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11Os58/26b•OGH 11Os58/26b
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2026, GZ 35 Hv 46/25a45.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) sowie (jeweils) mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (B) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in W*
(A) am 28. August 2024 außer dem Fall des § 206 StGB an seinem am * 2017 geborenen, somit unmündigen Sohn * C* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er dessen nackten erigierten Penis wiederholt „anstupste“, sowie
(B) Abbildungen oder Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nach § 207a Abs 4 StGB
hergestellt, indem er mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen des zu A beschriebenen Geschehens anfertigte, und anschließend
besessen, indem er diese bis zum 31. Mai 2025 auf seinem Mobiltelefon gespeichert hielt.
[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Nach den (insoweit unbekämpften) Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer den nackten erigierten Penis seines schlafenden, siebenjährigen Sohnes zunächst mit seinem Zeigefinger „mehrfach für 11 Sekunden“ und sodann „mehrfach mit dem Zeige und Mittelfinger für 10 Sekunden“ „an[ge]stupst“ und (jeweils zugleich) Videoaufnahmen dieser Vorgänge mit seinem Mobiltelefon angefertigt (US 3).
[5]Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus diesen äußeren Tatumständen – entgegen der eine „sexuelle Intention“ leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 4) – gezogene Schluss auf die (bekämpften) Feststellungen (US 3 f) zur subjektiven Tatseite des § 207 Abs 1 StGB (US 4) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[6]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht klar, welcher (über die ohnedies getroffenen hinausgehenden) Feststellungen
zu einem „nicht bloß flüchtigen Sexualbezug“ der – mehrere Sekunden währenden (US 3) – festgestellten Berührungen es zur Subsumtion nach § 207 Abs 1 StGB und
zur „Wirklichkeitsnähe“ der – ein reales Geschehen zeigenden (US 3) – bildlichen Darstellungen es zur Erfüllung der Legaldefinition des § 207a Abs 4 (Z 1) StGB
aus ihrer Sicht noch bedurft haben sollte, und versäumt solcherart die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0116565).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8]Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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