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10Bs135/26p•OLG Linz 10Bs135/26p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die (Kosten-)Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 11. Juni 2026, HR*-24, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 600,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Steyr führte zu St* ein Ermittlungsverfahren (ua) gegen den ** geborenen B* wegen des Verdachts des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, welches sie am 7. Mai 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.13).
Am 8. Juni 2026 beantragte B* unter Hinweis auf eine Leistungsaufstellung in der Gesamthöhe von EUR 3.715,56 (inklusive 50% Erfolgszuschlag und 20% Umsatzsteuer) die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren (ON 23).
Die Staatsanwaltschaft Steyr sprach sich in ihrer Äußerung vom 9. Juni 2026 für die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung aus (ON 1.15).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit einem Pauschalbeitrag von EUR 300,00 (ON 24).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des B*, mit der dieser den Zuspruch eines höheren Betrages begehrt (ON 25).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht inhaltlich geäußert hat, ist berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Dieser Pauschalkostenbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen. Für außergewöhnliche bzw. extreme Verteidigungsfälle gelten eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 196a Abs 2 StPO).
Maßgeblich bei Gewichtung der genannten Kriterien sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557, BlgNr. 27.GP, S 3).
Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach den AHR; ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bishin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfrage dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNr. 27.GP, S 5f).
Orientiert an den dargelegten Kriterien ist fallkonkret von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Das bis zur (endgültigen) Einstellung 21 Ordnungsnummern umfassende, bis dahin gegen drei Beschuldigte geführte, etwa fünfmonatige Verfahren, ist gemessen an seinem Umfang im unterdurschnittlichen Bereich anzusiedeln, wenngleich aufgrund der den B* ursprünglich belasteten Angaben des Erstbeschuldigten A* eine umfassende Einlassung und Aktenkenntnis der bis zur durchgeführten Gegenüberstellung zwischen A* und B* erforderlich war.
Dennoch blieb der konkrete Verteidigereinsatz hinter dem oben genannten Standardfall zurück. Der Verteidiger schritt erst ab 4. April 2026 ein und war bei der 20 Minuten dauernden Einvernahme des Beschuldigten, in der auch die Gegenüberstellung mit dem Mitbeschuldigten A* durchgeführt wurde, anwesend (ON 20). Daneben erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe und Ersuchen um Akteneinsicht.
Die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen erwiesen sich insgesamt nicht als besonders komplex, galt es doch ausschließlich den Irrtum in der Person des B* aufzuklären.
Vor diesem Hintergrund war zwar eine Erhöhung des Pauschalbeitrags auf EUR 600,00 angezeigt, für einen darüber hinausgehenden Zuspruch bleibt jedoch kein Raum. Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass die in der Leistungsaufstellung als Barauslagen verzeichneten „ERV-Kosten“ gemäß § 23a RATG ein Bestandteil der Entlohnung sind, sodass das Erstgericht zu Recht keine Barauslagen zugesprochen hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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