OGH 10ObS19/26f

10ObS19/26fObergericht30.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS19/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00019.26F.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Korridorpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Rs 4/26w-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2025, GZ 41 Cgs 100/25a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG (idF BGBl I 2024/106) besteht.

[2]Der zum Stichtag 1. 2. 2025 62 Jahre alte Kläger hat in der österreichischen Sozialversicherung 263 Versicherungsmonate erworben, davon 256 Beitragsmonate aufgrund Erwerbstätigkeit sowie zwei Monate Ersatzzeit und fünf Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung. In Deutschland hat er insgesamt 154 Monate an Pflichtversicherung mit Beitragsleistung sowie 82 Monate an gleichgestellten Zeiten aufgrund Ausbildung/Studium erworben. Für diese 82 Monate hat er keine Beiträge entrichtet.

[3]Mit Bescheid vom 17. 2. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21. 1. 2025 auf Zuerkennung einer Korridorpension ab, da zum maßgeblichen Stichtag – auch unter Berücksichtigung vom Kläger in Deutschland erworbener Zeiten – insgesamt bloß 417 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorlägen.

[4]Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Korridorpension im gesetzlichen Ausmaß. Für den Pensionsbezug seien durch Zusammenrechnung nach Art 6 Koordinierungsverordnung 883/2004 auch die in Deutschland erworbenen Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. Deshalb lägen die Voraussetzungen für die Leistung der Korridorpension vor. Die Beklagte verweigere die Anerkennung von in Deutschland erworbenen „gleichgestellten Zeiten“, obgleich diese nach Auskunft der deutschen Rentenversicherung auch für die (dortige) Wartezeit von 420 Monaten berücksichtigt würden.

[5]Die Beklagte hält dem entgegen, für die vom Kläger relevierten 82 Monate der Anrechnungszeit seien keine Beiträge geleistet worden. Sie seien auch unter Berücksichtigung der gebotenen Sachverhaltsgleichstellung für die Prüfung des Vorliegens der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension unmaßgeblich, weil auch österreichische Ausbildungszeiten – ohne entsprechende Beitragsentrichtung im Wege eines Nachkaufs – nicht leistungswirksam seien und keine Berücksichtigung fänden.

[6]Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[7]Es lägen insgesamt nur 417 Versicherungsmonate der von § 4 Abs 2 Z 1 APG geforderten Qualität vor. Die beitragsfreien 82 Ausbildungsmonate in Deutschland fielen nicht darunter, würden doch auch österreichische Zeiten der Ausbildung ohne nachträgliche Beitragsentrichtung nicht leistungswirksam. Der zuständige Mitgliedstaat sei nicht gehindert, seine Leistungen nur von bestimmten Zeiten abhängig zu machen und für deren Berechnung auch nur diese zu berücksichtigen. Im Übrigen seien bloße Anrechnungszeiten gemäß § 58 dSGB VI auch nach deutschem Recht lediglich für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten heranzuziehen.

[8]Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[9]Zwar habe der inländische Träger die mitgeteilten ausländischen Zeiten zu berücksichtigen. Ob diese aber tatsächlich mit den inländischen zusammenzurechnen seien, sei dann nicht nur nach Art 6 VO 883/2004, sondern im Wege der Sachverhaltsgleichstellung nach Art 5 VO 883/2004 zu beurteilen. Es sei daher zu ermitteln, ob die Anrechnungszeiten nach § 58 dSGB VI einen ähnlichen Zweck verfolgten, wie ihn die Mindestversicherungszeiten nach dem österreichischen Recht voraussetzten. Anrechnungszeiten nach § 58 dSGB VI stünden jedoch ähnlich wie den Ersatzzeiten nach § 227 ASVG keine Beitragsleistungen gegenüber. Nach § 227 Abs 2 Z 1 ASVG seien diese Ersatzzeiten für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters nicht zu berücksichtigen.

[10]Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er begehrt, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

[12]Die Revision ist zur Klärung der Frage zulässig, ob bei der Prüfung des Vorliegens der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension auch beitragsfreie Ausbildungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nach Art 6 VO 883/2004 hinzuzurechnen sind. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

[13]1. Dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet ist, steht im Verfahren – zu Recht – nicht in Zweifel.

