OLG Graz 9Bs74/26i

9Bs74/26iOberlandesgericht29.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs74/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00074.26I.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, teils als Bestimmungs bzw. Beitragstäter gemäß § 12 zweiter bzw. dritter Fall StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Einsprüche der Angeklagten A*, B* und Dr.in C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. Jänner 2026, AZ ** (ON 247 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Einsprüche werden abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift vom 26. Jänner 2026 (ON 247) legt die Staatsanwaltschaft Graz A* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (I.A.), B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB als Beitragstäter gemäß §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB (I.A.) und das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (IV.) sowie Dr.in C* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB als Bestimmungstäterin gemäß §§ 12 zweiter Fall, 14 Abs 1 StGB (I.B.), die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.A., II.E., II.F. und II.G.), die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II.B., II.C. und II.D.) und das Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (III.) zur Last.

Nach dem Tenor der Anklageschrift haben in D*, E*, F* und anderen Orten

I.)

A.) A* als Inhaberin des Einzelunternehmens G* sowie B* als deren eingesetzter Geschäftsführer im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 2. März 2023 Bestandteile des Vermögens der A* beiseite geschafft und damit die Befriedigung ihrer Gläubiger im Betrag von insgesamt zumindest EUR 111.452,-- zu schmälern versucht, indem sie ab der Insolvenzeröffnung die Kooperation mit dem gerichtlich eingesetzten Masseverwalter verweigerten, den laufenden Betrieb auch über die insolvenzgerichtlich angeordnete Schließung vom 8. Februar 2022 hinaus fortsetzten und schließlich im Zeitraum vom 26. Jänner 2023 bis zum 2. März 2023 ihrem Lager 19.880 Kilogramm Kürbiskerne und 1.576 Liter Kürbiskernöl entzogen;

B.) Dr.in C* im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 2. März 2023 A* und B* dadurch zu den zu Punkt I.A.) angeführten Tathandlungen bestimmt, dass sie den beiden im Rahmen anwaltlicher Vertretung und Beratung während des Insolvenzverfahrens H* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz laufend mitteilte, dass die Beschlüsse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 5. Februar 2021 sowie auf Bestellung des Mag. I* zum Masseverwalter vom 10. Februar 2021 nichtig seien, sie einem „Insolvenzbetrugsnetzwerk“ gegenüberstünden und sie daher die im Eigentum der A* befindlichen Bargeldbestände und sonstigen Vermögenswerte nicht an den Masseverwalter herausgeben müssten;

II.) Dr.in C* zu den nachangeführten Zeitpunkten andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie diese einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts oder Standespflicht falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar

A.) am 23. Dezember 2021 durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dr. J*, Mag. I*, Dr.in K* und Mag.a L* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (teils iVm §§ 12 zweiter Fall und 14 Abs 1 StGB), indem sie sinngemäß behauptete, dass der zunächst bestellte Masseverwalter Dr. J* im kollusiven Zusammenwirken mit der Insolvenzrichterin Dr.in K* aus Gewinnabsicht die „inszenierte Insolvenz“ der A* von langer Hand geplant und am 5. Februar 2021 trotz fehlender Zahlungsunfähigkeit durch einen Beschluss auf Insolvenzeröffnung umgesetzt habe, woraufhin der am 10. Februar 2021 ersatzweise bestellte Masseverwalter Mag. I* zunächst mit Dr.in K* und sodann mit der im weiteren Verfahrensverlauf zuständigen Richterin Mag.a L* die mutwillige und rechtswidrige Führung des Insolvenzverfahrens gegen A* fortgesetzt habe, wobei die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (ON 85);

B.) am 5. April 2022 durch Übermittlung einer Strafanzeige an die Polizeiinspektion M* Mag. I* des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, indem sie behauptete, dieser habe am 1. April 2022 als unbefugt tätiger Insolvenzverwalter vorsätzlich die Kennzeichentafeln ** der A* gestohlen (ON 34);

C.) am 14. April 2022 durch Übermittlung einer Disziplinaranzeige an die ** Rechtsanwaltskammer Mag. I* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, indem sie behauptete, dieser habe auch die Autoschlüssel der A* von deren Pkw abgezogen und gestohlen (ON 35.2);

D.) am 15. Juni 2022 durch Übermittlung einer Äußerung an die Staatsanwaltschaft Graz, Mag. I* der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, indem sie darüber hinausgehend behauptete, dass dieser ohne Rechtsgrundlage Gelder von den Konten der A* abhebe, Bausparverträge auflöse und „Sparbücher verschwinden würden“ (ON 41.2);

E.) am 8. Jänner 2023 durch Übermittlung eines Schreibens an die Oberstaatsanwaltschaft Wien, den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Dr. N*, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, indem sie behauptete, dass dieser nach Auskunft eines Whistleblowers aufgrund ihres Schreibens (gemeint: vom 3. September 2021, wonach die Richterin Dr.in K* befangen sei) „auf einen Zettel geschrieben habe, dass C* zu eliminieren sei“, woraufhin sie im Sprengel kein einziges Verfahren mehr gewonnen habe, wobei die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (ON 66);

