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9Bs147/26z•OLG Graz 9Bs147/26z
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen die Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2026, GZ B*-244, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ B*-49, in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, AZ 14 Os 49/20t (ON 108), und dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2020, AZ 8 Bs 355/20x (ON 136), der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.
Zum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Akt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 218/25i (ON 238, S 2 f), zu verweisen.
Der Beschwerdeführer stellte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wobei zur Darstellung des Verfahrensgangs wiederum auf die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen wird (ON 238, S 3 f).
Soweit für die nunmehrige Beschwerde von Relevanz beantragte der Verurteilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2025, beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 19. Dezember 2025 eingelangt (ON 241), neuerlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 243) hielt die Erstrichterin in einem Amtsvermerk zusammengefasst fest, dass im genannten Schreiben des Verurteilten keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorgebracht worden seien und das Erstgericht die ins Treffen geführten Argumente bereits mehrfach geprüft habe, worüber sie A* gleichzeitig mit Note vom 9. März 2026 informierte (ON 244).
Gegen diese Note richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der zusammengefasst kritisiert, dass sein Antrag nicht behandelt worden sei (ON 252).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht dem Betroffenen gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Fallbezogen liegt jedoch kein Beschluss im Sinne des § 86 Abs 1 StPO, der zudem von einem Drei-Richter-Senat (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) zu fassen wäre, sondern lediglich eine nicht mit Beschwerde bekämpfbare Mitteilung vor. A* bekämpft somit keinen Beschluss, sodass sein Rechtsmittel zurückzuweisen war. Über den – unerledigten – (neuerlichen) Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 241) wird das Erstgericht noch beschlussmäßig zu entscheiden haben.
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