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9Bs166/26v•OLG Graz 9Bs166/26v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2026, GZ **-8, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte am 5. März 2026 das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, der üblen Nachrede nach § 111 StGB und der Beleidigung nach § 115 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und erstattete am selben Tag eine Einstellungsbegründung nach § 194 Abs 2 StPO an den Fortführungswerber.
Mit Schriftsatz eingelangt am 19. März 2026 (ON 3) stellte Mag. B* den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, welcher mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2026 abgewiesen (Punkt 1.) wurde. Gleichzeitig wurde der Fortführungswerber gemäß § 196 (richtig:) Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 (Punkt 2.) verpflichtet (ON 8).
Dieser Beschluss wurde Mag. B* am 15. Mai 2026 zugestellt.
Mit am 27. Mai 2026 eingebrachten Schriftsatz (ON 9) erhob Mag. B* das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, 1 Bs 172/24i). Keiner dieser Fälle liegt allerdings vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Die allfällige Bewilligung einer Ratenzahlung fällt in die Zuständigkeit des Erstgerichts. Sie kann daher nicht mit Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags geltend gemacht werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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