F.) am 13. Jänner 2023 durch Übermittlung eines Antrages an das Bezirksgericht Feldbach im Verfahren O*, die Richterin des Bezirksgerichtes Feldbach, Mag.a P*, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, indem sie behauptete, dass diese zur Durchsetzung des betrügerischen Konkurses sämtlichen Anträgen des Mag. I* auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne jegliche Prüfung oder Kontrolle stattgebe, wobei die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (ON 71.30);

G.) am 18. Jänner 2023 durch Übermittlung eines EMails an die Polizeiinspektion Q*, die Richterin des Bezirksgerichtes Feldbach Mag.a P* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, indem sie behauptete, dass diese im Exekutionsverfahren O* gegen A* ohne Rechtsgrundlage die Schätzung einer Liegenschaft genehmigt und in diesem Zusammenhang bewusst Sachverständige ohne die erforderliche Sachkenntnis bestellt habe, um eine Umstrukturierung des Betriebes zu verhindern, wobei die fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (ON 71.13);

III.) Dr.in C* zu nachfolgenden Zeiten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachangeführten durch die Vorgabe teils, dass der Bescheid der ** Rechtsanwaltskammer vom 13. Dezember 2022, mit dem über sie die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt wurde, rechtsunwirksam sei, teils unter Verschweigung dieser Maßnahme, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Zahlung anwaltlicher Honorare verleitet, wodurch diese in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 13.247,93 am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

A.) am 31. Jänner 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des S* vom 24. Jänner 2023, ON 134.3, S 31);

B.) am 1. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung des U* vom 24. Jänner 2023, ON 134.3, S 30);

C.) am 2. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung Mag. W* vom 26. Jänner 2023, ON 134.3, S 30);

D.) am 2. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung der X* vom 27. Jänner 2023, ON 134.3, S 30);

E.) am 3. Februar 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der Z* vom 25. Jänner 2023, ON 134.3, S 29);

F.) am 3. Februar 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (Beratung BB*, ON 134.3, S 29, ON 168, S 82);

G.) am 3. Februar 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (ON 134.3, S 29, ON 168, S 82);

H.) am 6. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung der BC* am 15. Jänner 2023, ON 134.3, S 28);

I.) am 7. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung des BD* vom 30. Jänner 2023, ON 134.3, S 28);

J.) am 8. Februar 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der BE* vom 21. Dezember 2022, ON 134.3, S 28);

K.) am 9. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 120,-- (Beratung des BF* vom 6. Februar 2023, ON 134.3, S 27);

L.) am 13. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung des U* vom 7. Februar 2023, ON 134.3, S 27);

M.) am 13. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung des BG* vom 6. Februar 2023, ON 134.3, S 27);

N.) am 13. Februar 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung der BH* am 6. Februar 2023, ON 134.3, S 27);

O.) am 14. Februar 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des BI* vom 6. Februar 2023, ON 134.3, S 27);

P.) am 14. Februar 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des BJ* vom 7. Februar 2023, ON 134.3, S 26);

Q.) am 16. Februar 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der BK* vom 30. Jänner 2023, ON 134.3, S 26);

R.) am 16. Februar 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (Beratung, ON 134.3, S 26, ON 168, S 82);

S.) am 17. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung des BM* vom Februar 2023, ON 134.3, S 25);

T.) am 17. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung des BN* vom Februar 2023, ON 134.3, S 25);

U.) am 17. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung des BD* vom 1. Februar 2023, S 134.3, S 25);

V.) am 17. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung der BO* vom 1. Februar 2023, ON 134.3, S 25);

W.) am 17. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung des BP* vom 1. Februar 2023, ON 134.3, S 24);

X.) am 20. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung vom 14. Februar 2023, ON 134.3, S 24);

Y.) am 20. Februar 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung BD* vom 13. Februar 2023, ON 134.3, S 24);

Z.) am 21. Februar 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (ON 134.3, S 24, ON 168, S 82);

AA.) am 22. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung BQ* im Februar 2023, ON 134.3, S 24);

AB.) am 22. Februar 2023 die T* AG im Betrag von insgesamt EUR 100,-- (Beratung BR* vom 30. Jänner 2023 und 9. Februar 2023 (ON 134.3, S 23);

AC.) am 24. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung BC* vom 10. Februar 2023, ON 134.3, S 23);

AD.) am 24. Februar 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung W* vom 20. Februar 2023, ON 134.3, S 23);

AE.) am 28. Februar 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Rechtsberatung BS* vom Februar 2023, ON 134.3, S 22);

AF.) am 28. Februar 2023 BT* im Betrag von EUR 1.000,-- (ON 77.6, S 2, ON 168, S 16);

AG.) am 1. März 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des S* vom 22. Februar 2023, ON 134.3, S 21);

AH.) am 1. März 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung BU* vom Jänner 2023, ON 77.6, S 3);

AI.) am 3. März 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung der BV* vom 21. Februar 2023, ON 134.3, S 21);

AJ.) am 3. März 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Rechtsberatung der BW* vom 10. Februar 2023, ON 134.3, S 21);

