OGH 12Os58/26k

12Os58/26kObergericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os58/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00058.26K.0701.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda im Verfahren zur Einziehung gemäß § 445a Abs 1 StPO, AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 20. Jänner 2026 (ON 20) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26. März 2026 (ON 24.1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Haftungsbeteiligten * und seines Vertreters zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf verletzen der Beschluss dieses Gerichts vom 20. Jänner 2026 (ON 20) und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26. März 2026 (ON 24.1) § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO.

Diese Beschlüsse, die im Übrigen unberührt bleiben, werden betreffend den Ausspruch der Einziehung folgender Gegenstände ersatzlos aufgehoben: „Wehrmachtssoldat Bild 1 – Hakenkreuz“ (PZ 1, StBl 7/25), „BilderHakenkreuz + Todesrune (= sechs Bilder des Begräbnisses des Fliegers Ewald Leopold mit Todesanzeige“ [PZ 2, StBl 7/25]), „GeburtstagswünscheHakenkreuz 'Gaubeauftragter' * (PZ 3, StBl 7/25), Konvolut von Bildern von Angehörigen der SS und der Wehrmacht (PZ 5, StBl 7/25), „Bild unterschrieben 'Heinrich Springer'“ (PZ 6, StBl 7/25).

Begründung

Gründe:

[1]Am 23. Juli 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 32 U 139/25x einen (selbständigen) Antrag auf Einziehung (§ 3n Abs 1 VerbotsG) mehrerer konkret bezeichneter, bei * sichergestellter Gegenstände ein (ON 13; ON 1.1).

[2]Mit Beschluss vom 20. Jänner 2026, GZ 32 U 139/25x20, ordnete das Bezirksgericht Floridsdorf (zu I) nach § 3n Abs 1 VerbotsG hinsichtlich eines Teils der im Antrag bezeichneten Gegenstände die Einziehung an und wies (zu II) den Antrag im Übrigen (der Sache nach) ab.

[3]Von der Einziehungsanordnung waren jedoch auch nachfolgende Gegenstände umfasst, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Wien keinen Antrag gestellt hatte (ON 17): „Wehrmachtssoldat Bild 1 – Hakenkreuz“ (PZ 1, StBl 7/25), „BilderHakenkreuz + Todesrune (= sechs Bilder des Begräbnisses des Fliegers Ewald Leopold mit Todesanzeige“ [PZ 2, StBl 7/25]), Geburtstagswünsche-Hakenkreuz „Gaubeauftragter“ * (PZ 3, StBl 7/25), Konvolut von Bildern von Angehörigen der SS und der Wehrmacht (PZ 5, StBl 7/25), „Bild unterschrieben 'Heinrich Springer'“ (PZ 6, StBl 7/25).

[4]Der gegen diesen Beschluss vom Haftungsbeteiligten (§ 64 Abs 1 StPO) * erhobenen Beschwerde (ON 21) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) mit Beschluss vom 26. März 2026, AZ 139 Bl 8/26w (ON 24.1), nicht Folge.

[5]Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die genannten Beschlüsse das Gesetz:

[6]Für das Verfahren zur Einziehung von Gegenständen nach § 3n Abs 1 VerbotsG ordnet § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG die sinngemäße (arg: „entsprechend“) Geltung der §§ 443 bis 446 StPO an. Dieser Verweis erfasst die genannten Verfahrensregeln, soweit sie (auch oder nur) die vermögensrechtliche Anordnung der Einziehung (nach § 26 StGB) zum Gegenstand haben (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 15; vgl 12 Os 92/24g [Rz 19]).

[7]Daraus folgt, dass die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG durch das Gericht in einem hier stattgefundenen selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO (sog „vereinfachtes“ Verfahren [Fuchs/Tipold, WKStPO § 445a passim]) einen darauf gerichteten Antrag erfordert (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 19).

[8]Da § 445a Abs 1 StPO selbst keine Regelung darüber enthält, wer zur Antragstellung legitimiert ist, bedarf es diesbezüglich eines Rückgriffs auf § 445 Abs 1 StPO. Denn § 445a Abs 1 StPO knüpft systematisch an § 445 Abs 1 und 3 StPO an und normiert (im Sinn des Regel-Ausnahme-Prinzips) Abweichungen davon, die aber nicht die Antragslegitimation betreffen. Gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach § 3n VerbotsG im Verfahren gemäß § 445a Abs 1 StPO setzt also (unter anderem) in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus.

[9]Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der – keine Anlasstat bedingenden (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 1; vgl 12 Os 92/24g [Rz 12 f]) – Maßnahme nach § 3n Abs 1 VerbotsG betroffen sein sollen (vgl Fuchs/Tipold, WKStPO § 445 Rz 7 f; Stiebellehner in LiKStPO2 § 445 Rz 7; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.156). Dadurch wird auch der Haftungsbeteiligte, somit die Person, die von der Einziehung einer Sache bedroht ist (§ 64 Abs 1 StPO), über deren Inhalt und Umfang unterrichtet.

[10]Indem das Bezirksgericht Floridsdorf den Beschluss auf Einziehung der eingangs genannten Gegenstände fasste, obwohl die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme in diesem Umfang gar nicht beantragte, verletzte es § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO.

[11]Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Bezirksgerichts an das Landesgericht zu (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO; RISJustiz RS0124936 [zur Beschwerdezulässigkeit nach der StPO]), hier also dem Haftungsbeteiligten (§ 87 Abs 1 StPO). Diese ist darauf gerichtet, die Entscheidung der ersten Instanz durch diejenige des Rechtsmittelgerichts zu ersetzen (Ratz, WKStPO Vor §§ 280–296a Rz 6/1). Dabei besteht für das Beschwerdegericht Bindung nur an die Angabe von Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sich die Beschwerde bezieht (§§ 88 Abs 1, 89 Abs 2b dritter Satz StPO; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 372).

[12]Ungeachtet des Fehlens eines in diese Richtung weisenden Beschwerdeeinwands hätte daher das Landesgericht für Strafsachen Wien den geschilderten Rechtsfehler des Erstgerichts bei Beurteilung seiner Befugnis zum Ausspruch der Einziehung der in Rede stehenden Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG aufgreifen und der Beschwerde in diesem Umfang Folge geben müssen. Insofern verletzt auch der Beschluss des Beschwerdegerichts § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO.

[13]Da eine dem Haftungsbeteiligten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung nicht auszuschließen war, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Mangels einer die Sache inhaltlich erledigenden Entscheidung (vgl Birklbauer, WKStPO § 17 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.234 f; vgl auch Lewisch, WKStPO Vor §§ 352–363 Rz 10 ff) steht die (hier erfolgte) ersatzlose Beseitigung des Ausspruchs über die Einziehung der angesprochenen Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG einer darauf zielenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegen. Auf das zu AZ 603 Hv 5/25y ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026 (ON 22.1) und den dortigen auf § 26 StGB gestützten Ausspruch der Einziehung (US 4 f) wird aber hingewiesen.

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