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2Nc29/26a•OGH 2Nc29/26a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers P*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die *, den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag vom 14. 6. 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschlüssen vom 16. 10. 2025 zu * und vom 18. 3. 2026 zu * wies der * Senat des Obersten Gerichtshofs jeweils Rekurse des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurück.
[2]Mit Schreiben vom 14. 6. 2026 lehnt der Antragsteller die an diesen Beschlussfassungen beteiligte * als befangen ab.
[3]Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4]Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).
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