AK.) am 9. März 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der Z* vom 27. Februar 2023, ON 134.3, S 20);

AL.) am 9. März 2023 die BL* AG im Betrag von EUR 109,-- (Beratung BX* vom 7. März 2023, ON 77.6, S 4);

AM.) am 10. März 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der BY*, ON 77.6, S 5, ON 168, S 2);

AN.) am 10. März 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (Beratung BB*, ON 77.6, S 5, ON 168, S 82);

AO.) am 15. März 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung vom 3. März 2023, ON 134.3, S 19);

AP.) am 20. März 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung vom 8. März 2023, ON 134.3, S 18);

AQ.) am 20. März 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des S* vom 13. März 2023);

AR.) am 22. März 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung der X* vom 15. März 2023, ON 134.3, S 18);

AS.) am 24. März 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung vom 20. März 2023, ON 134.3, S 17);

AT.) am 27. März 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der Z* vom 8. März 2023, ON 134.3, S 17);

AU.) am 29. März 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (Beratungspauschale vom 28. März 2023, ON 134.3, S 17);

AV.) am 30. März 2023 den BZ* zur Zahlung eines Bargeldbetrages von EUR 200,-- (ON 114, S 29 ff);

AW.) am 30. März 2023 die CAAG im Betrag von EUR 75,-- (Rechtsberatung des CB vom 28. März 2023, ON 134.3, S 17);

AX.) am 31. März 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung BF*, ON 134.3, S 16);

AY.) am 31. März 2023 die CC* AG im Betrag von EUR 72,-- (Rechtsberatung vom 20. März 2023, ON 134.3, S 17);

AZ.) am 6. April 2023 die CD* AG im Betrag von EUR 4.581,10 durch Überweisung einer Pauschalgebühr, die nicht an das Gericht weitergeleitet wurde (ON 168, S 101 ff);

BA.) am 11. April 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der BK*, ON 134.3, S 15);

BB.) am 11. April 2023 die Y* SE im Betrag von insgesamt EUR 80,-- (Beratung des CE*, ON 134.3, S 15);

BC.) am 14. April 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (ON 134.3, S 14);

BD.) am 17. April 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung der X*, ON 134.3, S 14);

BE.) am 4. Mai 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des CF*, ON 134.3, S 11);

BF.) am 16. Mai 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung der BY*, ON 134.3, S 9);

BG.) am 19. Mai 2023 die CG* AG (CH*) im Betrag von insgesamt EUR 120,-- (Beratungen, ON 168, S 104, ON 134.3, S 9);

BH.) am 22. Mai 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung des BF*, ON 134.3, S 8);

BI.) am 23. Mai 2023 die T* AG im Betrag von EUR 50,-- (Beratung der X*, ON 134.3, S 8);

BJ.) am 25. Mai 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 140,-- (Beratung CI*, ON 134.3, S 8 und ON 168, S 82);

BK.) am 25. Mai 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung CJ*, ON 134.3, S 7);

BL.) am 2. Juni 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung CK*, ON 134.3, S 5);

BM.) am 14. Juni 2023 die V* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung BQ* vom 21. März 2023, ON 134.3, S 3);

BN.) am 14. Juni 2023 die R* AG im Betrag von EUR 120,-- (Beratung S*, ON 134.3, S 2);

BO.) am 15. Juni 2023 die R* AG im Betrag von EUR 60,-- (Beratung CL* vom 12. Juni 2023, ON 134.3, S 2);

BP.) am 15. Juni 2023 die BA* AG im Betrag von EUR 70,-- (Beratung CM*, ON 134.3, S 2, ON 168, S 82);

BQ.) am 21. Juni 2023 die Y* SE im Betrag von EUR 40,-- (Beratung CJ* vom 1. Juni 2023, ON 134.3, S 2);

BR.) am 26. Jänner 2023, 27. Jänner 2023 und 24. Februar 2023 durch fünf Überweisungen die CN*AG im Betrag von insgesamt EUR 500,-- (ON 168, S 94 bis 100);

BS.) im Zeitraum 17. Jänner 2023 bis zum 13. März 2023 die BL* AG im Betrag von weiteren EUR 2.488,83 (Auflistung ON 168, Differenzbetrag);

IV.) B* am 15. August 2023 mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den CO* durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 37.930 Kilogramm Kürbiskernen und rund 20.000 Litern Kürbiskernöl, somit zu einer Handlung verleitet, die die CP* GmbH infolgedessen, dass lediglich die erste Teilrate von EUR 48.097,50 beglichen wurde, im EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag der offenen Restforderung von EUR 144.292,50 am Vermögen schädigte.

Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen (ON 247, S 12 ff).

Die – im Wesentlichen gleichlautenden – Anklageeinsprüche der Erst und des Zweitangeklagten stützen sich erkennbar auf § 212 Z 2 und 3 StPO und zielen auf die Zurückweisung der Anklageschrift sowie die Einstellung des Verfahrens ab (ON 267 = ON 280 samt Beilagen; ON 268 = ON 279 samt Beilagen; ergänzt durch die Eingaben in ON 311 bis ON 313). In einer weiteren (im Rahmen der amtswegigen Pflicht des Oberlandesgerichts auf Überprüfung der Zulässigkeit der Anklageschrift [Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 210215 Rz 46f] zu berücksichtigen) Eingabe der Erstangeklagten (ON 308) wird zusätzlich noch der der Einspruchsgrund des § 212 Z 1, Z 2 und Z 4 StPO ins Treffen geführt. Die Drittangeklagte beruft sich in ihrem Anklageeinspruch im Wesentlichen auf den Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO (ON 291).

