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10ObS44/26g•OGH 10ObS44/26g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2026, GZ 12 Rs 29/26k15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist Vertragsbediensteter einer Statutargemeinde. Ihm wurde anlässlich der bevorstehenden Geburt seines Sohnes die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von 22. 4. 2025 bis 5. 5. 2025 und Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge von 6. 5. 2025 bis 21. 5. 2025 gewährt. Im Zeitraum von 22. 4. 2025 bis 21. 5. 2025 (30 Tage) widmete er sich zu Hause seinem am 8. 4. 2025 geborenen Sohn.
[2]Mit Bescheid vom 8. 7. 2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. 6. 2025 auf Gewährung des Familienzeitbonus im Zeitraum von 22. 4. 2025 bis 21. 5. 2025 ab. Ein Sonderurlaub unter Fortzahlung von Bezügen stelle keine Familienzeit im Sinn des FamZeitbG dar.
[3]Das Erstgericht gab der auf Zahlung des Familienzeitbonus in diesem Zeitraum gerichteten Klage statt. Der Kläger habe seine Tätigkeit im maßgebenden Zeitraum tatsächlich nicht ausgeübt.
[4]Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten Folge und wies das Begehren ab. Es verneinte das Vorliegen von Familienzeit im Sinn des § 2 Abs 4 FamZeitbG während des bezahlten Sonderurlaubs des Klägers. Eine anteilige Auszahlung des Familienzeitbonus für den Zeitraum des Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge scheitere daran, dass die notwendige Dauer der Familienzeit nicht durch ein ungeplantes Ereignis verkürzt worden sei.
[5]Die außerordentliche Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6]1.1. Nach der auch für die Auslegung von § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG maßgeblichen (10 ObS 87/21y Rz 14; 10 ObS 5/21i Rz 13) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schaden Zeiten einer Dienstfreistellung unter (zumindest teilweiser) Fortzahlung des Entgelts einer Qualifikation als tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht (10 ObS 71/23y Rz 17 f; 10 ObS 22/23t Rz 16 f). Dementsprechend wurde ein Vater, der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in Anspruch nahm (und weiterhin sozialversichert war), als erwerbstätig im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG angesehen (10 ObS 99/20m Rz 3, 43, 44).
[7]1.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger während des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge als erwerbstätig anzusehen und die Voraussetzung der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 4 FamZeitbG somit in dieser Zeit nicht erfüllt gewesen sei, entspricht dieser Rechtsprechung. Daraus, dass der Anspruch eines selbständigen Rechtsanwalts auf Familienzeitbonus nicht daran gebunden ist, dass er im Anspruchszeitraum von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und sein Gruppenkrankenversicherungsvertrag aufgekündigt ist (10 ObS 111/18y Pkt 7.1), kann nicht abgeleitet werden, dass jede faktische Einstellung der Arbeitsleistung zu einer Unterbrechung der – unselbständigen – Erwerbstätigkeit führt, obwohl das Dienstverhältnis weiter aufrecht ist, die Bezüge fortgezahlt werden und dafür auch Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen.
[8]2. Richtig ist, dass nach der nunmehrigen Rechtsprechung auch ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus bestehen kann (RS0133955; anders noch RS0133088, RS0132377). Dies setzt aber voraus, dass sich die Familienzeit aufgrund eines nachträglichen Ereignisses ungeplant verkürzte (RS0133955 [T3]). Angesichts des unstrittigen Umstands, dass der Kläger im Dezember 2024 die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beantragte, bedarf die Beurteilung des Berufungsgerichts keiner Korrektur.
[9]3. Die Fragen, welche Ziele der dem Kläger gewährte Sonderurlaub verfolgt und inwiefern die fortgezahlten Bezüge den Anspruch auf Familienzeitbonus nach § 3 Abs 1 Satz 2 FamZeitbG reduzieren könnten, stellen sich im vorliegenden Fall nicht.
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