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10Bs198/26g•OLG Graz 10Bs198/26g
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau aus drei Verurteilungen Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von acht Jahren und einem Monat, und zwar die im Verfahren zum AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von einem Jahr, die im Verfahren zum AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die im Verfahren zum AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (siehe Ordner „sonstige Beilagen“).
Das errechnete Strafende fällt auf den 1. Oktober 2026. Zwei Drittel der Strafzeit sind (nach einer Stichtagsverschiebung) seit 21. August 2023 verbüßt. Die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz rechtskräftig abgelehnt. Ein zuletzt am 3. März 2026 gestellter Antrag auf bedingte Entlassung blieb aufgrund des unverändert negativen Prognosekalküls erfolglos (AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 1 Bs 103/26w des Oberlandesgerichts Graz).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Erstgericht als Senat gemäß § 18c Abs 1 StVG den am 19. Mai 2026 eingebrachten Antrag des Strafgefangenen (ON 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe konform den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 6.1, 2) abermals aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die laut Poststempel am 17. Juni 2026 zur Post gegebene und damit rechtzeitige (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Fall StVG iVm § 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), die erfolglos bleibt.
Voranzustellen ist, dass im Hinblick auf den Wortlaut des § 152 Abs 1 StVG, der dem Strafgefangenen (ohne eine Einschränkung) einen Antrag auf Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB nunmehr vorliegen, einräumt, hier kein Fall einer entschiedenen Rechtssache vorliegt, sondern die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung gegeben sind (stRsp des OLG Graz, siehe statt vieler etwa AZ 8 Bs 23/24d).
Das Antragsvorbringen des Strafgefangenen, die Stellungnahmen und die für eine Beurteilung der bedingten Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Auch das im angefochtenen Beschluss dargestellte Kalkül, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Die (auch schon vom Oberlandesgericht Graz zum AZ 1 Bs 103/26w) dargestellten Negativindikatoren, insbesondere das massiv belastete Vorleben des Beschwerdeführers (ON 5) und der rasche Rückfall weniger als fünf Monate nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und während eines nach § 39 SMG gewährten Strafaufschubs (vgl US 3 des Berufungsurteils zum AZ 10 Bs 38/19t), indizieren seine verfestigte Delinquenzbereitschaft. Die darin zum Ausdruck kommende Sanktionsresistenz und mangelnde Normentreue manifestieren sich auch in der neuerlichen Tatbegehung während des Strafvollzugs (Pos 11 der Strafregisterauskunft) und im durch 14 Ordnungsstrafen (zuletzt am 27. Februar 2025 [positiver Harntest]; vgl ON 2.6) beträchtlich getrübten Vollzugsverhalten (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung RIS-Justiz RS0090874). Vor dem Hintergrund des weiterhin ungesicherten wirtschaftlichen Empfangsraums (vgl ON 6.3, 1), seiner für die Begehung der Anlasstaten – bis auf jene zum Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz – ursächlichen (Beschaffungskriminalität), bislang jedoch weitgehend unbehandelt gebliebenen Suchtgiftergebenheit (vgl ON 6.3, 1 und US 2 f des Urteils zum AZ C*) sowie angesichts der über Jahre wiederholten gleichgelagerten und zuletzt in der Intensität sogar noch gesteigerten (schwerer Raub unter Einsatz eines Notfallshammers, mithin einer Waffe [im funktionalen Sinn]) Delinquenz, ist trotz des vorhandenen sozialen Empfangsraums und der im Übrigen erst seit Anfang des Jahres (zudem nur oberflächlich) gegebenen Therapiebereitschaft (vgl ON 6.3, 2) nach wie vor von einer evident gesteigerten Rückfallsgefahr auszugehen, die einer ausreichend positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Therapieplatzzusage für eine fortlaufende ambulante psychotherapeutische Behandlung (ON 2, 2 = ON 8, 3) nach der Entlassung nichts zu ändern, hat er doch schon den im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt gewährten und infolge neuerlicher Straffälligkeit widerrufenen Strafaufschub nach § 39 SMG zum Zwecke der Absolvierung einer stationären Entwöhnungstherapie nicht für sich zu nutzen vermocht. Auch die Beigebung von Bewährungshilfe wirkte in der Vergangenheit nicht tatabhaltend (Pos 4 der Strafregisterauskunft), sodass die von der Haftentlassungshilfe beschriebene (erst beginnende) Deliktseinsicht und Veränderungsbereitschaft des Strafgefangenen (vgl Stellungnahme ON 7 im Vorakt AZ E*) noch nicht nachhaltig genug erscheint, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände ist es daher derzeit immer noch wahrscheinlicher, dass der Strafgefangene im Falle einer bedingten Entlassung – selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – seine bisher gezeigte Delinquenz wieder aufnimmt, weshalb der weitere Strafvollzug weiterhin als spezialpräventiv wirksamer anzusehen ist als es die bedingte Entlassung wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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