Die Anklageeinsprüche, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, sind nicht berechtigt.

Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer, aaO § 215 Rz 4).

Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO liegt vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.

Fallbezogen bringt die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Strafe bedrohte, die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründende Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen. Die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Lebenssachverhalte sind – wenn sie sich so ereignet haben sollten, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) – unter die Tatbestände gerichtlich strafbarer Handlungen zu subsumieren (§ 212 Z 1 erste Variante StPO); sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO), werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus dem Akt. Solcherart liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vor. Die in diesem Zusammenhang lediglich unsubstanzierte Behauptung der Erstangeklagten, wonach aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet werden könne, dass A* vorsätzlich Vermögen beiseite geschafft oder die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw. geschmälert habe, kann nicht Gegenstand dieses Einspruchsgrundes sein. Damit wird vielmehr die angestellte Beweiswürdigung kritisiert, die unter § 212 Z 2 StPO aufgegriffen werden kann.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten (Birklbauer, aaO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).

Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO) kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs, Schuldausschließungs, Strafausschließungs und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15).

Im Zuge der Einspruchsprüfung bewertet das Oberlandesgericht die Ermittlungsergebnisse originär. Es geht dabei nicht um eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Begründung (Birklbauer, aaO § 212 Rz 13 mwN).

Fallbezogen ist der Sachverhalt als hinreichend ausermittelt zu beurteilen. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen aus, um eine Verurteilung der Angeklagten für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO siehe Birklbauer, aaO § 212 Rz 18; Kirchbacher, aaO § 212 Rz 4).

In objektiver Hinsicht lässt sich der gemäß § 212 Z 2 StPO geforderte Tatverdacht zu Punkt I. nachvollziehbar und aktenkonform aus den schlüssigen Ausführungen des Insolvenzverwalters Mag. I* in seinen Sachverhaltsdarstellungen ON 2 und ON 14 sowie seinen Berichten im Insolvenzverfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu AZ H* (ON 237) ableiten, wobei relevante Aktenstücke des zitierten Verfahrens ebenfalls in den Strafakt aufgenommen wurden (ON 239). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass am 5. Februar 2021 das Konkursverfahren gegen A*, vertreten durch Dr. C*, als Betreiberin einer Ölmühle und eines Sägewerks eröffnet wurde (ON 239.6). Dem dagegen erhobenen Rekurs – dem gemäß § 71c Abs 2 IO keine aufschiebende Wirkung zukommt – gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 zu AZ 3 R 122/21t nicht Folge (ON 239.16). Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2022 zurückgewiesen (ON 39.2). Aus der Korrespondenz des Massevewalters mit der Drittangeklagten (ON 2.3 ff) in Verbindung mit der von den Angeklagten wiederholt ins Treffen geführten, jedoch unzutreffenden Ansicht, dass das Insolvenzverfahren nicht wirksam eröffnet worden sei, ist ableitbar, dass A* als Betreiberin des Unternehmens, B* als deren eingesetzter Geschäftsführer und Generalbevollmächtigter, juristisch beraten von Dr.in C*, die Zusammenarbeit mit dem Masseverwalter Mag. I* ablehnten, obwohl dieser sie mehrfach über die rechtliche Situation aufklärte. Nach den Buchhaltungsunterlagen (vgl ON 235) führten die Erst und der Zweitangeklagte – was im Übrigen von ihnen nicht bestritten wird – die Geschäfte des Unternehmens fort.

Aus dem Schriftsatz des Masseverwalters Mag. I* im Insolvenzverfahren vom 23. Dezember 2021 (ON 239.17) ergibt sich, dass er mangels Kooperation der Angeklagten beim Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens der Erstangeklagten beantragte. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Februar 2022 zu AZ H* (ON 239.19) mit sofortiger Wirksamkeit Folge gegeben. Dem dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Juli 2022 (ON 239.26) nicht Folge gegeben. Ungeachtet der angeordneten Schließung des Unternehmens wurde vom Erst und vom Zweitangeklagten der Betrieb weitergeführt, Kürbiskerne verpresst, Kernöl produziert und die Ware verkauft, was sich unter anderem auch aus der Vernehmung des Zweitangeklagten im Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ergibt (ON 238.3, S 10).

