechnen (Flora in WK2 StGB § 38 Rz 12).
Das Erstgericht hat bereits sämtliche vor und nach Fällung des Urteils erster Instanz in Übergabe-, Untersuchungs- und Zwischenhaft zugebrachten Zeiten des Beschwerdeführers wegen jener Tat, für die er bestraft wurde (Z 1), auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (ON 245 und ON 274). Bei den von ihm in seinem Antrag ins Treffen geführten weiteren nach der Begehung der hier abgeurteilten Tat in Italien in Haft zugebrachten Zeiten (vgl Pos 5 bis 10 der italienischen Strafregisterauskunft ON 172) verkennt er, dass es sich dabei nicht um Vorhaften im Sinne des § 38 StGB, sondern um bereits verbüßte Strafhaften wegen dort begangener Straftaten handelte, weswegen der darauf gerichtete Antrag des Betroffenen zu Recht abgewiesen wurde.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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