OLG Graz 9Bs176/26i

9Bs176/26iOberlandesgericht29.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs176/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00176.26I.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz), die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler und die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt zwei Freiheitsstrafen, welche mit Urteilen des Bezirksgerichts Klagenfurt zu AZ ** wegen Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung (fünf Monate) und des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ ** wegen des Verbrechens des Raubes (sechs Jahre) verhängt wurden. Außerdem wird die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ ** wegen Vergehen der Körperverletzung, gefährlichen Drohung, Sachbeschädigung und nach dem WaffG verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe infolge Widerrufs der bedingten Strafnachsicht vollzogen. Insgesamt hat der Strafgefangene daher Freiheitsstrafen im Ausmaß von (richtig:) sechs Jahren und zehn Monaten zu verbüßen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 2. März 2026, AZ ** (ON 9), abgelehnt. Am 6. Mai 2026 beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung (Bittsteller) mit der Begründung, dass er bei seiner Mutter wohnen könne, seine Lehre als Steinmetz fortsetzen wolle und zudem sorgepflichtig für zwei Kinder sei (ON 2.6 und ON 2.7).

Der Anstaltsleiter teilte mit, dass der Strafgefangene am 15. Mai 2025 von der JA Graz-Karlau in die JA Klagenfurt überstellt worden sei, sich im gelockerten Vollzug und im Entlassungsvollzug befinde, in der Außenstelle ** zur Arbeit eingeteilt sei und dort bei guter Führung eine gute Arbeitsleistung aufweise. Ein „Alkoholproblem“ wird angeführt. Freiheitsmaßnahmen in Form von Ausgängen seien bereits ohne Beanstandungen absolviert worden. Die Anstaltsleitung spreche sich „besonders“ für seine bedingte Entlassung aus und schlage die Anordnung der Bewährungshilfe und einer Alkohol- und Drogentherapie vor. (ON 2.1). Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung eines Installationsunternehmens vom 29. Mai 2026, wonach der Strafgefangene nach seiner Entlassung die Möglichkeit habe, im Unternehmen ein Praktikum mit der Möglichkeit der Übernahme in ein reguläres Dienstverhältnis zu absolvieren, ohne dass aber eine verbindliche Einstellungszusage abgegeben werden könne (ON 10).

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt äußerte sich ablehnend und führte aus, dass seit der letzten Entscheidung keine Änderung der Verhältnisse zum Positiven eingetreten sei, sondern vom Strafgefangenen auch nach dieser Entscheidung (ON 5) weitere, teils massive Ordnungswidrigkeiten in der Haft begangen worden seien, sodass der bedingten Entlassung weiterhin spezialpräventive Gründe entgegenstehen würden, zumal keine Therapiebereitschaft des Strafgefangenen während der Haft erkennbar sei (ON 1.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung mit einem Strafrest von zwei Jahren „zum 25. Juli 2026“ unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit und Bewährungshilfe. Es argumentierte, dass keine spezialpräventiven Erwägungen gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zwei Jahre vor tatsächlichem Strafende sprechen würden. Der Strafgefangene sei zwar erstmals 2015 wegen diverser Gewaltdelikte als Jugendlicher zu einer „Bewährungsstrafe“, anschließend wegen einer weiteren Jugendstraftat zu einer Geldstrafe, als junger Erwachsener wiederum zu einer Geldstrafe, dazu zu einer Zusatzstrafe und anschließend zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter Anordnung der Bewährungshilfe am 16. Juni 2020 bedingt entlassen worden. Die bedingte Entlassung sei aber trotz Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bislang nicht widerrufen worden. Bis auf die letzte Verurteilung würden sich die Strafverfahren auf Taten beziehen, die der Strafgefangene als Jugendlicher/junger Erwachsener begangen habe. Bei der letzten Straftat sei er wenige Monate älter als 21 Jahre gewesen. Diese Straftat liege fast fünf Jahre zurück. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätten sich die Umstände sehr wohl zum Positiven entwickelt. Der Strafgefangene habe eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Die Ordnungsstrafen würden nunmehr ein halbes Jahr und länger zurückliegen. Er habe sich seit fast fünf Jahren wohlverhalten und keine weiteren Straftaten begangen. Es sei ein Ausnahmefall, wenn die JA Klagenfurt sich „besonders“ für eine bedingte Entlassung ausspreche. Nachdem der Strafgefangene seit fast fünf Jahren in Haft sei (ON 2.2), scheine eine Therapieweisung nicht erforderlich. Immerhin arbeite er in der Außenstelle ** und habe bereits Ausgänge ohne Beanstandungen absolviert.