Dass im Jänner 2023 – somit nach Schließung des Unternehmens – 57.270 Kilogramm Kürbiskerne und 21.070 Liter Kernöl im Warenlager der Erstangeklagten vorgefunden wurden, ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. CQ*, welches dieser im Rahmen der Bewertung der Betriebsliegenschaft aufgrund des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichts Feldbach zu AZ O* erstattete (ON 240.6, S 28). Aus dem im Akt erliegenden Sicherstellungsprotokoll (ON 246.4) kann zudem nachvollzogen werden, dass am 2. März 2023 die Sicherstellung – unter anderem – der Kürbiskerne und des Kernöls veranlasst wurde, wobei 37.390 kg Kürbiskerne und 19.494 Liter Kernöl auf der Liegenschaft der Erstangeklagten vorgefunden werden konnten (diese Ware wird in weiterer Folge Gegenstand des Vorwurfs in Punkt IV. des Anklagetenors).

Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse ergibt sich der konkrete Verdacht, dass die Differenz zwischen den bei der Bewertung durch den Sachverständigen vorhandenen Kürbiskernen und dem Kürbiskernöl und jenen Quanten, die zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 2. März 2023 noch vorhanden waren, verarbeitet bzw. veräußert wurde. Konkret handelt es sich dabei um 19.880 Kilogramm Kürbiskerne (bei einem Einkaufspreis von EUR 4,10 pro Kilogramm; gesamt EUR 81.508,00) und 1.576 Liter Kürbiskernöl (bei einem Verkaufspreis von EUR 19,00 pro Liter [vgl ON 238.4, S 7]; gesamt EUR 29.944,00), die mutmaßlich ungeachtet der Schließung des Unternehmens von der Erst und dem Zweitangeklagten, beraten durch die Drittangeklagte, veräußert wurden, ohne den Erlös an die Insolvenzmasse abzuführen, wodurch diese um den Betrag von EUR 111.452,00 verringert wurde.

Aus dem anhängigen Insolvenzverfahren ergibt sich zudem, dass die Erstangeklagte Schuldnerin mehrerer Gläubiger war (ON 239.1). Mangels abgeschlossenem Insolvenzverfahren (vgl ON 241) kann der tatsächliche Schaden für die Gläubiger noch nicht abschließend beurteilt werden, weshalb derzeit von Versuchsstrafbarkeit auszugehen ist (vgl Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 156 Rz 19).

Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite können methodisch unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden, zumal bei einem leugnenden Angeklagten der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Wie sich aus dem Akteninhalt und den zahlreichen Eingaben der Angeklagten ergibt, waren diese im Tatzeitraum über das behängende Insolvenzverfahren, die Schließung des Unternehmens und auch über die Gläubigermehrheit der Erstangeklagten in Kenntnis. Weiters liegt bei lebensnaher Betrachtung auch nahe, dass die Erst und der Zweitangeklagte wussten, dass es sich bei den Kürbiskernen und dem Kürbiskernöl um Bestandteile des Vermögens der Erstangeklagten handelte und sie dieses durch Verwertung ohne Abführen des Erlöses an die Insolvenzmasse beiseite schafften, wobei sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, die Befriedigung der Gläubiger der Erstangeklagten im im Anklagetenor angeführten Wert zu schmälern.

Ebenfalls aus dem Akteninhalt ist bei lebensnaher Betrachtung der Verdacht ableitbar, dass die Drittangeklagte über die oben angeführten Umstände (Rechtmäßigkeit des Insolvenzverfahrens und der Schließung des Unternehmens, Unzulässigkeit der Veräußerung von Kürbiskernen bzw. Kürbiskernöl als Bestandteile des Vermögens der Erstangeklagten ohne Abfuhr an die Insolvenzmasse) in Kenntnis war und durch ihre „Beratung“ der Erst und des Zweitangeklagten, dass das Insolvenzverfahren „nichtig“, eine Kooperation mit dem Masseverwalter nicht erforderlich sei und sie das Vermögen der Erstangeklagten nicht an die Masse abführen müssten, diese zum Beiseiteschaffen des angeführten Vermögens bestimmte, woraus sich auch die subjektive Tatseite zwanglos ableiten lässt. Ihr Vorbringen, wonach sie zwar gewusst habe, dass die im Insolvenzverfahren ergangenen Beschlüsse sofort rechtswirksam wären und sie lediglich im Auftrag ihrer Mandanten gehandelt habe (ON 100.1, S 5), ist vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse, insbesondere der von ihr verfassten Eingaben, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.

Wenn die Erst und der Zweitangeklagte in ihrem Anklageeinspruch (weiterhin) die Rechtswidrigkeit des Insolvenzverfahrens behaupten, so ist diesbezüglich auf die im Akt befindlichen Unterlagen dieses Verfahrens und die oben zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu verweisen, woraus sich eindeutig ergibt, dass sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Schließung des Unternehmens der Erstangeklagten zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Kürbiskerne bzw. das Kürbiskernöl wird vorgebracht, die ihnen nunmehr zur Last gelegten Mengen seien am 2. März 2023 sehr wohl noch im Lager vorhanden gewesen, jedoch vom Masseverwalter absichtlich nicht mehr abtransportiert worden, um einen strafrechtlichen Tatbestand konstruieren zu können. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse nicht überzeugend. Daran ändert auch der in Vorlage gebrachte Bericht des Gerichtsvollziehers (ON 280, S 68) nichts. Die außerdem immer wieder ins Treffen geführten hohen Vermögenswerte der Erstangeklagten, die als Argument gegen die bestehende Zahlungsunfähigkeit dienen sollten, bildeten sich im Insolvenzverfahren nicht ab. Dazu ist auszuführen, dass die Erstangeklagte trotz der behaupteten Aktiva (siehe das Vermögensverzeichnis vom 18. Jänner 2021; ON 108.3) über Monate hinweg ihre offenen Forderungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht beglichen hat.

