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11Os54/26i•OGH 11Os54/26i
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen N* K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. März 2026, GZ 37 Hv 95/25t27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde N* K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat sie am 19. Juni 2025 in N* A* K* absichtlich schwer am Körper verletzt, indem sie bewirkte, dass diese zu Boden stürzte, sich anschließend auf sie kniete, mehrfach auf sie einschlug sowie ihr zwei Finger in den Mund einführte und tief in den Hals steckte, wodurch die Genannte eine nicht dislozierte Orbitaboden- und Kieferhöhlenwandfraktur links laterodorsal mit Einblutung in die kaudale Orbita- und in die Kieferhöhle, ein Hyposphagma rechts, ein Hämatom an der Unterlippeninnenseite links, petechiale Einblutungen an der Uvula und am Gaumenbogen rechts und eine posttraumatische psychische Ausnahmesituation erlitt.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4]Die Beschwerde (nominell Z 3) wendet sich gegen die als Umgehung und „Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 156 StPO“ erachtete „Verwertung“ der Aussage des (unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommenen [ON 26 S 3 ff]) Zeugen * S* über jene ihm gegenüber getätigten Bekundungen des Tatopfers A* K*, die als Mutter der Angeklagten schließlich von ihrem Aussagebefreiungsrecht (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) Gebrauch gemacht hatte (ON 21 und ON 23 S 2).
[5]Eine auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils (der Sache nach Z 5 vierter Fall oder Z 5a) könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungsverbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen ist (zum Ganzen siehe RIS-Justiz RS0122829, RS0122830, RS0116259 und RS0129954; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65 ff und Rz 458).
[6]In der Beweiserhebung durch Vernehmung des erwähnten Zeugen in der Hauptverhandlung ist allerdings keine Verletzung oder Missachtung einer der von § 281 Abs 1 Z 3 StPO erfassten Bestimmungen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099128) durch Umgehung eines Verlesungsverbots in Bezug auf vor der Polizei getätigte Angaben des Tatopfers (ON 3.10) zu erblicken (§ 252 Abs 1 Z 2a und 4 StPO). Die Vernehmung von nicht zu den sogenannten „Verhörspersonen“ (also solchen Personen, die eine Befragung durchgeführt haben oder dabei anwesend waren [worunter Organe des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zu verstehen sind; 15 Os 153/04, 154/04; 14 Os 86/15a; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 109) zählenden anderen Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen von Personen, die ein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen haben, ist nämlich zulässig, weil derartige Mitteilungen keine „Aussagen“ sind (Kirchbacher, WKStPO § 252 Rz 113; RISJustiz RS0098461, RS0097497 [T5]).
[7]Gleiches gilt für die beanstandete „Verwertung“ der (in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden referierten [ON 26 S 5]) Arztbriefe über die Verletzungen des Opfers (ON 3.11 f). Die darin enthaltene Darstellung von im Rahmen der Untersuchung getätigten Angaben zur Herkunft von Verletzungen erfolgte ebenfalls ohne eine staatliche Veranlassung.
[8]Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde die Angeklagte durch die Ablehnung der Einholung eines „kieferorthopädischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass die „Einblutungen an der Uvula und am Gaumenbogen rechts nicht durch Krafteinwirkung durch die Angeklagte entstanden“, „sondern Folgen der Operation vom 2. Mai 2025 sind“ (ON 26 S 5), nicht in Verteidigungsrechten verletzt. Denn das Antragsvorbringen betraf fallkonkret schon mit Blick auf der Angeklagten als Tatfolgen eines einheitlichen Geschehens angelastete weitere (schwere) Verletzungen in Form (unter anderem) einer Orbitaboden- und Kieferhöhlenwandfraktur sowie eines Hyposphagma (US 3; vgl RIS-Justiz RS0092611 [T2], RS0092440, RS0092605; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 84 Rz 14; Leukauf/Steininger/Stricker/Nimmervoll StGB5 § 84 Rz 15 und 20) keinen für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB erheblichen Umstand (RIS-Justiz RS0118319 [T4], RS0116503).
[9]Abgesehen davon wurde bei der Antragstellung nicht einmal behauptet, dass das Tatopfer die erforderliche Zustimmung zu einer medizinischen Exploration erteilt hätte oder erteilen werde (RIS-Justiz RS0098015 [T2, T14]), und ließ das Beweisbegehren auch nicht erkennen, inwiefern ein beizuziehender Experte ohne eine Befundung des Opfers in der Lage sein sollte, das angesprochene Beweisthema zu klären.
[10]Die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall) spricht mit der Frage, auf welche Weise die Angeklagte – bevor sie auf das Tatopfer einschlug und ihre Finger in dessen Mund einführte – „bewirkte“, „dass ihre zum Tatzeitpunkt 71jährige Mutter zu Boden stürzte“ (US 3), angesichts des weiters konstatierten Geschehensverlaufs keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand an (RIS-Justiz RS0117264).
[11]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur subjektiven Tatseite, legt jedoch nicht dar, weshalb es der Feststellung, wonach N* K* im Zuge ihrer Tätlichkeiten (US 3 ff: Versetzen von wuchtigen Schlägen gegen den Kopf des schutzlos am Boden liegenden 71-jährigen Tatopfers und Einführen von Fingern in dessen Rachenraum) die „Absicht“ hatte, ihre Mutter schwer am Körper zu verletzen, was ihr auch gelang (US 3, 5 f), am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0098664 [T2], RS0089319).
[12]Entgegen der die Anwendung der gemäß § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (erhöhten) Strafuntergrenze nach § 39a Abs 2 Z 4 StGB bekämpfenden Beschwerde (nominell Z 10, der Sache nach Z 11 erster Fall; vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 67; Ratz, WK-StPO § 281 Abs 1 Rz 666) stellen die fallkonkret festgestellten (US 3) mehrfachen „heftigen“ (US 4 f: mit massiver Kraft ausgeführten, wuchtigen) Schläge gegen den Gesichtsbereich einer am Boden liegenden 71jährigen Frau sowie das Einbringen zweier Finger in deren Rachenraum (US 3 und 5 f) keine mit dem Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB regelmäßig verbundene Gewalteinwirkung, sondern gar wohl einen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz dar (vgl etwa 11 Os 3/24m; 15 Os 141/19b; 12 Os 29/23s).
[13]Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) ist in dem von der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) beanstandeten Umstand zu erblicken, dass die Tatrichter die „äußerst brutale Vorgangsweise“ neben der Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 39a Abs 2 Z 4 StGB als erschwerend (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) gewertet haben (US 6). Denn § 39a StGB stellt eine den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668 ff; RIS-Justiz RS0130193), weshalb eine doppelte Verwertung eines schon „die Strafdrohung“ bestimmenden Tatumstands im Sinn des § 32 Abs 2 StGB nicht in Rede steht (siehe 11 Os 47/25h Rz 10 ff mwN; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4 und 711; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 67 und § 33 Rz 34; aA Flora in WK2 StGB § 39a Rz 15).
[14]In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[15]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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