Am 2. Juni 2026 meldete die Staatsanwaltschaft gegen den mündlich verkündeten Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde an (ON 13). Am 5. Juni 2026 langte die Beschwerdeausführung beim Vollzugsgericht ein (ON 14.1). Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen mit der Begründung, dass die Prognose künftigen Verhaltens nach § 46 Abs 1 StGB eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände erfordere, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk sei nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert hätten bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Habe der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, komme der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch in diesem Fall setze die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall würden zwar die erst seit wenigen Monaten gebesserte Führung in der Justizanstalt und seine Beschäftigung in der Außenstelle ** für den Strafgefangenen sprechen. Dass er während der Dauer seiner Inhaftierung keine weiteren Straftaten begangen habe, sei aber nicht als längeres „Wohlverhalten“ positiv zu werten. In diesem Zusammenhang sei einerseits auf das durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübte Vollzugsverhalten des Strafgefangenen zu verweisen und andererseits darauf, dass Zeiten behördlicher Anhaltung, in welchen Wohlverhalten als Regelfall angenommen werden kann, per se nicht in die (offenbar an der Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB angelehnte) vom Erstgericht angeführte Zeitspanne von (nahezu) fünf Jahren einzurechnen seien. Dem gegenüber hätten gegen den Strafgefangenen im Zeitraum zwischen März 2024 und Dezember 2025 nicht weniger als fünf Ordnungsstrafen (wegen teils schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten) ausgesprochen werden müssen (ON 2.1). Weiters habe dieser sich im Vollzugsverlauf - ungeachtet seiner aktenkundigen Suchtproblematik (ON 2.1) - keiner Therapie unterzogen (vgl ON 2.1 und 2.2) und verfüge über keine konkret bescheinigte Arbeitsmöglichkeit, die ihm die Finanzierung seines Lebensunterhaltes und jenes „seiner obsorgeberechtigten Angehörigen“ auch nur teilweise ermöglichen würde, zumal die von ihm in Vorlage gebrachte Bestätigung (ON 10) bloß die Absolvierung eines (unbezahlten) Praktikums in einem Installationsbetrieb betreffe und gerade keine Einstellungszusage für ein regulär entlohntes Arbeitsverhältnis enthalte. Außerdem habe der Strafgefangene im Fragebogen zum Antrag auf bedingte Entlassung noch angegeben, seine ehemals begonnene Lehre als Steinmetz fortsetzen zu wollen.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Der Strafgefangene weist neben den Anlassverurteilungen vier weitere Verurteilungen, von denen zwei im Zusatzverhältnis stehen, auf. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass der zuletzt abgeurteilte Raub der Schwerkriminalität zuzuordnen ist. Geldstrafen, bedingte Strafnachsichten, das bereits verspürte Haftübel, die Unterstützung durch die Bewährungshilfe sowie eine bedingte Entlassung waren nicht geeignet, beim Strafgefangenen eine nachhaltige Abkehr von Delinquenz herbeizuführen. Vielmehr verübte er - worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist - lediglich vier Monate nach Rechtskraft der vorangegangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht Klagenfurt wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz (Verurteilung Nr. 6 laut ON 2.3) und ungeachtet der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung im raschen Rückfall unter massiver Gewaltanwendung gemeinsam mit einem Mittäter den Raub, dessentwegen er zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.

Der Strafgefangene befindet sich nunmehr seit September 2021 in Haft. Über ihn wurden mehrere Ordnungsstrafen verhängt, zuletzt (OStV 12/2025) wegen nicht ordnungsgemäß überlassener vier Mobiltelefone. Eine Ordnungsstrafe (OStV 01/2025) erfolgte, weil der Strafgefangene positiv auf THC getestet wurde (ON 2.1).

Im Ergebnis ist dem Strafgefangenen zugute zu halten, dass er gut arbeitet und die Ausgänge ohne Beanstandungen absolviert, was - ungeachtet der Ordnungsstrafen, von denen die letzte rund ein halbes Jahr her ist - für eine grundsätzlich funktionierende Resozialisierung spricht. Zum derzeitigen Zeitpunkt stehen einer bedingten Entlassung allerdings Hindernisse in Form der noch ungewissen Einkommenssituation und der nicht bescheinigten Wohnversorgung entgegen. Eine bedingte Entlassung würde jedenfalls eine Bescheinigung, wonach das Fortkommen des Strafgefangenen in Freiheit finanziell gesichert ist, voraussetzen. Ein bloßes „Praktikum“ ohne Beschäftigungszusage ist dafür, wie die Staatsanwaltschaft aufzeigt, nicht ausreichend. Darüberhinaus wäre auch zu bescheinigen, wo der Strafgefangene in Freiheit wohnversorgt sein würde. Gegebenenfalls wäre eine Bestätigung der Mutter des Strafgefangenen darüber, dass er bei ihr wohnen kann, vorzulegen. Unerfindlich ist, wie der Strafgefangene nach mehrjährigem Strafvollzug ein „Alkoholproblem“ (vgl ON 2.1,1) haben kann. Im Fall eines neuerlichen Antrags auf bedingte Entlassung unter Beibringung der angeführten Bescheinigungen und andauernder tadelloser Führung wäre durch das Vollzugsgericht das von der Justizanstalt angesprochene „Alkoholproblem“ abzuklären und gegebenenfalls zu prüfen, warum sich der Strafgefangene bislang keiner Alkoholentwöhnungs- bzw Suchtgiftentwöhnungstherapie (siehe positive THC- Testung, von der Anstaltsleitung vorgeschlagene Therapiezuweisung in ON 2.1,2) unterzog.

Unter den gegenwärtigen Umständen ist eine ausreichend fundierte positive Prognose noch nicht möglich, weshalb in Stattgebung des Rechtsmittels der bekämpfte Beschluss zu kassieren und der Antrag des Strafgefangenen abzuweisen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.