Insgesamt ist zum Vorbringen in den Einsprüchen der Erst und des Zweitangeklagten auszuführen, dass diese immer wieder (wie schon in ihren zahlreichen vorausgegangenen Eingaben) die – von ihnen behauptete rechtswidrige – Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Treffen führen und davon ausgehend ein konspiratorisches Verhalten der in diesem Zusammenhang handelnden Personen (Richter in den bezughabenden Verfahren, Messeverwalter, Investoren) ausmachen, was aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht nachvollzogen werden kann. Die daraus abgeleiteten ausschweifenden, pauschalen und substanzlosen (auch strafrechtlichen) Anschuldigungen und Behauptungen sind einer Erwiderung daher nicht zugänglich.

In ihrem weiteren Schriftsatz (ON 308) führt die Erstangeklagte noch ins Treffen, die Anklageschrift lege nicht genau dar, welche Warenmengen wann tatsächlich vorhanden gewesen seien, welche Mengen am 2. März 2023 tatsächlich abtransportiert worden seien und welche Mengen auf der Liegenschaft verblieben, ob und in welchem Umfang Kürbiskerne im laufenden Betrieb verarbeitet worden seien, ob dem angeblichen Schwund eine betriebliche Verwertung, ein Warenumsatz oder ein anderer nachvollziehbarer Vorgang zugrunde gelegen sei, ob die Warenbestände überhaupt zweifelsfrei der Insolvenzmasse zuzuordnen seien, sie persönlich über diese Ware verfügt habe und wodurch sich der Schädigungsvorsatz beweisen soll. In der Angeklageschrift würden lediglich zwei Lagerbestände gegenüber gestellt werden, dies ersetze jedoch nicht den Nachweis darüber, dass A* tatbestandlich gehandelt habe.

In Entgegnung dieses Vorbringens ist auf die obigen Ausführungen sowie die entsprechende Begründung in der Anklageschrift zu verweisen. Daraus ergibt sich konkret, welche Warenmengen zu welchen Zeitpunkten vorhanden waren. Die Einspruchswerberin übersieht in ihren Ausführungen, dass die mutmaßliche Verarbeitung bzw. Veräußerung der Kürbiskerne bzw. des Kürbiskernöls trotz gerichtlich angeordneter Schließung des Unternehmens durchgeführt wurde (die Fortführung des Betriebs wurde vom Zweitangeklagten sogar bestätigt), ohne die entsprechenden Erlöse an die Insolvenzmasse abzuführen. Dass die Warenbestände, die sich am Betriebsgelände befanden, nicht Teil der Insolvenzmasse sein sollten, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Somit kann unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nicht geschlossen werden, dass die Erstangeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden kann (§ 212 Z 2 StPO).

Wenn die Erstangeklagte weiters moniert, es sei nicht nachvollziehbar, welche Warenbewegungen es zwischen Jänner 2023 und 2. März 2023 gegeben habe, ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen, weshalb ihr Vorbringen nicht verfängt. Auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf ist fallkonkret nicht zu kritisieren. Das Argument der Erstangeklagten, wonach sie und der Zweitangeklagte das Unternehmen fortgeführt hätten, um die Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen, überzeugt insoweit nicht, als ihnen zum Vorwurf gemacht wird, das Unternehmen trotz gerichtlich angeordneter Unternehmensschließung weitergeführt zu haben und dabei die lukrierten Einnahmen gerade nicht an die Insolvenzmasse abgeführt zu haben. Zweifel am hinreichend geklärten Sachverhalt (§ 212 Z 3 StPO) können die Ausführungen zu diesem Einspruchsgrund nicht erwecken. Wenn notwendige „ergänzende Ermittlungen“ angeführt werden, so geht anhand dieser Aufzählung nicht hervor, inwieweit durch diese „Klärungen“ (die sich im Übrigen zum Teil bereits aus dem Aktenstudium ergeben) geeignet sein sollen, den Tatverdacht gegen die Erstangeklagte zu entkräften.

Zum im Hinblick auf Punkt II. und III. des Anklagetenors bestehenden Tatverdacht betreffend die objektive als auch die subjektive Tatseite ist auf die Ausführungen im Vorbeschluss des Beschwerdegerichts vom 5. Juli 2023 zu AZ 9 Bs 216/23t (ON 112.3, S 7 ff = ON 248, S 7 ff) zu verweisen, die nach wie vor zutreffen. Die konkreten Schadensbeträge im Hinblick auf Punkt III. des Anklagetenors ergeben sich aus den dort in Klammer angeführten Aktenstellen.

Auch die Ausführungen der Drittangeklagten in ihrem Einspruch erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung eines – aus ihrer Sicht – konspiratorischen Verhaltens sämtlicher beteiligter Personen (ausgehend vom Insolvenzverfahren bis hin zum nunmehr anhängigen Strafverfahren, wobei auch die ** Rechtsanwaltskammer involviert sei) gegen sie, wobei die Ausführungen überwiegend unzusammenhängend, pauschal und substanzlos sind, weshalb auch auf sie nicht näher einzugehen ist.