[14]2. Um die materiell-rechtliche Gleichstellung von Personen zu erreichen, die – wie der Kläger – ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, regelt Art 6 VO 883/2004 die Berücksichtigung (Zusammenrechnung) unter anderem fremdmitgliedstaatlicher Versicherungszeiten, soweit die nach nationalem Recht anzurechnenden Versicherungszeiten (wie hier) für die Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichen (10 ObS 109/14y Pkt 2.2.3.; 10 ObS 94/24g Rz 20). Der zuständige Träger hat dabei die fremden Zeiten so zu behandeln, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Maßgebend für die Art sowie das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaats, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung (RS0113189 [T1 bis T4]; 10 ObS 158/10y Pkt 2.; 10 ObS 94/24g Rz 20 ua; vgl RS0113185).

[15]3. Im Rahmen des allein maßgeblichen Art 6 VO 883/2004 ist also die verbindliche Mitteilung eines Mitgliedstaats über Versicherungszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 94/24g Rz 25).

[16]3.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bleiben aber die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und auch zu verschärfen, sofern diese keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 27; C-440/09, Tomaszewska, Rn 24; vgl auch C-866/19, SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznenych, Rn 25, 27). Dem System der Sozialrechtskoordinierung ist demnach immanent, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente unterschiedlich sind (EuGH C-523/13, Larcher, Rn 48 ua). Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, nicht nur eine Wartezeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben, sondern auch die Art der Versicherungszeiten festzulegen, die dafür berücksichtigt werden können (EuGH C-306/03, Saldago Alonso, Rn 31; C-440/09, Tomaszewska, Rn 31). Das heißt, ausländische Zeiten werden zwar mit der Wirkung, dem Charakter und dem Umfang in die Berechnung übernommen, wie sie das ausländische Recht generiert. Der zuständige Mitgliedstaat ist aber nicht gehindert, seine Leistungen nur von bestimmten Zeiten abhängig zu machen und für deren Berechnung auch nur diese zu berücksichtigen (10 ObS 94/24g Rz 26; Leopold in BeckOK Sozialrecht, Art 6 VO 883/2004 Rz 7b, 10).

[17]3.2. Dies entspricht auch Nummer 2 und 3 des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 (Abl C 2011/C 45/04 – abgedruckt in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anl 3 und Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 757 ff): Demnach müssen zwar gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung der Qualität zusammengerechnet werden. Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch – nach Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung – unter Berücksichtigung von Art 5 VO 883/2004 für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch Art 6 VO 883/2004 nicht berührt.

[18]4. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat zuletzt zu 10 ObS 94/24g (DRdA 2025/55, 489 zust Schöffmann) klargestellt, dass „fiktive“ kroatische Versicherungsmonate, die durch Aufwertung „tatsächlicher“ Versicherungsmonate zusätzlich zu diesen generiert werden, für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Abs 3 APG nicht zu berücksichtigen sind. Obwohl die mitgeteilten kroatischen Sonderbonifikationen grundsätzlich auch in Österreich als Versicherungszeiten anzuerkennen sind, sind sie ihrer Art nach keine Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Abs 3 APG zusätzlich zu den für denselben Zeitraum bereits anzurechnenden „tatsächlichen“ Zeiten heranzuziehen sind (vgl Rz 27 f).

[19]Bereits die Entscheidung 10 ObS 41/13x (zur Nichtzusammenrechnung von beitragsfreien Wartemonaten aus einem Versorgungsausgleich nach § 52 dSGB VI) basiert weiters auf der allgemeinen Erwägung, dass bei der Prüfung der Zusammenrechnung nach Art 6 VO 883/2004 dann zwischen Beitragszeiten und (bloß) gleichgestellten Zeiten zu unterscheiden ist, wenn das nationale Recht des zusammenrechnenden Mitgliedstaats bei den Anspruchsvoraussetzungen zwischen diesen Kategorien differenziert (vgl Pkt 11.): Da fremdmitgliedstaatliche Zeiten berücksichtigt werden, als handle es sich um inländische, werden im Fall qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten ebenfalls nur fremdmitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Auch nach fremdmitgliedstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten sind vom inländischen Pensionsversicherungsträger im Rahmen der anspruchsbegründenden Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um qualifizierte versicherungsrechtliche Voraussetzungen handelt.

