OGH 12Os47/26t

12Os47/26tObergericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os47/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00047.26T.0701.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 7 Hv 61/25t93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 26. Mai 2024 in F* * O* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich auf sie setzte, ihre Hände am Rücken fesselte, ihr mehrfach sein TShirt als Knebel in den Mund steckte und ihr mehrmals für einige Sekunden während des Vaginalverkehrs ihren Mund und ihre Nase mit der Hand zuhielt (US 4), wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine ebensolche Berufsunfähigkeit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen und neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „die angeklagten Tathandlungen beim Opfer keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, insbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung verursacht haben“ und „die vom Opfer geschilderten Folgen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung, sonstige psychische Beeinträchtigungen, medikamentöse Behandlung auf den aufgrund der Magenverkleinerung resultierenden Gewichtsverlust der * O* im Zeitraum ca. eines Jahres vor dem 26. 5. 2024 und damit einhergehenden psychischen Belastungen zurückzuführen sind“, zu Recht der Abweisung (ON 92 S 48).

[5]Denn der Antrag ließ offen, weshalb die angestrebte Einholung des bezeichneten Gutachtens die behaupteten Ergebnisse hätte erwarten lassen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RISJustiz RS0099353, RS0118444, RS0099453 [T1]; Ratz, WKStPO § 281 Rz 330 f).

[6]Mit der Kritik an der Begründung des abweisenden Beschlusses entfernt sich die Rüge vom Prüfungsmaßstab des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0116749, RS0121628 [T1]).

[7]Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat angesichts des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).

[8]Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f).

[9]Indem sie mit ihrer Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) bloß ein Detail der Aussage der Zeugin O* isoliert (und darüber hinaus sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen) hervorkehrt, ohne an der Gesamtheit der darauf bezogenen Beweiswürdigung (US 6 ff) sowie des relevierten Beweismittels (ON 48) Maß zu nehmen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0119370, RS0116504 [insb T4]). Mutmaßungen (hier in Bezug auf den Vorsatz des Angeklagten) sind im Übrigen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RISJustiz RS0097573 [insb T6]) und scheiden daher als Bezugspunkt der Z 5 zweiter Fall aus.

[10]Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RISJustiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RISJustiz RS0116565, RS0116569).

[11]Da sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf beschränkt, die Konstatierungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 5 f) zu bestreiten, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erledigung.

[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[14]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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