Der Tatverdacht zu Punkt IV. des Anklagetenors gründet in objektiver Hinsicht ebenfalls auf die im Akt befindlichen Unterlagen in Verbindung mit den prima vista glaubwürdigen Angaben des CO* (ON 234). Dass es im Zuge des Insolvenzverfahrens am 23. Mai 2023 zur Versteigerung der Liegenschaft der Erstangeklagten mit der EZ CR*, KG CS* kommen sollte, ergibt sich aus entsprechenden Unterlagen des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichts Feldbach, AZ O* (ON 240), in Verbindung mit den Ausführungen des Masseverwalters Mag. I* (ON 237.8, S 3). Diesen sind auch zu entnehmen, dass es letztlich zu einem Freihandverkauf der Liegenschaft an CO* bzw. eine von ihm zum Zweck des Liegenschaftserwerbs gegründeten Gesellschaft (CP* GmbH) gekommen ist, was durch den im Akt befindlichen Kaufvertrag bestätigt wird (ON 137.3). Dass es im Rahmen der Verkaufsverhandlungen außerdem zu einer weiteren vertraglichen Vereinbarung gekommen ist, ergibt sich aus dem als „Punktation“ bezeichneten Vertrag (unter anderem) zwischen CO* bzw. der CP* GmbH und der Erst und dem Zweitangeklagten (ON 190, S 9 ff). Daraus geht hervor, dass vereinbart wurde, CO* bzw. die CP* GmbH sollte 37.930 Kilogramm Kürbiskerne und rund 20.000 Liter Kürbiskernöl erwerben und diese Waren an die Erst und den Zweitangeklagten durch Zahlung von vier Raten zu je EUR 43.725,00 zzgl. 10 % USt zurückverkaufen, die binnen acht Monaten an die CP* GmbH zu zahlen waren. Als Fälligkeitszeitpunkte wurden in der Punktation der 1. August 2024, der 1. Oktober 2024, der 1. Dezember 2024 und der 1. Februar 2024 festgesetzt. Dass tatsächlich – entsprechend der Willensübereinstimmung der Vertragsparteien – die ersten drei Raten bereits im Jahr 2023 fällig sein sollten und in der Punktation lediglich versehentlich auch bei Fälligkeitszeitpunkten für diese Raten das Jahr 2024 angeführt wurde, ergibt sich zunächst aus der chronologischen Reihenfolge, wonach es sinnwidrig wäre, die erste Rate, wäre diese tatsächlich am 1. Februar 2024 fällig, zuletzt zu nennen. Außerdem steht eine Ratenzahlung erst im Jahr 2024 mit dem ebenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungsziel binnen acht Monaten im Widerspruch. Letztlich bestätigt CO* glaubwürdig, dass es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler im Vertrag handelte (ON 234, S 7).

Die Zusicherung der Zahlung von insgesamt EUR 174.900,00 zzgl. USt (gesamt: EUR 192.390,00) für die – vom Zweitangeklagten angestrebte (vgl ON 190, S 8) rasche – Übergabe der Kürbiskerne und dem Kürbiskernöl binnen drei Wochen ergibt sich aus der EMail des Ing. CT* an die CP* GmbH vom 10. August 2023 (ON 190, S 7). Darin wird ausgeführt, dass eine von der Verkäuferseite geforderte Bankgarantie für die Sicherung des Kaufpreises zwar nicht gegeben, jedoch der gesamte Kaufpreis binnen drei Wochen überwiesen werde. Dass dabei Ing. CT* im Auftrag des Zweitangeklagten auftrat, gibt dieser im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar an (ON 209.4, S 3). Dass die Waren nach der Zusicherung der zeitnahen Zahlung des Kaufpreises in weiterer Folge auch übergeben, jedoch lediglich am 4. Oktober 2023 ein Betrag in Höhe von EUR 48.097,50 bezahlt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des CO* (ON 209.9, S 2, ON 234, S 7 f) in Verbindung mit den entsprechenden Rechnungen des Transportunternehmens (ON 109, S 15 ff) und wird im Übrigen vom Zweitangeklagten auch nicht bestritten. Zumal weitere (Raten)Zahlungen nicht erfolgten, beläuft sich der Schaden der CY* H* CZ* GmbH auf EUR 144.292,50 (ON 190, S 6). Aus den dargestellten Beweisergebnissen lässt sich somit problemlos der Verdacht ableiten, dass der Zweitangeklagte durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit CW* DG* zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe der Kürbiskerne und des Kürbiskernöls verleitete, die die CY* H* CZ* GmbH im oben angeführten Betrag schädigte. Der Verdacht im Hinblick auf die subjektive Tatseite gründet wiederum auf dem objektiven Geschehensablauf.

Wenn der Zweitangeklagte gegenüber CO* ausführte, die Zahlungen seien aufgrund der falschen Datumsangaben in der Punktation noch gar nicht fällig gewesen (ON 234, S 7), so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, weshalb diese Verantwortung prima vista lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist.

