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1R54/25d•OLG Linz 1R54/25d
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, A*, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Hermann Bogensperger in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, *, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Höpflinger in Salzburg, wegen EUR 30.240,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 30.240,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2025-42, Cg-53, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
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