OLG Graz 9Bs149/26v

9Bs149/26vOberlandesgericht29.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs149/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00149.26V.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, teils als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter gemäß § 12 zweiter bzw. dritter Fall StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dr.in B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. April 2026, GZ **-292, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. Jänner 2026, AZ *, wird (unter anderem) Dr.in B das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB als Bestimmungstäterin nach §§ 12 zweiter Fall, 14 Abs 1 StGB, die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und das Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last gelegt.

Da Dr.in B* zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklageschrift beim Landesgericht für Strafsachen Graz nicht anwaltlich vertreten war (die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses des im Ermittlungsverfahren für sie eingeschrittenen Verteidigers wurde am 23. Februar 2024 bekannt gegeben [ON 181]), wurde die Anklageschrift am 4. Februar 2026 an die Genannte selbst zugestellt und sie aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Verteidiger bekannt zu geben, oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, widrigenfalls das Gericht einen Verteidiger beigeben würde, zumal es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) handle. Die Zustellung der Anklageschrift samt der genannten Mitteilung erfolgte am 31. März 2026. Innerhalb der 14-tägigen Frist langte zwar ein Anklageeinspruch sowie ein Antrag auf Delegierung des Verfahrens der Dr.in B* ein (ON 291), es wurde darin jedoch kein Verteidiger namhaft gemacht oder ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss vom 19. April 2026 gab der zuständige Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz Dr.in B* gemäß § 61 Abs 2 (zu ergänzen:) iVm Abs 3 StPO einen Verfahrenshilfeverteidiger bei, wobei begründend dazu ausgeführt wurde, dass die Genannte der gerichtlichen Aufforderung, einen Verteidiger namhaft zu machen, nicht nachgekommen sei und sie nach der Aktenlage außerstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen (ON 292).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Dr.in B*, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers kritisiert, zumal die eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Steiermark als Mitglieder der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wie auch die Richterinnen und Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz ihr gegenüber befangen seien und ihr kein faires Verfahren zuteil werden würde.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen, sind und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Fallkonkret ist die Beschwerdeführerin durch die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers jedoch nicht iSd § 87 Abs 1 StPO beschwert, weshalb sie nicht rechtsmittellegitimiert ist (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 83). Durch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erleidet Dr.in B* verfahrensrechtlich nämlich keinen Nachteil, bleibt es ihr doch unbenommen, selbst einen Verteidiger zu bevollmächtigen, wodurch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erlöschen würde (§ 62 Abs 4 StPO).

Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die – hier relevant – von einer Person eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nach § 87 Abs 1 StPO nicht zusteht, vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

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