Im Einspruch gegen die Anklageschrift beruft sich der Zweitangeklagte – wie bereits wiederholt im Verlauf des Ermittlungsverfahrens – außerdem darauf, dass der abgeschlossene Kaufvertrag der Liegenschaft mit der EZ CR*, KG CS* mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht wirksam sei. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag bereits im Jahr 2022 abgeschlossen worden, was sich aus der Unterschrift des Masseverwalters am Vertrag ergebe, worin er den Beweis dafür erkennt, dass es zu kriminellen Machenschaften gekommen sei. Daher sei CO* zum Verkauf der Kürbiskerne und des Kürbiskernöls gar nicht berechtigt gewesen, weshalb er die Zahlungen eingestellt habe. Außerdem sei die Liegenschaft im Exekutionsverfahren viel zu niedrig bewertet worden. Insgesamt sei CO* als Immobilienhändler, -treuhänder und verwalter aufgetreten, ohne über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu verfügen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das der Unterschrift des Masseverwalters beigesetzte Datum am Kaufvertrag (23. Juni 2022; ON 137.3, S 21) nach den übrigen Ermittlungsergebnissen offenbar irrtümlich angeführt wurde und er die Unterschrift tatsächlich am 23. Juni 2023 leistete (ergibt sich auch aus der Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar Dr. CU*; ON 137.3, S 23). Hinsichtlich der ins Treffen geführten mangelnden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftskaufs ist anzumerken, dass in Punkt XIV. des Kaufvertrags vereinbart wurde, dass der Verkauf der Kürbiskerne und des Kürbiskernöls an die CP* GmbH mit allseitiger Unterfertigung dieses Vertrages – somit unabhängig der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftsverkaufs – wirksam ist. Außerdem lag ursprünglich (und auch zur Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten für den Kauf der Kürbiskerne und des Kürbiskernöls) ohnehin eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Liegenschaftskaufs vor (ON 246.3). Erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft CV* vom 30. Oktober 2024 (ON 202, S 9 ff) wurde dem Antrag der Erstangeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Liegenschaftskaufs aufgehoben (wobei der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Urteil des LVwG Steiermark vom 28. Februar 2025, GZ 4, Folge gegeben und der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde; ein Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behängt noch). Somit geht die Argumentation des Zweitangeklagten, die Zahlungen seien eingestellt worden, weil der Kaufvertrag mangels gültiger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht rechtswirksam sei und daher die CP GmbH gar nicht Eigentümer der Kürbiskerne und des Kürbiskernöls sei, insgesamt ins Leere. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Zweitangeklagte suche im Nachhinein nach Gründen, um das Ausbleiben der Zahlungen zu rechtfertigen. Selbiges gilt auch für das Vorbingen des Zweitangeklagten, wonach er CO dubiose Geschäftsgebarung und unterschiedlichste Malversationen vorwirft. Ein Eingehen auf diese unsubstanzierten Argumente im Anklageeinspruch hat daher wiederum zu unterbleiben.

Zusammengefasst stehen sohin keine die Zurückweisung der Anklageschrift rechtfertigenden Beweisaufnahmen aus. Der Beweisaufnahme und Ausermittlungsgrad genügt den Erfordernissen des § 212 Z 3 StPO. Die eigenständige Bewertung der dargestellten Beweismittel begründet im Ergebnis einen nach Dringlichkeit und Gewicht hinreichend geklärten Sachverhalt, der die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigt, wobei entsprechend § 215 Abs 5 letzter StPO das Oberlandesgericht mit seiner Begründung in der Entscheidung über den Anklageeinspruch der Entscheidung des erkennenden Schöffengerichts (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) in der Hauptsache nicht vorgreift. Ob und inwieweit sich der unter Anklage gestellte Tatverdacht auch zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, wird das erkennende Schöffengericht nach den das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen haben (vgl Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).

Auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen zum Anklagevorwurf nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich, weshalb die Anklageschrift nicht an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne der Z 4 des § 212 StPO leidet (RISJustiz RS0132893). Das Vorbringen der Erstangeklagten, wonach die Anklageschrift nicht hinreichend individualisiert sei, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Diesbezüglich ist auf den Anklagetenor (Punkt I.A.) zu verweisen. Weiters sei noch ausgeführt, dass die Täterschaftsform (unmittelbarer Täter, Bestimmungs- oder Beitragstäter) nach des § 12 StGB im Hinblick auf deren Gleichwertigkeit ohne Bedeutung für die Schuld oder Subsumtionsfrage ist (vgl RISJustiz RS0117604 [T8]).

Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (§ 156 Abs 1 StGB) und des schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden zu, weshalb die Anklagebehörde kein für die angeklagten Straftaten sachlich unzuständiges Gericht anruft (§ 212 Z 5 StPO). Weiters wird auch kein örtlich unzuständiges Gericht angerufen (§ 212 Z 6 StPO), zumal die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Graz zufolge Tatortzuständigkeit (§ 36 Abs 3 StPO) gegeben ist. Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Graz) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.

Die Einsprüche waren daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

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