[20]5. Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall – entsprechend dem im Anhang des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission vom 16. 12. 2010 zur Erläuterung angeführten zweiten Beispiel – in einem ersten Schritt zwar auch die vom deutschen Träger mitgeteilten beitragsfreien Ausbildungszeiten von 82 Monaten „zum Zwecke der Zusammenrechnung“ zu „berücksichtigen“. Dies bedeutet allerdings nur, dass diese Zeiten für die Zusammenrechnung grundsätzlich zur Verfügung stehen (Schöffmann, DRdA 2025/55, 492). In einem zweiten Schritt ist anschließend zu prüfen, ob die nach den österreichischen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Korridorpension erfüllt sind und ob diese in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (idS auch Schuler in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 6 Rz 13 [vgl insb Fn 16 zu Beitragszeiten als „qualifizierten Zeiten“]).

[21]5.1. Nach § 4 Abs 2 Z 1 APG in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2024/106 (vgl § 38 Abs 2 APG) kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

[22]§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG erklärt zwar für den hier relevanten Zeitraum Ausbildungszeiten zu Ersatzzeiten und damit Versicherungszeiten. Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters werden diese aber im Gegensatz zu anderen Ersatzzeiten nur anspruchs- und leistungswirksam, wenn für sie ein Beitrag entrichtet worden ist (§ 227 Abs 2 und 3 ASVG).

[23]Nach nationalem Recht ist daher im Rahmen des § 4 Abs 2 Z 1 APG eine besondere Voraussetzung für die Anspruchs- und Leistungswirksamkeit von Ausbildungszeiten, dass für sie Beitragsleistungen (im Wege eines „Nachkaufs“ nach § 227 Abs 3 ASVG) erbracht wurden, sie also als Beitragszeiten zu qualifizieren sind.

[24]5.2. Diese Voraussetzung wird auch in nichtdiskriminierender Weise angewandt, gilt sie doch in gleicher Weise für Ausbildungszeiten in Österreich und solche in einem anderen Mitgliedstaat.

[25]5.2.1. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf Anhang XI zur VO 883/2004 [Österreich, Punkt 1.], wonach Österreich zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten den Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkennt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Abs 3 ASVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

[26]Somit können beitragsfreie Ausbildungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat – nicht anderes als österreichische Ausbildungszeiten – durch den „Nachkauf“ gemäß § 227 Abs 3 ASVG anspruchs- und leistungswirksam werden. Der Kläger befindet sich insofern in keiner anderen Situation, als wenn er sein gesamtes (Erwerbs-)Leben in Österreich verbracht hätte.

[27]5.2.2. Soweit die Revision eine Diskriminierung von Unionsbürgern darin erkennt, dass (umgekehrt) die beitragsfreien Ausbildungszeiten eines Österreichers sehr wohl angerechnet werden müssten, wenn dieser eine Rente in Deutschland beantragt, ist er erneut darauf zu verweisen, dass dem System der Sozialrechtskoordinierung geradezu immanent ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorsehen (10 ObS 94/24g Rz 26; EuGH C-523/13, Larcher, Rn 48 ua); diese Voraussetzungen dürfen nur nicht diskriminierend angewandt werden. Der bloße Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat – aufgrund seiner (abweichenden) sozialpolitischen Entscheidung – für den Rentenanspruch Ausbildungszeiten auch ohne Beitragsleistung berücksichtigt, kann schon aus diesem Grund keinen Vorstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bewirken.

[28]Die vom Kläger vertretene uneingeschränkte Gleichstellung ungeachtet der nationalen Anspruchsvoraussetzungen würde den zusammenrechnenden Staat im Ergebnis vielmehr in seiner Zuständigkeit beschränken, sein System der sozialen Sicherheit frei auszugestalten. Gerade dazu sollte es aber nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nicht kommen (vgl ErwGr 11 der VO 883/2004).

[29]5.2.3. Vor dem Hintergrund, dass das bloß koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union kein einheitliches, harmonisiertes „Europäisches Sozialversicherungssystem“ schafft, ist Erwerbstätigen ebenso wenig durch Art 45 AEUV garantiert, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit auf mehr als einen Mitgliedstaat oder ihre Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist (EuGH C-134/18, Vester, Rn 32; 10 ObS 83/23p Rz 59; 10 ObS 94/24g Rz 30 ua). Dass die Ausbildungszeiten des Klägers allenfalls in Deutschland auch ohne Beitragszahlung in bestimmtem Umfang anspruchs- und leistungswirksam gewesen wären, führt damit auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit.

[30]6. Zusammenfassend entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger in Deutschland erworbenen beitragsfreien Ausbildungsmonate seien nicht als Versicherungsmonate im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 APG hinzuzurechnen, der Rechtslage. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[31]7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.

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